Postnachfolgeunternehmen, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Arbeitszeugnis

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Postnachfolgeunternehmen, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Arbeitszeugnis Normenketten: GG Art. 33 II BLV 33 III PostLV 1 I, 6 II Schlagworte: Postnachfolgeunternehmen, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Arbeitszeugnis Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September AN 11 E wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Mit Wirkung vom 2. September 2013 wurde er gemäß 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG als Projektmanager im technischen Bereich dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort N. zugewiesen. 2 Die letzte Regelbeurteilung wurde dem Antragsteller am 31. Oktober 2005 eröffnet und umfasste den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September Der Antragsteller erhielt als Gesamturteil erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht. Das entspricht der drittbesten von insgesamt sechs Beurteilungsstufen. 3 Mit Schreiben vom 23. März 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass es nicht möglich gewesen sei, für den Beurteilungszeitraum ( bis ) eine dienstliche Beurteilung über das Leistungsbild des Antragstellers zu erstellen. Eine fiktive Fortschreibung der letzten Beurteilung scheide mangels belastbarer Tatsachengrundlage ebenfalls aus, weil zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen sei, ein zu langer Zeitraum liege. Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte, seine Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. 4

2 Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde der Antragsteller von der Telekom darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Zuge der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste Beteiligung intern_vcs nach A 13_vz ohne Ergebnis geführt werde. Aufgrund dessen komme eine Berücksichtigung in dieser Beförderungsrunde nicht in Betracht. Für die Beförderung nach A 13_vz stünden bei insgesamt 111 Beförderungsbewerbern 29 Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens Sehr gut Basis bewertet worden seien. Gegen die Nichtbeförderung von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 erhob der Antragsteller ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. 5 Der Antragsteller hat gleichzeitig beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten Planstellen auf der Beförderungsliste Beteiligung intern_vcs A 13_vz mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis erneut über dessen Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf gehabt, entweder beurteilt zu werden oder eine fiktive Fortschreibung seiner Beurteilung zu erhalten. 6 Die Antragsgegnerin teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2015 mit, dass der Antragsteller in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis zum 1. September 2013 ohne Beschäftigung gewesen sei. Der Antragsteller erwiderte hierauf, dass er für die Beschäftigungsgesellschaften Vivento Business Services und Vivento Business Projects GmbH ab Juli 2008 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verschiedene Projekttätigkeiten angenommen habe. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 25. September 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt. Der Antragsteller habe während des Beurteilungszeitraums nur zwei Monate lang vom 2. September bis zum 31. Oktober 2013 bei der VCS Dienst getan, so dass es aufgrund dieser kurzen Beschäftigungszeit nicht zweckmäßig sei, eine Beurteilung zu erstellen. Soweit der Antragsteller geltend gemacht habe, dass er ab Juli 2008 verschiedene Projekttätigkeiten übernommen habe, sei aufgrund der pauschalen und nicht verifizierbaren Behauptung weder überprüfbar geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um eine Beschäftigung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums gehandelt habe. Die Antragsgegnerin habe keine fiktive Nachzeichnung der letzten Beurteilung vornehmen müssen, weil seit dem Stichtag der letzten erstellten Beurteilung und dem Stichtag der begehrten fiktiven Fortschreibung der Beurteilung ein Zeitraum von gut acht Jahren liege. Dieser Zeitraum sei zu lang, als dass für eine fiktive Fortschreibung der alten Beurteilung noch eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliegen würde. Das dem Antragsteller anlässlich seines Ausscheidens aus der Beschäftigung bei der T-Systems Business Services GmbH erteilte (Arbeits-)Zeugnis vom 5. Dezember 2007 sei ebenfalls keine taugliche Tatsachengrundlage für die begehrte fiktive Nachzeichnung und könne wegen der unterschiedlichen Zielsetzung eines Arbeitszeugnisses und einer Beurteilung nicht als Beurteilungsbeitrag gewertet werden. 8 Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. 9 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 10

