Ergänzende Bedingungen der TWN

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1 Ergänzende Bedingungen der TWN zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) - gültig ab 1. Januar

2 Ergänzende Bedingungen der TWN zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - gültig ab 1.Januar In Ausfüllung der vorstehenden Verordnung (AVBWasserV) gelten die Ergänzenden Bedingungen der TWN einschließlich der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1. Hausanschluss Wasser 1.1. Allgemeines Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilernetzes und endet mit der Wasserzähleranlage, die Teil des Hausanschlusses ist. Der Ausgang des Absperrventils hinter der Wasserzähleranlage bildet die Eigentumsgrenze zwischen der TWN und der Kundenanlage. Jedes Grundstück muss zur Sicherung der Wasserlieferung eine eigene Hausanschlussleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Abb. Hausanschluss Wasser 1

3 Der Hausanschluss einschließlich der in der Wasserzähleranlage vorhandenen Anschlussverschraubungen, Zwischenstücke, Absperrventile, Wasserzählerbügel und Wasserzähler gehört zu den Betriebsanlagen der TWN. Dieser Anschluss wird von der TWN errichtet und unterhalten. Die Verteilungsanlage hinter dem Absperrventil gehört in die Verantwortung des Kunden und darf von zugelassenen Installationsunternehmen eingebaut, verändert und gewartet werden Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß 9 AVBWasserV Der Kunde zahlt der TWN für den Anschluss seiner Anlage an das Leitungsnetz der TWN bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Versorgungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtungen wie Aufbereitungsanlagen, Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungen und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Leitungsanlagen gilt ein Anteil von 70% dieser Kosten Die Höhe des Baukostenzuschusses wird nach 9 AVBWasserV wie folgt festgelegt: Für die Bemessung des Baukostenzuschusses wird die Größe des Hausanschlusszählers für entsprechende Grundstücke herangezogen Die in der Vorbereitungsphase getroffene Entscheidung zur Bemessung und Bezahlung der Baukostenzuschüsse sind in einem Vertrag festzuschreiben Die für einen Versorgungsbereich ermittelten Kosten gemäß Ziffer 2.1. werden durch die Summe der ermittelten Zählergrößen geteilt. Der für einen Hausanschluss zu berechnende Baukostenzuschuss ergibt sich dann aus der Multiplikation des so errechneten Wertes mit der für diesen Anschluss vorzuhaltenden Zählergröße Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn sich die vorzuhaltende Leistung erhöht Soweit ein Anschluss oder eine Versorgung für die Technische Werke Naumburg GmbH wirtschaftlich unzumutbar ist, ist ein Baukostenzuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, der die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sicherstellt. 2

4 1.3 Hausanschlusskosten gemäß 10 AVBWasserV Der Kunde erstattet der TWN die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Diese werden entsprechend dem jeweils aktuellen Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der TWN zur AVBWasserV ermittelt Der Netzbetreiber macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Objektes an das Verteilungsnetz bzw. für Veränderung des Netzanschlusses und teilt ihm darin den Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten mit. Der Anschlussnehmer erteilt dem Netzbetreiber aufgrund des Angebotes einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses Der Kunde erstattet der TWN die tatsächlich entstandenen Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung des Hausanschlusses ist mit der TWN unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik abzustimmen Der Hausanschluss wird geradlinig, rechtwinklig und auf dem kürzesten Weg von der Hauptleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung verlegt Inbetriebsetzung gemäß 13 Absatz 2 AVBWasserV Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt nach dem Anbringen des Wasserzählers in die fertig installierte Kundenanlage durch die TWN bzw. deren Beauftragten. Für die Inbetriebsetzung der Anlage hinter dem Wasserzähler ist das vom Kunden beauftragte Vertragsinstallationsunternehmen zuständig. Die Inbetriebsetzung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verlegung des Hausanschlusses zu erfolgen Rechnungslegung und Zahlung Die Rechnungslegung über Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss - gem. Pkt. 2 und 3 erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Der Rechnungsbetrag ist zu dem von der TWN bestimmten Termin zu begleichen. 1.6 Preisanpassung Die TWN ist berechtigt, bei wesentlichen und langfristigen Änderungen der Wirtschafts- und Marktlage die Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der TWN zur AVBWasserV genannten Preise angemessen zu ändern Wasserzähler gemäß 19 Absatz 2 AVBWasserV Im Falle der Nachprüfung des Wasserzählers auf Wunsch des Kunden zahlt dieser alle anfallenden Kosten, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. 3

5 2. Wasserverbrauch Grundlage der Abrechnung ist der Verbrauch an Kubikmetern Wasser. Der Wasserverbrauch des Kunden wird einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Die TWN ist berechtigt, auch in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu erteilen. Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe die TWN entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum oder bei Neukunden aufgrund des zu erwartenden Verbrauchs ermittelt. Die TWN ist berechtigt, die Abschlagszahlungen an den festgestellten tatsächlichen Verbrauch anzugleichen. 3. Zahlungsverzug gemäß 27 Absatz 2 AVBWasserV Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen die TWN Kosten gemäß aktuellem Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der TWN zur AVBWasserV. 4. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß 33 Absatz 3 AVBWasserV Für die Einstellung sowie Wiederaufnahme der Versorgung hat der Kunde die Kosten gemäß aktuellem Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der TWN zur AVBWasserV zu tragen. 5. Umsatzsteuer Zu den in diesen Bedingungen genannten Entgelten wird die Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem jeweiligen Steuersatz zusätzlich berechnet. 6. Datenschutz Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert. 7. Inkrafttreten Die Ergänzenden Bedingungen der TWN treten Mitwirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Naumburg, Dezember 2015 TWN Technische Werke Naumburg GmbH 4

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