G E M E I N D E E G G E N W I L
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- Lukas Albert
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1 G E M E I N D E E G G E N W I L KANTON AARGAU Abwasserreglement der Gemeinde Eggenwil vom 11. Juni 1999 gültig ab 1. Oktober 1999
2 Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen... 3 B. Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde Projekt- und Kreditbewilligung Zuständigkeit Gemeinderat Gewässerschutzstelle 2 V zum EG GSchG Kanalisationsplanung Öffentliche Abwasserleitungen Private Abwasseranlagen Sanierungsleitungen Abwasseranlagen, Anschluss-/Grundleitungen, Nebenanlagen Durchleitungsrecht Abwasserkataster... 7 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12 Anschlusspflicht Anschlussrecht Bestehende Abwasseranlagen Anschlussfrist... 8 III. Bewilligungsverfahren 16 Gesuch für private Abwasseranlagen Gesuchsunterlagen Prüfungskosten Baubeginn Projektänderung Abnahme Ausführungspläne IV. Technische Ausführungsvorschriften 23 Technische Ausführungsvorschriften Abwasser Nichtverschmutztes Abwasser Einzelreinigung häuslicher Abwasser Einleitungsbewilligung Landwirtschaftsbetriebe Haftung... 12
3 V. Abgaben 1. Allgemeine Bestimmungen 30 Finanzierung der Abwasseranlagen Arten der Abgaben Erhebung der Abgaben Verjährung Schuldner, Sicherstellung Verzugszins Ausnahmen Anpassung der Benützungsgebühr Anschlussgebühr 38 Bemessung Reduktion bei bestehenden Einzelreinigungsanlagen Ersatzbauten Eintritt der Zahlungspflicht Erschliessungsbeiträge 42 Anwendung Finanzierung durch Gemeindebeschluss Zahlungspflicht, Fälligkeit Finanzierung durch Private Erschliessungsbeiträge ausserhalb Bauzonen 46 Grundsatz Benützungsgebühren 47 Berechnung Erhebung VI. Rechtsschutz und Vollzug 49 Beschwerde Vollstreckung, Verwaltungszwang Strafbestimmungen VII. Schlussbestimmungen C. Anhang 52 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen I. Gebührentarif... A II. Berechnungsbeispiele... A
4 A. Gesetzliche Grundlagen - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar Einführungsgesetz zum Eidg. Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 14 - V zum EG zum Eidg. Gewässerschutzgesetz (V EG GSchG) 4 - Gemeindegesetz (GG) 20 Abs. 2
5 B. Abwasserreglement der Gemeinde Eggenwil vom 11. Juni 1999 Die Einwohnergemeinde Eggenwil, gestützt auf 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde plant, organisiert und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. 2 Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Grundeigentümer haben den Organen des Werkes oder deren Beauftragten für sämtliche im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehenden Aufgaben ungehindert und jederzeit Zugang zu gestatten. 3 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt. 2 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für die Erweiterung oder die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 3 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass der kommunalen Abwasserplanung ( 6 EG GSchG); b) die Erstellung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die finanziellen Mittel im Voranschlag oder gestützt auf einen besonderen Kredit zur Verfügung stehen; c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Zuleitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage;
6 d) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt; e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände. 4 Gewässerschutzstelle 2 V zum EG GSchG 1 Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle. 2 Die Gewässerschutzstelle kann mit Zustimmung des Gemeinderates Fachleute beiziehen. 3 Der Gewässerschutzstelle sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen sowie der Versickerungsanlagen; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke; d) periodische Kontrolle der Versickerungsanlagen; e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften; f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz; g) Führung des Abwasserkatasters gemäss 16 EG GSchG. 4 Der Gemeinderat regelt im einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 5 Kanalisationsplanung 1 Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichtete Generelle Entwässerungsplan (GEP). 2 In Grundwasserschutzzonen sind nebst den öffentlichen auch die privaten Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren (Schutzzonenreglement).
