Wiederkehrende Straßenbeiträge
|
|
- Christian Müller
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wiederkehrende Straßenbeiträge Informationen für die Bürger der Stadt Hungen Referent: Thomas Becker
2 Agenda Agenda 1. Kurze Vorstellung 2. Finanzierung des kommunalen Straßenbaus 3. Das Projekt, die Datenerhebung 4. Musterberechnung und Ihre Fragen
3 Zahlen und Fakten zur Standorte: Pohlheim Eutin Obersulm Leipzig Vorstand: Mitarbeiter: 25 Dipl. Wirtschaftsing. Thomas Becker Eutin Schleswig- Holstein Leistungen: ganzheitliche Kommunalberatung Schwerpunkte Gebühren, Bilanzen, Beiträge, Organisation Verwaltung des Vermögens in Fachkatastern Lösung komplexer ämterübergreifender Aufgaben Fokus: Infrastrukturvermögen und Organisation Pohlheim Hessen Leipzig Entwicklung Kunden: Enge Kontakte zu Leitsatz: Kontakt: über 450 bundesweit Hexagon Geospatial Allevo Kommunalberatung RhönEnergie&Service, Fulda, kommunale Rechenzentren Wirtschaftsprüfern, Verwaltungsjuristen und Steuerberatern Kommunalberatung mit Weitblick Obersulm (Allevo) Baden-Württemberg 3
4 Gesetzliche Grundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Gesetzesänderungen seit Kann Bestimmung Soll - Bestimmung Kann Bestimmung
5 Straßenausbaubeitragserhebung Die aktuelle Situation Gesetzesänderungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom Mai / Juni 2018 Pflicht zur Beitragserhebung entfällt, Änderung GemHVO 93 und KAG 11 Haushaltsausgleich ist nach wie vor Vorgabe, GemHVO 92 Abs.4 bleibt unverändert Kriterium Möglichkeiten der Refinanzierung des Straßenbaus: Allgemeine Haushaltsmittel kommunale Steuern z.b. Grundsteuer B Straßenausbaubeitrag Maßnahmenbezogen 11 KAG Wiederkehrend 11a KAG
6 Grundlagen der Beitragserhebung : Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Umstellung der Beitragserhebung von maßnahmenbezogenen Straßenausbaubeiträge auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. Der Straßenausbaubeitrag ist eine Kommunalabgabe, die für investive Maßnahmen des Straßenbaus erhoben wird. Beitragspflichtig sind die Grundstücke, die einen Sondervorteil (z.b. das Grundstück anfahren, begehen und zu wohn- oder gewerbezwecken nutzen) haben
7 Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag maßnahmenbezogen: Anliegergrundstücke direkt an der Baumaßnahme wiederkehrend Grundstücke in einem definierten Abrechnungsgebiet z.b. Stadtteil
8 Übersicht der Beitragserhebung für Straßen Erstmalige Herstellung der Straße Erschließungsbeiträge nach 127 ff. BauGB auf Grundlage einer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Um- und Ausbau der Straße (Erneuerung und Erweiterung) 11 KAG Straßenbeitragssatzung maßnahmenbezogen oder 11a KAG Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge Nur Investitionen, keine Instandhaltung oder Unterhaltung
9 Bildung von Abrechnungsgebieten In der Satzung können sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden. 11a Abs. 2b KAG Bei überschaubaren Gemeinden können alle Straßen des Gemeindegebietes zu einer Einheit zusammengefasst werden Insbesondere bei Gemeinden, die aus mehreren räumlich getrennten Ortsteilen bestehen, bietet sich die Bildung mehrerer entsprechender Einrichtungen an Beim Vorhandensein von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten im Sinne des 81 HGO kann sich die Bildung von Abrechnungsgebieten hieran orientieren 11a Abs. 2a KAG: Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.
10 Bildung von Abrechnungsgebieten
11 Berechnung Beitragssatz Die Summe aller beitragspflichtigen Flächen in einem Abrechnungsgebiet bilden die Grundlage für die Berechnung des Beitragssatzes. beitragsfähigen Aufwand in abzgl. Gemeindeanteil Berechnung Beitragssatz = beitragspflichten Flächen im Abrechnungsgebiet Der Gemeindeanteil ist der Vorteil der Allgemeinheit und wird von der Stadt getragen Wiederkehrende Straßenbeiträge werden nur in den Abrechnungsgebieten erhoben, in denen beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden 11
12 Der Gemeindeanteil Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 25 Prozent. 11 Abs. 4 KAG (Einmalbeitrag) Die Gemeinde trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 % wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Für jedes Abrechnungsgebiet wird das Verhältnis vom Gemeindeanteil (Durchgangsverkehr) zum Anliegerverkehr gewichtet.
