Dezember 2014 Verhinderter-Verteidiger-Fall

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1 Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht Prof. Dr. Bernd Heinrich sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Professur und Studierende Beziehen Sie den Fall des Monats als Newsletter. Anmeldung unter 1. Sachverhalt Der sich auf freiem Fuß befindliche A ist wegen Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung angeklagt und vom LG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 1 Die Staatsanwaltschaft legt Revision ein. Am Tag der Revisionshauptverhandlung erscheint V, der gewählte Verteidiger des A, nicht. Tags zuvor hatte er schriftlich seine Abwesenheit angekündigt. Der Bescheid lag dem Gericht aber erst am Verhandlungstag vor. Auch A erscheint nicht. Da die Angeklagtenseite folglich nicht vertreten ist, stellt sich die Frage, ob die Revisionshauptverhandlung durchgeführt werden kann. 2. Probleme und bisheriger Meinungsstand Der vorliegende Beschluss betrifft Grundprobleme der Verteidigung (notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigung, Wahlverteidigung). Daher soll zuerst dargelegt werden, wann ein Verteidiger in der Tatsacheninstanz mitzuwirken hat. Jeder Beschuldigte hat nach 137 Abs. 1 S. 1 StPO 2 (vgl. auch Art 6 Abs. 3 lit. c EMRK) das Recht, sich des Bei- 1 Der Sachverhalt wurde von den Bearbeitern gekürzt und verändert, um die Probleme deutlich hervorzuheben. 2 Die folgenden ohne Gesetzesangabe sind solche der StPO. Dezember 2014 Verhinderter-Verteidiger-Fall Notwendige Verteidigung / Anwesenheit des Verteidigers / Pflichtverteidigung 140, 350 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK Leitsätze der Bearbeiter: 1. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK erfordert die Anwesenheit eines Verteidigers bei der Revisionshauptverhandlung. 2. Erscheint der gewählte Verteidiger des Angeklagten nicht zur Revisionshauptverhandlung oder entschuldigt er sich, ist er in der Regel als Pflichtverteidiger beizuordnen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern. BGH, Urteil vom 25. September StR 163/14; veröffentlicht in: NJW 2014, 3527 standes eines Verteidigers zu bedienen. Dieses Recht erstreckt sich auf jeden Abschnitt des Verfahrens. Er kann hierfür einen Wahlverteidiger beauftragen. In diesem Fall schließen die Beteiligten einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. 675 BGB. Die Kosten der Verteidigung trägt dabei der Angeklagte. Der Umfang der Kosten ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, es können aber darüber hinaus gehende Honorarvereinbarungen getroffen werden, die sich aber nicht an dem Erfolg oder Misserfolg der Verteidigung orientieren dürfen. Eine Unterschreitung der im Gesetz vorgesehenen Gebühren ist hingegen nicht zulässig. In bestimmten Fällen ist der Beistand eines Verteidigers jedoch notwendig. In diesen Fällen der notwendigen Verteidigung kann sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte entweder durch den gewählten Verteidiger

2 famos Dezember 2014 Seite 2 ( 138) als auch durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger ( 141) vertreten lassen. 3 Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in 140 geregelt. Hintergrund ist, dass die Interessen des Beschuldigten in Verfahren, die besonders gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen können, aber auch in rechtlich besonders komplizierten Verfahren, geschützt werden sollen. 4 Das BVerfG sieht darin eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips Abs. 1 enthält dabei eine Aufzählung von konkreten Fallgruppen, in denen die Verteidigung notwendig ist. Beispiele hierfür sind u.a. wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG oder LG stattfindet (vgl. Nr. 1) oder dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird (vgl. Nr. 2). 6 Auch die Beihilfe zu einem Verbrechen fällt unter 140 Absatz 1 Nr Gemäß 140 Abs. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Diese unbestimmte Regelung lässt dem Gericht einen gewissen Spielraum zukommen. 8 Mittlerweile wurde die Norm jedoch durch die Rechtsprechung konkretisiert. Die Schwere der Tat richtet sich nach dem Ausmaß der Rechtsfolge. 9 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass hierfür eine einjährige Freiheitsstrafe 3 Beulke, Strafprozessrecht, 12. Aufl. 2012, 9 Rn Joecks, Studienkommentar StPO, 3. Aufl. 2011, 140 Rn BVerfGE 46, Joecks (Fn. 4), 140 Rn Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, 26. Auflage 2006 ff., 140 Rn Beulke in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar StPO, 2014, 140 Rn Joecks (Fn. 4), 140 Rn. 14. bereits genügt. 