7 6 Öffentliche Abwasserleitungen Alle Abwasserleitungen innerhalb der Bauzonen werden bis zum Hausanschluss von der Gemeinde als öffentliche Leitung erstellt und unterhalten (Finanzierung gemäss Kapitel V. Abgaben). 7 Private Abwasseranlagen 1 Bei neuen Gebäuden muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. 2 Die Leitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) ist vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleibt in seinem Eigentum. 3 Hausanschlüsse, die im öffentlichen Grund insbesondere in Strassen liegen, kann der Gemeinderat, auf Kosten des Grundeigentümers, erstellen lassen. 4 Hausanschlüsse haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie an öffentliche Leitungen gestellt werden. 5 Die Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 8 Sanierungsleitungen 1 Im GEP (kommunalen Sanierungsplan) wird festgelegt, welche Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen durch Sanierungsleitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind. 2 Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge der Verursacher durch beschwerdefähige Verfügung fest. 9 Abwasseranlagen, Anschluss- und Grundleitungen, Nebenanlagen Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglementes umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers, das heisst: Anschluss- und Grundleitungen mit Nebenanlagen.
8 10 Durchleitungsrecht Die Durchleitungsrechte für Hausanschlüsse und für die öffentlichen Kanalisationen sind vor Baubeginn nach ZGB Art. 691 zu regeln und als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 11 Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. 2 Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat, mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle, über eine andere Abwasserbeseitigung. 13 Anschlussrecht 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. 2 Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 25) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. 3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. 4 Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen oder solche, die der eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen nicht entsprechen, sind vor der Einleitung in die Kanalisation durch den Verursacher vorzubehandeln.
9 14 Bestehende Abwasseranlagen 1 Auch private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, sind zu sanieren, können aber auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie zu keinen Missständen führen. 2 Bei Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die Sanierung des Hausanschlusses verlangen. 3 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren. 15 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. III. Bewilligungsverfahren 16 Gesuch für private Abwasseranlagen 1 Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage, insbesondere für den Anschluss an die Kanalisation und für Versickerungsanlagen, ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen. In allen Fällen, in denen eine Behörde des Kantons oder des Bundes für die Bewilligung oder die Zustimmung zuständig ist, leitet der Gemeinderat das Gesuch an den Kanton weiter. 2 Das Baugesuch für die Abwasseranlage ist ein Bestandteil des allgemeinen Baugesuches. Das Bewilligungsverfahren ist gesamthaft durchzuführen. 3 Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 17 Gesuchsunterlagen 1 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. 2 Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. 3 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Koordinationsstelle Baugesuche massgebend.
10 4 Erforderliche Angaben: a) Grundbuchplan der Liegenschaft mit Angabe der Strasse, Gebäudenummer, Parzellennummer, eingetragenem Hausanschluss sowie Lage der Gemeindekanalisation. Kanalisationsplan, Grundriss 1:50 oder 1:100, mit Angabe sämtlicher Anfallstellen (unter Bezeichnung ihrer Art und Apparatezahl), Leitungsdurchmesser, Gefälle, Materialien und, soweit erforderlich, hydraulische Berechnungen. Längenprofil von der Fall-Leitung bis zum öffentlichen Kanal. Einzutragen sind Fall- und Grundleitungen für Schmutz-, Niederschlags- und Sickerwasser, Versickerungsanlagen, Kontrollschächte, Bodenabläufe und Schlammsammler, Pumpen, Rückstausicherungen, Entlüftungen usw. Für Versickerungsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Menge des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse, erforderlich. b) Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 5 Unvollständige Gesuche und nicht fachgemässe Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 18 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr, gemäss Bauordnung, können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden.
