STATUTEN VERBAND DER LOGOPÄDINNEN FÜR OBERÖSTERREICH

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1 STATUTEN VERBAND DER LOGOPÄDINNEN FÜR OBERÖSTERREICH 1) Name und Sitz: Der Verein führt den Namen Verband der LogopädInnen für Oberösterreich (im Folgenden kurz als Verband bezeichnet) und hat seinen Sitz in Linz. 2) Zweck des Verbandes: Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt: Die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit logopädischer Therapie, Prävention und Rehabilitation. 3) Ideelle Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes: a) Fortbildung der Verbandsmitglieder b) Durchführung von Veranstaltungen (Schulungen, Kurse, Vorträge, u.ä.) c) Herausgabe von Mitgliederinformationen d) Fachliche Publikationen e) Öffentlichkeitsarbeit f) Beratung der Mitglieder g) Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen und Entscheidungsträgern 4) Aufbringung der finanziellen Mittel: Die zur Erreichung des Verbandszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Freiwillige Geldzuwendungen c) Freiwillige Sachzuwendungen d) Erlöse aus Veranstaltungen Seite - 1 -

2 Mitgliedschaft 5) Arten der Mitgliedschaft: Die Mitglieder des Verbandes unterscheiden sich in: a) ordentliche Mitglieder b) unterstützende Mitglieder c) Ehrenmitglieder 6) Begründung der Mitgliedschaft: a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, welche zur Ausübung des Berufs der Logopädin in Österreich berechtigt sind oder sich in Ausbildung zur Logopädin/zum Logopäden befinden. Sie werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen. b) Unterstützende Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. c) Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. d) Wiederaufnahmen sind nur zulässig, wenn ausstehende Beträge aus der vorangegangenen Mitgliedschaft samt Nebenkosten beglichen wurden. 7) Rechte der Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder haben folgende Rechte: a. Sitz und Stimme in der Generalversammlung b. aktives und passives Wahlrecht c. Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen d. Recht der Antragstellung in der Generalversammlung b) unterstützende Mitglieder haben folgende Rechte: a. Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen inklusive der Generalversammlung c) Ehrenmitglieder haben folgende Rechte: a. Sitz und Stimme in der Generalversammlung b. Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen d) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. e) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Nach Möglichkeit soll dies in einer ordentlichen Generalversammlung unter Einbindung der RechnungsprüferInnen geschehen. Seite - 2 -

3 8) Pflichten der Mitglieder: a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. b) Leistung des Mitgliedsbeitrages: a. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. b. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. c. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann der Vorstand in Einzelfällen Ausnahmen von der Entrichtung bzw. eine Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages beschließen. (dies gilt für soziale Härtefälle, als Berechnungsgrundlage dient dafür der jeweilige Jahresgehaltszettel bzw. sämtliche andere Einkommensnachweise). d. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf die Hälfte herabgesetzt für die Dauer eines dem Vorstand schriftlich gemeldeten Karenzurlaubes (geltend für das Jahr, in dem mehr als 6 Monate der Karenzurlaub bestand). Diese Meldung hat für jedes Kalenderjahr zu erfolgen. Bei schon geleistetem vollem Betrag erfolgt die Anrechnung für das nächste Beitragsjahr. 9) Ende der Mitgliedschaft: a) durch freiwilligen Austritt: Der freiwillige Austritt kann mit dem jeweiligen Jahresende erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und hat bis 30. September des Austrittsjahres beim/bei der Vorsitzenden einzulangen. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine individuelle Lösung beschließen. b) durch Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder vorläufig ausschließen, wenn ihr Verhalten den Zwecken und Interessen des Verbandes zuwiderläuft. Dieser Ausschluss ist durch die nächste Generalversammlung zu bestätigen. c) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. d) Der Vorstand hat ein Mitglied auszuschließen, wenn dieses den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht, oder nicht in der festgesetzten Höhe, bis Jahresende entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Seite - 3 -

4 Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Punkt 8) b) bc) bleibt hievon unberührt. e) Bei Vorliegen gravierender Interessenskonflikte kann in Einzelfällen in beiderseitigem Einvernehmen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss die Mitgliedschaft für eine jeweils genau bestimmte Zeit ruhend gestellt werden. Vereinsorgane 10) Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 11 bis 19), der Vorstand ( 20 bis 27), die Rechnungsprüfer ( 28) und das Schiedsgericht ( 29). Generalversammlung 11) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes ) ordentliche Generalversammlung: Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und ist nach Möglichkeit einmal jährlich, und zwar möglichst in der ersten Jahreshälfte, einzuberufen. 13) außerordentliche Generalversammlung: Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf II. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, III. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, IV. Verlangen der RechnungsprüferIn ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), V. Beschluss der/einer RechnungsprüferIn(nen) ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Abs. 21 lit c erster Satz dieser Statuten), VI. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Abs 21 lit c zweiter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. 14) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand ( 13 lit. a c), durch die/einen RechnungsprüferIn(nen) ( 13 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator ( 13 lit. e). 15) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen. Seite - 4 -

