Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung

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1 T E C H N I S C H E R I C H T L I N I E Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung Informationsebene Bodenbedeckung und Einzelobjekte Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 1 von 94

2 TR Detaillierungsgrad September 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Generelle Hinweise Allgemeines 4 2 Kriterien für den Detaillierungsgrad Allgemeines Erhebungskriterien (TVAV Art. 10) Flächenkriterium / Minimalflächen (TVAV Art. 13) Zusammenlegung von Linien (TVAV Art. 12) Zu Linien mit exakt definierten Punkten zählen insbesondere: Linien mit nicht exakt definierten Punkten sind: Lagegenauigkeit Bodenbedeckung und Einzelobjekte (TVAV Art. 29) Einzelobjekte (TVAV Art. 21) Spezialfall: Darstellung von Brücken Abgrenzung der Bodenbedeckung 8 3 Bodenbedeckungsarten Gebäude Gebäudedefinitionen (TVAV Art 14) Flügelmauern BB Gebäude - EO Mauern Kleinbauten Unterirdische Gebäude und Erdhäuser Gebäudeobjekt und Gebäudenummer Beispiele Gebäudedefinitionen kombiniert mit übrigen Gebäudeteilen (EO) Befestigte Flächen (TVAV Art. 15) Strasse, Weg Trottoir Verkehrsinsel Bahn Flugplatz Wasserbecken Übrige befestigte Fläche Humusierte Flächen (TVAV Art. 16) Acker, Wiese, Weide Intensivkultur Gartenanlage Hoch- und Flachmoor Übrige humusierte Flächen Gewässer (TVAV Art. 17) Stehendes Gewässer Fliessendes Gewässer Schilfgürtel Bestockte Flächen (TVAV Art. 18) Begriff des Waldes gemäss Bundesgesetzgebung Kantonale Regelungen Abgrenzung der bestockten Flächen Vegetationslose Flächen (TVAV Art. 19) Fels Gletscher, Firn Geröll, Sand Abbau, Deponie Übrige vegetationslose Fläche 58 4 Einzelobjektarten 59 Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 2 von 95

3 TR Detaillierungsgrad September Mauer unterirdische Gebäude und Erdhäuser Militärische Anlagen übriger Gebäudeteil Beispiele zu übriger Gebäudeteil Eingedoltes Gewässer wichtige Treppe Tunnel, Unterführung, Galerie Brücke, Passerelle Bahnsteig Trambahnsteige Brunnen Reservoir Pfeiler Unterstand Silo, Turm, Gasometer Hochkamin Denkmal Mast, Antenne Aussichtsturm Uferverbauung Schwelle Lawinenverbauung massiver Sockel Ruine, archäologisches Objekt Landungssteg Einzelner Fels Schmale bestockte Fläche Rinnsal schmaler Weg Hochspannungsfreileitung Druckleitung Bahngeleise Luftseilbahn Gondelbahn, Sesselbahn Materialseilbahn Skilift Fähre Grotte, Höhleneingang Achse wichtiger Einzelbaum Bildstock, Kruzifix Quelle Bezugspunkt 'weitere' bzw. 'Kultur_Weg_Rand' 95 Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 3 von 95

4 TR Detaillierungsgrad September Grundlagen 'Verordnung über die amtliche Vermessung' (VAV) vom 18. November 'Technische Verordnung über die amtliche Vermessung' (TVAV) des Bundes vom 10. Juni Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung Bund (DM.01-AV-CH), Version 24. Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung Aargau (DM.01-AV-AG), Version 24. Richtlinien Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung (KKVA): - Informationsebene Bodenbedeckung, Version Informationsebene Einzelobjekte, Version 1.1 Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung vom 1. April Kantonale Gesetze und Verordnungen. Texte in Kursiv sind zitierte Originaltexte aus den Gesetzen oder Verordnungen. 1.1 Generelle Hinweise Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen und präzisieren die vorhandenen Grundlagen des Bundes. Die Richtlinien sind weder als abschliessend noch als vollständig zu betrachten. Sie dienen viel mehr als Entscheidungshilfe mit dem Ziel, die Daten der amtlichen Vermessung (AV) in der Schweiz möglichst einheitlich zu erheben und zu definieren. Nach Möglichkeit wurden zukunftsgerichtete abgeschlossene oder laufende Projekte bei der Erarbeitung der Richtlinien berücksichtigt z.b. 'Gebäude- und Wohnungsregister' (GWR), 'Aufnahme der dritten Dimension in die AV' (3D-AV). 1.2 Allgemeines Mit den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte wird die komplexe Wirklichkeit generalisiert, in beschränktem Masse kartografisch nachbearbeitet und in den Plänen für das Grundbuch abgebildet. Die Bundesvorschriften und die nachstehenden kantonalen Weisungen, insbesondere die Kriterien für den Detaillierungsgrad, bezwecken: 1. eine einheitliche Datenerfassung, 2. eine kostenmässig verantwortbare Detaillierung des Informationsgehaltes, 3. die Erhebung einer Detaillierung, welche nachführbar bleibt. Bis vor wenigen Jahren war das Interesse der Benutzer an den Informationen der Bodenbedeckung und der Einzelobjekte aus der AV eher gering und hat sich auf die Abbildung im Plan für das Grundbuch beschränkt. Mit zunehmendem Einsatz von LIS / GIS-Anwendungen hat sich die Bedeutung der Erhebungen in den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte verändert und das Interesse an einer aktuellen und einheitlichen Erfassung hat sich massiv erhöht. Die Abgrenzungen sind mit einem möglichst einfachen Verlauf und einem Minimum an Punkten darzustellen. Dies gilt insbesondere für Abgrenzungen, welche naturgemäss starken Veränderungen unterworfen sind. Die Informationsebene Bodenbedeckung ist in den Art. 13 bis 19 und die Informationsebene Einzelobjekte in den Art. 20 und 21 der TVAV umschrieben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 4 von 95

5 TR Detaillierungsgrad September Kriterien für den Detaillierungsgrad 2.1 Allgemeines Die Bodenbedeckung ist grundsätzlich unabhängig von den Liegenschaftsgrenzen zu definieren. Die Informationsebene Einzelobjekte umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten bzw. diese überlagern, welche aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder unwesentliche flächenmässige Bedeutung oder aber keine flächenmässige Ausdehnung haben. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Intensität der Bodennutzung. Die Beurteilung der Intensität der Bodennutzung wird mit den Toleranzstufen festgelegt. Bei öffentlichen Arealen wie Schulanlagen, Spitälern, Mehrzweckgebäuden, Verwaltungsgebäuden, Kirchen usw. wird für die Elemente der Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte ein grösserer Detaillierungsgrad als bei nicht öffentlichen Arealen angewendet. Folgende Kriterien bestimmen den Detaillierungsgrad der Informationsebene Bodenbedeckung: a. Erhebungskriterien b. Flächenkriterien c. Zusammenlegung von Linien Die Kriterien sind stufenweise anzuwenden. Zuerst wird a. beurteilt. Muss ein Objekt gemäss dieser Beurteilung nicht erhoben werden, so müssen die weiteren Kriterien b. und c. als Entscheidungshilfen beurteilt werden. Folgende Kriterien bestimmen den Detaillierungsgrad der Informationsebene Einzelobjekte: a. Erhebungskriterien b. Metrische und flächenhafte Kriterien Die Kriterien sind stufenweise anzuwenden: Zuerst wird a. untersucht. Muss ein Objekt gemäss der Untersuchung von a. nicht erhoben werden, so müssen die Kriterien unter b. als weitere Entscheidungshilfen hinzugezogen werden. 2.2 Erhebungskriterien (TVAV Art. 10) 1 Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie: a. einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen; b. wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzern wichtige Informationen liefern; oder c. im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen. 2 In begründeten Fällen kann die V+D Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien. 3 Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Artikel Flächenkriterium / Minimalflächen (TVAV Art. 13) 1 Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrössen aufweisen: a. TS 2 >100 m2 b. TS 3 >1000 m2 c. TS 4 und 5 >2500 m2 2 Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 21. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 5 von 95

6 TR Detaillierungsgrad September 2018 Bei der Bodenbedeckungsdefinition können bei Beachtung der übrigen Erhebungskriterien zwangsläufig Objektflächen entstehen, die unter den Minimalflächen liegen und die trotzdem erfasst werden. Zusammenhängende Flächen derselben Bodenbedeckungsart sind unabhängig der Grundstücksgrenzen zu betrachten. Bei Standard Einfamilienhausparzellen, mit einer Fläche < 15 Aren, dürfen die Minimalflächen für die Bodenbedeckung grosszügig ausgelegt werden, so dass in der Regel nur Gebäude und Gartenanlage erhoben werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb Baugebiet dürfen die Minimalflächen für die Bodenbedeckung des Hofraums ebenfalls grosszügig ausgelegt werden, so dass in der Regel nur Gebäude, Gartenanlage und eventuell wichtige Hofzufahrten erhoben werden. Es ist eine nachbarliche Einheitlichkeit anzustreben. 2.4 Zusammenlegung von Linien (TVAV Art. 12) 1 Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen. 2 Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden Zu Linien mit exakt definierten Punkten zählen insbesondere: - alle Gebäude. - Strassen, Wege, Plätze und gleichartige Anlagen mit festem Randabschluss (Bundstein, Stellplatte) oder ohne festen Randabschluss (asphaltierte/betonierte/gepflasterte Strassen, etc.). - übrige befestigte Objekte: Gemauerte, betonierte Zustände, Eisen/Stahlkonstruktionen und dergleichen Linien mit nicht exakt definierten Punkten sind: - Kies-, Mergelflächen - Gewässerlinie (nicht gemauert, unkorrigiert) - Wald-, Acker- Wiese- Weiderand, etc. Es darf nicht grosszügig im Feld über die Zusammenlegung von Linien entschieden werden. Im Zweifelsfall sind die beiden Linien im Feld zu erfassen und anschliessend ist über die Zusammenlegung im Büro zu entscheiden. Bei den Zusammenlegungen ist auf vernünftige Verschnitte der Ebenen zu achten Lagegenauigkeit Bodenbedeckung und Einzelobjekte (TVAV Art. 29) 1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt: TS2 TS3 TS4 TS Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 6 von 95

7 TR Detaillierungsgrad September Einzelobjekte (TVAV Art. 21) Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn: a. sie nicht als Gebäude nach Artikel 14 gelten, beispielsweise unterirdische Gebäude, Erker oder Balkone; b. die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen; c. sie linienhaft ausgeprägt sind, beispielsweise Geleiseachsen; oder d. sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, beispielsweise wichtige Einzelbäume. 2.6 Spezialfall: Darstellung von Brücken Die Aufnahme der dritten Dimension in die amtliche Vermessung (3D-AV) wird die Darstellung von Brücken in der AV stark beeinflussen, auch bezüglich Neuerungen im Datenmodell der AV. Es steht den Kantonen frei, ihre Plangrundlagen der AV in 2D wie bisher nach der Vogel- oder der Froschperspektive darzustellen. Damit wird erreicht, dass bestehende Daten der Vermessungswerke erst bei der definitiven Einführung von 3D in der AV den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Nach der Einführung von 3D in der AV erübrigen sich die Diskussionen betreffend Vogel- oder Froschperspektive ohnehin, da dann zumal je nach Bedarf thematische Auszüge aus der AV dargestellt werden können. Die Bodenbedeckung umfasst das aktuelle, langfristig angelegte Terrain, das natürlich oder künstlich entstanden sein kann. Alle Kunstbauten für Verkehrswege, die über Flüsse, Bäche oder andere Verkehrswege führen, werden in diesem Terrain als Einzelobjekte erhoben und können je nach Wunsch modular verwendet werden. Es macht Sinn, heute bereits gewisse Elemente der AV im Bereich der Brücken im Hinblick auf diese Anforderungen zu behandeln: - Erhebung des Einzelobjekts 'Bruecke_Passerelle' über die lichte Weite bzw. in der Regel von Widerlager zu Widerlager (Beispiele 1 und 2). - Bei Darstellung der BB in der Vogelperspektive; Fläche der auf dem Element 'Bruecke_Passerelle' liegenden BB-Art separat erheben. (Weitere Informationen zum Thema Brücke, Passerelle sind zu finden unter den Kapiteln und 4.7). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 7 von 95

