Freiwillige Feuerwehr Altenmittlau

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1 3. Der Freiwillige Feuerwehr Altenmittlau V e r e i n s s a t z u n g 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Der im Jahre 1879 gegründete Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Freigericht Altenmittlau, im folgenden Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereines ist Freigericht Altenmittlau. 3. Der Verein hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereines. 1. Der Verein hat den Zweck, 2 Zweck und Aufgabe a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Freigericht, Ortsteil Altenmittlau nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern; b) die Interessen der einzelnen Abteilungen gemäß 3 zu koordinieren. 2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere, a) die Grundsätze des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der technischen Hilfeleistung zu fördern und zu pflegen; b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; c) sich den sozialen Belangen der Mitglieder zu widmen. d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen; e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben; f) die Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr zu unterstützen; g) die Arbeit in der Kindergruppe zu unterstützen; Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 1 von 8

2 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden. Dem Verein gehören an: a) die Mitglieder der Einsatzabteilung; b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr; c) die Mitglieder der Kindergruppe; d) die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung; e) Ehrenmitglieder; f) fördernde Mitglieder. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. 2. Aktive Mitglieder und die Mitglieder der Jugendwehr, sowie der Kindergruppe sind automatisch auch Vereinsmitglieder. a) Aktive Mitglieder sind solche, die nach dem hessischen Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (im folgenden HBKG) der Einsatzabteilung angehören. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 2 von 8

3 b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind jene, die nach dem HBKG erforderliche Eintrittsalter erreicht haben und der Jugendfeuerwehr beigetreten sind. c) Mitglieder der Kindergruppe sind jene, die nach dem HBKG erforderliche Eintrittsalter erreicht haben und der Kindergruppe beigetreten sind. 3. Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, welches sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 4. In die Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden. 5. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt: a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung und Interessen des Vereins. c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens. d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden, Gründen. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren. Weiterhin erlöschen jegliche Ansprüche gegen den Verein. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 3 von 8

4 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. 2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. 7 Mittel Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist; b) durch freiwillige Zuwendungen; c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel. 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind, d) die Mitgliederversammlung; e) der Vereinsvorstand. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 4 von 8

5 4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von fünf Jahren; d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; e) die Entlastung des Vorstandes; f) die Wahl der Kassenprüfer; g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein; j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn mit ordnungsgemäßer Einladung und mit vorgegebener Frist geladen wurde. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird stets offen gewählt, auf Wunsch eines einzelnen muss jedoch geheim Abgestimmt werden. 3. Wahlen werden stets offen durchgeführt, auf Wunsch eines einzelnen muss jedoch geheim Gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. 4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied welches das 17.Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Kindergruppe sind in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 5 von 8

6 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird. 1. Der Vereinsvorstand besteht aus, a) dem Vorsitzenden; 12 Vereinsvorstand b) dem stellvertretenden Vorsitzenden; c) dem Kassierer; d) dem Schriftführer; e) dem Beisitzer Wehr f) dem Beisitzer Verein Sind der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer, der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft ihres Amtes dem Vereinsvorstand an. 2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. 13 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereins Angelegenheiten zu unterrichten. 2. Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen über welche ein Protokoll anzufertigen ist. 3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, nur bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und muss die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 6 von 8

7 5. Erklärungen des Vereins werden vom Vorsitzenden abgegeben. 6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (Januar Dezember) 14 Kassenwesen 1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach einem Vorstandsbeschluss Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern alle Kassengeschäfte vor. 5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Kassenbericht. 15 Jugendfeuerwehr und Kindergruppe Die Jugendfeuerwehr und die Kindergruppe gestalten ihre Jugendarbeit selbstständig gemäß der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Freigericht. 16 Auflösung 1. Zur Auflösung des Vereins muss fristgerecht zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einem einzigen Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins einberufen werden. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind und mit zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden. Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 7 von 8

8 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Freigericht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat. 17 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 25. Januar 2013 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.Februar 2007 außer Kraft Freigericht Altenmittlau, 25. Januar Manfred Kunze Vereinsvorsitzender Vereinssatzung der FFW Altenmittlau / Seite 8 von 8

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