Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Brüel e.v.

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1 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Brüel e.v.

2 Der Förderverein unterstützt die Feuerwehr auf vielen Gebieten. Einerseits erfolgt die Unterstützung durch finanzielle Zuschüsse zu konkreten, förderungswürdigen Anschaffungen und Veranstaltungen, andererseits durch den persönlichen Einsatz der Mitglieder. Feuerwehr und Förderverein sind rechtlich zwei vollständig getrennte Einrichtungen, sie arbeiten aber sehr eng zusammen. Die nachfolgende Satzung bildet die Arbeitsgrundlage des Fördervereins. Eine Mitgliedschaft im Förderverein ist nur unter Anerkennung der Satzung möglich. 1 Name und Sitz 1.0 Der Förderverein trägt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Brüel e.v. 1.1 Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Parchim eingetragen. 1.2 Der Sitz des Fördervereins: Brüel, Bahnhofstraße 11a 2 Zweck und Aufgaben 2.0 Zweck des Fördervereins ist: Die Förderung des Brandschutzes, der Jugendarbeit, sowie der Brandschutzerziehung-/ undaufklärung. Die Zusammenarbeit mit den Bürgern, Einrichtungen, Unternehmen und anderen Vereinen. Die Pflege der Vereinsarbeit mit allen Mitliedern des Fördervereins. Die soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstandes. 2.1 Zur Erreichung des Zwecks sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Veranstaltungen und Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und Brandschutzerklärung. Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr bei der Nachwuchssicherung und der Kameradschaftspflege. Gemeinsame Veranstaltungen und Maßnahmen zur Partnerschaftspflege zu anderen Organisationen und Vereinen. Verwaltung, Schutz und Pflege des Eigentums des Fördervereins. 3 Gemeinnützigkeit 3.0 Der Förderverein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 4 Mittel und Mittelverwendung 4.0 Zur Erreichung des Zwecks gemäß 2 werden die Mittel durch: Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind und per Einzugsverfahren überwiesen werden Freiwillige Zuwendungen und Spenden Vereinstätigkeiten Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln 4.1 Die Mitgliederzuwendung erfolgt ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden 5 Mitglieder 5.0 Mitglieder des Fördervereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, insbesondere: Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Brüel Freunde der Feuerwehr Sponsoren 5.1 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die entsprechenden Anträge können über den Vorstand bezogen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf einer Begründung. 5.2 Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Person wegen ihrer besonderen Verdienste für die Feuerwehr zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.0 Die Mitgliedschaft endet: Durch Austritt Durch Ausschluss Durch Tod 6.1 Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. 6.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es Trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Gegen die Vereinsinteressen verstößt und damit das Ansehen des Fördervereins schädigt. 6.3 Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich persönlich oder

4 schriftlich zu äußern. 6.4 Ein Mitglied, dass aus dem Förderverein ausscheidet oder aus dem Förderverein ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Beitragsbeiträge werden nicht rückerstattet. 7 Beiträge 7.0 Die Höhe der Beiträge bestimmt das Mitglied nach eigenem Ermessen, mindestens aber den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag in Höhe von jährlich 20,00. Der Betrag wird im Lastschriftverfahren am eines jeden Jahres eingezogen. 8.0 Organe sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand 8 Organe 9 Mitgliederversammlung 9.0 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 9.1 Der Mitgliederversammlung findet jährlich im I. Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushang am Sitz des Fördervereins einberufen bzw. erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen. 9.2 Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge Die Mittelverwendung zur Erfüllung des Zwecks Die Auflösung des Vereins 9.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 9.5 Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn Mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. 9.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter geleitet. 9.7 Beschlüsse werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Hand heben, mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9.8 Die Sitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Sie stehen somit den Vereinsmitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

5 9.9 Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung und sind unverzüglich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 10 Der Vorstand 10.0 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Dem Vorsitzenden Dem stellvertretenden Vorsitzenden Dem Schriftführer und Kassenwart Zwei Beisitzern 10.1 Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein und werden für 5 Jahre gewählt Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung weiter Der Vorstand trifft je nach Bedarf, mindestens halbjährlich, zu Sitzungen zusammen. Außerdem können Sitzungen einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses beantragen Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen schriftlich vom Vorsitzenden bzw. vom Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, darunter muss der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt das Votum des versammlungsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag Die Sitzungen werden schriftlich protokolliert und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. 11 Geschäftsbereich des Vorstandes 11.0 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen und den Richtlinien der Mitgliederversammlung Die Vertretung des Fördervereins im Sinne von 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei der Vorsitzende bzw. sein Vertreter anwesend sein müssen Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum Für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte ist der Kassenwart auf der

6 Grundlage der Kassensatzung verantwortlich. Einnahmen und Ausgaben sind zu dokumentieren Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen und seine Entlastung zu beantragen. 12 Kassenprüfer 12.0 Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen jährlich die Vereinskasse und deren Nachweisführung Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 13 Auflösung des Fördervereins 13.0 Die Auflösung des Fördervereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit wenigstens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind Die Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks, geht das Vereinsvermögen an die Freiwillige Feuerwehr Brüel, welches dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu nutzen ist Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen. 14 Inkrafttreten 14.0 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Torsten Reiher Manfred Wilken Michael Schwertner Michael Haack Wilfried Heye Mathias Ohms Brüel, den

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