13 Die Abrechnungsgebiete und der Gemeindeanteil Abrechnungsgebiet 1: Bellersheim Gemeindeanteil: 32,67 % Abrechnungsgebiet 2: Kernstadt Gemeindeanteil 31,43 % Abrechnungsgebiet 3: Inheiden Gemeindeanteil 32,26 % Abrechnungsgebiet 4: Langd Gemeindeanteil 29,86 % Abrechnungsgebiet 5: Langd Wochenendgebiet Gemeindeanteil 25,00 % Abrechnungsgebiet 6: Nonnenroth Gemeindeanteil 30,77 % Abrechnungsgebiet 7: Obbornhofen Gemeindeanteil 28,79 % Abrechnungsgebiet 8: Rabertshausen Gemeindeanteil 35,46 % Abrechnungsgebiet 9: Rodheim a. d. Horloff Gemeindeanteil 30,68 %
14 Die Abrechnungsgebiete und der Gemeindeanteil Abrechnungsgebiet 10: Steinheim Gemeindeanteil 28,32 % Abrechnungsgebiet 11: Steinheim Wochenendgebiet Gemeindeanteil 25,00 % Abrechnungsgebiet 12: Trais Horloff Gemeindeanteil 27,83 % Abrechnungsgebiet 13: Utphe Gemeindeanteil 31,37 % Abrechnungsgebiet 14: Villingen Gemeindeanteil 31,00 %
15 Das Bauprogramm, Verbundmaßnahmen Kanal und Wasser 15
16 beitragspflichtige Fläche, der Verteilungsmaßstab Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere ( 11 Abs. 6 KAG): 1. die Grundstücksflächen 2. das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks 3. die Art der baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstücks Die Mustersatzung stellt ab: bei beplanten Gebieten (B-Pläne) auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich auf die Höchstzahl der in unmittelbarer Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei bebauten Außenbereichsgrundstücken auf die tatsächliche Bebauung
17 Die beitragsrelevante Grundstücksfläche, der Verteilungsmaßstab beitragspflichtige Grundstücksfläche = Grundbuchfläche x Nutzungsfaktor (+Artzuschlag) Der Nutzungsfaktor ist in der Satzung anhand der Zahl der Vollgeschosse festgelegt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25
18 Verteilungsmaßstab Flächenseite Vollgeschossbestimmung in beplanten Gebieten
19 Verteilungsmaßstab Möglichkeiten der Vollgeschossbestimmung z.b. unbeplanter Innenbereich 1. anhand von Bauunterlagen 2. Messung vor Ort 3. Selbstauskunft
20 Selbstauskunft Abgleich der Anzahl der Vollgeschosse Artzuschlag
21 Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet
22 Ermittlung der Geschossigkeit durch Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet Daten der HVBG und Selbstauskunft
23 Ermittlung der Geschossigkeit durch Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet Daten der HVBG und Selbstauskunft
24 Der Artzuschlag Art der Nutzung (Artzuschlag) In Kern- Gewerbe- und Industriegebieten + 20 % Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten + 20 % Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten + 10 %
25 Der Fragebogen zur Selbstauskunft
26 Der Fragebogen zur Selbstauskunft für Grundstücke im unbeplanten Bereich 12,00 7,25 87,00 12,00 8,50 102,00 87,00 X 76,50 X 1 4 X X 5
27 Der Fragebogen zur Selbstauskunft X
28 Abrechnungszeitraum Bei Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. 11a Abs. 3 Satz 1 KAG
29 Überleitregelungen / Verschonung Durch Satzung haben die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem BauGB oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach 11 auf wiederkehrende Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Der Zeitraum soll fünf Jahre nicht unterschreiten.
