Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement. Abwasserreglement GEMEINDE MURGENTHAL

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1 GEMEINDE MURGENTHAL Abwasserreglement - Synoptische Darstellung Entwurf neues Reglement : Geltendes Reglement Entwurf Abwasserreglement Geltendes Abwasserreglement vom Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September folgendes Die Einwohnergemeinde Murgenthal, gestützt auf 14, Abs. 1 des EG GSchG, beschliesst: Abwasserreglement A. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Das Abwasserreglement regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. 2 Es findet Anwendung für alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. 3 Die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer richtet sich nach dem Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 16. Juni Die in diesem Reglement verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen gelten generell für beide Geschlechter. 1 SAR

2 2 Abwasseranlagen und Begriffe 1 Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglements sind alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers. 2 Die Begriffe sind im Kapitel D. Technische Ausführungsvorschriften definiert. 9 Abwasseranlagen, Anschluss- und Grundleitungen, Nebenanlangen Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglementes umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers, das heisst: Anschluss- und Grundleitungen mit Nebenanlagen. 3 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt, betreibt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 1 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit nicht bei einer Behörde des Bundes, des Kantons oder eines Gemeindeverbandes liegt. 4 Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Ausführungskredite für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 2 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 2

3 5 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für a) den Erlass des Generellen Entwässerungsplans GEP ( 17 Abs. 1 EG UWR); b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen nach GEP, für Schmutzwasser und Sauberwasser, soweit die finanziellen Mittel mit dem Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit bewilligt wurden; c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage; d) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Liegenschaften; e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände. 2 Der Gemenderat holt, wo erforderlich, vorgängig die Zustimmung der kantonalen Fachstelle ein. 3 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt; b) den Erlass der kommunalen Abwasserplanung ( 6 EG GSchG); c) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die finanziellen Mittel im Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit zur Verfügung stehen; d) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Zuleitung der Abwässer auf einen zentrale Abwasserreinigungsanlage; e) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Wohnbauten; f) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände. 3

4 6 Kommunale Gewässerschutzstelle 1 Der Gemeinderat wählt die Kommunale Gewässerschutzstelle. 2 Die Kommunale Gewässerschutzstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse (Grundstückanschlussleitung) und der Versickerungsanlagen; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Sonderbauwerke und Spezialbauwerke; d) periodische Kontrolle der öffentlichen Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der kantonalen Fachstelle; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 22 EG UWR. 2 Der Gemeinderat kann der Kommunalen Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und entscheidet über den Beizug von Fachleuten. 4 Gewässerschutzstelle 1 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle. 2 Die Gewässerschutzstelle kann mit Zustimmung des Gemeinderates Fachleute beiziehen. 3 Der Gewässerschutzstelle sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider sowie der Versickerungsanlagen; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerk; d) periodische Kontrolle der Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 16 EG GSchG. 4 Der Gemeinderat regelt im einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 3 Falls der Gemeinderat die Aufgaben der kommunalen Gewässerschutzstelle an ein Büro ausserhalb der Gemeinde vergibt, bezeichnet er eine Ansprechperson auf der Gemeindeverwaltung. 4

5 7 Kanalisationsplanung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Nutzungsplanung ausgerichtete Generelle Entwässerungsplan GEP. 2 Mitwirkung und Genehmigungskompetenz der kantonalen Fachstelle richten sich nach 21 EG UWR. 5 Kanalisationsplanung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist die auf die kommunale Bauzonenplanung ausgerichtete Kanalisationsplanung (KP). 8 Öffentliche Abwasserleitungen 1 Alle Abwasserleitungen innerhalb der Bauzonen werden bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten. 6 Öffentliche Abwasserleitungen Alle Abwasserleitungen innerhalb des Baugebietes werden bis zum Hausanschluss (siehe 7 Abs. 1) von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten (Finanzierung gemäss Abschnitt V. Abgabe). 2 Das Überbauen von öffentlichen Kanalisationen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen. 5

6 9 Private Abwasseranlagen 1 Die Abwasseranlagen im Gebäude, der Hausanschluss sowie Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 2 Der Hausanschluss ist die Abwasserleitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation. 3 Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach Art. 691 ZGB zu regeln und auf Verlangen der belasteten Grundeigentümer als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 4 Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von Abwasseranlagen, die als private Sammelleitungen gemeinsam genutzt werden, sind mittels eines Dienstbarkeitsvertrags zu regeln. 5 Bei neuen Gebäuden muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis zur Grundstückgrenze getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. 6 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen - liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer erstellen lassen. 7 Private Schmutzwasserleitungen innerhalb von Grundwasserschutzzonen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu renovieren oder zu erneuern. 7 Private Abwasseranlagen 1 Die Leitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation gilt als Hausanschluss und ist vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleibt in seinem Eigentum. 2 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund insbesondere in Strassen liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers erstellen lassen. 3 Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentliche Leitungen gestellt werden. 4 Versickerungsanlagen wo möglich sind vom Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten; sie verbleiben in seinem Eigentum. 10 Durchleitungsrecht für Hausanschlüsse Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn nach ZBG Art. 691 zu regeln und auf Verlangen des belasteten Grundeigentümers als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 6

