Beschluss. vom 02. Dezember 2002

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1 Leitsatz: Eine "Rücksichtslosigkeit" im Sinne des 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn das grobe Fehlverhalten eines Kraftfahrers (hier: Überholen trotz Gegenverkehr) nur auf seiner falschen Einschätzung der Verkehrssituation beruht.

2 2 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 529/02 7 Ns 256 Js 47557/01 LG Leipzig Beschluss vom 02. Dezember 2002 in der Strafsache gegen G E geboren am wohnhaft Verteidiger: Rechtsanwalt J V wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Eilenburg - Zweigstelle Delitzsch - hatte den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2001 der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 65,00 DM verurteilt. Zudem hatte das Amtsgericht gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet.

3 3 Das Landgericht Leipzig hat die Berufung des Angeklagten als im Wesentlichen unbegründet verworfen, allerdings die Tagessatzhöhe im Rechtsfolgenausspruch auf 28,00 EUR geändert. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seinen Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet gemäß 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die Revision ist begründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht. Insbesondere kann bei den insoweit unvollständigen und teilweise unklaren Feststellungen der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden, der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt. 1.) Zweifelsfrei ergeben die tatrichterlichen Feststellungen eine "grob verkehrswidrig" falsche Fahrweise nach 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Der Angeklagte hat, obwohl er in der befahrenen Rechtskurve die Gegenfahrbahn nicht vollständig hat einsehen können, zum Überholen des Transportergespanns angesetzt, weshalb es schließlich zum Unfallgeschehen mit Sachschaden gekommen war. Der Angeklagte beging objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsregel des 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, der die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigte. Auch die konkrete Gefährdung der beteiligten Personen und Fahrzeuge ist unbedenklich festgestellt.

4 4 2.) Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Rücksichtslosigkeit begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (vgl. BGHSt 5, 392, 395; VRS 13, 28; 17, 46; 23, 289, 291; OLG Köln NJW 1974, 732, 733; OLG Karlsruhe, VM 1980, 18; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 416; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl., StGB 315 c Rdnr. 21 m.w.n.; König in Leipziger Kommentar 25. Aufl. 315 c Rdnr. 140; u.a.m.). Durch diese Merkmale des objektiven Tatbestandes wird erreicht, dass nur solche Verkehrsverstöße strafbare Vergehen sind, die sowohl im objektiven wie im subjektiven Bereich aus der Menge der Verkehrszuwiderhandlungen herausragen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 315 c Rdnr. 25). Die Beurteilung dieser Tatbestandsmerkmale erfordert daher präzise Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. Cramer, a.a.o. Rdnrn. 26, 27). Solche Feststellungen lassen sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht zureichend entnehmen. Kennzeichnend für ein rücksichtsloses Verkehrsverhalten ist eine auf Gleichgültigkeit beruhende Einstellung des Kraftfahrers gegenüber den ihm in der konkreten Verkehrslage obliegenden Pflichten. Soweit die Kammer die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten damit begründet, er habe "sich nur um seines schnelleren Fortkommens willen überhaupt keine

5 5 Gedanken darüber gemacht, dass er durch sein Fahrverhalten sich und andere gefährdete", obwohl sich ihm "bei diesen Gegebenheiten aufdrängen musste, dass ihm eine Einschätzung, ob durch sein Überholen der Gegenverkehr gefährdet wird, aufgrund des Straßenverlaufs nicht möglich war" (UA S. 8), zieht sie den Schluss auf eine verwerfliche, gleichgültige Gesinnung des Angeklagten ersichtlich nur aus den objektiven Gegebenheiten im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Unfallgeschehens. Ein solcher Schluss ist zwar grundsätzlich möglich, doch hätte es zusätzlicher Feststellungen bedurft, die ohne Weiteres in diese Richtung drängen und keinen Zweifel offenlassen. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich die Rücksichtslosigkeit in vielen Fällen zwanglos aus dem äußeren Verhalten eines Kraftfahrers ergeben wird, hätten die besonderen Umstände des vorliegenden Falles doch eine nähere Prüfung erfordert. a) Der Angeklagte hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe die vor ihm liegende Rechtskurve überblicken können und sei (subjektiv) sicher gewesen, dass die Straße frei sei. Durch das (in der Beweisaufnahme bestätigte) Blinkzeichen des Zeugen R habe er sich in seiner Meinung bestätigt gefühlt (UA S. 6). Er hat damit eine vor dem Hintergrund der objektiv bestätigten Verhaltensweisen der anderen beteiligten Verkehrsteilnehmer eine nicht fernliegende Erklärung für sein Fehlverhalten dargelegt, die sinngemäß auf eine falsche Einschätzung der konkreten Verkehrssituation hinausläuft. In diesem Fall wäre allerdings eine Unbekümmertheit im Hinblick auf die Folgen der Fahrweise und damit eine Rücksichtslosigkeit im Sinne von 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht festzustellen.

