Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn
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1 Strafprozeßrecht I RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn
2 1 Strafbefehlsverfahren geregelt in 407 ff. StPO kommt nur bei Vergehen in Betracht Zuständig: AG (Strafrichter oder Schöffengericht) summarisches Strafverfahren ohne HV und Urteil Schuld muß nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht beschränkte Rechtsfolgen: Freiheitsstrafe nur bis 1 Jahr auf Bewährung und nur dann, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat binnen 2 Wochen Einspruch möglich Einspruch beseitigt den Strafbefehl und leitet in ein normales Hauptverfahren über; Strafbefehlsantrag der StA übernimmt dann die Funktion der Anklage HV auch in Abwesenheit des Angeklagten möglich, wenn er durch einen Verteidiger vertreten wird ( 411 Abs. 2); ansonsten Versäumnisurteil (Verwerfung des Einspruchs durch Urteil, 412, 329 Abs. 1 StPO)
3 2 Beschleunigtes Verfahren Zulässigkeit: 417 StPO einfacher Sachverhalt klare Beweislage Besonderheiten: Anklage kann mündlich erhoben werden ( 418 Abs. 3) Ladung des Beschuldigten nur, wenn er sich nicht freiwillig zur HV stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird ( 418 Abs. 2) Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt ( 418 Abs. 2) kein Zwischenverfahren, kein Eröffnungsbeschluß ( 418 Abs. 1) eingeschränktes Beweisantragsrecht erhebliche Vereinfachung der Beweisaufnahme ( 420 StPO) insbesondere darf die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung von Urkunden ersetzt werden
4 1. Allgemeines ordentliche Rechtsbehelfe Rechtsmittel Berufung Revision Beschwerde Einspruch gegen Strafbefehl außerordentliche Rechtsbehelfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiederaufnahme des Verfahrens Verfassungsbeschwerde Beschwerde gem. Art. 25 ff. EMRK
5 1. Allgemeines Devolutiveffekt (die Rechtsmittel der StPO bringen das Verfahren in eine höhere Instanz) Suspensiveffekt (Hemmung der Rechtskraft) nur bei den Rechtsmitteln der Berufung und Revision, nicht bei der Beschwerde Funktion: Berufung: Überprüfung erstinstanzlicher Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (zweite Tatsacheninstanz) Revision: Überprüfung erst- oder zweitinstanzlicher Urteile in rechtlicher Hinsicht Beschwerde: Überprüfung von Beschlüssen und Verfügungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
6 2. Beschwerde ( 304 ff. StPO) statthaft gegen Beschlüsse des Gerichts oder Verfügungen des Vorsitzenden, die nicht mit Berufung oder Revision anfechtbar sind beschwerdebefugt sind StA, Beschuldigter, Verteidiger, Privatkläger, Nebenkläger Rechtsschutzinteresse nur bei Beschwer (die StA ist immer beschwert, wenn falsch entschieden worden ist) einfache Beschwerde unbefristet möglich sofortige Beschwerde (nur in gesetzlich ausdrücklich angeordneten Fällen, zb 210 Abs. 2, 372) binnen einer Woche ( 311 Abs. 2 StPO) Einlegung beim iudex a quo ( 306 Abs. 1) Zunächst Abhilfeverfahren ( 306 Abs. 2); ansonsten binnen 3 Tagen Vorlage an das Beschwerdegericht (Devolutiveffekt) kein Suspensiveffekt: 307 Abs. 1 StPO Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage ( 309 Abs. 1 StPO); anders nur bei Haftbeschwerde, vgl. 118 Abs. 2 StPO weitere Beschwerde nur in den Fällen des 310 StPO (insbesondere bei Verhaftung)
7 3. Berufung ( 312 ff. StPO) statthaft gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zur Einlegung berechtigt sind StA und Beschuldigter ( 296 Abs. 1 StPO), Verteidiger ( 297 StPO), Privatkläger, Nebenkläger Rechtsschutzinteresse nur bei Beschwer (die StA ist immer beschwert, wenn falsch entschieden worden ist, vgl. 296 Abs. 2 StPO; Beschwer richtet sich nach dem Urteilstenor) Einlegungsfrist: 1 Woche nach Verkündung bzw. (bei Verkündung in Abwesenheit) nach Zustellung des Urteils ( 314 StPO) Einlegung beim iudex a quo ( 314 Abs. 1 StPO) Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ( 314 Abs. 1 StPO) Berufungsbegründung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (siehe aber RiStBV Nr. 156 Abs. 1 für die StA) Frist für Berufungsbegründung: 1 Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( 317 StPO) Beschränkung der Berufung gem. 318 StPO möglich Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen vgl. 313, 322a StPO zweite Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme Berufung ist begründet, wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen, deren Würdigung und der Strafzumessung zu einem anderen Ergebnis gelangt als das AG Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eigene Entscheidung in der Sache ( 328 Abs. 1 StPO)