7 10 Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen 1 Die Abwassersanierung der Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen wird im GEP festgelegt. 2 Ausserhalb der Bauzonen ist im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser ist via Sanierungsleitung ins Kanalnetz abzuleiten. 3 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. 8 Sanierungsleitungen 1 Im kommunalen Sanierungsplan wird festgelegt, welche Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes durch Sanierungsleitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind. 2 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge der Verursacher durch beschwerdefähige Verfügung fest. 11 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben der Gemeinde alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 11 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 7

8 B. Anschlusspflicht und Anschlussrecht II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12 Anschlusspflicht 1 Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation richtet sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 12 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 13 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 2 Stetig fliessendes, unverschmutztes Wasser (Fremdwasser) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. 3 Wenig verschmutztes Niederschlagswasser ist soweit möglich versickern zu lassen oder in ein Gewässer einzuleiten. Die Zustimmung der kantonalen Fachstelle bleibt vorbehalten. 4 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. 13 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 2 Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 25a) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. 3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. 4 Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen oder solche, die der eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen nicht entsprechen, sind vor Einleitung in die Kanalisation durch den Verursacher vorzubehandeln. 2 Art. 11 und 12 GSchG (SR ) 8

9 14 Bestehende Abwasseranlagen 1 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, können auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. 2 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. 3 Bei der Erneuerung oder Renovierung von öffentlichen Abwasseranlagen sind die privaten Anlagen auf ihren Zustand zu überprüfen und bei Bedarf zu sanieren 3. Die Prüfkosten trägt die Spezialfinanzierung Abwasser. 4 Instandsetzungsarbeiten an privaten Anlagen sind durch die Eigentümer ausführen zu lassen; diese haben auch die Kosten zu tragen. Im öffentlichen Grund kann die Gemeinde diese Arbeiten auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen. 14 Bestehende Abwasseranlagen 1 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind zu sanieren, können aber auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. 2 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren. 15 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. Der Gemeinderat legt die Anschlussfrist mittels Verfügung fest. 15 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen V EG UWR (SAR ) 9

10 C. Bewilligungsverfahren III. Bewilligungsverfahren 16 Gesuch für private Abwasseranlagen 1 Für die Erstellung und jede Änderung einer privaten Abwasseranlage ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert wird, sind bewilligungspflichtig. 3 Bedarf das Bauvorhaben resp. die Umnutzung einer Baubewilligung, ist das Gesuch als Bestandteil des Baugesuches einzureichen. Das Bewilligungsverfahren ist in diesem Fall gesamthaft durchzuführen. 16 Gesuch für private Abwasseranlagen 1 Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage, insbesondere für den Anschluss an die Kanalisation und für Versickerungsanlagen, ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. In allen Fällen, in denen eine Behörde des Kantons oder des Bundes für die Bewilligung oder die Zustimmung zuständig ist, leitet der Gemeinderat das Gesuch an den Kanton weiter. 2 Das Baugesuch für die Abwasseranlage ist ein Bestandteil des allgemeinen Baugesuches. Das Bewilligungsverfahren ist gesamthaft durchzuführen 3 Nutzungs- oder Zweckänderung, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 10

11 17 Gesuchsunterlagen 1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen: a) Situationsplan 1:500 mit folgenden Angaben: - Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab usw.; - Gewässerschutzbereiche Au, Ao und üb; - Schutzzonen von Quell- und Grundwasserfassungen. b) Kanalisationsplan (Grundriss Massstab 1:50 bis max. 1:200) und Längenprofil von der Fall-Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle usw.); - Anfallstellen, Abwasserart und Menge; - Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler; - Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen; - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen; - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt); - Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach usw. c) Flächenberechnungen mit Schemaplan und Angaben der: - Geschossflächen (in m²); - Gebäudegrundflächen (in m²); - in die Kanalisation entwässerte Hartflächen (in m²). d) Detailpläne von Versickerungs- und Retentionsanlagen, mit Angaben über die Art und die Mengen des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse. e) Ausschnitt aus dem Generellen Entwässerungsplan und dem Bauzonenplan, soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich. f) Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 und dem GEP mit eingezeichnetem Standort bei Gesuchen für Anlagen ausserhalb der Bauzonen. 17 Gesuchsunterlagen 1 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. 2 Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Baugesuchszentrale massgebend. 4 Erforderliche Angaben: a) Grundbuchplan der Liegenschaft mit Angabe der Strasse, Gebäudenummer, Parzellennummer, eingetragenem Hausanschluss sowie Lage der Gemeindekanalisation. Kanalisationsplan, Grundriss 1:50 oder 1:100, mit Angaben sämtlicher Anfallstellen (unter Bezeichnung ihrer Art und Apparatezahl), Leitungsdurchmesser, Gefälle und Materialien. Längenprofil von der Fall-Leitung bis zum öffentlichen Kanal. Einzutragen sind Fall- und Grundleitungen für Schmutz-, Niederschlags- und Sickerwasser, Versickerungsanlagen, Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler, Pumpen, Rückstausicherungen und Entlüftungen usw. Für Versickerungsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich. 11