8 TR Detaillierungsgrad September 2018 Im Kanton Aargau wird die Bodenbedeckung in der Regel aus der Vogelperspektive definiert. Bei hohen Brücken und Viadukten muss jedoch die darunterliegende Bodenbedeckung beurteilt werden. Falls bezüglich der Bodenbedeckung einfache Verhältnisse bestehen (vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung) wird z.b. die BB-Art 'Strasse_Weg' dargestellt. Falls sich darunter aber Bauten oder andere wichtige Objekte befinden (z.b. Hochbrücke, Baden) wird zwischen den Widerlagern die darunterliegende Bodenbedeckung dargestellt. Brücken und Viadukte werden als Einzelobjekte definiert. 2.7 Abgrenzung der Bodenbedeckung Falls die Abgrenzung einer Bodenbedeckung mit einem Einzelobjekt zusammenfällt (z.b. Mauer) folgt die Abgrenzung der Bodenbedeckung in der Regel derjenigen Linie, welche näher an einer öffentlichen Strasse, Weg oder Gewässer liegt. Bei unterschiedlichen Höhenverhältnissen (Stützmauer), wird die tiefer liegende Linie als Abgrenzung der Bodenbedeckung erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 8 von 95

9 AVS-Code MAP-Code (ausgezogen) (gestrichelt1)... (punktiert)... (fiktiv) TR Detaillierungsgrad BB September Bodenbedeckungsarten BB-Art BB-Unterart Kapitel / Bemerkungen Linienart Gebaeude 0 2 Kap. 3.1 befestigt 1 11 Strasse_Weg Kap Ebenfalls Gebäude sind: - Hochkamin - grosser Gasometer und Silos mit Fundament - Laufstall - oberirdische Tankanlage - Warteraum - Treibhaus mit Fundament - überdeckter Aussichtsturm - Flächen mit Erschliessungsfunktion für Fussgänger- und / oder Fahrzeugverkehr - Strassen mit Parkstreifen - Flurwege - Waldwege - Walderschliessungsstrassen - verdichtete Wege ( ) ( ) ( ) 2 15 Trottoir Kap ( ) 3 16 Verkehrsinsel Kap Bahn Kap Flugplatz Kap Wasserbecken Kap uebrige_befestigte Kap Gesamtes Geleisegebiet inkl. - Kofferung - mit Schotter, Kies oder Sand belegte Flächen - Bahnsteige die zwischen oder neben den Geleisen liegen Künstlich befestigte - Pisten - Rollwege - Abstellflächen für Flugzeuge Graspisten Künstliche Anlage samt Umrandung - Bassins (öffentliche und private) - Klärbecken von ARA - Feuerweiher - öffentliche Brunnen - Park-, Abstell-, Rast- und Vorplätze - Sportanlagen - öffentliche Plätze - Plätze bei Industrie- und Gewerbearealen humusiert 8 29 Acker_Wiese_Weide Kap ( ) Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 9 von 95

10 AVS-Code MAP-Code (ausgezogen) (gestrichelt1)... (punktiert)... (fiktiv) TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Linienart BB-Art BB-Unterart Kapitel / Bemerkungen Intensivkultur Kap Reben Kap uebrige_ Intensivkultur Kap Zum Objekt gehören: - Obstkulturen - Gärtnereien - Baumschulen Gartenanlage Kap Freizeitgärten - Parkanlagen - Grünstreifen bei Verkehrsanlagen - Kinderspielplätze - Gebüsche - Gartenbestockung - Gartengebüsche - Rasen - Hausumschwung - Hofraum bei landwirtschaftlichen Gebäuden Hoch_Flachmoor Kap uebrige_humusierte Wird im Kanton Aargau nicht verwendet. Gewaesser stehendes Kap Seen - Weiher fliessendes Kap Flüsse - Bäche - Kanäle Schilfguertel Kap Mit Schilf bedeckte Flächen zwischen offenem Gewässer und landseitiger Bodenbedeckung. bestockt geschlossener_wald Kap Wytweide 18 Wytweide_dicht Wird im Kanton Aargau nicht verwendet. 19 Wytweide_offen Wird im Kanton Aargau nicht verwendet uebrige_bestockte Kap Hecken - Bestockung von Ufer- und Bachzonen vegetationslos Fels Kap Gletscher_Firn Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 10 von 95

11 AVS-Code MAP-Code (ausgezogen) (gestrichelt1)... (punktiert)... (fiktiv) TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Linienart BB-Art BB-Unterart Kapitel / Bemerkungen Geroell_Sand Kap Abbau_Deponie Kap uebrige_vegetationslose Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Hinweis: Die Darstellung der Linienarten ist in den Weisungen für die Darstellung des Planes für das Grundbuch definiert ( Produkte Plan für das Grundbuch). Im MAP3D werden die Bodenbedeckungsflächen mit Linienzügen und Zentroiden verwaltet. Bei der Definition ist nur denjenigen Linien ein Linienattribut zu vergeben, welches nicht dem "Standardattribut" (=nicht eingeklammerte) entspricht. Treffen zwei BB-Arten (z.b. 'Strasse_Weg' und 'Acker_Wiese_Weide') aufeinander, welche unterschiedliche Linienarten ausweisen ('ausgezogen' und 'gestrichelt1'), ist die Linie mit dem Linienattribut 'ausgezogen' zu definieren. 3.1 Gebäude Gebäudedefinitionen (TVAV Art 14) 1 Als Gebäude gelten: a. Gebäude im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; b. weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bauten, die einem bestimmten Zweck dienen. 2 Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5; b. Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5. Definition des Gebäudes gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), Art. 3. der Verordnung über das eidgenössische Gebäude und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 SR : 2 Jeder Gebäudeteil zählt als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und eine Brandmauer (gemeint Trennmauer) zwischen den Gebäudeteilen existiert. Definition für Brandmauer: In der AV den Begriff Trennmauer verwenden. Eine Brandmauer aus Sicht des BFS ist keine Mauer im Sinne der Feuertechnik sondern eine Trennmauer die ein Gebäude konstruktiv und / oder funktionell trennt. Der Begriff Brandmauer ist in der AV nicht mehr zu verwenden. Die "Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung (AV) und im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)" ist ergänzend durch die TR Gebäudeinformation und die TR Detaillierungsgrad umzusetzen. Jedes BB Gebäude erhält einen eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID), adressierte Gebäude zusätzlich einen eidgenössischen Eingangsidentifikator (EDID). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 11 von 95

12 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Gebäudeattribute Die Gebäude werden mit Attributen ergänzt (Assekuranznummer, Polizeinummer, usw). Die Erfassung und Darstellung der Attribute sind in der TR Gebäudeinformationen definiert Grundsätze Die geometrische Definition der Gebäudefläche hat Priorität gegenüber allen anderen Bodenbedeckungsarten. Unwichtige Fassadendetails der Gebäude sind zu generalisieren oder wegzulassen. Die Grundrisse von Gebäuden, welche eine Parzellengrenze in einem minimalen Ausmass (einfacher mittlerer Fehler) überragen, werden entsprechend korrigiert, so dass keine Überbaute besteht. Für ein einfaches Gebäude müssen entweder 3 Ecken oder 2 Ecken und ein wirksames Kontrollmass aufgenommen werden. Für komplizierte Gebäude sind entsprechend mehr Ecken aufzunehmen. Zusätzlich sind alle Gebäude vollständig einzumessen Fassadenversetzungen Einzelne Fassadenversetzungen sind aufzunehmen, wenn sie folgende Werte überschreiten: TS2/TS3 > 10 cm TS4 > 50 cm Σ > 10 cm bzw. 50 cm Ist die Summe (Σ) der Fassadenversetzungen auf einer Fassadenseite > 10 cm in den TS2/TS3 oder > 50 cm in der TS4 so sind die einzelnen Versetzungen zu erheben. TS 2/3 < 10 cm TS 4 < 50 cm TS 2/3 > 10 cm TS 4 > 50 cm Fassadenversetzung Bei mehreren Versetzungen entlang einer Fassade werden diese dargestellt, wenn deren Summe - in der TS2/TS3 > 10 cm und - in der TS4 > 50 cm ist. TS 2/3 < 10 cm TS 4 < 50 cm TS 2/3 > 10 cm TS 4 > 50 cm Fassadenversetzung an den Hauptecken des Gebäudes Fassadenversetzungen an den Hauptecken werden aufgenommen und dargestellt ab einer Tiefe - von > 10 cm in der TS2/TS3 und - von > 50 cm in der TS4. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 12 von 95

13 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 TS 2/3 < 10 cm TS 4 < 50 cm TS 2/3 > 10 cm TS 4 > 50 cm Flügelmauer Flügelmauern bei Gebäuden werden ab einer Tiefe von > 10 cm bis 50 cm aufgenommen und als Gebäudebestandteil dargestellt. Grössere Flügelmauern / Windschutzmauern werden in der Ebene Einzelobjekte als Mauern dargestellt. Für die Gebäudedefinition ist immer die Hauptfassade zu verwenden. Siehe auch Kapitel "Flügelmauern" BB Gebäude - EO Mauern. Beispiel 4 TS 2/3 < 10 cm TS 4 < 50 cm TS 2/3 > 10 cm TS 4 > 50 cm Vertikaler Eckpfeiler Vertikale Eckpfeiler werden aufgenommen und dargestellt ab einer Tiefe am Boden: - in der TS2/TS3 ab > 10 cm - in der TS4 ab > 50 cm Für die Gebäudedefinition ist immer die Hauptfassade zu verwenden. Beispiel 5 TS 2/3 < 10 cm TS 4 < 50 cm TS 2/3 > 10 cm TS 4 > 50 cm Eckpfeiler mit Anzug Eckpfeiler mit Anzug werden aufgenommen und dargestellt, wenn sie am Boden gemessen - in der TS2/TS3 > 10 cm und - in der TS4 > 50 cm sind. Für die Gebäudedefinition ist immer die Hauptfassade zu verwenden Definition von Details an der Hauptfassade Aussenkamin Aussenkamine werden in der - TS2 ab einer Tiefe von > 50 cm - TS3 ab einer Tiefe von > 100 cm dargestellt. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 13 von 95

14 TR Detaillierungsgrad BB September Fassadensockel Niedrige Sockel sind in der Regel wegzulassen und die Hauptfassade ist zu erheben. Hohe Sockel (ganze Stockwerke) sind als Teil der Hauptfassade zu erheben und bilden einen Bestandteil der Gebäudefläche. Fassadensockel Niedriger Fassadensockel ist nicht zu erheben, auch nicht als Einzelobjekt. Grundsätzlich wird ein Gebäude an den äusseren sichtbaren Abgrenzungen der Hauptfassade erhoben. Zurückversetzte Sockelgeschosse werden als EO 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben, wenn die Fassadenversetzung > 50 cm in der TS2 und > 100 cm in der TS3 bis TS4 ist Fassadenisolationen Ohne weitere bauliche Massnahmen angebrachte Aussenisolationen sind nachzuführen, wenn die Gebäudeeckpunkte sich um 10 cm in der TS2 (Art. 29 TVAV) verändern. Das heisst, wenn sich zwei Fassadenlinien übers Eck jeweils mehr als 7 cm parallel verschieben. In den Toleranzstufen 3 und 4 gelten die Werte gemäss Art. 29 TVAV von 20 und 50 cm. TS2 = 7cm TS2 diagonal 10 cm Fassadenisolation Fassadenisolationen sind in der - TS2 ab 10 cm diagonal ( 7 cm parallel) - TS3 ab 20 cm diagonal (14 cm parallel) -TS4 ab 50 cm diagonal (35 cm parallel) Gebäudeeckpunktverschiebung nachzuführen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 14 von 95

15 TR Detaillierungsgrad BB September Vor- und Rücksprünge TS2/TS3: P < 50 cm TS4: P <100 cm TS2/TS3: P > 50 cm TS4: P >100 cm Regelmässig angeordnete Zwischenstützen Regelmässig angeordnete Zwischenstützen werden aufgenommen und dargestellt, wenn sie am Boden - in der TS2 und TS3 > 50 cm sind - in der TS4 > 100 cm sind. TS2/TS3: P < 50 cm TS4: P <100 cm TS2/TS3: P > 50 cm TS4: P >100 cm Gerade Stützen oder Stützen mit Anzug Gerade Stützen oder Stützen mit Anzug werden aufgenommen und dargestellt, wenn sie am Boden - in der TS2 und TS3 > 50 cm sind - in der TS4 > 100 cm sind. Beispiel 3 Mauervorbauten werden nur zum Gebäude definiert, wenn diese mit dem Gebäude eine Einheit bilden und sich über mindestens ein Stockwerk erstrecken Flügelmauern BB Gebäude - EO Mauern > 50 cm Eckmauern und an Fassaden anschliessende Mauern werden grundsätzlich mit einer Tiefe > 50 cm nicht zum Gebäude definiert sondern als EO 'Mauer' erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 15 von 95

