Vereinssatzung für den Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Ahnatal-Weimar e. V.
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- Melanie Berger
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1 Vereinssatzung für den Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Ahnatal-Weimar e. V. S a t z u n g 1 (Name, Sitz und Rechtsform) 1. Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Ahnatal- Weimar, im folgenden Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereines ist Ahnatal-Weimar. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt in seinem Namen den Zusatz: e. V.. 2 (Zweck des Vereins) 1. Der Verein hat den Zweck, a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde, beziehungsweise dem Ortsteil Weimar nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern, b) die Interessen der einzelnen Abteilungen zu koordinieren. 2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere, a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Massnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen; b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des 53 AO sind zu beachten; d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen; e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben; f) die Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr zu unterstützen; g) das Musikwesen in der Feuerwehr zu fördern; h) mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
2 Seite Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied kann jede natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. 3. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem/der Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der/die Antragsteller/in beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. 4. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn die Ernennungsvoraussetzungen entfallen sind. 4 (Beendigung der Mitgliedschaft) 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. a) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. b) Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen. Dagegen kann diese/r die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
3 Seite c) Macht der/die Ausgeschlossene von vorgenannter Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so unterwirft er/sie sich damit der Ausschlussentscheidung des Vorstandes. 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) 1. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben, auch in der Öffentlichkeit, zu unterstützen. 2. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht im Rahmen dieser Satzung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Mitwirkungsrecht. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. 3. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen. 6 (Mittel des Vereins) 1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 2. Mittel des Vereines dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 7 (Organe des Vereines) Organe des Vereines sind, 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vereinsvorstand. 8 (Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
4 Seite Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem(r/ihrem(r Vertreter/in geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt. 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Eine Beschlussfassung über solche Tagesordnungspunkte ist jedoch nur möglich, wenn die Mitglieder von Vorstand unverzüglich schriftlich über die Ergänzung der Tagesordnung informiert worden sind. 4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag muss der zu behandelnde Beratungsgegenstand bezeichnet sein. 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, 1. Wahl des Vereinsvorstandes nach 10 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren, 2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 4. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, 5. Entlastung des Vorstandes, 6. Wahl eines/r Kassenprüfers/in für eine Amtszeit von 2 Jahren. Diese/r darf nicht dem Vorstand angehören, 7. Entscheidung über die Ernennung zum Ehrenmitglied, 8. Entscheidungen über Anträge gegen Vorstandsentscheidungen a) wegen Aufnahmeverweigerung oder b) wegen Vereinsausschlusses, 9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 10 (Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
5 Seite Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 4. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist. 11 (Vereinsvorstand) 1. Der Vereinsvorstand besteht aus, a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Kassenverwalter/in, d) dem/der Schriftführer/in, e) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in, 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so nimmt auf Beschluss des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl wahr. 12 (Geschäftsführung und Vertretung) 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 2. Vorstand im Sinne von 26 BGB für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/in, der/die Schriftführer/in und der/die stellvertretende Schriftführer/in. Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei der vorgenannten Mitglieder gemeinsam. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 5. Zu Sitzungen des Vorstandes können nach Bedarf von der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Ahnatal" (Feuerwehrsatzung der Gemeinde) eingeladen werden:
6 Seite a) der/die Gemeindebrandinspektor/in bzw. sein/ihr(e Stellvertreter/in, und von der "Wehr Weimar": b) der/die Wehrführer/in bzw. sein/ihr(e Stellvertreter/in, c) der/die Jugendfeuerwehrwart/in bzw. sein/ihr(e Stellvertreter/in, d) der/die Vertreter/in der Alters- und Ehrenabteilung, der/die von dieser zu wählen und dem Verein zu benennen ist. 6. Die entsprechend Ziffer 5. eingeladenen Personen nehmen an den Vorstandssitzungen nur mit beratender Stimme teil, es sei denn, sie gehören gemäß 11 Ziffer 1 ohnehin dem Vorstand an. 13 (Kassenwesen) 1. Der/die Kassenverwalter/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er/Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. 2. Zahlungen dürfen nur in Übereinstimmung mit Vorstandsbeschlüssen geleistet werden. 14 (Kassenprüfung) 1. Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von zwei Kassenprüfern/innen geprüft. 2. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 3. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 15 (Auflösung) 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Ziffer 1, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
7 Seite Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ahnatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Ahnatal Wehr Weimar" zu verwenden hat. 16 (Inkrafttreten) 1. Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins außer Kraft. Ahnatal, den Die Satzung wurde am in das Vereinsregister eingetragen.
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