10 Während es zweifelhaft ist, ob dies auch bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, gilt, 11 wird generell bei der Begehung mehrerer Straftaten von der vom Gericht ausgesprochenen Gesamtstrafe ausgegangen. 12 Eine Sachlage ist dann als schwierig anzusehen, wenn aus der Perspektive des Beschuldigten 13 nur der Verteidiger in der Lage ist, den Umfang der Beweisaufnahme sachgerecht zu bewältigen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn viele Mitangeklagte existieren, sodass der Beschuldigte leicht den Überblick verlieren kann. 14 Auch Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, ohne dass weitere Indizien vorliegen, begründen insoweit eine notwendige Verteidigung. 15 Schwierig ist die Rechtslage, wenn es sich um bislang ungeklärte Rechtsfragen handelt, wenn sonstige Schwierigkeiten bei der Anwendung des formellen oder materiellen Rechts vorliegen oder wenn noch keine Rechtsprechung zu dem vorliegenden Sachverhalt vorhanden ist. 16 Unfähig zur Eigenverteidigung ist der Beschuldigte dann, wenn sich aufgrund äußerer oder in seiner Person beruhender Gründe Zweifel an seinen Fähigkeiten ergeben, die eigenen Interessen durchzusetzen und normale Verteidigungshandlungen durchzuführen. 17 Beispiele hierfür sind u.a. Blindheit 18 oder auch geistige Schwächen wie klinische Hirnschäden 19 oder Legasthenie OLG Naumburg StV 2013, OLG Karlsruhe NStZ 1991, OLG Naumburg NStZ 2013, Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, (Fn. 7), 140 Rn Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, (Fn. 7), 140 Rn Beulke in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Fn. 8), 140 Rn Joecks, (Fn. 4), 140 Rn Julius in: Heidelberger Kommentar, 5. Auflage 2012, 140 Rn BGH NStZ 1988, LG Lübeck StV 1986, LG Hildesheim StraFo 1997, 75.

3 famos Dezember 2014 Seite 3 In Fällen der notwendigen Verteidigung muss ein Verteidiger für den Angeklagten tätig werden. Dies wird in erster Linie der vom Angeklagten gewählte Verteidiger sein. In diesem Fällen besteht zwischen diesem und dem Angeklagten auch weiterhin ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. 675 BGB. Beauftragt der Angeklagte keinen Wahlverteidiger, sei es, weil er sich einen solchen nicht leisten kann, sei es, dass er einen solchen nicht wünscht, ist dem Angeklagten in den Fällen der notwendigen Verteidigung von Amts wegen nach 141 ff. ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Seine Finanzierung, die zu den Kosten des Verfahrens zählt, wird zuerst vom Staat übernommen. Bei einer Verurteilung hat der Angeklagte am Ende allerdings die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn er mittellos ist. 21 Bei einem Freispruch hingegen trägt der Staat die Kosten des Verfahrens. Von einem Angeklagten, welcher trotz finanzieller Möglichkeiten keinen Wahlverteidiger beauftragt oder dem aus anderen Gründen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, kann der Staat aber auch bei einem Freispruch den Betrag zurückfordern. Somit ist der Pflichtverteidiger nicht zwingend ein Verteidiger auf Staatskosten. Gegenüber einem Wahlverteidiger sind die gesetzlichen Gebühren, die ein Pflichtverteidiger verlangen kann, geringer. Deshalb ist die Übernahme einer Pflichtverteidigung für einen Anwalt weniger attraktiv. Generell hat der Angeklagte dabei das Recht zu entscheiden, welcher Anwalt ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Er hat insoweit ein Vorschlagsrecht gem. 142 Abs. 1 S. 1. Hierzu wird ihm vom Vorsitzenden regelmäßig eine Frist zur Erklärung gesetzt und eine Liste möglicher Pflichtverteidiger übersandt, an die er aber nicht gebunden ist. Hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger kann er auch den Antrag stellen, ihm diesen als Pflicht- 21 OLG Hamm NStZ-RR 2000, 160. verteidiger beizuordnen (Wahlpflichtverteidiger). Diesen Verteidiger hat das Gericht zu akzeptieren, es sei denn, dass dem ein wichtiger Grund entgegensteht. Schlägt der Angeklagte keinen Verteidiger vor oder akzeptiert der Vorsitzende den Verteidiger nicht, so hat der Vorsitzende das Wahlrecht, 142 Abs. 1 S. 2. Wünscht der Angeklagte keinen Verteidiger oder benennt er einen solchen nicht, kann der Vorsitzende daher einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bestimmen. Auch die Erkrankung des Wahlverteidigers gestattet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht, um die Verhandlung nicht unterbrechen zu müssen. 