Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu)
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- Victoria Simen
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1 Beurteilungsrichtlinien in der Bundespolizei (neu) Positionierung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft in der Managementfassung Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft begleitet das Thema Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei bereits seit mehreren Jahren sehr kritisch. Ziel der DPolG Bundespolizeigewerkschaft ist es, die Richtlinien für Beurteilungen unserer Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei so zu gestalten, dass die Leistung, die Eignung und die Befähigung der Beamtinnen und Beamten möglichst objektiv dokumentiert werden kann. Dienstliche Beurteilungen spielen eine maßgebliche Rolle bei Beförderungen und Bewerbungen auf andere Dienstposten. Mit der Neufassung der Beurteilungen für Beamtinnen und Beamte in der Bundespolizei besteht die Chance, fehlerhafte oder in der praktischen Anwendung missverständliche Verfahrensabläufe, zum Wohle unserer Kolleginnen und Kollegen zu verändern. Nach einer groß angelegten Beteiligung unserer gewerkschaftlichen Basis zum Thema Beurteilungsrichtlinien (neu) stellt sich heraus, dass die im Entwurf vorgelegten neuen Richtlinien in vielen Punkten nicht der Erwartung der DPolG Bundespolizeigewerkschaft entsprechen. In dieser Managementfassung möchten wir uns zunächst auf vier Big Points von grundsätzlicher Bedeutung beziehen. Beurteilungszeitraum und Anlassbeurteilung Beurteilungsnotensystem Beförderungsrichtlinie Beurteilungszuständigkeiten Detailfragen zu den Beurteilungszuständigkeiten und redaktionelle Änderungswünsche zu den einzelnen Unterpunkten der Richtlinie, werden wir im Rahmen unserer fraktionellen Tätigkeit in den zuständigen Personalvertretungen im Rahmen der Rückäußerungen klären und einbringen.
2 Beurteilungszeitraum und Anlassbeurteilung In den neuen Beurteilungsrichtlinien soll der Beurteilungszeitraum von bisher zwei auf drei Jahre verlängert werden. Insgesamt soll hierdurch der Verwaltungsaufwand für Erst- und Zweitbeurteiler reduziert werden. Während dieses dreijährigen Zeitraumes, soll spätestens nach 18 Monaten eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Auch zu anderen Anlässen, wie beispielsweise Beförderungen und Bewerbungen soll während dieses Zeitraums beurteilt werden, sofern die letzte Beurteilung länger als neun Monate zurückliegt. Für uns stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie gewährleistet werden soll, dass unsere Kolleginnen und Kollegen leistungsgerecht zum Stichtag der jährlich zu erstellenden Beförderungsrangfolge in die Rangfolgeliste eingearbeitet werden. Nach den bisherigen Richtlinien wurde jährlich zum Stichtag 1. Oktober entweder eine dienstliche Beurteilung oder ein aktueller Leistungsnachweis (ALN) erstellt. Mit dieser Gesamtnote wurden die Kolleginnen und Kollegen in die Beförderungsrangfolgeliste aufgenommen und je nach Kassenanschlag im Rahmen der Bestenauslese befördert. Auch dienten diese Noten als Grundlage für die Bestenauslese bei Bewerbungen auf Stellen- oder Funktionsausschreibungen. Nach den neuen Richtlinien kann die leistungsgerechte Aktualisierung der Beförderungsrangfolgeliste frühestens nach 18 Monaten oder aus besonderem Anlass erfolgen. Dieses halten wir für nicht sachgerecht und fordern deshalb, wie in den bisherigen Richtlinien praktiziert, auch bei einem dreijährigen Beurteilungszeitraum, einen jährlichen aktuellen Leistungsnachweis. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass eine Anlassbeurteilung, beispielsweise für die Bewerbung zu einem Aufstiegsverfahren, nicht zwangsläufig die Beförderungsrangfolgeliste durcheinander bringt. Keinen neuen Beurteilungszeitraum ohne eine jährliche Aktualisierung!