5 16) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 17) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 18) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung: a) die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Für jeden gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. b) Die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei: I. Änderung der Statuten II. Auflösung des Verbandes 19) Wirkungsbereich der Generalversammlung: der Generalversammlung obliegt: a) die Aufnahme von Ehrenmitgliedern b) die Bestätigung des Ausschlusses von Verbandsmitgliedern gem 9 lit b sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gem 9 lit c dieser Statuten c) die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Verbandsgebarung, sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes für ordentliche Mitglieder (samt allfälliger Ermäßigungen für Frühzahlende, Studierende, Mitglieder in Karenz und im Ruhestand) und unterstützende Mitglieder e) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes g) die Wahl bzw. die Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes h) die Wahl der RechnungsprüferInnen i) die Enthebung von Vorstandsmitgliedern bzw. RechnungsprüferInnen j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Vorstand 20) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens folgenden FunktionärInnen: I. Vorsitzende/r II. Vorsitzende-Stellvertreter/In(nen) III. Kassier/In IV. Kassier-Stellvertreter/In Seite - 5 -

6 V. Schriftführer/In VI. Sowie den durch die Generalversammlung gewählten Beirät/Innen. b) Bei dringendem Bedarf kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss zusätzliche BeirätInnen kooptieren. Diese Entscheidung ist durch die nächste Generalversammlung zu betätigen. 21) Funktionsperiode des Vorstandes: a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Für die Vorsitzende ist nur einmalige Wiederwahl möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. b) Der alte Vorstand bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann der Vorstand die vorübergehende Nachfolge bestimmen. Bei der nächsten Generalversammlung obliegt dieser die endgültige Entscheidung. c) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. d) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (lit a) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (lit e) und Rücktritt (lit f). e) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. f) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (oben lit b) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam. 22) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes: a) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. b) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Seite - 6 -

7 c) Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden Bei Untätigkeit des/der Vorsitzenden kann seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, sind auch diese untätig jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. d) Eine Vorstandssitzung muss von der Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen. 23) Wirkungskreis: Dem Vorstand obliegt: a) Die Leitung des Verbandes, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. b) Der Vorstand entscheidet beispielsweise über die Aufnahme von Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitgliedern; ihm obliegt die Festsetzung der Eintrittspreise für Fortbildungen, Veranstaltungen, Vorträge,... c) Der Vorstand hat bei den ordentlichen Generalversammlungen über die Geldgebarung des Verbandes Rechnung zu legen. d) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung zweier anderer Vorstandsmitglieder. 24) Der/Die Vorsitzende: a) Der/Die Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Er/Sie führt in den Vorstandssitzungen und in den Generalversammlungen den Vorsitz. Ihm/Ihr obliegt die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Der/Die Vorsitzende wird im Fall seiner/ihrer Verhinderung vom/von der 1.Vorsitzenden-Stv. vertreten. Ist auch dieser/diese verhindert, vertritt ihn/sie der/die 2.Vorsitzende-Stv. b) Der/die Vorsitzende ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, anstelle des Vorstandes entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Er/Sie hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung dem Vorstand vorzulegen. 25) SchriftführerIn: Der/Die SchriftführerIn hat alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen, insbesondere die Verfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen. 26) KassierIn: Dem/Der KassierIn obliegen die Geldgebarung und die Rechnungslegung. Im Rahmen der laufenden Verbandsgeschäfte kann der/die KassierIn alle Ausgaben tätigen. Die Ausgaben werden halbjährlich vom Vorstand geprüft. Seite - 7 -

8 27) Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen: Die Unterfertigung aller Schriftstücke (Ausfertigungen, Bekanntmachungen,...) des Verbandes obliegt dem/der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem/der KassierIn. 28) Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung besteht aus mindestens zwei Personen. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Sie hat über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand bzw. der Generalversammlung zu berichten. 29) Schiedsgericht a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO. b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Je ein Mitglied wird nach Aufforderung durch den Vorstand von der jeweiligen Streitpartei innerhalb von 7 Tagen festgelegt. Die so festgestellten Schiedsgerichtsmitglieder bestimmen wiederum innerhalb von 7 Tagen das dritte Mitglied. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Bezüglich der Befangenheitsbestimmungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes-AVG 1950 sinngemäß. c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. d) In allen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Schiedsgerichts erfordern, haben sämtliche Beteiligten ihre den Streitfall betreffenden Obliegenheiten, sofern in den Statuten keine ausdrückliche Frist festgesetzt ist, ehestmöglich und ohne unnötigen Aufschub zu besorgen. 30) Auflösung des Vereins a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ist bei einer derartigen Generalversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder Seite - 8 -

9 anwesend, so ist zu einem Zeitpunkt, der eine Teilnahme möglichst vieler Mitglieder gestattet, eine weitere Generalversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheidungsbefugt. b) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll - soweit dies möglich und erlaubt ist - einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst karitativen Zwecken. c) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Linz, am 13. September 2006 Seite - 9 -

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