12 2 Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. 3 Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasserbehandlung nötig, ist dafür eine Baubewilligung erforderlich.. b) Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 4 Für Gesuche, die der Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung einer kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular dieser Fachstelle zu verwenden und es sind die darin aufgeführten Unterlagen einzureichen. 5 Unvollständige Gesuche und nicht fachgerechte Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen 5 Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 12

13 18 Gebühren Die Gebühren für Bewilligungen nach diesem Reglement richten sich nach dem Gebührenreglement betreffend das Bauwesen vom 11. Juni Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gemäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 19 Geltungsdauer Die Geltungsdauer von Bewilligungen nach diesem Reglement richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen, welche für Baubewilligungen gelten Baubeginn, Geltungsdauer 1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides. 2 Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 20 Projektänderungen 1 Bei jeder Projektänderung sind dem Gemeinderat vor der Ausführung unaufgefordert neue Pläne einzureichen. 2 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat oder der von ihm beauftragten Stelle, gegebenenfalls mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle, durch Gegenzeichnung der bereinigten Ausführungspläne bewilligt werden. 20 Projektänderung 1 Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. 2 Für jede Änderung sind vorgängig unaufgefordert neue Pläne einzureichen. Der Gemeinderat kann sich bei geringfügigen Änderungen mit dem Einreichen der Ausführungspläne begnügen BauG (SAR ) 13

14 21 Abnahme, Ausführungspläne, Inbetriebnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Die Ausführungsqualität der Anlagen ist mittels Kanalfernsehaufnahmen und Dichtheitsprüfungen zu kontrollieren. Die Unterlagen sind zusammen mit dem von allen Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll und den Ausführungsplänen innert Monatsfrist dem Gemeinderat abzugeben. 21 Abnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. 2 Das Anschlussstück ist durch die kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen. 3 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. 3 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. 22 Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind dem Gemeinderat nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne im Doppel einzureichen. 22 Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne im Doppel einzureichen. 14

15 D. Technische Ausführungsvorschriften IV. Technische Ausführungsvorschriften 23 Richtlinien und Normen 1 Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: - Ordner "Siedlungsentwässerung" der kantonalen Fachstelle; - Schweizer Norm SN : Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung; - Schweizer Norm SN , SIA 190, Kanalisationen; - Ordner "Erhaltung von Kanalisationen" des VSA. 2 Es gilt jeweils die aktuelle Fassung dieser Vorschriften. 23 Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: - Der Ordner "Siedlungsentwässerung" des kantonalen Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz (AUS) - Schweizerische Norm SN (1990): Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Norm SIA 190: Kanalisation - Richtlinien des VSA (1992): Unterhalt von Kanalisationen 24 Entwässerungssysteme 1 Im Mischsystem wird alles Abwasser, gleichgültig ob verschmutzt oder nicht verschmutzt, in derselben Leitung abgeleitet. 2 Im Trennsystem bestehen separate Ableitungen für das verschmutzte und für das nicht verschmutzte Abwasser. 3 Im Teil-Trennsystem wird das unverschmutzte Abwasser bei Neu- und Umbauten von der Kanalisation abgetrennt (Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 4 Werden Kanalisationsleitungen in den Bauzonen erneuert, ist das bestehende Mischsystem in ein Teil-Trennsystem umzuwandeln, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 15

16 25 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 24 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 26 Nicht verschmutztes Abwasser 1 Als nicht verschmutztes Abwasser gilt: a) Fremdwasser, wie Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; Bachwasser. b) Dachwasser von Liegenschaften (mit Einschränkungen bei Industriebetrieben und bestimmten Dacheindeckungen). 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen: - 1. Priorität: Versickerung auf der eigenen Parzelle; - 2. Priorität: Einleitung in eine öffentliche Sauberwasserleitung oder in eine öffentliche Versickerungsanlage; - 3. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, wo erforderlich mit Retention. 3 Die Versickerung richtet sich nach dem GEP. 25 Nichtverschmutztes Abwasser 1 Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten. Ausserhalb Baugebiet ist ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation nicht zulässig (Trennsystem). Wäre eine Massnahme im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten; b) Dachwasser ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern hydrogeologisch möglich und vom Gewässerschutz und Grundwasserschutz her zulässig. Für Versickerungen ist die Versickerungskarte massgebend. 4 Die Einleitung in die Kanalisation ist nur zulässig, wenn der Nachweis vorliegt, dass das nicht verschmutzte Abwasser weder versickert noch einer Sauberwasserleitung oder einem oberirdischen Gewässer zugeleitet werden kann. 16

