Anschlussbeitrag. (1) Die nachfolgende Satzung gilt fär folgende Teile des Verbandsgebietes:

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1 Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) fär das Gebiet der Gemeinde GroÅ Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen GroÅ Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der ÇÇ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 268), zuletzt geéndert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der ÇÇ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Äber die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geéndert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der ÇÇ 1, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes fär das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. MÉrz 2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geéndert durch Gesetz vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), hat die Verbandsversammlung am folgende Neufassung der Beitragssatzung beschlossen: Ç 1 Anschlussbeitrag Die nachfolgende Satzung gilt fär folgende Teile des Verbandsgebietes: Gemeinde GroÅ Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen GroÅ Kreutz und Krielow, Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie Stadt Werder (Havel). Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes fär die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Ñffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung (Abwasseranlage) und als Gegenleistung fär die durch die MÑglichkeit der Inanspruchnahme geboten wirtschaftlichen Vorteile erhebt der WAZV AnschlussbeitrÉge entsprechend nachfolgender Regelungen.

2 2 Ç 2 Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen GrundstÄcke, die an die Ñffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kñnnen und fär die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt werden därfen oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten stédtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen oder wenn sie im AuÅenbereich tatséchlich baulich o- der gewerblich genutzt werden ohne Bauland zu sein. Wird ein GrundstÄck an die Ñffentliche Abwasseranlage tatséchlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Ç 3 Beitragssatz Der Beitragssatz fär die Herstellung der Ñffentlichen Abwasseranlage betrégt 2,99 /m 2 der nach Ç 4 ermittelten modifizierten GrundstÄcksflÉche. Ç 4 BeitragsmaÅstab MaÅstab fär den Anschlussbeitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte GrundstÄcksflÉche. Als GrundstÄcksflÉche gilt: a) bei GrundstÄcken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte FlÉche, wenn fär das GrundstÄck im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist, b) bei GrundstÄcken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der fär das GrundstÄck bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt und mit der RestflÉche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die GesamtflÉche des GrundstÄcks; bei GrundstÄcken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche oder gewerbliche Nutzung festlegt, und mit der RestflÉche im AuÅenbereich liegen, die FlÉche im Bereich des Bebauungsplans,

3 3 c) bei GrundstÄcken, fär die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (Ç 34 BauGB), die GesamtflÉche des GrundstÄcks, d) bei GrundstÄcken, die Äber die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils hinausreichen, die FlÉche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, e) bei GrundstÄcken, die Äber die sich nach lit. b) 2. Alternative oder lit. d) gegebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die FlÉche zwischen der der ErschlieÅungsstraÅe zugewandten GrundstÄcksseite und der im Abstand der tatséchlichen Tiefe der Äbergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung dazu verlaufenden Parallelen, f) bei GrundstÄcken, fär die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Ç 34 BauGB) tatséchlich so genutzt werden (z.b. SchwimmbÉder und CampingplÉtze, nicht aber FriedhÑfe und SportplÉtze), 75 % der GrundstÄcksflÉche, g) bei GrundstÄcken, fär die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Ç 34 BauGB) tatséchlich so genutzt werden, die GrundflÉche der an die Abwasseranlage (Schmutzwasser) anschlieåbaren Baulichkeiten geteilt durch die GrundflÉchenzahl (GRZ) 0,2 hñchstens jedoch die FlÉche des BuchgrundstÄcks. Die so ermittelte FlÉche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den AuÅenwÉnden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der GrundstÄcksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichméåige FlÉchenergÉnzung auf dem GrundstÄck erfolgt, h) bei GrundstÄcken im AuÅenbereich (Ç 35 BauGB) die GrundflÉche, die selbsténdig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. (3) Die nach Absatz 2 ermittelte FlÉche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Von- Hundert-Satz vervielfacht, der im einzelnen betrégt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.h. b) fär jedes weitere Vollgeschoss Bebaubarkeit zusétzlich 25 v.h. (4) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die Äber mindestens 2/3 ihrer GrundflÉche eine HÑhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschlieålich der Unterbringung technischer GebÉudeausrÄstungen dienen (Installationsgeschosse) gelten nicht als Vollgeschosse.

