Statuten des Vereines FEUERWEHRJUGEND UND KATASTROPHENHILFSDIENST WIEN ZVR:

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1 Statuten des Vereines FEUERWEHRJUGEND UND KATASTROPHENHILFSDIENST WIEN ZVR: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: 1.1 Der Verein führt den Namen Feuerwehrjugend und Katastrophenhilfsdienst Wien. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien. 1.3 Der Verein entfaltet seine Tätigkeit ohne gebietsmäßige Einschränkung, insbesondere im Bezug auf nationale und internationale Übungen und Einsätze, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit erstreckt sich jedoch auf das Bundesland Wien. 1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen außerhalb Wiens ist nicht vorgesehen. 1.5 Die Aktivitäten des Vereins sind dem Bereich des Feuerwehrwesens zuzuzählen. Der Verein beabsichtigt daher, seinerseits Mitglied des Vereins Wiener Landes- Feuerwehrverband zu werden. 2. Zweck des Vereines: 2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt * die Ausbildung von Jugendlichen (Burschen und Mädchen) im Sinne der Bestimmungen des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes als Jugendfeuerwehrmänner bzw. Jugendfeuerwehrfrauen sowie deren Weiterbildung für die Verwendung im Katastrophenhilfsdienst; * die Ausbildung interessierter Freiwilliger (Männer und Frauen) zum Feuerwehrmann bzw. zur Feuerwehrfrau sowie deren Weiterbildung für die Verwendung im Katastrophenhilfsdienst; * die Organisation und das Vorhalten eines freiwilligen Katastrophenhilfsdienstes für den Einsatz bei Katastrophen oder Großschadensereignissen, und zwar im feuerwehrtechnischen Bereich sowie im Bereich der Logistik einschließlich der Kommunikation und aller anderen etwaig relevanten Fähig- und Fertigkeiten für den nationalen und internationalen Einsatz; * die Organisation von, sowie die Teilnahme an Übungen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe; * die Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes tätigen Organisationen und Einrichtungen; * die Erarbeitung und Vermittlung von Fachwissen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe einschließlich der Erstellung von einschlägigen Konzepten sowie die Mitarbeit an Projekten, Richtlinien und ähnlichen Aktivitäten auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe. 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel: 3.1 Als ideelle Mittel dienen vornehmlich Aktivitäten wie theoretische und praktische Schulungen, Vorträge, Exkursionen, Seminare, Volontärstätigkeiten, Übungen und Präsentationen sowie die Teilnahme an Einsätzen einschließlich aller hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen; weiters die Mitarbeit in Arbeitsgruppen und die Herausgabe von Publikationen.

2 2 3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Erträgnissen aus Beistellungen, Veranstaltungen, Vorträgen und Publikationen, weiters durch Spenden und private Zuwendungen einschließlich Sponsoring sowie durch öffentliche Förderungen und Zuwendungen. 4. Arten der Mitgliedschaft: 4.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 4.2 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Aufnahme einer physischen Person als ordentliches Mitglied setzt voraus, dass diese das 19. Lebensjahr erreicht hat. Physische Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können als außerordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. 4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. Erwerb der Mitgliedschaft: 5.1 Mitglieder des Vereines können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden. 5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 5.3 Die Ernennungen zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 5.4 Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. 6. Beendigung der Mitgliedschaft: 6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch den freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er ist jedoch vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder: 7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Aktivitäten des Vereines nach Maßgabe der hierfür jeweils erforderlichen Befähigungen teilzunehmen. 7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch

3 3 erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 8. Vereinsorgane 8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 9. Die Generalversammlung 9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. 9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 9.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 9.5 Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 9.6 Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden beschlussfähig ist. 9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung: 10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

4 4 c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Entlastung des Vorstandes; e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr für ordentliche Mitglieder; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11. Der Vorstand: 11.1 Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 12. Aufgabenkreis des Vorstandes 12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

5 5 b) Vorbereitung der Generalversammlung. c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung. d) Verwaltung des Vereinsvermögens; e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: 13.1 Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich Schriftliche Verträge und den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. 14. Die Rechnungsprüfer: 14.1 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes 11.3 und 11.8 bis sinngemäß. 15. Das Schiedsgericht: 15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

6 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Willen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16. Auflösung des Vereines: 16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff. BAO zu verwenden Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

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