16 TR Detaillierungsgrad BB September Kleinbauten Auf Dauer angelegte und damit ortsfeste, bewilligungspflichtige Objekte mit einer Fläche ab 6 m 2 sind immer zu erheben, auch wenn sie nicht versichert sind. Gebäude der Bodenbedeckung sind auch im GWR zu erfassen Unterirdische Gebäude und Erdhäuser Unterirdische Gebäude und Erdhäuser sind in der Ebene Einzelobjekte und nicht in der Ebene Bodenbedeckung zu definieren. Bauten wie z.b. Reservoire, Garagen usw. werden in der Ebene Bodenbedeckung erhoben, wenn der dominierende Teil (> 1/3 des Gebäudes) als Baukubus sichtbar ist. Bei Unsicherheiten oder in Grenzfällen ist das Objekt 'Gebaeude' in der Bodenbedeckung zu wählen. Überdeckte Teile des Gebäudeumrisses werden mit dem Linienattribut 'punktiert' definiert Gebäudeobjekt und Gebäudenummer Die Gebäude werden in der Regel mit der Gebäudeversicherungsnummer bzw. Assekuranznummer versehen. Die Gebäudeeingänge sind zu erheben (siehe TR Gebäudeinformationen). 102 Als ein Gebäude zu definieren, wenn der gesamte Baukörper eine Einheit bildet und nicht durch Trennmauern unterteilt ist. Die Gebäudenummern sind in der Mitte zu platzieren Als zwei Gebäude zu definieren, wenn die Gebäude zwar zusammengebaut sind, der Baukörper eines Gebäudes jedoch eine für sich geschlossene Einheit bildet (Trennmauer). Brandmauern, in der Form von doppelten Linien, werden grundsätzlich im Plan für das Grundbuch nicht mehr dargestellt. Die Gebäudenummern sind in der Mitte zu platzieren Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 16 von 95

17 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel Reihenhäuser sind als separate Gebäude zu erfassen, auch wenn sie zu einander nicht versetzt sind Beispiele Gebäudedefinitionen kombiniert mit übrigen Gebäudeteilen (EO) In den folgenden Beispielen sind die Gebäudeumrisse (Bodenbedeckung) in der Regel mit einem ausgezogenen Strich dargestellt. Ausnahmen bilden offene (Linienattribut 'gestrichelt1') und überdeckte (Linienattribut 'punktiert') Gebäudeteile. Ergänzende Gebäudeteile sind grundsätzlich gestrichelt dargestellt und werden als 'uebriger_gebaeudeteil' in der Informationsebene Einzelobjekte definiert. Die Gebäudedetails werden der Ebene Einzelobjekte zugeordnet. Diese Details wie Balkone, Stützen und Gebäudeunterteilungen werden in der Regel mit dem Einzelobjekt 'uebriger_gebaeudeteil' abgebildet Auskragungen, Erker und Vorbauten Auskragungen und Erker werden aufgenommen, wenn sie mindestens die Hälfte der Fassadenhöhe ausmachen, egal ab welchem Stockwerk diese Auskragungen beginnen. Kleine Erker werden nicht aufgenommen. Die Auskragung ist zu erheben, wenn sie die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Fassadenhöhe umfasst. Die Erhebungskriterien für Fassadendetails sind anzuwenden: TS2 > 50 cm, TS3 bis TS4 > 100 cm. Die hinterliegende Linie wird als EO 'uebriger_gebaeudeteil' gezeichnet. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 17 von 95

18 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Beispiel 4 Kleine Erker werden nicht erhoben. Beispiel 5 TS2: < 50 cm TS3-5: <100 cm TS2: > 50 cm TS3-5: >100 cm Vorbauten Bewohnbare Vorbauten, die grösser oder gleich ½ der Fassadenhöhe ausmachen werden - in der TS2 ab einer Tiefe von > 50 cm - in der TS3 bis TS4 ab einer Tiefe von > 100 cm erhoben und dargestellt. Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Beispiel 6 Im Zweifelsfalle sind die Umrisse in der Bodenbedeckung als Gebäude zu erheben. Die hinterliegende Linie wird als EO 'uebriger_gebaeudeteil' gezeichnet, wenn die Fassadenversetzung > 50 cm in der TS2 und > 100 cm in der TS3 bis TS4 ist. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 18 von 95

19 TR Detaillierungsgrad BB September Balkone Aufnehmen: - Links und rechts mit Mauerwerk auf die ganze Balkontiefe abgeschlossene Balkone sind darzustellen. - Balkone, welche sich über die gesamte Fassadenhöhe erstrecken, sind ab einer Tiefe > 2 m aufzunehmen. - Über die ganze Fassadenlänge durchgehende Balkone sind aufzunehmen. - Auf dem Boden abgestützte Balkone sind aufzunehmen, unabhängig von der Tiefe der Balkone. Die Pfeiler sind erst aufzunehmen, wenn sie die Kriterien der jeweiligen Toleranzstufe erfüllen. Nicht aufnehmen: - Einzelne Balkone mit einer Tiefe < 2 m werden nicht dargestellt. - Über die ganze Fassadenhöhe sich erstreckende Balkone, mit einer Tiefe < 2 m, werden nicht erhoben. Geschlossene Balkone sind wie Gebäudeflächen zu behandeln, wenn sie die Hälfte der Fassadenhöhe oder mehr ausmachen. (Abstufung mit Linienattribut 'ausgezogen') Weitere Beispiele sind in der Richtlinie Einzelobjekte enthalten Lauben Definition Laube: Lauben sind Hauszugänge im ersten Stock. - Offene Lauben sind als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben. - Massiv wirkende, geschlossene und in den Wohnraum integrierte Lauben, werden wie die Auskragungen und Erker behandelt. Laube ist als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 19 von 95

20 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Nicht in den Wohnraum integrierte Laube wird als 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben (z. T. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel 3 In den Wohnraum integrierte, geschlossene Lauben werden wie Auskragungen und Erker als Gebäudeflächen behandelt. Beispiel 4 Laube wird wie Balkon der Ebene Einzelobjekte behandelt (z. T. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel Pfeiler Bei auf Pfeilern abgestützten Gebäuden sind nur die Eckpfeiler als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben. Pfeilerreihen entlang von offenen Durchgängen sind wegzulassen. Die Eckpfeiler werden dargestellt, wenn eine Seite des Pfeilers in der TS2 und TS3 > 50 cm bzw. in der TS4 > 100 cm ist. Bei aneinander gebauten Gebäuden mit durchgehender Pfeilerreihe sind jeweils pro Gebäude der erste und letzte Pfeiler als 'uebriger_gebaeudeteil' darzustellen (Kriterien siehe oben). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 20 von 95

21 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Die mit dem Boden fest verbundenen Gebäudeteile sind unter den Einzelobjekten zu erheben. TS 2 und TS3: Eckpfeiler < 50 cm werden nicht dargestellt. TS4: Eckpfeiler < 100 cm werden nicht dargestellt. TS 2 und TS3: Eckpfeiler > 50 cm werden dargestellt. TS4: Eckpfeiler > 100 cm werden dargestellt. Eckpfeiler von Gebäuden sind als Einzelobjekt 'uebriger_gebaeudeteil' zu erfassen. Beispiel 3 Bei auf Pfeilern abgestützten Gebäuden sind die Eckpfeiler (Aussenpfeiler) als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben. Der innen liegende Pfeiler wird nicht dargestellt. Beispiel 4 Bei öffentlichen Gebäuden gelten die gleichen metrischen Kriterien. Beispiel 5 Bei aneinander gebauten Gebäuden mit durchgehender Säulenreihe, sind jeweils pro Gebäude die erste und letzte Säule als 'uebriger_gebaeudeteil' darzustellen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 21 von 95

22 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 6 generalisierte Pfeilerdarstellung ('uebriger_gebaeudeteil') Die Darstellung ist zu generalisieren. Gebäudeeckpfeiler > 50 cm resp. > 100 cm sind zu erheben ('uebriger Gebaeudeteil') Fassaden mit Anzug Der Fassadenanzug ist höher als 2 m und wird hier dem Gebäude zugerechnet. Die Gebäudefassade wird entlang des Fusses definiert. Siehe auch Kapitel Fassadensockel und Fassadenversetzung (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Eckpfeiler mit Anzug werden als Teile der Hauptfassade erhoben, wenn sie am Boden gemessen - in der TS2 und TS3 > 10 cm - in der TS4 > 50 cm vorstehen. Beispiel 3 Die Fassaden mit Anzug sind in ihrem Umfang am Boden darzustellen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 22 von 95

23 TR Detaillierungsgrad BB September Treibhäuser Es sind nur Treibhäuser mit Fundament und einer Fläche > 6 m 2 aufzunehmen. Nur Treibhäuser mit Fundament sind darzustellen. Die Gebäudeunterteilungen sind analog den anderen Gebäuden zu behandeln. Es ist keine Gebäudeabstufung zu erfassen Abstufungen, An- und Aufbauten, Wintergärten Bei Anbauten und Wintergärten wird immer die äussere Umrandung als BB-Art 'Gebaeude' erhoben. Abstufungen und Anbauten sind zurückhaltend aufzunehmen. Die Erhebung wird auf markante Abstufungen beschränkt (Garagen, Anbauten, usw.). Gebäude werden unterteilt, wenn der Baukubus markante Abstufungen aufweist. Markante, das Erscheinungsbild eines Gebäudekomplexes prägende Linien sind zu erfassen (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Geschlossene Hauseingänge werden zum Gebäude definiert. 'uebriger_gebaeudedetail' erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 23 von 95

24 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Der Anbau Garage / Abstellraum ist zusammen mit dem Wohnhaus zu erheben. Die Abgrenzung zur Garage ist als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Die Flügelmauern sind als Mauern darzustellen (EO). Beispiel 4 Zum Grundgebäude zu zählen und damit als ein Gebäude zu definieren sind auch Anbauten, die ohne das Bestehen des Hauptgebäudes unvollständig wären (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Weitere Beispiele siehe unter Kapitel Abstufungen, An- und Aufbauten, Wintergärten Terrassenhäuser Als Terrassenhäuser gelten übereinander liegende Wohnungen, die (mehr oder weniger) im Winkel zur natürlichen Hanglage parallel zueinander verschoben sind. Die Verschiebung erlaubt es, jede Ebene mit einer offenen Terrasse zu versehen, welche die Decke des unmittelbar darunter liegenden Niveaus bildet (1 Terrassenhaus = 1 Mehrfamilienhaus = 1 Gebäude). Als Gebäudefläche wird der äussere Fassadenperimeter erhoben. Die Abstufungen der einzelnen Terrassen definieren die einzelnen Teilflächen des Gebäudes. Die unten liegenden Gebäudeteile werden nicht als unterirdische Gebäude dargestellt. Hinweis,(gilt nur für Terrassenhäuser vor dem 1. April 2018): Falls den einzelnen Einheiten eigene Parzellen zugeordnet sind (mit Über- und Unterbaurechten), werden die Wohnungen wie Reihenhäuser behandelt, d.h. jede Wohnung ist als separate Gebäude zu erfassen. Jede Wohnung der beiden Terrassenhäuser hat eine eigene Adresse; zu erheben ist je ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Adressen. Gebäudehauptumrisse ausgezogen zeichnen, Zwischenlinien (EO) ausgezogen = insgesamt 2 Gebäude. Bei von aussen nicht zugänglichen Baukörpern, können die Unterteilungen auch aus Ausführungsplänen entnommen werden (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 24 von 95