11 19 Baubeginn 1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides. 2 Vor Rechtskraft der Baubewillilgung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 3 Der Baubeginn ist der kommunalen Gewässerschutzstelle zu melden. 20 Projektänderung 1 Die bewilligten Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen auszuführen. 2 Für jede Änderung sind vorgängig unaufgefordert neue Pläne einzureichen. Der Gemeinderat kann sich bei geringfügigen Änderungen mit dem Einreichen der Ausführungspläne begnügen. 21 Abnahme 1 Die Vollendung der Anlagen ist der kommunalen Gewässerschutzstelle, vor dem Eindecken, zu melden. Diese lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Über die Abnahme ist ein von den Parteien unterschriebenes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Soweit erforderlich sind Kanal-TV-Aufnahmen, Dichtigkeitsprüfungen etc. vorzunehmen. Der Gesuchsteller trägt die Kosten der Prüfung. 2 Das Anschlussstück des Hausanschlusses an die öffentliche Kanalisation ist durch die kommunale Gewässerschutzstelle separat abzunehmen. 3 Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. 22 Ausführungspläne Für den Abwasserkataster sind nach Abschluss der Bauarbeiten innert Monatsfrist Ausführungspläne nach den einschlägigen Normen im Doppel einzureichen.
12 IV. Technische Ausführungsvorschriften 23 Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen, inkl. deren Nachträge, massgebend: - Der Ordner "Siedlungsentwässerung" des kantonalen Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz (AUS) - Schweizer Norm SN (1990): Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Schweizer Norm SN : SIA Empfehlung 190, Kanalisation - VSA Richtlinie (1992): Unterhalt von Kanalisationen 24 Abwasser Als Abwasser gilt: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 25 Nichtverschmutztes 1 Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation Abwasser fernzuhalten. a) Fremdwasser Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; ev. Bachwasser ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten; b) Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Für Versickerungen ist der GEP und der Ordner "Siedlungsentwässerung" massgebend. 2 Strassen- und Platzwasser ist im Baugebiet grundsätzlich an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Die flächenförmige Versickerung von Strassen- und Platzwasser über die belebte Bodenschicht ist erwünscht.
13 a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Rechte, über die Schulter entwässert werden; b) Plätze Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit gemäss der Schriftenreihe Nr. 50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 26 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Einleitung von verunreinigtem Abwasser, als Übergangslösung, Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 27 Einleitungsbewilligung 1 Für die Benützung der öffentlichen oberirdischen Gewässer zur Abwasserbeseitigung bedarf es einer Bewilligung des Kantons nach der Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 2 Die Nutzung ist gebührenpflichtig gemäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 28 Landwirtschaftsbetriebe 1 Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen; die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. 2 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG), mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle, Ausnahmen bewilligen. 29 Haftung 1 Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Projektverfasser, Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. 2 Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung.
14 3 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grundund Werkeigentümer gemäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben 1. Allgemeine Bestimmungen 30 Finanzierung der Abwasseranlagen Die Gemeinde deckt die Kosten aus Bau, Betrieb, Erneuerung, Änderung und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen durch: a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer; b) Subventionen von Bund und Kanton gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ( 38 EG GSchG, Art. 61 GSchG); c) Leistungen der Gemeinde. 31 Arten der Abgaben 1 Folgende Abgaben werden von den Grundeigentümern erhoben: a) Anschlussgebühren "einmalige Abgaben" b) Erschliessungsbeiträge "einmalige Abgaben" c) Jährliche Benützungsgebühren 2 Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Änderung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung der Schulden nicht übersteigen. 3 Die Erschliessungsbeiträge dürfen die Baukosten der zu erstellenden Leitungen nach Abzug der Subventionen von Bund und Kanton nicht übersteigen. 4 Der Bereich Abwasserbeseitigung wird als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt.
