6. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und Ausschluss.
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- Monika Heintze
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1 Vereinsstatuten 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines 1.1. Der Verein führt den Namen Salzburger Kinderkrebshilfe Der Verein hat seinen Sitz in 5020 Salzburg Er erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Bundesland Salzburg Die Errichtung von Zweigvereinen ist jedoch nicht beabsichtigt. 2. Zweck des Vereines: 2.1. Der Verein ist mildtätig, gemeinnützig, unabhängig und unpolitisch. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke, insbesondere an Krebs erkrankte Kinder und Jugendliche, schwer erkrankte Kinder und Jugendliche mit ähnlichen Erkrankungen und deren Familien als Gesamtheit umfassend zu unterstützen. Für die Verfolgung dieses mildtätigen Zwecks dienen mindestens 75% der Ressourcen unmittelbar. Diese umfassende Unterstützung beinhaltet die finanzielle Hilfestellung in sozialen Härtefällen, Berater-Tätigkeiten, insbesondere die Hilfe im Umgang mit den Behörden, Elterngespräche, die Gewährleistung der ambulanten Betreuung durch das Regenbogenteam, die Zurverfügungstellung einzelner abgestimmter Projekte insbesondere das Nachsorgezentrum Sonneninsel", welche den gezielten Ausgleich von Defiziten durch die Erkrankung ermöglichen. Weiters verfolgt der Verein den Zweck, die wissenschaftliche Forschung und Lehre über Schwererkrankte, insbesondere von krebskranken Kindern, zu fördern, Forschungsaufgaben auf diesem Gebiet durchzuführen, die Kenntnisse von deren Aufgaben, Methoden und wissenschaftlichen wie praktischen Ergebnissen zu verbreiten und damit der österreichischen Wissenschaft und Wirtschaft zu dienen und sohin die medizinische und soziale Situation der krebskranken Kinder und deren Eltern zu verbessern Zur Erreichung dieses Zwecks sind folgende Aktivitäten vorgesehen: a. die Durchführung einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen; Hauptzweck des Vereins ist die Durchführung von Forschungs- oder Lehraufgaben und die damit verbundenen Publikationen und Dokumentationen; b. die Veröffentlichung und Herausgabe der wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der wissenschaftlichen Studien, c. die Abhaltung wissenschaftlicher Vorträge, Diskussionen und Lehrveranstaltungen, d. die Durchführung von Exkursionen, Studienfahrten, Forschungsreisen und ähnlicher Vorhaben und das Verfassen von Berichten darüber, e. die Pflege des Kontaktes mit ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes, insbesondere durch Schriftentausch sowie Forschungskooperationen, f. die Anschaffung von Geräten und Einrichtungen, die der Erforschung und damit der Bewältigung der Probleme der von Krebserkrankungen Betroffenen, vor allem betroffener Kinder, dienen; g. die Errichtung und Führung von Instituten, die vor allem der Erforschung der Methoden zur Heilung und Integration behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener dienen, wobei ein Ziel die Schaffung einer Kinderkrebsstation im Rahmen der Salzburger Landeskrankenanstalten, der Anschaffung und Ausstattung der dazu erforderlichen Räumlichkeiten
2 und die Unterstützung, der Betreuung und Behandlung von Schwererkrankten, insbesondere von krebskranken Kindern, ist; zur Erfüllung des Vereinszwecks ist auch die Übertragung von Forschungsaufgaben in Form von Werkverträgen an Dritte vorgesehen, wobei alle Rechte aus den Forschungsergebnissen dem Verein vorbehalten bleiben. h. sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung der oben genannten Zielsetzung dienen, wie insbesondere die Verbesserung der ambulanten Betreuung von Patienten i. Sammlung von Spenden und Unterstützung von durch den Vereinszweck gedeckten Projekten und Institutionen wie insbesondere das Projekt Sonneninsel durch Spenden. 3. Vereinsvermögen 3.1. Das Vereinsvermögen soll durch folgende Zuwendungen und Tätigkeiten erhöht werden: a. durch Mitgliedsbeiträge b. durch Sach- und Geldzuwendungen von physischen und juristischen Personen, Körperschaften anderen Organisationen oder von wem auch immer; c. durch die Organisation von Benefizveranstaltungen, wissenschaftlicher Vortrags-, Seminar- und Studientätigkeiten und dergleichen mehr. d. durch Subventionen. e. durch Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung; 3.2. Eine Anlage des Vereinsvermögens in beweglichen oder unbeweglichen Sachwerten, Wertpapieren u.dgl. kann bis zur satzungsmäßigen Verwendung im Interesse der Erzielung besserer Erträge vorgenommen werden. 4. Art der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in 4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen Fördernde Mitglieder, das sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages und Spenden fördern Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereins können alle voll geschäftsfähigen physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Propenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam. 6. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und Ausschluss.