8 4. Revision ( 333 ff. StPO) kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, 337 StPO statthaft gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der OLGe Sprungrevision gegen Urteile des AG statthaft ( 335 StPO) zur Einlegung berechtigt sind StA und Beschuldigter ( 296 Abs. 1 StPO), Verteidiger ( 297 StPO), Privatkläger, Nebenkläger Rechtsschutzinteresse nur bei Beschwer (die StA ist immer beschwert, wenn falsch entschieden worden ist, vgl. 296 Abs. 2 StPO; Beschwer richtet sich nach dem Urteilstenor) Einlegungsfrist: 1 Woche nach Verkündung bzw. (bei Verkündung in Abwesenheit) nach Zustellung des Urteils ( 341 StPO) Einlegung beim iudex a quo ( 341 Abs. 1 StPO) Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ( 341 Abs. 1 StPO) Suspensiveffekt ( 343 StPO) Revisionsbegründung ist gesetzlich vorgeschrieben: 344 StPO Beschränkung der Revision möglich (M-G/Schmitt, 344 Rn. 4) Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat ab Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zustellung des schriftlichen Urteils ( 345 Abs. 1 StPO) Anwaltszwang ( 345 Abs. 2 StPO)
9 4. Revision / Sach- und Verfahrensrügen: a) Sachrüge: richtet sich auf eine Verletzung des materiellen Rechts allgemeine Sachrüge reicht aus; veranlaßt das Revisionsgericht zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung kommt in Betracht bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung fehlerhafter Bestimmung der Rechtsfolgen fehlerhafter Beweiswürdigung Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Verstoß gegen Denkgesetze (Zirkelschluß, Kollision mit Naturgesetzen, Verwendung nicht existenter Erfahrungssätze) unzureichenden Tatsachenfeststellungen (Lückenhaftigkeit), sofern sie einen Subsumtionsfehler zur Folge haben
10 4. Revision / Sach- und Verfahrensrügen: b) Verfahrensrüge: richtet sich auf eine Verletzung prozessualer Vorschriften besondere Begründung innerhalb der Frist des 345 Abs. 1 StPO erforderlich Geltendmachung eines bestimmten Verfahrensfehlers Angabe sämtlicher Tatsachen, aus denen sich der bezeichnete Verfahrensfehler ergeben soll muß so genau sein, daß das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegungen das Vorliegen (bzw. Fehlen) des Verfahrensmangels feststellen kann Überprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich auf die zulässig gerügten Verfahrensfehler; im Gegensatz zur Sachrüge keine umfassende Prüfung auf Rechtsfehler
11 4. Revision / Begründetheit Eine Revision ist begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist ( 337 Abs. 2 StPO) und das Urteil auf des Gesetzesverletzung beruht (Kausalität der Gesetzesverletzung für das Urteil, 337 Abs. 1 StPO) Absolute Revisionsgründe 338 Nr. 1-7 StPO unwiderlegbare Vermutung der Kausalität (gilt nicht für 338 Nr. 8 StPO, vgl. BGHSt 30, 131 [135]) Relative Revisionsgründe wenn kein absoluter Revisionsgrund vorliegt, muß das Beruhen explizit festgestellt werden Beruhen verlangt keine nachgewiesene Kausalität, vielmehr genügt die Möglichkeit, daß ohne die Gesetzesverletzung anders entschieden worden wäre (BGHSt 1, 346 [350]) bei materiell-rechtlichen Mängeln ergibt sich das Beruhen ohne weiteres aus dem Urteil (M-G/Schmitt, 337 Rn. 40) Beruhen auf einem Verfahrensfehler ist ausgeschlossen, wenn dieser durch fehlerfreie Wiederholung des betreffenden Verfahrensabschnitts geheilt wurde oder wenn die Verfahrensweise im Ergebnis richtig war (zb weil ein anderer Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags vorlag)
12 5. Wiederaufnahme des Verfahrens Durchbrechung der materiellen Rechtskraft ausnahmsweise in den gesetzlich bestimmten Fällen möglich: 359 StPO: Gründe zur Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten 362 StPO: Gründe zur Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten Gang des Verfahrens: Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. 366 StPO) Zulässigkeitsprüfung ( Additionsverfahren ) Zulassungsbeschluß oder Verwerfungsbeschluß ( 368 Abs. 1 StPO) Begründetheitsprüfung ( Probationsverfahren ) Wiederaufnahmebeschluß ( 370 Abs. 2 StPO) oder Verwerfungsbeschluß ( 370 Abs. 1 StPO) neue Hauptverhandlung ( 373 StPO)
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