15 32 Erhebung der Abgaben 1 Nach definitiver Schatzung der Baute setzt der Gemeinderat die einmaligen Abgaben durch eine definitive, beschwerdefähige Zahlungsverfügung oder, wo notwendig, durch Beitragsplan fest. 2 Die einmaligen Abgaben sind innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zu entrichten. 3 In Härtefällen kann der Gemeinderat Zahlungserleichterungen gewähren. 33 Verjährung 1 Die 10-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist. 2 Die 5-jährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Gebühren beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 3 Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt 167 BauG / 78a VRPG. 34 Schuldner, Sicherstellung 1 Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Grundeigentümer oder der Baurechtsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht. 2 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Bankgarantie, Sperrkonto usw.) oder Vorauszahlung für einmalige Abgaben. Eine Vorauszahlung ist spätestens bei Baubeginn zu entrichten. 3 Für rechtskräftig festgesetzte einmalige Abgaben besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht zu Lasten des neu erschlossenen oder neu angeschlossenen Grundstückes ( 47 EG GSchG). 4 Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 35 Verzugszins Auf rechtskräftig festgesetzten und fällig gewordenen einmaligen Abgaben wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins zum Ansatz der Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen erhoben.
16 36 Ausnahmen Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglementes unangemessen wäre, Gebühren und Beiträge ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. 37 Anpassung der Benützungsgebühr Die Benützungsgebühren und die in Franken festgesetzten Ermässigungen und Reduktionen basieren auf dem Zürcher Wohn- Baukostenindex, Stand April Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Oktober an den neuen Indexstand vom 1. April des gleichen Jahres angepasst und gelten für ein Jahr. 2. Anschlussgebühr 38 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Sie bemisst sich aufgrund des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. 2 Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 3 Die Anschlussgebühr kann ermässigt werden, wenn das Dachwasser gemäss 25 direkt abgeleitet oder versickert wird. 4 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. 5 Die Neuveranlagung respektive die Nachbelastung, wird bis zu weiteren baulichen Veränderungen aufgeschoben, bis der bauliche Mehrwert Fr. 5' beträgt. Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Zahlungsverfügung. Bei einer Handänderung wird die Nachbelastung sofort fällig. 6 Für Schwimmbäder wird die Anschlussgebühr pauschal erhoben. 7 Für separat erstellte Gebäude- oder Anlageteile (z.b. Parkplätze usw.) die keine ordentliche Gebäudeschatzung erhalten, aber an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Anschlussgebühr pro m² erhoben. 8 Die Ansätze ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang I zu diesem Reglement.
17 39 Reduktion bei bestehenden Einzelreinigungsanlagen 1 Die Anschlussgebühr wird reduziert, wenn bestehende Bauten mit eigenen Einzelreinigungsanlagen neu an die Kanalisation angeschlossen werden. 2 Die Ermässigungen ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang I zu diesem Reglement. 40 Ersatzbauten 1 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben (Anschlussgebühr und Klärbeitrag; indexiert mit dem ZH-Wohnbau-Kostenindex, Stand April), angerechnet. 2 Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 41 Eintritt der Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit der Schlusskontrolle gemäss Gemeindebauordnung Erschliessungsbeiträge 42 Anwendung Erschliessungsbeiträge werden erhoben: a) für den Bau von Abwasseranlagen, die der Erschliessung von Bauzonen dienen; b) für den Bau von Sanierungsleitungen; c) für den Bau von Leitungen zur abwassertechnischen Erschliessung standortgebundener Bauten ausserhalb der Bauzonen.
