Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen

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1 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen

2 Novellierung der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen Nummer 1 Das Institut der Anstellung wurde durch das Beamtenstatusgesetz abgeschafft. Nummer 2.1 Vereinfachung und Klarstellung der Formulierung und Einbeziehung der im Landesdienst befindlichen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei den Landratsbehörden (insbesondere Laufbahnwechsler). Nummer 2.1 und 2.2 Einbeziehung der abgeordneten polizeilichen Dozentinnen und Dozenten an der FHöV und der DHPol, nicht jedoch der festen Beamtinnen und Beamten der FHöV. Nummer 3.1 Lockerung der Bekanntgabepflicht (Verfahrensvereinfachung) Nummer 3.2, 1. Spiegelstrich Einfachen Dienst gibt es in der Polizei nicht mehr. Nummer 3.2, 3. Spiegelstrich Klarstellung, dass keine Beurteilung in der Förderphase stattfindet. Nummer 3.2, 5. Spiegelstrich Da es nach dem Beamtenstatusgesetz keine vorzeitige Anstellung mehr gibt, kommt eine Eingangsamtsbeurteilung während der Probezeit nicht mehr in Betracht. Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion auf Probe sollen entsprechend der bisherigen Praxis in der Polizei in die Regelbeurteilung einbezogen werden. Nummer 3.2, 6. Spiegelstrich, und Nummer 4.2 Auch prüfungsfrei aufgestiegene Beamtinnen und Beamte werden künftig zunächst im Eingangsamt beurteilt. Nummer 3.2, 7. Spiegelstrich Klarstellung, dass Professorinnen und Professoren an der DHPol nicht zu beurteilen sind. Nummer 3.2, 2. Absatz Das Höchstalter für die Teilnahme an der Regelbeurteilung wird entsprechend der Verlängerung der Lebensarbeitszeit heraufgesetzt, um auch für ältere Beamtinnen und Beamte eine Basis für Auswahlentscheidungen zu schaffen. Hintergrund ist neben der Verlängerung der Lebensarbeitszeit die nicht unerhebliche Zahl von Beurteilungsanträgen, die im letzten Beurteilungsverfahren von diesem Personenkreis gestellt wurden. Im Weiteren wird konkretisiert, ab wann ältere Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Beurteilung stellen können. Aus Rechtsgründen wird die Rücknahme des Antrags künftig nicht mehr ausgeschlossen. 2

3 Nummer 3.2, 3. Absatz Im Gegenzug entfällt die Regelbeurteilung in den Endämtern (außer A 16 BBesO) generell (bisher ab 50 Jahre). Eine entsprechende Regelung gab es in den drei zurückliegenden Regelbeurteilungsverfahren bereits durch Einzelerlasse. Nummer 3.3 und 4.3 Etliche Behörden haben sich dafür ausgesprochen, bei den Fristen für Nach- und Anlassbeurteilungen eine größere Einheitlichkeit herbeizuführen. Diese Anregung wird aufgegriffen, wobei -entsprechend dem neu geregelten Beurteilungszeitraum für die Eingangsamtsbeurteilung- für den Regelfall davon ausgegangen wird, dass nach neun Monaten ausreichende Eindrücke für die Erstellung einer Beurteilung vorliegen. Nummer 3.4 Nummer 3.5, Allgemeines, letzter Satz Klarstellung des Rechtscharakters eines Beurteilungsbeitrages Nummer 3.5, Verfahren, 1. Satz ; bisher Absatz 4 Nummer 3.5, Verfahren, 1. und 2. Absatz Anpassung im Hinblick auf die Streichung der Submerkmale Nummer 3.5, Verfahren, 4. und 5. Absatz Bei behördenintern verfassten Beurteilungsbeiträgen bestand bisher nicht die Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten. Dieses soll eingeführt werden. Ferner sollen die Beteiligten bei Beurteilungsbeiträgen noch einmal besonders zur Einhaltung der Maßstäbe verpflichtet werden. Nummer 3.5, Verfahren, 6. Absatz Mit der Regelung soll klar gestellt werden, dass auch Beurteilungsbeiträge für Auslandseinsätze angemessen in die Beurteilung einzubeziehen sind. In der Praxis wird hierbei zu beachten sein, dass solche Beiträge unter anderem als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Auslandsverwendungen dienen und teilweise Richtsätzen zur prozentualen Verteilung der Gesamtnote nicht unterfallen. Nummer 3.5, Verfahren, 7. Absatz Die Bekanntgabefrist von vier Monaten (vgl. Nummer 3.1) soll nun auch für Beurteilungsbeiträge gelten. Nummer 4.1 Anpassung an die Neuregelungen des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnungen, die insbesondere eine wiederholte Beurteilung in der Probezeit vorsehen. Nummer 4.2 Die früher durch Erlass sowie in 8 LVO Pol geregelten speziellen Wartezeiten im Eingangsamt (z.b. zwei Jahre von A 13 BBesO nach A 14 BBesO) sind entfallen, so dass die Beförderung im Eingangsamt künftig einheitlich nach einem Jahr möglich 3