17 27 Wenig verschmutztes Abwasser 1 Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, kann das Strassen- und Platzwasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht versickert werden. 2 Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden. 3 Plätze wie Hausvorplätze, Erschliessungswege und Personenwagen-Parkplätze sind unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte über die Schulter zu entwässern oder durchlässig zu gestalten Nichtverschmutztes Abwasser 2 Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Die flächenförmige Versickerung von Strassen- und Platzwasser über die belebte Bodenschicht ist erwünscht. a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; b) Plätze Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind dort, wo die baulichen Voraussetzungen gegeben sind, als durchlässige und bewachsene Plätze, z. B. mit Rasengitter- oder durchlässigen Verbundsteinen zu gestalten. 28 Übergangslösung ausserhalb der Bauzonen 1 Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet werden können, ist für das verschmutzte Abwasser als Übergangslösung ein dichter Stapelbehälter zu erstellen. Das anfallende Abwasser ist auf eine Abwasserreinigungsanlage abzuführen. 2 Der Gemeinderat darf solche Anlagen nur mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle bewilligen. 26 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 5 Die Schriftenreihe "Wohin mit dem Regenwasser? - Beispiele aus der Praxis" des Bundesamtes für Umwelt enthält Konstruktionsbeispiele aus der ganzen Schweiz. 17

18 29 Einleitungsbewilligung Für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser und die Gebührenpflicht ist kantonales Recht 6 massgebend. 27 Einleitungsbewilligung 1 Für die Benützung der öffentlichen oberirdischen Gewässer zur Abwasserbeseitigung bedarf es einer Bewilligung des Kantons nach der Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 2 Die Nutzung ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 30 Landwirtschaftsbetriebe 1 Innerhalb der Bauzonen sind die häuslichen Abwässer landwirtschaftlicher Betriebe an die Kanalisation anzuschliessen. 2 Ausserhalb der Bauzonen sind die häuslichen Abwässer landwirtschaftlicher Betriebe nur an die Kanalisation anzuschliessen, wenn die landwirtschaftliche Verwertung nach Bundesrecht 7 nicht zulässig und der Anschluss zumutbar ist. 3 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmen bewilligen. 28 Landwirtschaftsbetriebe 1 Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. 2 Der Gemeinderat erteilt mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Ausnahmebewilligungen. 6 Wassernutzungsgesetz (SAR ) und -verordnung (SAR ); Wassernutzungsabgabendekret (SAR ) 7 Art. 12 Abs. 4 GSchG (SR ) 18

19 31 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung 8. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen, seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. 4 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten. 29 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. E. Rechtsschutz und Vollzug VI. Rechtsschutz und Vollzug 32 Rechtsschutz, Vollstreckung 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen kantonalen Departement Beschwerde geführt werden. Beruht die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departements, ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz. 50 Beschwerde Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Baudepartement des Kt. Aargau oder, sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat des Kt. Aargau Beschwerde geführt werden. 8 Haftungsgesetz (SAR ), Haftungsverordnung (SAR ) 19

20 51 2 Die Vollstreckung richtet sich nach 76 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG 9. Vollstreckung, Verwaltungszwang Für die Vollstreckung und den Verwaltungszwang gelten die des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2 Bei Übertretungen gemäss Art. 71 GSchG kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 2' durch Strafbefehl aussprechen 10. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung 11. Kommt eine höhere Busse in Frage, erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. 52 Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art. 70 GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. 2 Bei Übertretungen gemäss Art. 71 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren gemäss 112 des Gemeindegesetzes. In schweren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. 9 SAR Abs. 1 EG UWR (SAR ) Gemeindegesetz (SAR ) 20

21 F. Schluss- und Übergangsbestimmungen F. Schluss- und Übergangsbestimmungen 34 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom 8. Dezember 1995 aufgehoben. 53 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das Kanalisationsreglement vom aufgehoben. 35 Übergangsbestimmung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. 54 Übergangsbestimmungen 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglementes beurteilt. 55 Frühere Ableitung in öffentliche Gewässer Wenn bei Liegenschaften, die vor dem Bau der Kanalisation nachgewiesenermassen eine funktionierende Ableitung in öffentlich Gewässer hatten und diese durch den Bau der Kanalisation zerstört wurde, wieder eine solche Ableitung verlangt wird, sind die Kosten der Wiederherstellung durch die Gemeinde zu tragen. Zum Nachweis kann die Konzession herangezogen werden. 21

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