30 Berechnung Beitragssatz Die beitragspflichtige Fläche ergibt sich für jedes Grundstück aus folgender (vereinfachter) Rechnung beitragspflichtige Grundstücksfläche = Grundbuchfläche x Nutzungsfaktor (+Artzuschlag) Die Summe aller beitragspflichtigen Flächen in einem Abrechnungsgebiet bilden die Grundlage für die Berechnung des Beitragssatzes. beitragsfähigen Aufwand in abzgl. Gemeindeanteil Berechnung Beitragssatz = beitragspflichten Flächen im Abrechnungsgebiet Gemeindeanteil ist der Vorteil der Allgemeinheit und wird von der Kommune getragen 30
31 Erläuterung zur Berechnung der beitragspflichtigen Fläche (Veranlagungsfläche) Musterberechnung der beitragsrelevanten Fläche eines Grundstücks Beispiel 1: amtliche Fläche: 500 m²; Anzahl Vollgeschosse: 2; Keine gewerbliche Nutzung; beplantes Gebiet Berechnung der beitragspflichtigen Fläche: 500 m² * 1,25 = 625 m² Beispiel 2: amtliche Fläche: m², davon 450 m² landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich; Anzahl Vollgeschosse: 3; Mischnutzung, unbeplantes Gebiet, Ortsrandlage, Berechnung der beitragspflichtigen Fläche: ((( ) * 1,5) * 1,1)) + (450*0,01) = ( 900 * 1,5) * 1,1) + 4,5 = ,5 = 1.489,5 m²
32 Beispiel: Abrechnungsgebiet Muster Weg 32 Geschätzte Kosten ,00./. 25 % Gemeindeanteil ,00 Beitragsfähig ,00
33 Beispiel: Abrechnungsgebiet Muster Weg 33
34 Ihre Fragen Vielen Dank
35 Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen? Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Diese sind solange vom Straßen-beitrag befreit bis dieser einmalige Beitrag abgegolten ist; längstens jedoch 25 Jahre.
36 Werden von den Straßenbeiträgen auch die Schlaglöcher repariert? Die grundhafte Sanierung von Straßen ist nicht mit der Reparatur von Schlaglöchern zu verwechseln. Die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungs-pflicht (Schlaglöcher ausbessern) bleiben davon unberührt. Für diese jährlichen Maßnahmen werden weiterhin Mittel im städtischen Haushalt bereitgestellt.
37 Werden die Bürger durch die wiederkehrende Straßenbeiträge höher belastet als durch den einmaligen Straßenbeitrag? Nein, die Summe der wiederkehrenden Straßenbeiträge pro Abrechnungsgebiet ist gleich denen des einmaligen Straßenbeitrages. Die Bürger zahlen über Jahre hinweg einen niedrigeren zwei bis dreistelligen Beitrag beim wiederkehrendem Straßenbeitrag im Vergleich zu einem einmaligem Straßenausbaubeitrag der einen vier bis fünfstelligen Betrag erreicht.
38 Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf Mieter umlegen? Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des 2 Nr. 1 BetrKV handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch noch nicht.
39 Thomas Becker 39
Wiederkehrende Straßenbeiträge
Wiederkehrende Straßenbeiträge Bürgerinformation der Stadt Groß-Bieberau Referent: Thomas Becker Agenda Agenda 1. Kurze Vorstellung 5. Abrechnungsgebiete 2. Rechtliche Grundlagen 6. Verteilungsmaßstab
MehrWiederkehrende Straßenbeiträge. Bürgerinformation. Stadt Pfungstadt
Wiederkehrende Straßenbeiträge Bürgerinformation Stadt Pfungstadt Referent: Norbert Leistner Agenda 1. Kurze Vorstellung 5. Abrechnungsgebiete 2. Rechtliche Grundlagen 6. Verteilungsmaßstab 3. Einmalige/wiederkehrende
MehrWiederkehrende Straßenbeiträge. Bürgerinformation. Stadt Babenhausen
Wiederkehrende Straßenbeiträge Bürgerinformation Stadt Babenhausen Referent: Norbert Leistner Kommunal-Consult Thomas Becker GmbH Agenda 1. Kurze Vorstellung 5. Abrechnungsgebiete 2. Rechtliche Grundlagen
MehrWiederkehrende Straßenbeiträge. Bürgerinformation. Gemeinde Mühltal
Wiederkehrende Straßenbeiträge Bürgerinformation Gemeinde Mühltal Referent: Norbert Leistner Agenda 1. Kurze Vorstellung 5. Abrechnungsgebiete 2. Rechtliche Grundlagen 6. Verteilungsmaßstab 3. Einmalige/wiederkehrende
MehrHerzlich Willkommen bei der SPD in Niederseelbach
Herzlich Willkommen bei der SPD in Niederseelbach Wiederkehrende Straßenbeiträge Sinn und Zweck Bürgerinformation der SPD Wiederkehrende Straßenbeiträge Referent: Agenda 1. Kurze Vorstellung 6. Verteilungsmaßstab
MehrSatzung. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. [ WStrBS ]
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) der Hessischen
MehrSatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) in der Fassung vom Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) in der Fassung vom 17.11.2015 1 Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen für
MehrErhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf. Herzlich Willkommen
Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf (wiederkehrende Beiträge) 01.03.2018 Herzlich Willkommen 1 Was sind Straßenbaubeiträge? Mit Beiträgen finanzieren Grundstückseigentümer anteilige
MehrDer wiederkehrende Straßenausbaubeitrag
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag 1. " 10a Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen (1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge ( 10) die
MehrGemeinde Zetel Einführung wiederkehrender Beiträge. Finanz- Wirtschafts- und Feuerschutzausschuss
Gemeinde Zetel Einführung wiederkehrender Beiträge Finanz- Wirtschafts- und Feuerschutzausschuss 5.12.2018 Die umstrittenen Straßenausbaubeiträge sollen bleiben und Grundstückseigentümer entlastet werden.
MehrSatzung. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [ WStrBS ]
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436)
MehrSatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS)
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. l S. 134), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrSATZUNG über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrBS]
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11 u. 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436)
MehrSatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [ WStrBS ]
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) der Hessischen
MehrSATZUNG über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrBS]
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl Seite
MehrSatzung. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [ WStrBS ]
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl Seite
MehrWiederkehrende Straßenbeiträge. Herzlich Willkommen
Herzlich Willkommen Informationsveranstaltung über den Sachstand zur Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge mit Ausblick auf die Beitragssätze für die Abrechnungsjahre 2014 2016 im Abrechnungsgebiet
MehrInformationsveranstaltung am Überlegung zur Umstellungauf Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau in der Ortsgemeinde Salmtal
Informationsveranstaltung am 03.04.2017 Überlegung zur Umstellungauf Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau in der Ortsgemeinde Salmtal 1 Was sind Beiträge? Beiträge sind Geldleistungen, die als
MehrSatzung. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS)
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl Seite
MehrStraßenausbaubeiträge
Die Ortsgemeinde Scheibenhardt erhebt zur Finanzierung der für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen entstandenen Investitionsaufwendungen Straßenausbaubeiträge. Grund bzw. Vorteil von wiederkehrenden
MehrHow To Collect Recurring Road Contributions
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl Seite
MehrStraßenbeitragssatzung
Straßenbeitragssatzung Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG [StrBS]
Aufgrund der 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrNovember Gemeinde Bischoffen
November 2017 Gemeinde Bischoffen Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Historie 3. Umfang der Baumaßnahmen 4. Beitragsrelevante Grundlagen 5. Fragen und Verschiedenes Grundhafte Erneuerung Bahnhofstraße
MehrNein zur Straßenbeitragssatzung
Geplante Einführung einer Straßenbeitragssatzung in Mörfelden-Walldorf Hintergrundinformationen zur geplanten Straßenbeitragssatzung Rechtliche Grundlage der Straßenbeitragssatzung Mögliche Inhalte der
MehrStraßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal
Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 06.12.2007 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft
MehrStraßenbeitragssatzung der Gemeinde Niedernhausen
Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niedernhausen Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Mehr1. Straßenbeitrag Gehweganlage Dimbachstraße
1. Straßenbeitrag Gehweganlage Dimbachstraße Information Grundhafter Ausbau am 23.09.2013 von Wolfgang Eisenbach Büroleitender Beamter Rechtsgrundlagen 11 Kommunales Abgabengesetz(KAG) Die Gemeinden können
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG (StrBS)
STRASSENBEITRAGSSATZUNG (StrBS) vom 26.09.2011 i. d. F. der ersten Änderungssatzung v. 04.10.2011 1 Erheben von Beiträgen Zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen
MehrStraßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal
Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 13.9.2017 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist rückwirkend zum 22.9.2017 in Kraft getreten.
MehrSatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge 1. SATZUNG/ORDNUNG: Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Kreisstadt Dietzenbach 2. IN DER FASSUNG VOM: 19.12.2014 3. ZULETZT
Mehrder Ortsgemeinde Fachbach vom geändert durch Satzung vom
Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Fachbach vom 22.09.2004
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG [StrBS]
Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit 5 der Hessischen
MehrStraßenbeitragssatzung (StrBS) Gemeinde Hosenfeld
Straßenbeitragssatzung (StrBS) Gemeinde Hosenfeld Inhaltsverzeichnis 1 Erheben von Beiträgen 2 Beitragsfähiger Aufwand 3 Anteil der Gemeinde 4 Kostenspaltung 5 Entstehen der Beitragspflicht 6 Verteilung
MehrStraßenbeitragssatzung
Berechnungsmethodik und Modelle Version: 1.0 Hintergrund Grundlage Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Einnahmen sollten aus Gebühren erfolgen. Die Gemeinde darf Kredite nur
Mehrvor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom
vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 18.12.2002 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger
MehrStraßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge Das Wichtigste auf einen Blick Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für die Stadt Saalfeld: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. 285), zuletzt geändert
MehrSatzung. über das Erheben von Straßenbeiträgen
Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17031970 (GVBl I S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31012005 (GVBl
MehrEinzelsatzung. 1 Beitragstatbestand. Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen
Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbaulichen Maßnahmen (1998-1999) Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen in Frankfurt (Oder)/ OT Booßen - Kleine Straße, Schäferberg
MehrVeröffentlichung erfolgte im Frielendorfer Wochenblatt Kw. 21/2017 v
Veröffentlichung erfolgte im Frielendorfer Wochenblatt Kw. 21/2017 v. 24.05.2017 Aufgrund der 5, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken Ausbau der Straßen Alte Kirchstraße, Koberner Weg und Zur Wildwiese -Bürgerversammlung am 30.11.2016- Themen 1. Allgemeines 2. Ausbautatbestände 3. Beitragsfähige
MehrStraßenbeitragssatzung 6.3
STRASSENBEITRAGSSATZUNG vom 8. September 2006 (KA von 06-12-02) Straßenbeitragssatzung 6.3 Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),
Mehrvom (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 30 v ) Beitragserhebung
Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 6 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 02.07.1979, zuletzt geändert am 01.10.1990 erlässt die Gemeinde
MehrEinzelsatzung. 1 Beitragstatbestand
Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenausbaumaßnahme (1995) des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde Aufgr 5 der Gemeindeordnung für das Land
Mehr- 1 - Inhaltsverzeichnis. 8 Fälligkeit. 4 Beitragsmaßstab 9 Inkrafttreten 5 Beitragspflichtige. 1 Allgemeines
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung für Fußgängergeschäftsstraßen) vom 19.
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Hemmelzen vom 16. März 2017 Der Ortsgemeinderat hat
MehrIX / Anschlußbeitrag
S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung
MehrStraßenbeitragssatzung
Straßenbeitragssatzung Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429) in
MehrInhalt. Zurück zum Anfang
Hinweise zu Straßenbaubeiträgen der Stadt Treuenbrietzen Der Straßenbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe. Mit den Straßenbaubeiträgen kann die Stadt Treuenbrietzen die Finanzierung des gemeindlichen Straßenbaubedarfs
MehrStraßenausbaubeiträge
Gemeinde Einhausen Straßenausbaubeiträge eine Einführung Referat zur Bürgerversammlung am 16.11.2016 AGENDA Historie eines Gesetzes I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland- Pfalz) - Gesetzliche
MehrWiederkehrende Beiträge contra Straßenausbaubeitragssatzung Dr. Marco Trips
Wiederkehrende Beiträge contra Straßenausbaubeitragssatzung Dr. Marco Trips 1 Ausgangslage: 2/3 aller Straßen sind Gemeindestraßen (610.000 km) 2 Kommunaler Investitionsstau (2015): 132 Milliarden Euro
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Informationen zum Thema Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge Referent: RA Dr. Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Beitragserhebungspflicht: Mögliche Sanktionen - Einschreiten der Kommunalaufsicht
MehrGemeinde Wehretal Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses Landstraße Wehretal
Gemeinde Wehretal Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses Landstraße 70 37287 Wehretal Gemeinde Wehretal Postfach 47 37285 Wehretal Herrn Fraktionsvorsitzenden Wolfhard Austen Telefon: 05651/9490-0
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
18. Wahlperiode Drucksache 18/4389 HESSISCHER LANDTAG 31. 08. 2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und zur Einführung wiederkehrender
MehrS a t z u n g. zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den. Ausbau von Verkehrsanlagen. (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
S a t z u n g zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Gemeinde Eulenbis vom 9. Oktober 2013 Der Gemeinderat Eulenbis