22 Ziel der Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann z.b. sein, die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten möglichst kurz zu halten. Auch darüber hinaus kann selbst neben einem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint oder kurzfristig sein Mandat niederlegt und eine Fortsetzung des begonnenen Prozesses daher gefährdet ist. 23 Während sich ein Wahlverteidiger im Hinblick auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung entschuldigen kann, hat der Pflichtverteidiger stets zur Verhandlung zu erscheinen. Fällt in Fällen der notwendigen Verteidigung der Wahl- oder Pflichtverteidiger aus bzw. erscheint er nicht zur Hauptverhandlung, kann diese nicht durchgeführt werden. 24 Der Pflichtverteidiger kann ferner sein Mandat auch nicht eigenmächtig niederlegen. In Fällen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann er jedoch beim Gericht einen Antrag auf Entpflichtung stellen, 48 Abs. 22 Kortz, Die Notwendigkeit der Verteidigung im Strafverfahren, 2009, S. 147 f. 23 OLG Hamburg NStZ-RR 1997, Zur Problematik des Nichterscheinen des Pflichtverteidigers in einer Verhandlung vgl. Dochow/Schöttker, Famos, Dezember 2013 ("Erkrankter-Verteidiger-Fall").

4 famos Dezember 2014 Seite 4 2 BRAO. Die Interessen des Angeklagten müssen aber stets gewahrt und vertreten werden. Diese Regelungen hinsichtlich der Verteidigung in der Tatsacheninstanz gelten nun aber nicht gleichermaßen für die Revision. Der Anwendungsbereich des 140 erstreckt sich zwar auch auf das Revisionsverfahren, nicht jedoch auf die Revisionshauptverhandlung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Spezialregelung des 350. Dem Wortlaut nach kann der Angeklagte sich auch hier durch einen Verteidiger vertreten lassen. Im Unterschied zur Tatsacheninstanz bleibt es aber jedenfalls bei dem sich auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten sowohl dem Angeklagten als auch dem Wahlverteidiger freigestellt, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dass das Institut der notwendigen Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung nicht angewendet wird, wurde jedenfalls bisher mit dem Wesen der Revision begründet. In der Revisionsbegründung, einem komplizierten Schriftverfahren, bleibt der Beistand eines Verteidigers bestehen. Auf die Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung könne aber dann nach 350 Abs. 2 verzichtet werden, da zu den in der Tatsacheninstanz und in der Revisionsbegründung dargelegten Schriftsätzen erwartungsgemäß keine neuen Erkenntnisse mehr hinzukommen. 25 Im Hinblick auf diese an sich eindeutige Gesetzeslage gibt es jedoch einen Streit, in welchem zwei weitere Ansichten vertreten werden. Eine Meinung fordert, die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung an den Grundsätzen des 140 Abs. 2 zu orientieren und verlangt eine solche Anwesenheit eines Verteidigers jedenfalls in schwerwiegenden Fällen oder bei besonders schwieriger Rechtslage. 26 Eine auf verfahrensrechtliche Grundsätze wie den des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verweisende Ansicht 25 BGH NJW 1964, 1035, BVerfGE 46, 202; BGHSt 19, 258. vertritt weitergehend, dass gerade mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die Bestellung und Anwesenheit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung stets geboten sei und dem Angeklagten daher zur Not ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. 27 Nach Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen, einen Verteidiger zu wählen oder unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der EGMR hat mit einem Urteil vom klargestellt, dass nach diesem Artikel einem mittellosen Angeklagten stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten sei. 28 Ein solches Interesse der Rechtspflege sei wegen der Bedeutung der Revisionshauptverhandlung für die zu treffende Entscheidung und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens aber stets gegeben. Ist dem inhaftierten oder nicht inhaftierten Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so muss nach Ansicht des BVerfG im Hinblick auf den Anspruch des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren die Revisionshauptverhandlung bei Abwesenheit des Pflichtverteidigers ausgesetzt werden. 29 Der BGH hatte nun zu entscheiden, welchem Ansatz im Hinblick auf die Anwesenheit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zu folgen ist. 3. Kernaussagen der Entscheidung Ein Wahlverteidiger, der nicht zur Revisionshauptverhandlung erscheint oder der vorab mitteilt, dass er nicht erscheinen werde, ist vom Vorsitzenden des Gerichts zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens als Pflichtverteidiger zu bestellen. Nach Auffassung des 2. Senats genügt die bisherige Rechtspraxis 27 Wohlers, in: SK-StPO, 4. Auflage, 2011, 350 Rn EGMR NStZ 1983, BGH NStZ 1984, 82.