25 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Jede Wohnung hat die gleiche Adresse; zu erheben ist ein Mehrfamilienhaus mit einer Adresse. Gebäudehauptumriss ausgezogen zeichnen, Zwischenlinien (EO) ausgezogen = 1 Gebäude. Bei von aussen nicht zugänglichen Baukörpern, können die Unterteilungen auch aus Ausführungsplänen entnommen werden (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel 3 Jede Wohnung hat die gleiche Adresse; zu erheben ist ein Mehrfamilienhaus mit einer Adresse. Gebäudehauptumriss ausgezogen zeichnen, Zwischenlinien (EO) ausgezogen = 1 Gebäude (mit Linienattribut 'ausgezogen') Landwirtschaftliche Gebäude Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gehört in der Regel der ganze Grundriss inkl. alle Anbauten, die erhoben werden müssen, in die Informationsebene Bodenbedeckung. Es sind nur wichtige Unterteilungen (z.b. Wohnhaus / Oekonomiegebäude) zu erheben. Silos mit Fundament werden als Gebäude erhoben. Silos ohne Fundament werden nicht erhoben. Landwirtschaftliche Bauten sind als Gebäude zu erheben, wenn diese dreiseitig geschlossen sind und der TVAV Gebäudedefinition entsprechen (Art. 14). Durchfahrt als Einzelobjekt 'uebriger_gebäudeteil'. Anbauten, die zwar nicht eine Einheit mit dem Grundgebäude bilden jedoch derselben Grundnutzung dienen, werden zusammen mit dem Hauptgebäude dargestellt (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 25 von 95

26 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Gebäude (offene Gebäudeseite mit Linienattribut 'gestrichelt1'). Beispiel 4 Der gedeckte Vorbau ist nicht als Gebäude zu erheben, sondern in der Ebene Einzelobjekte als 'Unterstand' darzustellen. Siehe EO Unterstand, Kapitel 4.12 Beispiel 5 Silos mit Fundament werden als Gebäude erhoben. Leichtbau Hallensysteme Beispiel 6 Leichtbau Hallensysteme wie Liegehalle für Kühe, Lagerhalle (Bild) und dergleichen die einen betonierten Boden oder einbetonierte Verankerungen aufweisen, werden nicht als Gebäude sondern als Einzelobjekt 'Unterstand' erhoben (z. T. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 26 von 95

27 TR Detaillierungsgrad BB September Industrieareale Industriebetriebe wie z.b. Novartis haben meist eigene Werkpläne. Deshalb sind die Definitionen in der AV stark zu generalisieren. Bei Tankgruppen (meist in Auffangwannen) entscheidet die Mehrheit der Tanks über die Darstellung. Ist die Mehrheit grösser als die Minimalfläche von 6 m 2, werden alle Tanks innerhalb dieser Gruppe dargestellt; ist die Mehrheit jedoch kleiner als die Minimalfläche werden keine Tanks innerhalb dieser Gruppe erhoben. Bei betonierten Tanktürmen an Gebäuden werden für die Wertung des Flächenkriteriums die Gebäude- und die Tankflächen addiert. Gebäude und Tank werden zusammen als ein Gebäude dargestellt. Die Abgrenzung des Tanks zum restlichen Baukörper kann mit dem EO 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben werden (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Wenn immer möglich ist die Kamingrundfläche dem Gebäude zuzuweisen. Beispiel 3 Gebäude sind ohne Zusatzanlagen zu erheben. Beispiel 4 Tankanlagen mit Fundament werden grundsätzlich als Gebäude erhoben. Die definierte Minimalfläche von 6 m 2 ist zu berücksichtigen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 27 von 95

28 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 5 Bei Tankgruppen (meist in Auffangwannen) entscheidet die Mehrheit der Tanks über die Darstellung -> hier (Tanks weglassen). Die Umgebungsmauern sind entsprechend den Mauernkriterien zu erheben. Beispiel 6 Kugelförmige Behälter (z.b. Gasometer) mit Fundament sind am grössten Durchmesser als Gebäude zu erheben. Zusatzinstallationen wie Treppen etc. sind nicht zu erheben. Beispiel 7 Liegende Gasometer ohne Fundament werden nicht erhoben. Beispiel 8 Oberirdische Tanklager (Zylinder) sind als Gebäude zu erheben. Die Umfassungsmauern sind als EO 'Mauer' zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 28 von 95

29 TR Detaillierungsgrad BB September Hochkamin Hochkamine mit einem Durchmesser > 2 m sind als Gebäude zu erheben. Der Hochkamin wird als 'Gebaeude' erhoben Überdeckter Aussichtsturm Überdeckter Aussichtsturm Überdeckte Aussichtstürme (z.b. Esterliturm, Lenzburg) sind als Gebäude zu erheben und mit dem Namen (Objektname) zu bezeichnen. Die Ausdehnung am Boden ist als 'Gebaeude' zu erheben Nicht zu erhebende Gebäude Fahrnisbauten / Gartenhäuser nicht mit dem Boden fest verbunden, auch wenn diese versichert sind. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 29 von 95

30 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Bauten auf Campingplätzen werden nicht erhoben. Beispiel 3 Geschlossene Container, jederzeit versetzbar, werden nicht erhoben. Beispiel 4 Baubaracken auf kurz- und langfristigen Baustellen werden nicht erhoben. Beispiel 5 Kleingebäude in Schrebergärten werden nicht aufgenommen, auch wenn sie grösser als 6 m 2 sind, weil sie nicht fest mit dem Boden verbunden sind (nur über leicht eingegrabene Sockel mit dem Boden verbunden). Beispiel 6 Baustellensilos werden nicht erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 30 von 95

31 TR Detaillierungsgrad BB September Befestigte Flächen (TVAV Art. 15) Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden: a. Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, weitere Wege (mit verdichteter Bodenfläche) von öffentlichem Interesse und deren Abschlüsse wie Rinnsteine und Stellsteine; a bis Objekt «Trottoir»: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger; a ter Objekt «Verkehrsinsel»: Fläche mit Verkehrsleitfunktion; b. Objekt «Bahn»: Das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere Bodenbedeckungsarten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen; c. Objekt «Flugplatz»: Künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge; d. Objekt «Wasserbecken»: Die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken von Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher; e. Objekt «übrige befestigte Flächen»: Alle Flächen, die die Anforderungen nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung erfüllen, keine Objekte nach den Buchstaben a d dieser Bestimmung sind und die Minimalfläche nach Artikel 13 übersteigen, insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze, Verkehrserschliessungen zu Gebäuden, Abstell-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen. Im Interesse einer homogenen Darstellung des Planinhalts ist es aber möglich, auch leicht unter dem Grenzwert liegende Flächen darzustellen Strasse, Weg Zu erheben sind öffentliche und private Strassen und Wege: - Autobahnen, Autostrassen, Haupt-, Verbindungs- und Quartierstrassen und Fahrwege, Karr-, Saumund Velowege. Weiter zu erheben sind Strassen und Wege: - die der Erschliessung mehrerer Grundstücke (Zufahrten) oder mehrerer Gebäude (Hauptzufahrten und -zugänge zu MFH und REH) dienen - über die andere Grundstücke erschlossen werden - bei öffentlichen Gebäuden werden auch die wichtigen Fusswege erhoben - Flächen mit Strassen- oder Wegcharakter sind als 'Strasse_Weg' zu erfassen - wenn es markierte Wanderwege sind, sofern sie nicht als EO 'schmaler_weg' zu erheben sind - wenn es sich um Hauptwege bei grösseren Parkanlagen oder Friedhöfen handelt - Einfahrten zu Tiefgaragen - Hof- und Gebäudezufahrten mit einer Länge von mehr als 50 m - Private Strassen in Industrie- und Gewerbearealen - Private Strassen in Überbauungen Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 31 von 95

32 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Nicht zu erheben sind z.b.: - Gartenwege, die nicht von öffentlichem Interesse sind - nur dem Forstunterhalt dienende Arbeitswege - nur der Landwirtschaft dienende Rasenwege (unbefestigt) Die Bodenbedeckungsfläche 'Strasse_Weg' ist nach Strassenbezeichnung (analog zugehörigem Strassenstück) zu unterteilen und planweise mit dem Namen, z.b. Dorfstrasse zu beschriften Abgrenzung der Strassenfläche Die Strassenflächen sind ohne die Stütz- und Böschungsmauern zu erheben. Dies aus dem Grunde, dass die Bodenbedeckung auch ohne die Darstellung der Einzelobjekte - einen korrekten Strassenverlauf zeigt. Die Mauerflächen sind den angrenzenden Bodenbedeckungsarten zuzuweisen oder bei erfülltem Flächenkriterium als 'uebrige_befestigte' zu definieren. Richtig Falsch Die Mauerfläche ist nicht mit den Strassenflächen zu definieren. Diese Flächen sind den anschliessenden BB-Art zu zuweisen. Mauer mit Anzug Abgrenzung BB Mauer mit Anzug Abgrenzung BB Falls ein Strassenbankett existiert, verläuft die Grenze der BB-Art 'Strasse_Weg' am Übergang der befestigten Fläche zum Bankett. Das Gebiet zwischen dem Rand der befestigten Fläche und der Parzellengrenze wird, abhängig von der benachbarten BB-Art, entweder als 'Acker_Wiese_Weide' oder als 'Gartenanlage' definiert Wege Öffentliche Fusswege im Baugebiet (TS2) sind unabhängig vom Flächenkriterium immer der Bodenbedeckung ('Strasse_Weg') zuzuweisen. Im Flurgebiet sind Wege mit Kofferung der Bodenbedeckung ('Strasse_Weg') zuzuweisen. Wege ohne Kofferung aber mit Erschliessungsfunktion weiterer Parzellen sind als 'schmaler_weg' (Einzelobjekt) zu erfassen. Öffentliche Wege sind als Wege zu behandeln, selbst wenn diese landläufig nicht als befestigte Flächen erkennbar sind. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 32 von 95

33 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Unklare Wegränder sind in der Regel, soweit sinnvoll, zusammenfallend mit den Parzellengrenzen (Zusammenlegung von Linien Art. 12 TVAV) oder generalisiert mit einer festen Wegbreite zu definieren. Beispiel 3 Bei der Beurteilung der Wege ist auf ein korrektes Gesamtbild zu achten Waldstrassen / Waldwege Strassen und Wege im Wald sind zu Klassifizieren. Hinweise zur Klassifizierung ('Strasse_Weg' (Bodenbedeckung) oder 'schmaler_weg' (Einzelobjekt)) können dem kantonalen Übersichtsplan entnommen werden. Wege der 4. Klasse können in der Regel mit einem Auto befahren werden und haben eine Kofferung (Schotter, Mergel), teilweise mit Gras in der Mitte. Diese sind als 'Strasse_Weg' in der Bodenbedeckung mit einer durchschnittlichen Breite (z.b. 2.5 Meter) zu führen, sofern keine exakten Wegrandaufnahmen existieren. Ausweichstellen und Plätze sind im Feld zu erheben. 4. Klass Fahrweg Mindestens 1.80 Meter breit Bei normalen Verhältnissen mit PW befahrbar Gute Wege (mit Kofferung) für Land- und Forstwirschaft, oft mit Gras in der Mitte Waldwege die unterhalten werden, sind zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 33 von 95

34 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Wege der 5. und 6. Klasse haben in der Regel keinen ausreichenden Unterbau und können nur mit Gelände- oder Forstfahrzeugen befahren bzw. zu Fuss (Wanderweg) begangen werden. Diese sind als linienförmiges Einzelobjekt 'schmaler_weg' zu behandeln. 5. Klass Feld,- Waldweg ohne ausreichenden Unterbau Oft nur mit Geländefahrzeug oder Traktor befahrbar Schlecht unterhaltener Wirtschaftsweg 6. Klass Fussweg Für Fussgänger bestimmte Verbindung Oft Wanderweg Maschinenwege (Rückegassen) die ausschliesslich der Waldbewirtschaftung dienen und nicht unterhalten werden, sind nicht zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 34 von 95

35 TR Detaillierungsgrad BB September Brücke, Passerelle Es gelten die Erläuterungen gemäss Kapitel 2.6. Darstellung einer Brücke aus der Froschperspektive Die Brücke wird als Einzelobjekt dargestellt; das unter der Brücke liegende Terrain als Bodenbedeckung (z.b. Hochbrücke, Baden; Autobahnbrücke, Lenzburg). Darstellung einer Brücke aus der Vogelperspektive (Regelfall) Die BB-Art (z.b. 'Strasse_Weg') auf dem Einzelelement 'Bruecke_Passerelle' wird mit Vorteil separat erhoben. Damit kann diese Fläche später für verschiedene Darstellungsmodelle modular verwendet werden. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 35 von 95