3 Beurteilungsnotensystem Im Vergleich zu den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, welche die Benotung der Beamtinnen und Beamten in die Noten 1-9 regelte, soll das neue Notensystem eine Benotung von (A1) bis (C3) vorsehen. Die Benotungsskala soll demzufolge von bisher neun Noten auf lediglich sieben Noten reduziert werden. In dem neuen System soll für die beste Note (A1) eine Quotierung von 3 % und für die Note (A2) eine Quotierung von 7 % festgelegt werden. Für uns stellt sich die Frage, wie unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem bisherigen System in das neue Benotungssystem übergeleitet werden sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nach den bisherigen Quotierungsvorgaben 15 % der Beamtinnen und Beamten in der Note 9 befinden, scheint dieses kaum gerecht umsetzbar. Wenigstens zwei Drittel der sich derzeit in der Note 9 befindlichen Beamtinnen und Beamten, würden ungerechtfertigter Weise nicht in die neue Spitzennote A1 überführt werden können und damit herabgestuft. Unserer festen Überzeugung nach können wir dem neuen System unter Beibehaltung der dort verankerte Quotierungen so nicht zustimmen. Um einen solchen Systemwechsel jedoch möglichst ohne Reibungsverluste umsetzen zu können, bedarf es hier unserer Auffassung nach Übergangsregelungen, die vor Inkraftsetzung einer neuen Beurteilungsrichtlinie anzuwenden sind. Für eine Übergangsregelung sehen wir folgende Lösungsansätze: Alternative 1: Die Quotierung, insbesondere in der Note (A1), könnte abhängig davon sein, wie viele Beförderungsmöglichkeiten in den einzelnen Besoldungsgruppen nach dem aktuellen Kassenanschlag möglich sind. Zu erwartende Ruhestandsdaten können ein hilfreicher Ansatz sein. Damit würde unseren Kolleginnen und Kollegen garantiert, dass wenn sie die Note (A1) in ihrer dienstlichen Beurteilung bekommen, sie auch befördert werden. Es könnte demzufolge durchaus sein, dass die Quotierung der Note (A1) für eine Beförderung in Ämter A8 oder A9m eine andere ist, als die Quotierung der Note (A1) für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A12. Dieses würde auf jeden Fall zu einer größeren Akzeptanz der einzelnen Beurteilungsnoten führen, da hierdurch nicht mehr teilweise bis zu fünf mal die beste Note vergeben werden müsste, um befördert werden zu können.
4 Alternative 2: Abweichend zu der neuen Richtlinie, wir die Quotierung der Note A1 auf 15% (bisherige Note 9) je Statusamt festgelegt. Nach einer Beförderungsrunde in den jeweiligen Statusämtern reduziert sich die Quotierung der Note A1 um die Anzahl der Beförderungen. Hierdurch wäre gewährleistet, dass ohne Absenkung einer Note irgendwann die in der Richtlinie festgelegten Quotierungen erreicht sind. Keine neuen Beurteilungssysteme ohne eine dementsprechende Übergangsregelung! Beförderungsrichtlinie Bis zum heutigen Tage stehen Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien in einem nicht voneinander zu trennen Zusammenhang. Beförderungsrichtlinien regeln unter anderem die Voraussetzung für eine Beförderung und die Beurteilungsrichtlinien sind das Fundament für den Leistungsaspekt, der wiederum eine Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist. Allein vor diesem Hintergrund ist es für uns mehr als logisch, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien zeitgleich eine Anpassung der Beförderungsrichtlinie zu erfolgen hat. Leider wurde uns noch kein neuer Entwurf einer Beförderungsrichtlinie vorgelegt, so dass wir derzeit davon ausgehen müssen, dass es zu Kompatibilitätsproblemen zwischen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien kommen muss. Ein Beispiel hierfür ist die Tatsache, dass in den Beförderungsrichtlinien eine so genannte Mindestbeförderungssperre nach erfolgter Ernennung von zwölf Monaten beschrieben ist, während die Beurteilungsrichtlinie im Entwurf von einer Anlassbeurteilung nach einer Beförderung von 18 Monaten spricht. Keine neue Beurteilungsrichtlinie ohne eine angepasste Beförderungsrichtlinie!
5 Beurteilungszuständigkeiten für die DPolG Bundespolizeigewerkschaft ist es von großer Wichtigkeit, dass die Erstbeurteiler auch tatsächlich in die Lage versetzt sind, objektive Leistungsbewertungen der Beamtinnen und Beamten abgeben zu können. Dieses kann nur dann der Fall sein, wenn der Erstbeurteiler den direkten und persönlichen Kontakt zu dem zu beurteilenden Kollegen hat. Eine Leistungsbewertung aus der Ferne oder gar eine Leistungsbeurteilung nach Kennzahlen ist für uns völlig inakzeptabel. Auch Situationen, in denen der zu Beurteilende mit dem Beurteiler in direkter Beförderungskonkurrenz steht, gilt es zu unterbinden. In der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass ein Beamter (Erstbeurteiler) in der Besoldungsgruppe A12 einen anderen Beamten der Besoldungsgruppe A12 beurteilen musste. Beide standen in Konkurrenz zueinander für die Ernennung nach A13g. Klar und eindeutig formulierte Beurteilungszuständigkeiten sind Grundvoraussetzung für eine objektive Beurteilung! Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft wird dem vorgelegten Entwurf der neuen Beurteilungsrichtlinien in dieser Form nicht zuzustimmen. Wir werden unsere Forderungen zunächst öffentlich publizieren und parallel dazu die Abteilung Bundespolizei im BMI anschreiben. In einem Gespräch mit dem zuständigen Referat B1 sollen sowohl unsere grundsätzlichen Bedenken zu den Big Points, als auch Detailfragen, beispielsweise zu den Beurteilungszuständigkeiten, erörtert werden.
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