Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Hessen-Darmstadt

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1 Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Hessen-Darmstadt 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Der Verband führt den Namen Bezirksfeuerwehrverband Hessen-Darmstadt. Er umfaßt die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsberg und Wetteraukreis sowie die Stadtkreise Darmstadt und Offenbach. 2. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden. 3. Der Verband ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. 2 Zweck und Aufgabe Der Verband 1. ist für seine Mitglieder berechtigt, auf Bezirksebene die Belange der Feuerwehren und ihrer Mitglieder zu vertreten und zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen, Stellung zu nehmen. 2. bewirkt die Förderung und Zusammenarbeit des Brand- und Katastrophenschutz, die Hilfeleistung, den Umweltschutz sowie den Krankentransport und Rettungsdient. 3. fördert die Mitgliedsverbände durch Informations- und Ausbildungsveranstaltungen. 4. unterstützt die Arbeit der Jugendfeuerwehren und des Feuerwehrmusikwesens. 5. betätigt sich in der Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung. 6. pflegt die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten Dienststellen und Einrichtungen, sowie anderer Organisationen. 7. schließt parteipolitische und religiöse Betätigungen aus. 8. erkennt besondere Leistungen auf dem Gebiet des Brandschutzwesens an und zeichnet verdiente Personen aus. 9. kann zur Erreichung seines Zweckes und seiner Aufgaben Arbeitsgemeinschaften auch mit anderen Körperschaften und Vereinigungen bilden. 10. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweiliges gültigen Fassung, ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, verwendet Mittel des Verbandes nur für die satzungsmäßigen Zwecke und gibt seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

2 11. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 3 Mitgliedschaft 1. Dem Verband können als Mitglieder angehören: a) die Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände b) Einzelpersonen c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder 2. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Verbandsvorstand schriftlich die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. 3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit 3-monatiger Frist durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. 4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher vermögensrechtlicher Anspruch. 4 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich besondere Verdienste um das Brandschutzwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Ausschluß aus dem Verband 1. Der Vorstand kann Mitglieder im Sinn des 3, Buchstabe b und c mit ⅔ Mehrheit aus dem Verband ausschließen, wenn sie nachhaltig den Verbandsaufgaben zuwider handeln. 2. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluß kann der davon Betroffene innerhalb eines Monats durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der Verbandsversammlung anrufen. Billigt die Verbandsversammlung die Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wird der Ausschluß wirksam. 6 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Feuerwehren nachhaltig einzusetzen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Verbandsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.

3 7 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgesetzt wird, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 8 Organe des Verbandes Die Organe des Verband sind: a) Verbandsversammlung b) Verbandsvorstand 9 Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlußorgan. Sie besteht aus: a) den Mitgliedern der Mitgliedsverbände, b) den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, c) Einzelpersonen, d) den fördernden Mitgliedern, e) den Ehrenmitgliedern. Der Mitgliedsverband stellt für je 500 angefangene Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder für die Beiträge gezahlt werden. Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist einberufen. Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende. Anträge und Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten ist innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

4 10 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind: a) die Wahl des Verbandsvorstandes für eine Amtszeit von 4 Jahren, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes, d) die Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Erlaß einer Geschäftsordnung, g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, h) Ausschüsse bilden, i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, j) Entscheidungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschlüsse aus dem Verband, k) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes. 11 Verfahrensordnung für die Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. 2. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsverbände und die unter 3 Absatz d) aufgeführten Ehrenmitglieder, Stimmenhäufung ist nicht zulässig. 3. Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden geheim gewählt. Die Verbandsversammlung beschließt im übrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen. Wenn die Verbandsversammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die weiter durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen offen. 4. Über den Verlauf, die Anträge und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Verbandsvorsitzenden zu bescheinigen ist. 5. Jeder Delegierte hat das Recht, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

5 12 Verbandsvorstand Der Verbandsvorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenverwalter 5. den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände 6. den Kreisbrandinspektoren als Beisitzer, soweit sie nicht Vorsitzende eines Stadt- und Kreisfeuerwehrverbandes sind 7. dem Bezirksstabführer 8. den Leitern der Berufsfeuerwehren soweit sie Mitglied des Stadt- und Kreisfeuerwehrverbandes sind. Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sollen nach Möglichkeit Vorsitzende und stellvetretende Vorsitzende gem. 3 Absatz 1a der Satzung gewählt werden. Von der bei der Wahl Anwesenden muß die schriftliche Zustimmungserklärung vorliegen. Vertreter der Brandversicherungskammer und sonstige fachkundige Personen können zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. 13 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat: 1. die Geschäfte des Verbandes zu führen sowie über alle wichtigen Verwaltungsfragen zu beraten und zu beschließen, 2. alle Tagungen des Bezirksverbandes vorzubereiten und durchzuführen, 3. alle Aufgaben im Sinne des 2 der Satzung wahrzunehmen, 4. Vorstandssitzungen haben je nach Bedarf stattzufinden. Für die Einladungen und Beschlußfähigkeit gelten die selben Regeln, wie für die Verbandsversammlung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. 14 Vorsitzender 1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

6 15 Kassenwesen 1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Verbandsversammlung beschlossenen Haushaltsplan Geldbeträge für den Ausgabezweck vorgesehen sind. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. 5. Die Verbandsversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse zu prüfen und der nächstfolgenden Verbandsversammlung Bericht zu erstatten haben. 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 17 Auflösung des Verbandes Der Bezirksverband wird aufgelöst, wenn bei einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und der Beschluß der Auflösung mit mindestens ⅔ der Stimmen der anwesenden Delegierten gefaßt wird. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so kann eine neue Versammlung einberufen werden, in welcher der Beschluß der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von ⅔ der anwesenden Delegierten gefaßt wird. In der Einladung zur zweiten Versammlung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesfeuerwehrverband Hessen e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung am 13. April 1991 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle seither bestehenden Satzungen ihre Gültigkeit Groß-Gerau, im April 1991 Hans Flauaus, Vorsitzender Hubert Merget, stellv. Vorsitzender

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