36 Erschliessungsstrasse TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Kreuzung von Verkehrsflächen auf gleichem Niveau Bei Niveauübergängen geht die BB-Art 'Strasse_Weg' der BB-Art 'Bahn' vor. Einzig das Bahngeleise (Achse) wird als Einzelobjekt durchgezogen. Strasse Bahngeleise (Achse) Kreuzung von Bächen mit Wegen (Ausnahmefall) Bei niveaugleichen Kreuzungen von Bächen mit Wegen geht die Strassenfläche durch. In diesem Fall soll der Gewässerverlauf (Achse) als Rinnsal definiert werden, wenn kein zusätzlicher Durchlass (eingedoltes Gewässer) existiert Verhältnis von 'Strasse_Weg' zu 'uebrige_befestigte' Zufahrten die hinterliegende Grundstücke oder Gebäude erschliessen, sind in der Regel als 'Strasse_Weg' zu definieren. Parz 512 Parz 513 Zufahrten die hinterliegende Grundstücke oder Gebäude erschliessen, sind in der Regel als 'Strasse_Weg' zu definieren. Die Abgrenzung der Gebäudeerschliessung ist als EO-Art 'weitere' bzw. 'Kultur_Weg_Rand' zu erheben. Hauptstrasse Öffentliche und private Strassen und Wege die der Erschliessung mehrerer Liegenschaften oder mehreren Gebäuden dienen, sind als BB-Art 'Strasse_Weg' zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 36 von 95

37 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Strassen / Wege sind durchgehend zu definieren (auch bei Hofdurchfahrten). Beispiel 4 Schulhaus Parz 864 > 50 m Direkte Hauszufahrten, Hauptzugänge sowie Hausund Gebäudezufahrten mit einer Länge von mehr als 50 m sind als 'Strasse_Weg' zu erheben, sofern die Minimalfläche erreicht ist (TVAV Art. 13). BB-Art 'uebrige_befestigte Linienattribut 'fiktiv' Hauptstrasse Autobahnen Bei Autobahnen sind die seitlichen Belagsränder, inkl. Pannenstreifen, als Abgrenzung zu erheben. Die Mittelstreifen, sind als 'Gartenanlage' oder 'uebrige_befestigte' und nicht als 'Verkehrsinsel' darzustellen. Die Autobahn ist mit der offiziellen Bezeichnung z.b. 'A1' zu beschriften (Objektname). 'Strasse_Weg' 'Gartenanlage' 'uebrige_befestigte' z.b. 'Acker_Wiese' Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 37 von 95

38 TR Detaillierungsgrad BB September Trottoir Als BB-Art 'Trottoir' werden die von der Strasse abgetrennten Flächen definiert, die vorwiegend den Fussgängern dienen und die von Motorfahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Trottoirs gibt es nur parallel zu Strassen, entweder unmittelbar angrenzend, oder durch einen schmalen Streifen von der Strasse abgetrennt. Falls ein klassisches Trottoir durchgehend ausgebaut ist und von einer Privatstrasse oder einer anderen untergeordneten Strasse überquert wird, wird es durchgängig als Trottoir definiert. Keine Trottoirs sind: - kombinierte Rad- und Fusswege entlang von Strassen ausserorts - Fusswege - Verkehrsfreie Strassen - Farbmarkierungen (gemalte Trottoirs) - Verkehrsberuhigungsmassnahmen (z.b. Schwellen, Kissen) Diese Objekte werden in der Ebene Bodenbedeckung als 'Strasse_Weg' erfasst. Trottoir, durch schmalen Streifen von der Strasse abgetrennt, innerorts. 'Trottoir' 'Gartenanlage' 'Strasse_Weg' 'Verkehrsinsel' Trottoir 'Trottoir' 'Strasse_Weg' Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 38 von 95

39 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Kein Trottoir sondern kombinierter Rad- und Fussweg entlang von Strasse ausserorts. -> 'Strasse_Weg' Beispiel 4 Trottoirs ohne klare bauliche Abgrenzung (z.b. nur mit Farbe) sind nicht zu erheben. Diese Flächen werden zusammen mit der Strassenfläche 'Strasse_Weg' definiert. Beispiel 5 Trottoir endet ohne klare bauliche Abgrenzung. Beim Übergang in die Strasse wird das Trottoir (ausnahmsweise) mit einer fiktiven Linie von der Strassenfläche abgetrennt (z. T. mit Linienattribut 'fiktiv') Verkehrsinsel Als Verkehrsinseln werden befestigte, künstlich abgegrenzte und in der Regel erhöhte Verkehrsteilerflächen ausgeschieden, welche Fahrbahnen trennen und nicht befahren werden können. Das Flächenkriterium ist nicht anzuwenden, weil die Verkehrsinsel eine wichtige Information für viele Benutzer ist. Langgezogene Verkehrsteiler sind keine Verkehrsinseln, sondern 'uebrige_befestigte' bzw. 'Gartenanlage' etc. Flächen. Erhoben werden nur Elemente, welche baulich eine klare Abgrenzung aufweisen. Provisorische Verkehrsteiler die nur hingestellt oder einfach verschiebbar sind, werden nicht erhoben. Die Darstellung ist soweit möglich zu generalisieren. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 39 von 95

40 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 'Gartenanlage' Die Darstellung ist zu generalisieren. Kreiselfläche als Verkehrsinsel, obwohl humusiert. 'Verkehrsinsel' Es werden nur Verkehrsinseln erhoben, welche eine klare bauliche Abgrenzung aufweisen. Beispiel 3 Die Strasse beinhaltet auch die Fläche des Pavé (Fläche, welche durch Gelenkbusse oder Sattelschlepper teilweise befahren werden). Verkehrsinsel (nur innerer Teil; Teil mit Pavé ist befahrbar und wird zur Strasse geschlagen) Die vorgelagerte, innerhalb der Fahrbahn liegende Fläche, ist als Verkehrsinsel zu erfassen. Als Bodenbedeckung 'Gartenanlage'. Beispiel 4 Verkehrsinsel bei Fussgängerstreifen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 40 von 95

41 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 5 Provisorische Verkehrsinseln sind nicht zu erfassen. Beispiel 6 Keine Verkehrsinsel. Die Fläche ist nicht innerhalb der Strasse, sondern liegt zwischen der Strasse und der Parkplatzfläche. Die kleine Fläche wird hier als Bodenbedeckungsfläche 'Gartenanlage' erfasst, weil es sich bei diesem Parkplatz um einen öffentlichen Gemeindeparkplatz handelt. Beispiel 7 Flächen zwischen verschiedenen Verkehrskörpern werden nicht als Verkehrsinsel gewertet sondern als 'Gartenanlage' oder 'Acker_Wiese_Weide'. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 41 von 95

42 TR Detaillierungsgrad BB September Bahn Zur BB-Art 'Bahn' gehört das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere BB-Arten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen, Kabelkanäle entlang der Bahnlinien und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen. Der Bahnsteig von "Gleis 1" bei Bahnhöfen ist in der Regel der BB-Art 'uebrige_befestigte' zuzuweisen, sofern dieser an ein Bahnhofsgebäude oder Bahnhofsplatz angrenzt. Gekofferte Tram-Geleiseflächen sind mit der Bodenbedeckungsfläche 'Bahn' zu erfassen. Als BB-Art 'Bahn' ist die gesamte Fläche bis zum Übergang in andere Bodenbedeckungsarten zu erheben. Die Zwischenfläche links im Bild ist der BB-Art 'Gartenanlage' oder 'Acker_Wiese_Weide' zuzuweisen. Geschotterte Tram-Geleiseflächen sind ebenfalls als BB-Art 'Bahn' zu erfassen (bis zum Übergang in andere BB-Arten). Generelles Bahnhofplätze, Bahnhofgebäude usw. sind nicht Bestandteil der Bodenbedeckungsfläche 'Bahn', sondern gehören zur betreffenden Bodenbedeckungsart wie z.b. 'uebrige_befestigte' oder 'Gebaeude'. Bahnsteige / Perrons sind flächig als Einzelobjekt Bahnsteig zu erheben. Die Daten des Bahnareals sind soweit möglich vom zuständigen Bahngeometer zu übernehmen bzw. nach Absprache zu erheben (VAV Art. 46). Bei niveaugleichen Kreuzungen mit Strassen wird immer die Strassenfläche als BB-Art erhoben. Die Geleiseachsen sind bei den Einzelobjekten darzustellen. Ausserhalb des Bahnhofareals kann die Bodenbedeckungsabgrenzung zwischen Bahn und der übrigen Bodenbedeckung mit einer parallelen Linie zur Bahnachse festgelegt werden, sofern nicht die Eigentumsgrenzen den Bahnkörper definieren. Es gelten die Standardquerschnitte der SBB. Diese betragen für die Einspurstrecke ca. 8 m und für die Zweispurstrecke ca. 10 m. Die angrenzenden BB-Arten innerhalb der Bahnparzelle sind in der Regel 'Acker_Wiese_Weide' oder 'Gartenanlagen'. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 42 von 95

43 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Bei Kreuzungen von Strassen und Bahnen wird die BB-Art 'Strasse_Weg' dargestellt. Diese Darstellung zeigt, dass ein Bahnübergang besteht. Die Geleiseachsen sind bei den Einzelobjekten zu erheben. Beispiel 4 Die Bahnfläche ist als Bodenbedeckung zu erheben. Unterführungen sind als Einzelobjekte unter 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' zu erheben. Beispiel 5 Die Bahnfläche ist als Bodenbedeckung zu erheben. Unterführungen sind als Einzelobjekte unter 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' zu erheben Flugplatz Zur BB-Art 'Flugplatz' gehören künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge und Landeplätze für Helikopter (TVAV Art. 15c). Weitere befestigte Flächen als oben erwähnt, sind bei den jeweiligen Bodenbedeckungsarten zu führen. Graspisten werden ebenfalls als Flugplatz erfasst. Die Flugplätze sind zu beschriften, z.b. Flugplatz Birrfeld (Objektname). Flugplatz: künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge und Landeplätze für Helikopter. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 43 von 95

44 TR Detaillierungsgrad BB September Wasserbecken 'Wasserbecken' sind künstliche Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins, Klärbecken von Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher. Die BB-Art 'Wasserbecken' wird durch die Wasserlinie definiert. Der äussere Rand des Beckens wird als Einzelobjekt 'Mauer' erfasst. Stauseen gelten nicht als Wasserbecken, sondern sind als BB-Art 'stehendes_gewaesser' zu erfassen. Bewilligungspflichtige private und öffentliche Bassins sind unabhängig von der Flächengrösse aufzunehmen, wenn sie als feste Bauwerke (Beton, usw.) gebaut oder im Boden eingelassen sind. Zu Bassins gehören auch Kombinationsbauten Bassin / Biotope. Öffentliche und private Schwimmbecken, grosse öffentliche Brunnen und Feuerweiher sind zu erheben; wenn sie als feste Bauwerke (Beton, usw.) gebaut sind. Bei Bassins (Schwimmbecken) ist das Symbol Wasserbecken in der Mitte des Objektes zu platzieren. Oberirdische Bassins aus Kunststoff, Holz usw. sind nicht zu erheben. Grössere Biotope und nicht befestigte Feuerweiher sind unter Gewässer zu führen. Private Biotope in Hausgärten (Gartenanlagen) werden nicht erhoben. Nebst den klassischen Wasserbecken wie Schwimmbecken werden auch Wasserbecken bei Kläranlagen als 'Wasserbecken' definiert. Grosse öffentliche feste Brunnen sind als 'Wasserbecken' zu erheben. Die Darstellung ist zu generalisieren. Beispiel 3 Zur Zeit werden die Jauchebehälter als 'Wasserbecken' definiert. Sollte das Bundes-Datenmodell mit dem Einzelobjekt 'Jauchebehaelter_Mistlege' ergänzt werden, könnten alle Jauchebehälter und Mistlegen als Einzelobjekt abgelegt werden. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 44 von 95