5 famos Dezember 2014 Seite 5 nicht, eine Revisionshauptverhandlung auch ohne den gewählten Verteidiger durchzuführen. Bei Abwesenheit des Angeklagten bliebe dieser laut Art. 6. Abs. 3 lit. c EMRK ohne rechtliches Gehör. Denn die Revision zum Bundesgerichtshof sei das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Urteile der großen Strafkammern der Landgerichte. Deshalb sei es unabhängig davon, welche Partei Revision eingelegt hat, nicht vertretbar, den Angeklagten in einer Hauptverhandlung, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung ergehen kann, ohne jegliche Vertretung zu lassen. 4. Konsequenzen für Ausbildung und Praxis Dieser Verfügung zufolge kann Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK auch dann die Anwesenheit eines Verteidigers begründen, wenn die Rechtslage weder schwierig ist, noch der Angeklagte mittellos ist. Die EMRK gewinnt innerhalb Deutschlands somit an Bedeutung. Sowohl in der Ausbildung als auch in der Praxis ist darauf Acht zu geben. Damit ändert die Rechtsprechung ihre bisherige Position drastisch während zuvor weder der Angeklagte noch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung anwesend zu sein brauchten, ist nun ein Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung praktisch anwesenheitspflichtig. Dies widerspricht zwar auf den ersten Blick der Vorschrift des 350 Abs. 2. Bei näherer Betrachtung lässt sich jedoch eine Vereinbarkeit der Entscheidung mit 350 Abs. 2 begründen. Denn die Norm regelt nur das Recht des Angeklagten, an der Revisionshauptverhandlung teilzunehmen oder sich von einem gewählten Verteidiger vertreten zu lassen. Eine Regelung darüber, ob im Zweifel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, enthält 350 Abs. 2 hingegen nicht. Ziel muss es letztlich sein, dass jemand für die Angeklagtenseite erscheint. Auch lässt sich aus der Verfügung die Bedeutung der Unterscheidung von Wahl-, Pflicht- und Wahlpflichtverteidiger sowie der notwendigen Verteidigung herauslesen. Ein Verständnis dieser unterschiedlichen Rechtsinstitute ist erforderlich, um die Verfügung zu begreifen. Studierende sollten sich deshalb mit den Begriffen vertraut machen, um so eine Verwechslung oder Vermischung der Bezeichnungen in der Klausurbearbeitung zu vermeiden. Für die Praxis scheint die Verfügung zunächst ein Hindernis darzustellen. Denn nach bisher geltendem Recht kann eine Revisionshauptverhandlung auch ohne die Anwesenheit des Wahlverteidigers durchgeführt werden. Das Verfahren könnte so zu einem schnellen Abschluss kommen. Nach dem Inhalt der Verfügung kann nun aber eine Anwesenheitspflicht für den säumigen Wahlverteidiger angeordnet werden, indem er zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Das Gericht umgeht auf diese Weise wiederholte Verlegungen des Gerichtstermins wegen Abwesenheit des Wahlverteidigers. Damit macht es sich unabhängig von der Unzuverlässigkeit eines Wahlverteidigers oder einem möglichen prozesstaktischen Kalkül, welches hinter seiner Abwesenheit stehen mag. 5. Kritik Leider lassen sich aufgrund fehlender Angaben zum Sachverhalt nur Vermutungen und Interpretationsvorschläge hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens aufstellen. Lobenswert ist vor allem, dass die Verfügung eine EMRK-freundliche Rechtsprechung erkennen lässt. 31 Jahren nach dem Urteil des EGMR von 1983 sind BGH und EGMR nun in dieser Thematik der gleichen Ansicht. Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der in Art. 6 EMRK seinen Ausdruck gefunden hat, wird in der Verfügung allerdings nicht argumentiert, da gegen ihn nicht verstoßen wurde. Der Angeklagte hatte einen Wahlverteidiger und die Revisionshauptverhandlung