4 ist. Entsprechend ist - wie in der Allgemeinen Inneren Verwaltung - die Beurteilung im Eingangsamt generell nach neun Monaten vorgesehen. Nummer 4.3, 1. Spiegelstrich Die Regelung zur Beurteilung im Falle der Versetzung wird überarbeitet. Es bleibt dabei, dass bei Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs der BRL Pol keine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Für Versetzungen aus dem Geltungsbereich der BRL Pol hinaus, die bisher nur teilweise geregelt sind, wird die Regelung der BRL der Allgemeinen Inneren Verwaltung übernommen. Bei Versetzungen in den Geltungsbereich der BRL Pol hinein ist künftig nach neun Monaten eine Beurteilung zu erstellen. Dies betrifft z. B. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus dem IM herauswechseln, aber auch Verwaltungsbeamtinnen und -beamte, die in den Bereich der Polizei wechseln. Nummer 4.3, 2. Spiegelstrich (und gestrichener vorletzter Absatz) Künftig ist bei verbrauchten Beurteilungen eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Im Regelfall dürfte danach im Bereich der Bandbreitenfunktionen eine Anlassbeurteilung zu erstellen sein, sobald die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Beförderung gegeben sind, ansonsten bei Vorliegen einer Bewerbung für einen zur Besetzung nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgeschriebenen - höher- oder auch gleichwertigen - Dienstposten. Nicht erforderlich dürfte eine Anlassbeurteilung insbesondere dann sein, wenn nach Lage des Einzelfalls keine ernsthafte Konkurrenzsituation vorliegt, weil z. B. bereits die Beurteilung im statusniedrigeren Amt schwächer war als die anderer Konkurrentinnen bzw. Konkurrenten. Bei der Anlassbeurteilung ist der Maßstab der neuen Vergleichsgruppe anzulegen. Nummer 4.3, 4. Spiegelstrich vgl. Ausführungen zu Nummer 3.3 Nummer 5 Nummer 6.1 und 6.2 Zur Vereinfachung des Beurteilungsverfahrens werden die Submerkmale (als gesondert zu bewertende Merkmale) gestrichen. Um ausreichende Differenzierungsund Ausschärfungsmöglichkeiten zu behalten, wird im Gegenzug die Zahl der (Haupt) Merkmale von vier auf acht erhöht. Hierbei wird im besonderen Maße den Aspekten der Gleichstellung, Gesundheitsförderung sowie Aus- und Fortbildung Rechnung getragen. Bei der Formulierung der Merkmale und der ihnen zugeordneten Kriterien wurde einerseits auf die bisherigen Haupt- und Submerkmale zurückgegriffen, andererseits auf die Hauptmerkmale und erläuternden Kriterien der Richtlinie der Allgemeinen Inneren Verwaltung. Nummer 7 en Nummer 7.2 en 4

5 Nummer 7.3 Anpassung an die Rechtsprechung: Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist zu beurteilendes Hauptamt. Sofern der Gleichstellungsbeauftragten noch weitere Aufgaben übertragen worden sind, sollte sich die Frage, wer die Erstbeurteilung zu erstellen hat, am Umfang der Tätigkeiten orientieren. Nummer 8.1, 1. Absatz Änderung im Hinblick auf die Streichung der Submerkmale Nummer 8.1, vormals 2. Absatz Streichung der Perpetuierungsbegründung Nummer Nummer 9.1, Erstbeurteilung, 3. Absatz Lockerung der Verpflichtung der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers, sich aus eigener Anschauung ein Bild machen zu können. Bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol ist dies beispielsweise vom Direktor des LAFP als Erstbeurteiler kaum zu leisten. Hinzu kommen noch Fälle der faktischen Unmöglichkeit (z.b. Tod der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers). Nummer 9.1, Erstellung der Beurteilungen Es werden die Passagen gestrichen, die sich auf das Verfahren IPC beziehen, das nach Wegfall der Submerkmale grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist und aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Praktikabilität künftig (nach Auslaufen der Übergangsregelungen) wegfallen soll. Nummer 9.1, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten Auf Bitte der Gleichstellungsbeauftragten der Polizei wird die Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere an der Maßstabsbesprechung, in der BRL Pol verankert. Nummer 9.2 Nummer 9.4, 3. Absatz (Behördenleitung ist im h.d. nie Schlusszeichner/in) Nummer 9.4, 4. Absatz Anpassung der Regelung nach Wegfall der Mittelinstanzen im Bereich der Polizei und Sicherstellung eines landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstabs zwischen den beiden Endbeurteilern im Bereich des höheren Dienstes. Nummer 9.6 vgl. Ausführungen zu Nummer 4.1 Nummer 10, 10.1 und 10.2 Die Regelungen werden in Terminologie und Inhalt an das SGB IX sowie Nummer 10 der Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter 5

6 Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NRW (SMBl ) angepasst. Nummer 11 Unterlagen zum Beurteilungsverfahren sind künftig bei der Personalstelle zu sammeln und für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren, damit sie im Falle eines Rechtsstreits beigezogen werden können. Nummer 12 Aufgrund der von zahlreichen Polizeibehörden vorgetragenen Bitte wurden Übergangsregelungen eingeführt, die sicher stellen sollen, dass möglichst selten Beurteilungen nach altem Schema mit solchen nach neuem Schema verglichen werden müssen. Insofern ist eine kurzfristige Weiterverwendung des Verfahrens IPC unumgänglich. 6

7 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Haroldstraße Düsseldorf Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ poststelle@mik.nrw.de

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