6 6 b) Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie bei gebotener Gesamtschau diese Einlassung als unglaubhaft zurückweist (UA S. 7), stützen sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage. Sie führt unter Bezugnahme gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild zur Übersichtlichkeit des Straßenverlaufs aus, dass die Straße auf beiden Seiten von kräftigen Bäumen gesäumt sei, deren Stämme die Sicht auf den nach rechts verlaufenden Straßenabschnitt einschränkten. Darüber hinaus sei "nachvollziehbar, dass das Transportergespann aufgrund seiner Länge und Höhe dem Angeklagten die Sicht auf einen erheblichen Teil des Straßenverlaufs verdeckt haben muss, dieser also erkennbar nicht in der Lage war, den Gegenverkehr zu beobachten." Dies habe auch dem Angeklagten klar gewesen sein müssen. Diese zwar zulässigen Erwägungen reichen aber nicht aus, die sinngemäße Einlassung des Angeklagten, er habe die Verkehrslage falsch eingeschätzt, zu entkräften. Die Kammer läßt unberücksichtigt, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Fahrvorgang um einen dynamischen Bewegungsablauf handelt, der nicht mit einer statischen Momentaufnahme vergleichbar ist. Gerade ein routinierter Kraftfahrer wird sich häufig seine Einschätzung der Verkehrsdichte und des möglichen Gegenverkehrs durch die ständige Beobachtung des Verkehrsgeschehens während eines fortlaufenden Fahrvorgangs bilden. Es ist daher unzureichend und folglich rechtsfehlerhaft, wegen der Wahrnehmungsmöglichkeit des Angeklagten allein auf den statischen zeitlichen Moment abzustellen, der der Übersichtsaufnahme vom Unfallort zugrundeliegt.

7 7 Es fehlen Angaben zu den Abständen zwischen dem Pkw des Angeklagten und den vorausfahrenden Motorradfahrern sowie des weiter vorausfahrenden Transportergespanns. Ferner fehlen Feststellungen zu eventuellen Einsichtsmöglichkeiten in den Straßenverlauf im Vorfeld der späteren Unfallstelle. Ebenso lässt sich den Gründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte schon geraume Zeit unter Beobachtung des Verkehrsgeschehens hinter den Motorrädern hergefahren ist, oder ob er mit unverminderter Geschwindigkeit - von hinten aufschließend - gleich zum Überholvorgang angesetzt hatte. Auch hat sich die Kammer nicht mit dem unterschiedlichen Beschleunigungsverhalten von Motorrädern einerseits, dem mit mehreren Personen besetzten Fahrzeug des Angeklagten andererseits auseinandergesetzt. Dies ist jedoch maßgeblich im Hinblick auf den Schluss der Kammer, die Angabe des Angeklagten, er habe sich durch das Blinkzeichen in seiner Einschätzung der Verkehrssituation bestätigt gefühlt, sei unglaubhaft (UA S. 7). c) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Würdigung des Verteidigungsvorbringens durch die Strafkammer als Schutzbehauptung und ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe unabhängig vom (objektiv gegebenen) Blinkzeichen zum Überholen angesetzt und sei aus Gleichgültigkeit unbekümmert darauflosgefahren, als nicht haltbar dar. Die Feststellungen der Strafkammer geben in Wahrheit ausschließlich einen objektiven Geschehensablauf wieder, ohne dass hieraus verlässliche Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gezogen werden könnten. Auch aus der Einlassung des Angeklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Beweggründe seines Verhaltens.

8 8 III. Das angefochtene Urteil unterliegt danach mit den Feststellungen der Aufhebung ( 353 StPO). Zur Beurteilung der Frage, ob sich das grob verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall zugleich auch als rücksichtslos im Sinne von 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt, wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zum Tatgeschehen zu treffen haben. Sollte sich aus der Gesamtschau bei abschließender Würdigung nicht ausschließen lassen, dass der Angeklagte die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hatte, ist für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit kein Raum. Allerdings verbliebe dann die (noch nicht verjährte) Ahndungsmöglichkeit des Verkehrsverhaltens als Ordnungswidrigkeit, für die der vom Verordnungsgeber als verbindliche Vorbewertung getroffene Bußgeldkatalog in seinen Tatbestandsnummern (lfd. Nr. 19 und lfd. Nr. 1.4 BKat) Vorgaben getätigt hat. Vetter Schüddekopf Peters Richter am Richter am Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht

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