6 famos Dezember 2014 Seite 6 wurde bei Abwesenheit beider ausgesetzt. Laut Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ist allerdings ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Bedauerlicherweise geht die Verfügung nicht deutlich genug auf Art. 6 EMRK ein, sondern spricht nur allgemein von seinen Anforderungen. Ein solches Interesse der Rechtspflege soll nunmehr aber stets gegeben sein, wenn dem Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung ohne Vertretung eine ihn beschwerende Entscheidung droht. Ob der BGH dies tatsächlich so sieht, wird nicht mit ausreichender Sicherheit deutlich. Das Kernargument der Verfügung beruht auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Abwesenheit des Wahlverteidigers, der durch die Verfügung nunmehr zur Anwesenheit in einem solchen Verfahren verpflichtet wird. Diese Verpflichtung lässt sich nur über die Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger herbeiführen. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt nach ständiger Rechtsprechung eine schwierige Rechtslage voraus. Da hier jedoch primär das rechtliche Gehör garantiert werden soll, wird konsequenterweise die Anforderung an die Schwierigkeit der Rechtslage so weit aufgeweicht, dass sie keine Hürde mehr für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers darstellen kann. Allein die Tatsache, dass eine Revision durchgeführt wird, begründet die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Verteidigers, die durch die Anordnung einer Pflichtverteidigung sichergestellt werden kann. Begrüßenswert ist, dass es durch die Verfügung somit unmöglich gemacht wird, künftig ohne den Angeklagten bzw. ohne den Verteidiger eine Revisionshauptverhandlung durchzuführen. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Verfügung dem Angeklagten zugutekommt, der bisher keinen Verteidiger gewählt hat, da allein die Möglichkeit einer ihn beschwerenden Entscheidung ausreicht, um ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Ob der Beschluss nur für die Revisionshauptverhandlung vor dem BGH oder auch für eine solche vor den Oberlandesgerichten gilt, lässt sich nicht erkennen, da der BGH insoweit nicht differenziert. Während im Leitsatz des Gerichts nur von Revisionsgerichten allgemein gesprochen wird, wird innerhalb der Verfügung argumentativ auf die Revisionsverhandlung vor dem BGH Bezug genommen. Dieser ist jedoch auch die Instanz, welche die vorliegende Verfügung getroffen hat, weshalb möglicherweise auch nur deshalb der BGH ausdrücklich erwähnt wurde. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob diese Leitsätze auch für die Oberlandesgerichte gelten. Zu fragen ist abschließend, ob das rechtliche Gehör nicht schon dadurch gesichert wäre, dass die Revisionshauptverhandlung vertagt wird und beim nächsten Termin mit einem Verteidiger verhandelt würde. Die Verfügung scheint die Sicherung der Durchführung des Verfahrens zumindest bei dem zweiten anberaumten Termin zur Revisionshauptverhandlung zum Ziel zu haben und nimmt dafür die Gefahr eines Abnehmens des Engagement des Verteidigers in Kauf, die daher rühren kann, dass ein Pflichtverteidiger einen geringeren Gebührenanspruch besitzt als ein Wahlverteidiger. Im schlechtesten Fall könnte sich das sogar negativ auf die Effektivität des rechtlichen Gehörs des Angeklagten auswirken. (Johanna Buttler / Marcel de la Chevallerie)

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