Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e. V.

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1 Gütegemeinschaft Kompost Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der RAL Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v., Bann, und führt den Namen "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR eingetragen. 1.2 Sitz des Vereins ist Bautzen. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bautzen. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe 2.1 Der Verein hat den Zweck, die Güte von Kompost, Sekundärrohstoffdüngern, Bodenverbesserungsmitteln und Bodensubstraten zu sichern. 2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe, die von der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. verliehenen RAL-Zeichen Betrieben, die das Antragsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auszuhändigen, Gütezeichenbenutzer zu überwachen, dass sie das Satzungswerk zur Gütesicherung der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. beachten, Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Produkte, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen, eine Qualitätsbetreuung für die Herstellung von Komposten, Sekundärrohstoffdüngern, Bodenverbesserungsmitteln und Bodensubstraten durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit für die Herstellung und Anwendung von Komposten, Sekundärrohstoffdüngern, Bodenverbesserungsmitteln und Bodensubstraten zu bet;eiben, Forschungsvorhaben für die Herstellung und Anwendung von Komposten, Sekundärrohstoffdüngern, Bodenverbesserungsmitteln und Bodensubstraten zu unterstützen. 2.3 Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. 2.4 Der Verein ist Mitglied der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v., deren Satzungswerk zur Gütesicherung für Anlagen von Mitgliedsbetrieben, welche sich in der Gütesicherung befinden, Gültigkeit hat. 2.5 Der Verein ist berechtigt, solchen einschlägigen Fach- und Forschungsvereinigungen beizutreten, welche den Zielen der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v." dienen. Seite 1 von 6

2 Gütegemeinschaft Kompost 3 Mitgliedschaft 3.1 Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jeder Betrieb erwerben, der Komposte, Sekundärrohstoffdünger, Bodenverbesserungsmittel und/oder Bodensubstrate gewerbsmäßig herstellt oder im Auftrag herstellen lässt und vertreibt. 3.2 Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich mit Forschung, Untersuchung, Handel und/oder Anwendung von Produkten nach 2.1 befassen, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben. 3.3 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der "Gütegemeinschat. Kompost Sachsen-Thüringen e.v." zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen. 3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v.". Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Ablehnung des Antrages und die Verwerfung des Widerspruchs sind schriftlich zu begründen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung und Produktion von Qualitätsprodukten zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1 sind berechtigt, die Gütezeichen der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. zu erwerben. 4.2 Eine Übertragung von Rechten, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten lassen, ist nur an den Rechtsnachfolger nach Zustimmung des Vorstandes der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v. " möglich. Die Übertragung muss hinsichtlich des Rechts auf Führung der Gütezeichen vom Vorstand der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. genehmigt sein. Der Vorstand schreibt die Form dieser Übertragung vor. 4.3 Mitglieder sind verpflichtet: den Vereinszweck zu fördern, die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v." sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, Beiträge und Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen. 4.4 Ein ordentliches Mitglied, welches sich mit einer Anlage in der Gütesicherung befindet, muss gewährleisten, dass auf der Anlage die Bestimmungen des Satzungswerkes zur Gütesicherung der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. eingehalten werden und eine behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage vorhanden ist. 4.5 Die Mitglieder haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v.", ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen. 4.6 Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Seite 2 von 6

3 KR Gütegemeinschaft Kompost ~ 5 Ende der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Liquidation, Tod, Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder Vergleiches. 5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsführung zu richten. 5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind oder das Mitglied gegen die Satzung der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v.", gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v." oder gegen das Satzungswerk zur Gütesicherung der Bundesgütegemeinschaft Komposte. V. verstoßen hat. 5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. 5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Vorstand Beschwerde einlegen. Die Verwerfung der Beschwerde ist zu begründen. 5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt. 6 Organe des Vereines 6.1 Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand Der Geschäftsführer ist als Organ zulässig. 6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden. 6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er erfahren hat, vertraulich zu behandeln. Seite 3 von 6

4 [! Gütegemeinschaft Kompost 7 Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. 7.2 Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen diese mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden. Die Geschäftsführung hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen. Über die Annahme dieser Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung oder Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellten werden, entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend Abschnitt 7.5. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Anlagen zu ändern oder den Verein aufzulösen. 7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. ln der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. 7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 7.5 Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung, sofern dem nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 7.6 Die Mitgliederversammlung: nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über diese, wählt den Vorstand, berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, setzt die Höhe von Beiträgen und Umlagen fest, beschließt über Satzungsänderungen, beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung. 7.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Beschlüsse enthält und das Geschehen zusammenfasst. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Fungiert der Geschäftsführer als Versammlungsleiter, ist verhindert oder nicht benannt, unterzeichnet der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied. Seite 4 von 6

5 Gütegemeinschaft Kompost 7.8 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Es muss für die Abstimmung eine Frist gesetzt werden. Es gelten die Festlegungen des Abschnittes 7.5 derart, dass die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Zahl der schriftlichen Rückmeldungen entspricht. Das Beschlussergebnis ist nach Ablauf der Frist den Mitgliedern mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung mit den Rückmeldungen zu dokumentieren. 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann für Gütesicherung und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Hergang der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Beschlüsse enthält und das Geschehen zusammenfasst. Diese ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Sind diese verhindert oder nicht benannt, werden sie von anwesenden Vorstandsmitgliedern vertreten. 8.2 Falls erforderlich, kann der Vorstand zwischen den Vorstandssitzungen auch auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen. Es muss für die Abstimmung eine Frist gesetzt werden. Das Beschlussergebnis ist nach Ablauf der Frist den Vorstandmitgliedern mitzuteilen und auf der nächsten Vorstandssitzung mit den Rückmeldungen zu dokumentieren. 8.3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder werden als Person, nicht als Vertreter eines Unternehmens gewählt. 8.4 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt 8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. 8.6 ln Angelegenheit des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus, so bestellt der Restvorstand anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 8.8 Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Obmann für Gütesicherung. 8.9 Er überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie das Satzungswerk zur Gütesicherung der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. beachten. Hierbei kann sich der Vorstand durch Externe unterstützen lassen Der Obmann für Gütesicherung prüft auf dem Wege einer Sichtung die Dokumentationen der Untersuchungsergebnisse der sich in der Gütesicherung befindlichen Anlagen der Mitglieder. Er vertritt die "Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.v." im Bundesgüteausschuss der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V.. Seite 5 von 6

6 ~ Gütegemeinschaft Kompost ~ 8.11 Der Vorstand kann für besondere, definierte Aufgaben im Sinne des Vereins Ausschüsse einberufen. Die Mitglieder der.,gütegemeinschaft Kompost Sachsen Thüringen e.v." arbeiten im Ausschuss ehrenamtlich. Die Ausschüsse sind befristet zu bestellen. 9 Geschäftsführer 9.1 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, führt der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person die Geschäfte. 9.2 Der Geschäftsführer oder die vom Vorsitzenden mit der Geschäftsführung beauftragte Person nehmen an den Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und von Ausschüssen teil. Der Geschäftsführer bzw. die mit der Geschäftsführung beauftragte Person, können im Rahmen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein bis zu einer Höhe von EURO 2.500,- verpflichten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen darf er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter treffen. 10 Haushaltsjahr, Haushalt, Beiträge 10.1 Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr Ein Haushaltsplan ist jährlich aufzustellen Zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. 11 Rechnungsprüfer 11.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Rechnungs- und Kassenführung zu prüfen. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Bericht der Mitgliederversammlung vorliegt. 12 Schlussbestimmungen 12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft. Dessau, den Seite 6 von 6

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