45 TR Detaillierungsgrad BB September Übrige befestigte Fläche Objekte der BB-Art 'uebrige_befestigte' sind alle übrigen befestigten Flächen, die nicht klar den Bodenbedeckungsarten 'Strasse_Weg', 'Trottoir', 'Verkehrsinsel', 'Bahn', 'Flugplatz' oder 'Wasserbecken' zugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden öffentliche Parkplätze, Parkplätze zu MFH oder REFH mit mehr als 6 Abstellplätzen, Abstell-, Bahnhof-, Lager-, Rast- und Vorplätze und Sportanlagen, wenn sie die Minimalflächen gemäss TVAV Art. 13 übersteigen. Gartenwege die nicht im öffentlichen Interesse sind werden nicht erhoben. Bei öffentlichen Arealen wie Schulanlagen, Spitälern, Kirchen, Verwaltungsgebäuden usw. ist ein eher höherer Detaillierungsgrad zu wählen (wichtige Information für viele Benutzer). Bei Sportanlagen werden befestigte Flächen wie Hartplätze, Lauf-, Wurf- und Sprunganlagen als BB-Art 'uebrige_befestigte' erhoben. Die Rasenfläche wird als 'Gartenanlage' erhoben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind die befestigten, bzw. gekiesten Plätze als 'uebrige_befestigte' Flächen zu erfassen. Die Restfläche bis zur landwirtschaftlich genutzten Acker-/Wiesenfläche ist als Gartenanlage zu erfassen. Wichtige Plätze und Sportanlagen sind zu bezeichnen (Objektname). Parkfelder im Strassenbereich sind nicht als 'uebrige_befestigte' Flächen sondern als 'Strasse_Weg' zu definieren. Parkfelder im Strassenbereich sind nicht als 'uebrige_befestigte' Flächen sondern als 'Strasse_Weg' zu definieren. Beispiel 3 Flächen mit Rasengittersteinen sind als 'uebrige_befestigte' Flächen zu erheben. (Siehe auch TVAV Art. 15 e) Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 45 von 95

46 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 4 Bei Friedhöfen sind die Hauptzugänge als 'Strasse_Weg' aufzunehmen. Beispiel 5 Bei Friedhöfen sind die wichtigsten befestigten Flächen als 'Strasse_Weg' aufzunehmen. Weitere verästelte Wege werden nicht aufgenommen. Ausnahmen bilden die Beispiele 6 und 7 (Minimalflächen überschritten): Beispiel 6 Um eine Abgrenzung zwischen wichtigen charakteristischen Merkmalen einer Sportanlage zu erhalten, werden z.b. die Laufbahn und die restlichen 'uebrige_befestigte' in separaten Objekten definiert. Das heisst, dass zwei Objekte mit derselben BB-Art nebeneinander zu liegen kommen. Mauerflächen werden grundsätzlich den anschliessenden BB-Arten zugewiesen, wenn die Minimalflächen der Flächenkriterien unterschritten werden. Beispiel 7 1) die Grundfläche von grösseren Stützmauern, (z.b. auch Staumauern) ist gemäss dem Flächenkriterium als separate BB-Art zu erheben. Diese Bodenbedeckungsflächen sind als 'uebrige_befestigte' Flächen zu definieren. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 46 von 95

47 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 7 2) die Mauerflächen zwischen Gewässern und einer direkt anschliessenden Strasse. Diese werden als 'uebrige_befestigte' Flächen definiert, da die Mauerfläche weder beim Gewässer noch bei der Strasse definiert wird. Auf der Fläche 'uebrige_befestigte' kann das Einzelobjekt Mauer liegen. 3.3 Humusierte Flächen (TVAV Art. 16) 1 Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen. 2 Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien. 3 Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hausumschwung. 4 Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde Acker, Wiese, Weide Flächen, die in eine Fruchtfolge einbezogen sind, der Futtergewinnung oder als Weide dienen (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Umschwung von Gehöften siehe unter übrige befestigte Flächen oder Gartenanlagen etc. Bemerkung: Weideland sind Flächen die sich nicht als Mähwiese eignen. Die Ausscheidung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ist zur Beurteilung miteinzubeziehen Intensivkultur Die Intensivkulturen werden unterschieden in 'Reben' und 'uebrige_intensivkultur'. Zur BB-Art 'uebrige_intensivkultur' gehören insbesondere Obstkulturen, Gärtnereien, Baumschulen, etc Reben Bearbeitungswege mit Kofferung sind als 'Strasse_Wege' zu attributieren. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 47 von 95

48 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Unbepflanzte Zusatzflächen die ausschliesslich der Bewirtschaftung der Rebflächen dienen können zu der Rebfläche definiert werden. Beispiel 3 Unkultivierte Flächen innerhalb der Reben sind zu erheben wenn die Flächenkriterien erfüllt sind. Diese Flächen sind eher zurückhaltend zu erheben Übrige Intensivkulturen Die Obstanlagen, Baumschulen, Christbaumkulturen, etc. sind zu beschriften, z.b. Obstanlage, Baumschule, Christbaumkultur (Objektname). Als 'uebrige_intensivkultur' gelten mehrjährige Bepflanzungen wie Obst- und Beerenkulturen, Gärtnereien, Baumschulen, Christbaumkulturen ausserhalb des Waldareals. Gemüsepflanzungen oder andere einjährige Pflanzungen sind als 'Acker_Wiese_Weide' zu erheben. Hochstammkulturen gehören nicht zu übrigen Intensivkulturen, sondern zu 'Acker_Wiese_Weide' Gartenanlage Zum Objekt Gartenanlagen gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsch, Gartenbestockungen, Gartengebüsch, Rasen, Hausumschwung. Zusätzlich gehört unter Gartenanlagen auch: Badeanstalten, Rasenspielplätze, Friedhöfe, humusierte Teile der Sportanlagen, Golfplätze ohne Unterteilung von Green, Bunker, Abschlagplätze. Diese sind grundsätzlich zu beschriften (Objektname). Der Umschwung einer Einfamilienhausparzelle, mit einer Fläche < 15 Aren, wird in der Regel einheitlich als 'Gartenanlage' erfasst. Zufahrten und eventuell weitere Details sind als Einzelobjekte zu erheben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Fläche zwischen befestigtem Umschwung ('uebrige_befestigte') und landwirtschaftlich genutztem Acker-/Wiesland als Gartenanlage zu definieren. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 48 von 95

49 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Ausnahmen bilden Hofdurchfahrten, welche durchgehend als 'Strasse_Weg' zu definieren sind. Golfplätze werden in der Regel nicht landwirtschaftlich genutzt und sind deshalb als 'Gartenanlage' auszuscheiden. Golfplätze werden ohne Unterteilung in Green, Bunker und Abschlagplätze als Gartenanlagen erfasst. Gewässer, bestockte und befestigte Flächen usw. sind gemäss den Flächenkriterien zu erheben Hoch- und Flachmoor Moore sind in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Schutz-Verordnungen aufgeführt. Die Abgrenzung in den dazu gehörenden Plänen ist in der Regel nur grob bestimmt worden. Diese Daten geben den Vermessungs-Fachleuten jedoch gute Hinweise, wo Moore vorhanden sind. Mindestens diese Objekte sollen in die amtliche Vermessung eingetragen werden, wobei die vorhandenen Abgrenzungen nicht neu erfasst sondern aus den bestehenden Plänen übernommen werden sollen. BB-Arten wie 'geschlossener_wald', 'Gewaesser', 'Strasse_Weg', 'Bahn', 'Gebaeude' etc. gehen der BB- Art 'Hoch_Flachmoor' vor. In der AV wird nicht vollständig der rechtsgültige Zustand der Moore verwaltet. Nicht in den erwähnten Schutzverordnungen vorkommende Nassstandorte wie Riet, Streuewiesen und dergleichen, können ebenfalls unter der BB-Art 'Hoch_Flachmoor' abgelegt werden Übrige humusierte Flächen Diese Bodenbedeckungsart wird im Kanton Aargau nicht verwendet. Alle humusierten Flächen werden den BB-Arten 'Acker_Wiese_Weide', 'Intensivkulturen', 'Gartenanlage' oder 'Hoch_Flachmoor' zugeordnet. Strassenböschungen sind den anschliessenden Kulturarten zuzuweisen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 49 von 95

50 TR Detaillierungsgrad BB September Gewässer (TVAV Art. 17) 1 Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken. 2 Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbedeckungsarten zuzuordnen. 3 Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben. Geometrisch werden diese BB-Arten in der Regel bei unbefestigten Ufern längs der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung abgegrenzt (Vegetationsgrenze). Betreffend der Aufnahme der Gewässer ist mit der Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) Kontakt aufzunehmen. Der Bachkataster steht im AGIS zur Verfügung und ist inhaltlich vollständig abzubilden Stehendes Gewässer Zur BB-Art 'stehendes' Gewässer gehören insbesondere Seen, Weiher und Biotope. Biotope sind nur zu erheben, wenn sie die Flächenkriterien erfüllen oder geschützte öffentliche Anlagen darstellen. Die stehenden Gewässer sind zu beschriften, z.b. Hallwilersee, Weiher (Objektname). Biotope in Privatgärten sind nicht zu erheben. Geschützte öffentliche Biotope sind ohne Berücksichtigung des Flächenkriteriums zu erheben. Innerhalb diesem Gebiet sind die einzelnen Schilfbestände kleiner dem Flächenkriterium nicht auszuscheiden. Die Aufnahme ist stark zu generalisieren. Biotope in Privatgärten sind nicht zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 50 von 95

51 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Teiche und kleine Seen bei denen ein Zufluss und / oder Abfluss dargestellt wird ('fliessendes' Gewässer oder 'Rinnsal') sind ohne Berücksichtigung des Flächenkriteriums zu erheben. Die Darstellung ist zu generalisieren. Beispiel 4 Stauseen gelten nicht als 'Wasserbecken'. Sie sind als 'stehendes' Gewässer zu erheben. Bei Stauseen gilt die höchste Staustufe als Wasserfläche Fliessendes Gewässer Zur BB-Art 'fliessendes' Gewässer gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle. Die fliessenden Gewässer sind planweise mit dem Namen, z.b. Aare, Limmat, Reuss, Dorfbach (Objektname) und der Fliessrichtung (Symbol) zu bezeichnen. Auf das Symbol 'Fliessrichtung' ist zu verzichten, wenn diese aufgrund des Planbildes nicht im Gewässer platziert werden kann. Die Flächen der Ufermauern sind nicht bei den Gewässern zu definieren. Die Ufermauern sind bei den anschliessenden BB-Arten aufzunehmen. (siehe auch 'uebrige_befestigte') Die Abgrenzung muss sich an der erkennbaren Bodenbeschaffenheit orientieren (Vegetationsgrenze). Die Aufnahmen sind bei unterschiedlichem Wasserlauf, ungeachtet von Stromschnellen, zu generalisieren. Gewässerlinien sind grosszügig aufzunehmen. Eingewachsene Flächen gelten als Gewässer. Die als Bach- oder Flussbett erkennbare Fläche ist aufzunehmen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 51 von 95

52 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Beispiel 3 Beispiel 4 Fliessende Gewässer werden als Bodenbedeckungsfläche erhoben, wenn ihre durchschnittliche Breite in TS2 > 50 cm, TS3 und TS4 > 1 m misst. Andernfalls sind sie als 'Rinnsal' der Informationsebene Einzelobjekte zu erheben. Bachverengungen sind trotz der Unterschreitung der obigen Mindestbreiten als 'fliessendes' Gewässer in der Bodenbedeckung zu erheben. Natürliche Gewässer (Bächlein) mit nur zeitweiliger Wasserführung werden als 'Rinnsal' in der Ebene Einzelobjekte erhoben. Kiessammler sind zu erheben, wobei die höchste Staustufe (Überfallkante) die Gewässerlinien definiert Schilfgürtel Zur BB-Art 'Schilfguertel' gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. Das heisst der Schilfgürtel beinhaltet Schilf, das vorwiegend im Wasser wächst. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben. Einzelne kleine Wasserflächen in den Schilfgebieten werden nicht ausgeschieden. Die Abgrenzung zum Wasser ist zu generalisieren. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 52 von 95

53 TR Detaillierungsgrad BB September Bestockte Flächen (TVAV Art. 18) 1 Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG). 2 Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gelten als projektierte Objekte. 3 Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen. 4 Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben. 5 Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt. 7 Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können Begriff des Waldes gemäss Bundesgesetzgebung Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald: 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. 2 Als Wald gelten auch: a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. 3 Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. Art. 1 der Bundesverordnung über den Wald: 1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: m 2 ; b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: m; c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: Jahre. 2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Art. 2 der Bundesverordnung über den Wald: Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der Forstwirtschaft dienen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 53 von 95