18 43 Finanzierung durch Gemeindebeschluss 1 Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland Abwasseranlagen von der Gemeinde erstellt, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile, Grundeigentümerbeiträge zu leisten. Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. 2 Beitragspflicht und Höhe der Grundeigentümerbeiträge werden vor der Bauausführung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Beitragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. 3 Der Beitragsplan ist nach Publikation und schriftlicher Anzeige an die Pflichtigen in der Gemeinde während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Er ist binnen gleicher Frist mit Beschwerde an die zuständige Instanz weiterziehbar. 4 Ergeben sich nach der Bauausführung Mehrkosten von über zehn Prozent, so ist im gleichen Verfahren innerhalb eines Jahres nach Bauvollendung ein zusätzlicher Beitragsplan aufzustellen. 5 Ist der Beitragsplan in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 44 Zahlungspflicht, Fälligkeit 1 Zur Bezahlung der Beiträge sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage des Beitragsplans gemäss Grundbuch das Eigentum zusteht. 2 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig für welche sie erhoben werden. Im übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. 3 Für Beiträge, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aarg. Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet. 4 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieser Vorschriften unangemessen wäre oder den besonderen Verhältnissen nicht gerecht würde, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 5 Für rechtskräftig festgesetzte Beiträge besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht.
19 45 Finanzierung durch Private Die Erstellung von Kanalisationsleitungen durch die Grundeigentümer erfolgt nach den Vorschriften von 37 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG vom 19. Januar 1993) Erschliessungsbeiträge ausserhalb Bauzonen 46 Grundsatz 1 Erschliessungsbeiträge werden erhoben: a) für den Bau von Sanierungsleitungen; b) für den Bau von Leitungen zur abwassertechnischen Erschliessung (neuer) standortgebundener Bauten ausserhalb der Bauzonen. 2 Die Kostenverteilung für Sanierungsleitungen erfolgt nach den Grundsätzen für Leitungen innerhalb der Bauzonen, wobei die Eigentümer anzuschliessender Liegenschaften zusätzliche Beiträge zu leisten haben ( 19 Abs. 3 EG GSchG). 3 Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Beiträge gelten die Vorschriften von 43 Abs. 2 und 44 dieses Reglementes. 4. Benützungsgebühren 47 Berechnung 1 Die Benützungsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch, wobei in jedem Fall eine Minimalgebühr erhoben wird. 2 Für Ein- und Mehrfamilienhäuser, in denen keine Wasseruhren installiert sind, wird eine pauschale Benützungsgebühr pro Jahr und Wohnung erhoben. Industrie- und Gewerbebetriebe haben Wasseruhren zu installieren. 3 Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 4 Für entwässerte Flächen über 50 m², die keinen Wasseranschluss haben, wird eine jährliche Benützungsgebühr pro m² erhoben.
20 5 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 6 Die Ansätze ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang I zu diesem Reglement. 48 Erhebung 1 Die Benützungsgebühr wird als Zuschlag zur Wasserrechnung erhoben. Die Finanzverwaltung stellt jährlich Rechnung. 2 Der Gemeinderat kann ratenweise Vorauszahlungen, entsprechend den mutmasslichen Jahresgesamtgebühren, in Rechnung stellen. 3 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Zustellung zu bezahlen. VI. Rechtsschutz und Vollzug 49 Beschwerde Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Baudepartement oder, sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 50 Vollstreckung, Verwaltungszwang Für die Vollstreckung und den Verwaltungszwang gelten die des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt. 2 Bei Übertretungen gemäss Art. 71 GSchG erlässt der Gemeinderat, im Rahmen seiner Bussenkompetenz, einen Strafbefehl im Verfahren gemäss 112 des Gemeindegesetzes. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. 3 Die Anwendung von Art. 71 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird.
21 VII. Schlussbestimmungen 52 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Oktober 1999 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt ist das Abwasserreglement vom 27. September 1960 aufgehoben. 53 Übergangsbestimmungen 1 Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglementes beurteilt. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Juni Namens der Einwohnergemeindeversammlung Eggenwil Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Josef Schüpfer Walter Bürgi Vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrates, gestützt auf 14 Abs. 1 EG GSchG und 4 V EG GSchG in Verbindung mit 3 der Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar 1994, genehmigt am 1. Oktober 1999 (Beschluss-Nr. 031). Baudepartement des Kantons Aargau Chef Abteilung Umweltschutz Dr. Philippe Baltzer
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