3 6.1. Der freiwillige Austritt kann zu jedem Kalendervierteljahr erfolgen; dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verein teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen, den fördernden und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit. 8. Organe des Vereines sind: 8.1. die Generalversammlung 8.2. der Vorstand 8.3. die Rechnungsprüfer 8.4. das Schiedsgericht 9. Die Generalversammlung: 9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
4 9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Eine Person darf jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Stimmen ausüben. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10.Aufgabenkreis de Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung über den Voranschlag b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und den Mindestbetrag für fördernde Mitglieder, e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, f. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, g. Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines, h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, 11.Der Vorstand Der Vorstand besteht aus a. dem Obmann b. dem Schriftführer c. dem Kassier d. deren Stellvertreter, sowie einer beliebigen Anzahl von Beisitzern Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5 11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 6) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt ) oder Rücktritt (Pkt ) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist nur an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam. 12.Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, b. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, c. Verwaltung des Vereinsvermögens, d. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, e. Aufnahme und Kündigung von Kündigung von Angestellten des Vereines. 13.Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, in geldlichen Angelegenheiten jedoch gemeinsam mit dem Kassier oder dessen Stellvertreter, bei schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines insbesondere bei den, den Verein verpflichtenden, Urkunden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter Im Innenverhältnis gilt folgendes: a. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. b. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. c. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. d. Die Stallvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch aber nicht berührt. 14.Die Rechnungsprüfer Von der Generalversammlung sind 2 Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan mit Ausnahme der
6 Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.8., 11.9., und sinngemäß. 15.Das Schiedsgericht In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16.Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit der im Pkt der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden. Dabei kommt unter diesen Organisationen jener mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen wie die des gegenständlichen Vereins, der Vorrang zu.
2. ZWECK Der Stammtisch, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Kommunikation zwischen Gleichgesinnten.
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STATUTEN. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
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S T A T U T E N des Vereins HTL Connect
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Statuten des Vereins Gut Vielfalt Verein zur Förderung sozialer Ökologie und permanenter Agrarkultur 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Gut Vielfalt Verein zur Förderung
Verein zur Förderung der Musikmittelschulen Österreichs
Verein zur Förderung der Musikmittelschulen Österreichs (Neue Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Statuten 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt
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Statuten des Vereins Österreichischer Esperanto-Verband 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Esperanto-Verband. Die Esperanto- Übersetzung dieses Vereinsnamens
VEREINSSTATUTEN. 1 Name, Sitz und Tätigkeit. 2 Zweck. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes. Vereinsstatuten Bergwerksverein Silberleithe Tirol
VEREINSSTATUTEN 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen: Bergwerksverein Silberleithe Tirol (2) Er hat seinen Sitz in Biberwier. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Nordwesttirol mit Schwerpunkt
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
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Statuten des Vereins...
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Statuten des Vereins Golfangels wir spielen um zu helfen
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STATUTEN des Vereines Österreichische Gesellschaft für Mittelalterarchäologie
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Vereinsstatuten der Antifluglärmgemeinschaft (AFLG)
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Vereinsstatuten. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2. Er hat seinen Sitz in Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Vereinsstatuten 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen SC Xterrians - Jauntal. 2. Er hat seinen Sitz in Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. 3. Die Errichtung
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SATZUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN MINERALOGISCHEN GESELLSCHAFT ÖMG
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STATUTEN 2012 Angenommen von der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 2012 2/7 SOS Mitmensch Vereinsstatuten 2012 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1.1 Der Verein führt den Namen SOS Mitmensch.
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