54 TR Detaillierungsgrad BB September Kantonale Regelungen Über die gesamte Gemeinde gilt der statische Waldbegriff (AWaG ab 1. Januar 2019). Die erstmalige Festlegung des Waldareals erfolgt auf der Beurteilung und Ausscheidung durch die Kreisförster und ist ohne Korrektur in das Topic Waldgrenzen zu übernehmen. Die Nachführung des Waldareals erfolgt nur noch aufgrund einer Meldung der Abteilung Wald infolge rechtskräftiger Änderungen zur Nachführung im Waldgrenzenplan (TR Waldgrenzen). Die Waldgrenzen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. In der amtlichen Vermessung sind diese in die Ebene Bodenbedeckung zu übernehmen ('geschlossener_wald'). Die bestockten Flächen (Hecken inner- und ausserhalb Baugebiet), welche nicht im Rahmen der Waldfeststellung entstanden sind, sowie weitere schmale bestockte Flächen entlang von Bächen und vereinzelt auch in der Flur sind als BB-Art 'uebrige_bestockte' Flächen zu erfassen Geschlossener Wald Das Waldareal ist grundsätzlich mit der Abteilung Wald zu definieren. Diese Definition ist in die AV zu integrieren. Das Waldareal zeigt dementsprechend die gleiche Situation wie die AV. Es ist zu vermeiden, dass Parzellen die lediglich mit Baumkronen tangiert werden (ohne selbständigen Baumbestand) als Wald erhoben werden. Es ist zu beachten, dass die Waldgrenze gleichzeitig die Grenze zur landwirtschaftlichen Nutzfläche bildet m 2.00 m < m 'uebrige_bestockte' 'Strasse_Weg' m 'geschlossener_wald' Eine Bestockung gilt als 'geschlossener_wald', wenn ihre Fläche mit Einschluss des Waldsaumes die Minimalkriterien bezüglich Fläche, Breite und Alter erreicht Wytweiden / bestockte Weiden Diese Bodenbedeckungsart wird im Kanton Aargau nicht verwendet Übrige bestockte Flächen Zum Objekt 'uebrige_bestockte' Flächen gehören insbesondere: - Selven (Kastanienselven, Nussbaumselven) - forstliche Hecken inner- und ausserhalb Baugebiet - Bestockungen von Ufer- und Bachzonen - die Mischzonen zwischen Wald und Weide / Fels / Geröll Dargestellt werden zusammenhängende Flächen, welche die Minimalkriterien bezüglich Fläche und Breite erfüllen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 54 von 95

55 TR Detaillierungsgrad BB September 2018 Bestockte Flächen, welche durch den Forstdienst nicht als Wald betrachtet werden (z.b. Hecken und Feldgehölze im Sinne des Naturschutzgesetzes) aber aufgrund ihrer Ausdehnung oder Bedeutung auszuscheiden sind, werden als 'uebrige_bestockte' Fläche erfasst. Kleine Übergangsbereichsflächen zwischen Waldareal und der nächsten Bodenbedeckung sind entweder bereits der nächsten Bodenbedeckung zuzuweisen oder als 'uebrige_bestockte' zu attributieren. Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, welche nicht explizit als 'geschlossener_wald' definiert werden, sind als 'uebrige_bestockte' zu erheben, wenn sie grösser sind als das minimale Flächenkriterium Abgrenzung der bestockten Flächen Die Abgrenzung zwischen den bestockten und den landwirtschaftlich genutzten Flächen sind in Zusammenarbeit mit den Organen aus der Forst- und Landwirtschaft zu erheben. Damit ist gewährleistet, dass diese Abgrenzungen nicht mehrfach erhoben werden. Die Erhebung der Waldabgrenzungen erfolgt ohne Berücksichtigung der Eigentumsgrenzen. Die Waldgrenze wird grundsätzlich mit Einschluss eines (in der Regel) 2 m breiten Waldrandes definiert. Dieser Rand wird horizontal von der Aussenseite der äussersten Baumstöcke oder Sträucher gemessen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 55 von 95

56 TR Detaillierungsgrad BB September Reduktion des Waldrandes (Aufgaben des Geometers) Besteht innerhalb des zweckmässigen, in der Regel 2 m breiten Waldrandes, eine klare Änderung der Bodennutzung oder eine andere eindeutige Abgrenzung (Mauer, Strasse, Eigentumsgrenze, natürlicher Geländebruch), gilt diese als Waldgrenze. Beispiele: Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 56 von 95

57 TR Detaillierungsgrad BB September Vegetationslose Flächen (TVAV Art. 19) 1 Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen. 2 Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Übergangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze Fels Markante Felsbänder, welche der Orientierung dienen, sind als Fläche zu erheben. Einzelne Felsblöcke gehören in die Informationsebene Einzelobjekte. Die Abgrenzung von Felspartien soll soweit sinnvoll generalisiert werden Gletscher, Firn Diese Bodenbedeckungsart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden) Geröll, Sand Geröllhalden und Gebiete mit vorwiegend losen Steinen, wenn sie die Flächenkriterien erfüllen, sind als BB-Art 'Geroell_Sand' zu erheben. Als 'Geroell_Sand' zu definieren sind nur natürliche Flächen, die nicht einer Materialbewirtschaftung unterliegen. Als 'Geroell_Sand' zu definieren sind Sandbäcke in Flüssen. Dabei ist auf die Vegetationsgrenze Rücksicht zu nehmen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 57 von 95

58 TR Detaillierungsgrad BB September Abbau, Deponie Zur BB-Art 'Abbau_Deponie' gehören Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallgruben, Mülldeponien und ähnliche. Befestigte Zufahrten sind als BB-Art 'Strasse_Weg' zu erheben. Die Kiesgruben, Steinbrüche, Deponien, etc. sind zu beschriften, z.b. Kiesgrube (Objektname). Als 'Abbau_Deponie' werden nur die bewirtschafteten Deponien und Abbauflächen erhoben. Andere Ablagerungen sind als 'Geroell_Sand' zu definieren. Steinbrüche werden als 'Abbau_Deponie' erhoben, wenn diese betrieblich unterhalten werden. Ansonsten sind die Flächen den anderen unkultivierten BB-Arten zuzuweisen. Beispiel 3 Die befestigten Zufahrten werden als 'Strasse_Weg' erhoben. Die übrigen Flächen werden als 'Abbau_Deponie' definiert Übrige vegetationslose Fläche Diese Bodenbedeckungsart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 58 von 95

59 AVS-Code MAP-Code (ausgezogen) (gestrichelt2)... (punktiert) (strichpunktiert1) (strichpunktiert2) TR Detaillierungsgrad EO September Einzelobjektarten Linienart EO-Art Elementen-Typ Kapitel / Bemerkungen Mauer 0 2 Flächen-/Linienelement Kap. 4.1 unterirdisches_gebaeude 1 3 Flächen-/Linienelement Kap. 4.2 uebriger_gebaeudeteil 2 4 Linienelement Kap. 4.3 ( ) eingedoltes_ oeffentliches_gewaesser 3 5 Flächen-/Linienelement Kap. 4.4 wichtige_treppe 4 6 Flächen-/Linienelement Kap. 4.5 Tunnel_ Unterfuehrung_Galerie 5 7 Flächen-/Linienelement Kap. 4.6 Bruecke_Passerelle 6 8 Flächen-/Linienelement Kap. 4.7 Bahnsteig 7 65 Flächenelement Kap. 4.8 Brunnen 8 9 Flächenelement Kap. 4.9 Reservoir 9 10 Flächen-/Linienelement Kap Pfeiler Flächenelement Kap Kap Unterstand Flächenelement Warteräume mit mindestens drei geschlossenen Seiten, werden als Gebäude erhoben. ( ) Silo_Turm_Gasometer 12 Gebäude Hochkamin 13 Gebäude Denkmal Mast_Antenne Linien-/ Punktelement Kap Flächen-/Linien-/ Punktelement Kap Aussichtsturm Flächenelement Kap Überdeckte Aussichtstürme werden als Gebäude erhoben. Uferverbauung Flächenelement Kap Schwelle Flächenelement Kap Lawinenverbauung 19 Massiver_ Sockel Flächenelement Kap Ruine_ archaeologisches_objekt Flächen-/Linienelement Kap Landungssteg Flächenelement Kap Einzelner_Fels Punkt-/Flächenelement Kap Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). schmale_bestockte_flaeche 24 Wird im Kanton Aargau nicht verwendet. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 59 von 95

60 AVS-Code MAP-Code (ausgezogen) (gestrichelt2)... (punktiert) (strichpunktiert1) (strichpunktiert2) TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Linienart EO-Art Elementen-Typ Kapitel / Bemerkungen Rinnsal Linienelement schmaler_weg Linienelement Kap Achse Kap Achse Hochspannungsfreileitung Linienelement Druckleitung 28 Bahngeleise Linienelement Luftseilbahn 30 Gondelbahn_Sesselbahn 31 Materialseilbahn Linienelement Skilift Linienelement Kap Achse Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Kap Achse Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden). Kap Achse Kap Achse Faehre Linien-/ Punktelement Kap Achse / Symbol Grotte_Hoehleneingang Punktelement Kap Achse Linienelement Kap Achse wichtiger_ Einzelbaum Punktelement Kap Bildstock_Kruzifix Punktelement Kap Quelle Punktelement Kap Bezugspunkt Punktelement Kap weitere/ (Kultur_Weg_Rand) 41 10'000 Linienelement Kap Hinweis: Die Darstellung der Linienarten ist in den Weisungen für die Darstellung des Planes für das Grundbuch definiert ( Produkte Plan für das Grundbuch). Im MAP3D werden die Linienarten vom System in Abhängigkeit der EO-Arten vergeben. Ausnahmen bilden die EO-Arten uebriger_gebaeudedetail und Unterstand, bei welchen die Linienarten ( ausgezogen oder gestrichelt2 ) zu zuweisen sind. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 60 von 95

61 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Die geometrische Beschreibung eines Objektes (Elementen-Typ) erfolgt wo möglich als Flächenelement, sonst als Linienelement oder als Kombination eines Flächen- und Linienelementes. Für einzelne Elemente, welche als Symbol dargestellt werden, genügt ein Punktelement (Positionierung des Symbols). Flächenelemente werden erhoben, damit zum Beispiel: a. unterirdische Gebäude mit einer Fläche in die Register übernommen werden können b. zusammenhängende Strassen (Tunnel, Brücke) oder zusammenhängende Gewässer (eingedolte Gewässer) erkannt werden c. bessere Darstellungsvoraussetzungen für den Übersichtsplan geschaffen werden Objektbildung Ein Objekt in der Wirklichkeit entspricht in der Regel einem Datenbankobjekt (Treppe = 1 Objekt) und muss über die AVS als ein Objekt geliefert werden. 4.1 Mauer Mauern werden erhoben, wenn sie: entlang von Grenzen oder auf Grenzen verlaufen und eine minimale Kronenbreite von 20 cm aufweisen entlang von öffentlichen Strassen, Wegen, Plätzen und Gewässern verlaufen und im Mittel mindestens 1 m hoch sind und 20 cm Kronenbreite aufweisen. in einem wesentlichen Zusammenhang mit einem Gebäude stehen und deren Darstellung erforderlich ist (z.b. Einfahrt in Tiefgarage, massiv überdeckte Sitzplätze), mindestens 1 m hoch sind und 20 cm Kronenbreite aufweisen. wenn sie als wichtige Orientierungshilfe dienen, wie z.b. Trockenmauern, historische Umfassungsmauern, mindestens 1 m hoch sind und 20 cm Kronenbreite aufweisen (generalisiert aufnehmen). Stützmauern in Baugebieten sind zurückhaltend zu erheben. Mauern in Zusammenhang mit zu erhebenden Treppen sind aufzunehmen und der EO-Art 'wichtige_treppe' zuzuordnen. Massive Schallschutzmauern sind zu erheben. Bestehende Pläne und Grundlagen sind zu verwenden, wenn die Genauigkeitsanforderungen der TVAV eingehalten werden. Nicht als Mauern aufgenommen werden, unabhängig von der horizontalen und vertikalen Ausdehnung, alle übrigen Mauern wie z.b. jegliche Arten von Böschungssicherungen aus Böschungssteinen, aufeinander gesetzte Natursteine. Die Mauern werden als Flächenelemente definiert. Die Definition erfolgt massstäblich. Bei Mauern mit Anzug werden die äusseren Linien als Flächenelemente definiert. Die Abgrenzung der Mauerkrone wird bei Mauern mit Anzug von mehr als 30 cm zusätzlich als Linienelement definiert. Umfassungsmauern (z.b. Miststock) werden geteilt und durch 2 Flächenelemente definiert. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 61 von 95