MehrVSVI-Verkehrssymposium. Finanzierungsmöglichkeiten bei kommunalen Straßen. RA Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
VSVI-Verkehrssymposium Finanzierungsmöglichkeiten bei kommunalen Straßen RA Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Aufgabe der Kommunen Straßenbaulast (LStrG, BFStrG) Sonstige öfftl. Aufgabe
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG [StrBS]
Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit 5 der Hessischen
Mehr1. Erschließungsbeitrag Anbaustraße Rhönblickstraße
1. Erschließungsbeitrag Anbaustraße Rhönblickstraße Information zur Veranlagung am 23.09.2013 von Wolfgang Eisenbach Büroleitender Beamter Rechtsgrundlagen 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeinden erheben
MehrGrundlagen Systematik Berechnungsbeispiele. Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen
Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen (Abschnitt Kurt-Huber-Ring bis Am Pöglschlag)
MehrSatzung über das Erheben von Straßenbeiträgen
Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 19. Januar 1988 1 Erheben von Straßenbeiträgen Zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nachfolgend
MehrBeitragssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom
Beitragssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
MehrStadt Neckarsteinach Erschließungsbeitragssatzung
Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung
MehrAuf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt der Markt Falkenberg folgende. 1 Beitragserhebung
Markt Satzung Falkenberg für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (ABS) Vom 18.12.1998 Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt der Markt Falkenberg folgende Satzung für die Erhebung
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Stürzelbach vom 16. März 2011 geändert mit Änderungssatzung vom
MehrEinzelsatzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Ortsteil Löwenbruch
Einzelsatzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Ortsteil Löwenbruch Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, neu bekannt
Mehr32 Straßenbeitragssatzung
Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Oberirsen vom 28. Februar 2007 zuletzt geändert mit
Mehr1 Erhebung von Straßenbaubeiträgen
S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Kempen vom 04.04.2017 (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9
MehrSatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Kreisstadt Dietzenbach
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ ORDNUNG : 2. IN DER FASSUNG VOM : 12.11.2014 3. ZULETZT GEÄNDERT AM : 4. BEKANNT GEMACHT AM : 5. INKRAFTTRETEN
MehrSatzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Michelbach vom 15. Juli 2013
Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Michelbach vom 15. Juli 2013 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2
MehrBeitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom )
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom 30.11.1995 (Amtsblatt vom 11.12.95) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrStadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung
Satzung der Stadt Püttlingen über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage (Kanalbaubeitragssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass (Neufassung)
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG [StrBS] 1 Erheben von Beiträgen
Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), in Verbindung mit 5 der Hessischen
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 14. Dezember 1987 19. Januar 1988 Die
MehrSatzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom (Ausbaubeitragssatzung)
Satzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 21.11.2017 (Ausbaubeitragssatzung) Inhaltsverzeichnis: 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
MehrSatzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom 20.12.1991 1 1 Anschlußbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes
MehrBeiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das
MehrSTRASSENBEITRAGSSATZUNG [StrBS]
Aufgrund der 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit 5 der Hessischen
Mehr6-11. Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages
Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages 6-11 vom 24.09.2003 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 36 v. 03.10.2003) Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Schonungen
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Neitersen Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Informationen zum Thema Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge Referent: RA Dr. Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Beitragserhebungspflicht Im Kommunalabgabengesetz (KAG) ist die Rede
MehrSchöfferstadt Gernsheim Der Magistrat
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 14/2007 am 4. April 2007 Seite 1 von 7 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrINFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks
ERSCHLIESSUNGSBEITRAG 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks hat zur Voraussetzung, dass dieses erschlossen, d. h. an das gemeindliche Verkehrs-
Mehr