Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein - Niederjosbach 1930 e.v. Stand
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- Ingeborg Victoria Armbruster
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1 Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein - Niederjosbach 1930 e.v. Stand
2 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Verein der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein - Niederjosbach 1930 e.v. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Eppstein, Stadtteil Niederjosbach. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes ( gemäß Abschnitt A, Nr. (n) 9 der Anlage 1 zu 48 EStDV). 2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht: a) Förderung des Feuerwehrwesens in der Stadt Eppstein, Stadtteil Niederjosbach b) Förderung des Jugendfeuerwehrwesens in der Stadt Eppstein, Stadtteil Niederjosbach c) Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung (hierunter ist z.b. die Vertretung der Mitglieder gegenüber der Unfallversicherung, Gemeindeunfallversicherung und Sterbekasse zu verstehen) d) Vertretung der Belange des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbände e) Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins zu anderen Vereinen, insbesondere Feuerwehrvereinen herzustellen 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. 4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch zu hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitglieder des Vereins Der Verein der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein - Niederjosbach besteht aus: a. den Mitgliedern der Einsatzabteilung b. den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung c. den Ehrenmitgliedern d. den fördernden Mitgliedern e. den Angehörigen der Jugendfeuerwehr; diese sind nicht stimmberechtigte Mitglieder. f. den Angehörigen der Kinderfeuerwehr, diese sind nicht Stimmberechtigt Mitglieder.
3 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 2. Aktive Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder der Einsatzabteilung; der Alters- und Ehrenabteilung. 3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden; die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. 4. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden. 5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert bzw. seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt 3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Eine Durchschrift kommt in die Vereinsakten. 6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes gegen den Verein.
4 6 Mittel 1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht a. durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b. durch freiwillige Zuwendungen bzw. Spenden, c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, d. außerdem in begrenztem Umfang durch den Gewinn aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von geselligen Veranstaltungen. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 1. Die Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vereinsvorstand 7 Organe des Vereins 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven und fördernden Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzendem oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich durch Veröffentlichung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Eppstein, einzuberufen. 3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 4. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Bei dieser Jahreshauptversammlung gibt der Vereinsvorsitzende einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. 5. Tagesordnungspunkte zu Beratung im Rahmen der Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung dem / der Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
5 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; b. die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß 12 Absatz 1 Buchst a) g) für eine Amtsperiode von 5 Jahren. Der jeweilige Vorstand verbleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d. die Genehmigung der Jahresrechnung; e. die Entlastung des Vorstandes; f. die Wahl der Kassenprüfer; g. die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen; h. die Wahl der Ehrenmitglieder; i. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein, j. Ehrenvorsitzende des Vereins zu ernennen. k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 10 Verfahrensverordnung für die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Ladung. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit bestimmen, geheim abzustimmen. Bei Personenwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden durch seinen Vertreter, zu bescheinigen ist. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. 6. Diese Verfahrensordnung gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen 11 Stimmrecht/Wahlrecht/Wählbarkeit 1. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäß 3, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Wählbar zum Vereinsvorstand gemäß 12 Buchst a) g) sind alle Mitglieder gemäß 3, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6 12 Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus a. dem / der Vereinsvorsitzenden b. dem / der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden c. dem / der Kassierer /in d. dem / der Schriftführer /in e. dem / der 1. Beisitzer /in f. dem / der 2. Beisitzer /in g. dem / der 3. Beisitzer /in h. den Ehrenvorsitzenden i. dem / der Vertreter / in des Feuerwehrausschusses 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Ausfall oder Austritt aus dem Vorstand bzw. aus dem Verein aus, so endet gleichzeitig sein Vorstandsamt. Das freiwerdende Vorstandsamt wird durch Ernennung eines Mitglieds durch den Vorstand bis zur nächsten Neuwahl besetzt. 3. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsarbeit zu unterrichten. 4. Der / Die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm / ihr unterzeichnet wird. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. 13 Geschäftsführung und Vertretung 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Mitglieder des Vereinsvorstandes nach 12 Abs. 1 Buchst. a) d). Jeweils zwei von ihnen sind gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. 3. Erklärungen im Namen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden abgegeben. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7 14 Rechnungswesen 1. Der / Die Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Auszahlungen mit einem Betrag bis 500 sind dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu geben, bei Auszahlungen ab 500 sind diese von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vor der Auszahlung zu Quittieren. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Buch zu führen. 4. Der / Die Kassierer /in erstellt den prüffähigen Kassenabschluss zum Ende des Vereinsjahres. 5. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenabschluss und berichten mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung 15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins Freiwilligen Feuerwehr Eppstein Niederjosbach 1930 e.v. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Das Privatvermögen der Mitglieder und insbesondere der Mitglieder des Vorstandes ist somit von jeder Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins ausgenommen. 16 Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst; wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung die anwesenden Mitglieder mit 3 / 4 der abgegeben Stimmen die Auflösung beschließen. 17 Vermögensverteilung bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Eppstein zwecks Verwendung für die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Niederjosbach.
8 18 Inkrafttreten 1. Diese Satzung - Stand wird bei der nächsten Mitgliederversammlung am den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt und tritt nach Genehmigung der Satzungsänderungen in Kraft. 2. Bis zu diesem Datum bleibt die bisherige Satzung - Stand rechtskräftig. 3. Diese Satzung ist von dem Vorstand im Sinne des 26 BGB zu Unterzeichnen. Vorsitzender stellv. Vorsitzender Jens Hachenberger Rainer Kilb Kassiererin Schriftführerin Eva Horne Andrea Höpfner
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