4 4 (5) Als zuléssige Zahl der Vollgeschosse gilt unabhéngig von der Definition der Vollgeschosse in Absatz 4 die im Bebauungsplan festgesetzte hñchstzuléssige Zahl der Vollgeschosse. Bei Vorliegen einer Baugenehmigung abweichend vom Bebauungsplan ist die Zahl der genehmigten Vollgeschosse maågebend, mindestens jedoch die Zahl nach Satz 1. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen unter 0,5 abgerundet, ab 0,5 aufgerundet werden. Ist nur die zuléssige HÑhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von Ç 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte hñchstzuléssige GebÉudehÑhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet. (6) Bei GrundstÄcken, auf denen nur Garagen oder StellplÉtze gebaut werden därfen, gilt ein Modifizierungsfaktor von 75 v.h. (7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fär die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die HÑhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten GrundstÄcken die Zahl der tatséchlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 4, mindestens jedoch die Zahl der nach MaÅgabe des Ç 34 BauGB zuléssigen Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 4, b) bei unbebauten aber bebaubaren GrundstÄcken die Zahl der nach MaÅgabe des Ç 34 BauGB zuléssigen Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 4 maågebend. (8) Sind auf einem GrundstÄck bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zuléssig oder vorhanden, ist die hñchste Zahl der Vollgeschosse maågebend. (9) Soweit sich die beitragspflichtige FlÉche eines GrundstÄcks nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrñåert, unterliegen die zukommenden FlÉchen der Beitragspflicht nach MaÅgabe der AbsÉtze 1 8. Ç 5 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht dann, wenn das GrundstÄck an eine betriebsfertige und aufnahmeféhige Ñffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen werden kann.

5 5 Im Fall des Ç 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frähestens jedoch mit dessen Genehmigung. (3) Liegt der nach den AbsÉtzen 1 und 2 maågebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und bestand zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Beitragssatzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Ç 6 Vorausleistung Auf die känftige Beitragsschuld kñnnen Vorausleistungen in HÑhe von 90 % verlangt werden, sobald mit der DurchfÄhrung der MaÅnahme begonnen worden ist. Vorausleistungen werden vom WAZV nicht verzinst. FÄr die Bestimmung des Vorausleistungspflichtigen gilt Ç 8 dieser Satzung entsprechend. Ç 7 FÉlligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides féllig. Das gleiche gilt fär die Erhebung einer Vorausleistung nach Ç 6. Ç 8 Beitragspflicht Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides GrundstÄckseigentÄmer ist. Ist das GrundstÄck mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des EigentÄmers der Erbbauberechtigte. Besteht fär das GrundstÄck ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des EigentÄmers. Nutzer sind die in Ç 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natärlichen oder juristischen Personen des privaten und des Ñffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht Äber die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des GrundstÄcks geméå den ÇÇ 15 und 16 des Sachenbereinigungsgesetzes bereits ausgeäbt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des GrundstÄckseigentÄmers unberährt.

6 6 Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Ç 9 Kostenersatz fär GrundstÄcksanschlÄsse Die Kosten fär die Herstellung, Erneuerung, VerÉnderung und Beseitigung sowie die Kosten fär die Unterhaltung eines GrundstÄcksanschlusses (Anschlussleitung vom Anschlussstutzen der Ñffentlichen Abwasseranlage bis einschlieålich Kontrollschacht hinter der GrundstÄcksgrenze bzw. bei besonderen EntwÉsserungsverfahren bis zur GrundstÄcksgrenze) sind dem WAZV zu ersetzen. ErhÉlt ein GrundstÄck auf Antrag mehrere GrundstÄcksanschlÄsse, so wird der Ersatzanspruch fär jeden Anschluss berechnet. Ç 10 Ermittlung der Kosten Der Kostenersatz fär die Herstellung eines GrundstÄcksanschlusses im Zusammenhang mit der Herstellung der Ñffentlichen Abwassersammelleitung erfolgt entsprechend der Methode der Erhebung von EinheitssÉtzen. Die EinheitssÉtze betragen Reinigungskasten = 376 PE-Schacht mit d = 400 mm und einer Tiefe bis 1,8 m = 401 Meter verlegte GrundstÄcksanschlussleitung = 192 àffentliche Abwasseranlagen, die nicht in der Mitte der StraÅe verlaufen, gelten als in der Mitte der StraÅe verlaufend. Bei besonderen EntwÉsserungsverfahren, wie z.b. Druck- oder UnterdruckentwÉsserung, beim Einbau eines Betonschachtes, fär die Erneuerung, VerÉnderung, Beseitigung und Unterhaltung des GrundstÄcksanschlusses sowie fär die Herstellung eines GrundstÄcksanschlusses an eine vorhandene Ñffentliche Abwassersammelleitung sind die Kosten entsprechend dem tatséchlichen Aufwand vom Kostenersatzpflichtigen zu tragen.

7 7 Ç 11 Kostenerstattungspflichtiger, FÉlligkeit und Vorausleistungen FÄr die Bestimmung des Kostenerstattungspflichtigen gilt Ç 8 dieser Satzung entsprechend. FÄr die Erhebung von Vorausleistungen auf den känftigen Kostenerstattungsanspruch gilt Ç 6 dieser Satzung entsprechend. (3) FÄr die FÉlligkeit des Kostenersatzanspruches und einer Vorausleistung gilt Ç 7 dieser Satzung entsprechend. Ç 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Beitragssatzung fär das Gebiet der Gemeinde GroÅ Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen GroÅ Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 02. Dezember 2004 mit Wirkung fär die Zukunft auåer Kraft. Werder (Havel), den gez. Kerstin Hoppe Vorsitzende der Verbandsversammlung gez. Werner GroÅe Verbandsvorsteher

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