3 Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist ( 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. 11 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. 12 Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Zeugnis der T-Systems Business Services GmbH vom 5. Dezember 2007 nicht als Grundlage für eine fiktive Nachzeichnung der letzten dienstlichen Beurteilung herangezogen werden könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nach Form und Inhalt eindeutig um ein Dienst- bzw. Arbeitszeugnis über die vom Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Dezember 2007 im Unternehmen T- Systems Business Services GmbH verrichteten Tätigkeiten und nicht um eine dienstliche Beurteilung oder eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die grundlegenden Unterschiede zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Dienst- oder Arbeitszeugnis abgestellt. Eine dienstliche Beurteilung dient dem innerdienstlichen Zweck des Vergleichs mit anderen Beamten bei künftigen Auswahlentscheidungen über das dienstliche Fortkommen im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses. Dagegen ist ein Dienstoder Arbeitszeugnis dazu bestimmt, dem ausgeschiedenen bzw. ausscheidenden Beamten als eine Unterlage für eine künftige berufliche Entwicklung und zugleich der Information möglicher künftiger Arbeitgeber zu dienen. Ist demgemäß bei Verfahren und Inhalt der dienstlichen Beurteilung entscheidend die Gleichmäßigkeit gegenüber möglichen künftigen Mitbewerbern hinsichtlich des Fortkommens innerhalb des Beamtenverhältnisses zu wahren, so geht es beim Dienstzeugnis entscheidend um die Information eines möglichen künftigen Arbeitgebers in einem neu zu begründenden Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis. Diese Information soll bei einem Dienst- oder Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert werden, muss aber gleichwohl wahrheitsgemäß sein und unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die insbesondere einem künftigen Arbeitgeber oder neuen Dienstherrn ein zutreffendes Bild von der - auf den Beruf bezogen - Gesamtpersönlichkeit des Beamten vermitteln (vgl. BVerwG, B.v CB juris). Der dienstlichen Beurteilung liegt nur der jeweilige Beurteilungszeitraum von regelmäßig einigen Jahren zugrunde, dem Dienstzeugnis dagegen grundsätzlich die gesamte Zeit des Beamtenverhältnisses; auch dies bedingt ein wesentlich intensiveres Eingehen der dienstlichen Beurteilung auf die Dienstleistung und sonstige Umstände während des dort beurteilten Zeitraums (Lemhöfer in Laufbahnrecht der Bundesbeamten, 48 BLV Rn. 15). Im Ergebnis können im Wesentlichen weder die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung auf das Dienstzeugnis übertragen werden noch können umgekehrt die für das Dienstzeugnis maßgebenden Grundsätze einschließlich der dort mit zu berücksichtigenden Rechtsprechung über arbeitsrechtliche Zeugnisse auf die dienstliche Beurteilung übertragen werden (Lemhöfer, a. a. O., Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Auf der Grundlage des Arbeitszeugnisses vom 5. Dezember 2007 hätte demnach entgegen der Auffassung des Antragstellers weder eine dienstliche Beurteilung erstellt noch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vorgenommen werden können Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, es treffe nicht zu, dass er ab dem 31. Dezember 2007 beschäftigungslos gewesen sei und keine dienstliche Beurteilung hätte erstellt werden können. Er sei im Unternehmen CC BP in Projekten eingesetzt gewesen. Dieser Vortrag kann nicht überzeugen. Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, an welchen Projekten in welchem Zeitraum er gearbeitet hat und ob

4 diese Tätigkeit in den Beurteilungszeitraum fällt. Die sogenannte Projektanzeige ist der Beschwerde nicht als Anlage beigefügt. Dass die Antragsgegnerin aufgrund der Beschäftigung des Antragstellers mit Projekten auch zum 31. Dezember 2008 eine dienstliche Beurteilung hätte erstellen können, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine derartige Beurteilung liegt nicht vor und der Antragsteller hat auch nicht (etwa durch Widerspruch und Klage) darauf hingewirkt Es ist fraglich, ob im Fall des Antragstellers - bei angenommener Beschäftigungslosigkeit des Beamten contra legem - die Voraussetzungen für eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, U.v C juris) erfüllt wären (siehe auch Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 33 Abs. 3 BLV in Verbindung mit 1 Abs. 1 PostLV liegen nicht vor. Der Antragsteller ist weder nach 9 Abs. 1 SUrlV beurlaubt gewesen, noch war er in Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte freigestellt. Auch die Voraussetzungen des 6 Abs. 2 PostLV sind nicht erfüllt. Danach ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben, wenn in den Fällen des Abs. 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. 16 Falls die Voraussetzungen für eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung dennoch bejaht würden, wäre - wie zum Beispiel bei einem freigestellten Personalratsmitglied - ein Zeitraum von gut acht Jahren seit der letzten dienstlichen Regelbeurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht zu lang, um noch eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung der alten Beurteilung zu bilden (vgl. BVerwG, U.v C juris). 17 Letztlich können diese Fragen hier aber dahinstehen. Ein abgelehnter Beförderungsbewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann nämlich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint (BVerfG, B.v BvR 857/02 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v VR juris Rn. 16; BayVGH, B.v CE ). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. In der letzten dienstlichen Beurteilung, die ihm am 31. Oktober 2005 eröffnet worden war und die sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erstreckte, hat der Antragsteller nämlich das zusammenfassende Gesamtergebnis erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht und damit lediglich die drittbeste von sechs möglichen Beurteilungsstufen erreicht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erscheint es damit ausgeschlossen, dass er selbst im Fall einer fiktiven Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung die für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 13 vz erforderliche Bewertung von mindestens sehr gut Basis erreicht hätte. Hierzu legt die Beschwerde nichts dar Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. 154 Abs. 3 VwGO). 19 Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen

5 Auffangwert von Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v C juris; B.v C juris). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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