62 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Der Mauerumriss inklusive Anzug wird als Fläche definiert. Die Mauerkrone als Linie. In den TS2 bis TS3 wird ab > 30 cm auch der Anzug erhoben. Mauern die in einem wesentlichen Zusammenhang mit einem Gebäude stehen (auch unterirdische Gebäude), werden erhoben. Beispiel 3 = Umfassungsmauern werden entweder einander als "äussere Linie und Insel" zugeordnet oder geteilt mit zwei Flächenelementen (rechtwinklig zueinander) erfasst. Trockenmauer Als wichtige Orientierungshilfe erheben. Trockenmauern dieser Art werden in der Regel nicht erhoben. Aufgenommen werden Trockenmauern wenn sie massiv und hoch sind und für viele Benutzer eine wichtige Orientierungshilfe darstellen. Generalisiert erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 62 von 95

63 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 3 Mauern wie nebenstehende werden nicht erhoben. Schallschutzmauer (zu erheben) Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Beispiel 6 Schallschutzwand (nicht zu erheben) Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 63 von 95

64 TR Detaillierungsgrad EO September unterirdische Gebäude und Erdhäuser Zu 'unterirdisches_gebaeude' gehören unterirdische Bauten und Anlagen wie Tiefgaragen, Regenklärbecken, Pumpstationen, Tanklager > 15 m 3 (betonierter Hohlraum mit oder ohne innen liegendem Behälter), Reservoir, Wasserkammer, Jauchebehälter, usw. Es werden die ausserhalb von oberirdischen Gebäudeteilen liegenden, unterirdischen Bauten erhoben. Bei Tiefgaragen wird der gesamte unterirdische Kubus, also auch der Teil unter einem Gebäude, erfasst. Darzustellen sind die Maueraussenseiten. Objekte der EO-Art 'unterirdisches_gebaeude' werden in der Regel als Fläche definiert. Können unterirdische Gebäude nicht im Feld eingemessen werden, sind vorhandene Ausführungspläne zu verwenden. Die unterirdischen Gebäude sind mit der Bezeichnung u. (Objektname) und falls vorhanden mit der Gebäudeversicherungsnummer bzw. Assekuranznummer (Objektnummer) zu beschriften. Bei teilweise überdeckten Gebäuden bestimmt der jeweils dominierende Teil über die Informationsebenenzugehörigkeit (> 1/3 des Gebäudes = Bodenbedeckung / < 1/3 des Gebäudes = Einzelobjekte). Im Zweifelsfalle sind die unterirdischen Bauten in der Informationsebene Bodenbedeckung als 'Gebaeude' zu erheben. 102 u. u. Beispiel 3 Gebäude deren dominierender Teil sichtbar ist, wird als Gebäude erhoben, selbst wenn die Nutzung wie hier als Parkplatz von oben eine unterirdische Baute vermuten lässt. Beispiel 4 Tiefgarage unter zwei Gebäuden Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 64 von 95

65 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 5 Die überdeckte Einfahrt bis zum Tor gehört auch zum unterirdischen Gebäude Militärische Anlagen Militärische Anlagen und Bauten sind nach der Richtlinie (Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung) zu erheben und darzustellen. In Privatbesitz befindliche ehemalige Militärbauten sind analog den übrigen Richtlinien zu erheben. 'unterirdisches_gebaeude' 4.3 übriger Gebäudeteil a. Gebäudedetails werden als EO-Art 'uebriger_gebaeudeteil' erfasst. Sie dienen dem besseren Verständnis und der besseren Lesbarkeit eines Planauszuges. b. Es dürfen keine freistehenden Gebäude in der Informationsebene Einzelobjekte als EO-Art 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben werden. Solche Gebäude werden entweder nicht erhoben oder sie werden in der Informationsebene Bodenbedeckung als BB-Art 'Gebaeude' oder in der Informationsebene Einzelobjekte als EO-Art 'Unterstand' definiert Beispiele zu übriger Gebäudeteil In den folgenden Beispielen sind die Hauptfassaden (Bodenbedeckung) in der Regel mit einem ausgezogenen Strich dargestellt. Ergänzende Gebäudeteile sind grundsätzlich gestrichelt (Linienattribut 'gestrichelt2') dargestellt und werden als 'uebriger_gebaeudeteil' in der Informationsebene Einzelobjekte erhoben. Ausnahmen bilden sichtbare Abstufungen (Linienattribut 'ausgezogen') Abstufungen, An- und Aufbauten, Wintergärten Abstufungen und Anbauten sind zurückhaltend aufzunehmen. Die Erhebung wird auf markante Abstufungen beschränkt (Garagen, Anbauten, usw.) Aufbauten wie Attikawohnungen oder Liftschächte sind nicht zu erheben. Abstufungen sind als Linienelemente zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 65 von 95

66 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Markante und das Erscheinungsbild eines Gebäudekomplexes prägende Linien sind immer zu erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Abstufung erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen') Beispiel 3 Abstufung erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen') Beispiel 4 Abstufung erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen') Beispiel 5 Abstufung erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen') Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 66 von 95

67 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 6 Abstufung erheben (mit Linienattribut 'ausgezogen') Die Flügelmauern sind als Mauern darzustellen (EO). Beispiel 7 (nicht zu erheben) Attikawohnung; Aufbau wird bei Liftschacht und dergleichen nicht erheben. Weitere Beispiele siehe unter Kapitel Abstufungen, An- und Aufbauten, Wintergärten Balkone Aufnehmen: - Links und rechts mit Mauerwerk auf die ganze Balkontiefe abgeschlossene Balkone sind zu erheben. - Balkone, welche sich über die gesamte Fassadenhöhe erstrecken, sind ab einer Tiefe von > 2 m zu erheben. - Über die ganze Fassadenlänge durchgehende Balkone sind zu erheben. - Auf dem Boden abgestützte Balkone sind aufzunehmen, unabhängig von der Tiefe der Balkone. Die Pfeiler sind erst zu erheben, wenn sie die Kriterien der jeweiligen Toleranzstufe erfüllen. - Auch zu erheben sind Balkone, welche als markante Gebäudevorsprünge ausgebildet sind oder das Erscheinungsbild des Gebäudes sehr stark prägen. Balkone sind als Linienelemente zu erfassen. Die Balkone erstrecken sich über die gesamte Fassadenhöhe und sind bei einer Tiefe > 2 m zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 67 von 95

68 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Balkone erheben, da auf beiden Seiten geschlossen und über die ganze Fassadenlänge gebaut (z. T. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel 3 Balkone erheben (solide abgestützt) Beispiel 4 Balkone als stark prägendes Element des Gebäudes erheben. Balkone erheben, da auf beiden Seiten geschlossen und über die ganze Fassadenlänge gebaut Nicht aufnehmen: - Einzelne Balkone mit einer Tiefe 2 m werden nicht erhoben. - Sich über die ganze Fassadenhöhe erstreckende Balkone, mit einer Tiefe 2 m, werden nicht erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 68 von 95

69 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Balkone nicht erheben. Balkone nicht erheben Vordächer Vordächer werden als 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben wenn deren Tiefe > 2 m ist. Vordächer mit einer Tiefe > 2 m werden erhoben. Eingangsüberdachungen 2 m Tiefe werden nicht erhoben, auch wenn eine Seite zusätzlich gemauert ist (z.b. mit Briefkästen). Beispiel 3 Das Vordach mit einer Tiefe > 2 m wird auf die Fassadenverlängerung abgeschlossen und als 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben. Die Stütze hat keinen Einfluss auf die Darstellung des 'uebriger_gebaeudeteil'. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 69 von 95

70 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 4 Das eigentliche Vordach des Hauptdaches wird nicht erhoben. Beispiel 5 Kleine Gebäudeeingangsüberdachungen < 2 m Tiefe werden nicht erhoben. Beispiel 6 Wird als Einzelobjekt 'Unterstand' erhoben Gebäudeverbindungen, überdeckte Durchfahrten und Durchgänge Gebäudeverbindungen werden als 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben. Durchfahrten und öffentliche Durchgänge sind immer zu erheben ('uebriger_gebaeudeteil'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 70 von 95

71 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 3 Durchgänge und Durchfahrten werden immer erhoben ('uebriger_gebaeudeteil') Verladerampen Grössere, massive Verladerampen mit einer Tiefe von > 2 m sind zu erheben ('uebriger_gebaeudeteil') Pfeiler Darüber hinaus ragende Vordächer sind erst zu erheben, wenn diese die Rampe um mindestens 1 m überragen ('uebriger_gebaeudeteil'). Treppen werden bei Rampen nicht erhoben. generalisierte Pfeilerdarstellung ('uebriger_gebaeudeteil') Die Darstellung ist zu generalisieren. Gebäudeeckpfeiler > 50 cm resp. > 100 cm sind zu erheben ('uebriger_gebaeudeteil'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 71 von 95

72 TR Detaillierungsgrad EO September Einbuchtungen Einbuchtungen mit einer Tiefe > 2 m und Breite > 2 m werden erhoben ('uebriger_gebaeudeteil'). Details sind nach Möglichkeit zu generalisieren Trennmauer Trennmauern (Brandmauern) werden in der AV nicht erhoben. 4.4 Eingedoltes Gewässer Es sind alle eingedolten Gewässer (öffentliche bzw. nicht öffentliche) in der Regel flächig zu erheben. Die BB-Objekte Gewässer ('fliessendes', 'stehendes', 'Schilfguertel') und die EO-Objekte 'Rinnsal' sowie 'eingedoltes_oeffentliche_gewaesser' bilden zusammen ein Netz. Betreffend der Aufnahme der Gewässer ist mit der Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) Kontakt aufzunehmen. Der Bachkataster steht im AGIS zur Verfügung und ist inhaltlich vollständig abzubilden. Wenn die Erhebung mit Messungen nicht möglich ist, sind Ausführungspläne und Leitungskataster beizuziehen. Das Objekt 'eingedoltes_oeffentliches_gewaesser' wird bei einer Neuerfassung durch die Innenmasse des Rohres oder des Gerinnes definiert. Durchlass: Querungen z.b. von Strassen / Plätzen / Gebäuden oder in Fortsetzung / Ergänzung von Wasserläufen der Bodenbedeckung werden erhoben. Ein eingedoltes Rinnsal ist als 'eingedoltes_oeffentliches_gewaesser' linienförmig zu definieren. Ein Gewässer in einem Aquädukt wird mangels anderer Möglichkeit im Bereich der Überführung (EO-Art 'Bruecke_Passerelle') als EO-Art 'eingedoltes_oeffentliches_gewaesser' definiert. 4.5 wichtige Treppe Wichtige Treppen bei öffentlichen Gebäuden und Anlagen sind flächig zu erheben. Treppen zu grösseren Einstellhallen (Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern) und Zivilschutzanlagen sind zu erheben. Unwichtige Treppen (z.b. Kellerabgänge, Hauszugänge) sind nicht zu erheben. Mauern in Zusammenhang mit zu erhebenden Treppen sind aufzunehmen und dem Objekt 'wichtige_treppe' zuzuordnen. Wichtige lang gestreckte Treppenanlagen bei öffentlichen Fusswegen sind als Treppen mit den Stufen zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 72 von 95

73 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Langgestreckte Treppenanlagen in privaten Quartieren mit reinem Erschliessungscharakter sind in der Regel nur mit ihren Rändern in der Informationsebene Bodenbedeckung darzustellen. Beispiele zu erhebender Treppen Beispiel Rathaus: Wichtige Treppen bei öffentlichen Gebäuden sind zu erheben. Wichtige Treppen bei Mauern (z.b. Rebmauern) werden erhoben wenn die Mauer auch erhoben werden muss und die Treppe in einem soliden Zustand ist. Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Dominant / auf öffentlichem Grund Wichtig / Haupterschliessung Wichtig / Eingang öffentl. Gebäude Beispiel 6 Langgestreckte, wichtige Treppenanlagen auf öffentlichen Fusswegen sind zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 73 von 95

74 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiele von nicht zu erhebenden Treppen Die Treppe wird nicht erhoben. Der unterkellerte Teil ist zum Gebäude definiert. In diesem Beispiel wird nur das Gebäude dargestellt. Abstufung als übriger Gebäudeteil (mit Linienattribut 'ausgezogen'). Diese Treppe wird nicht erhoben. Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Treppe unwichtig Treppen im Gelände, unwichtig Freie Treppe / unterkellert Treppe unwichtig Beispiel 6 Beispiel 7 Beispiel 8 Treppe unwichtig Treppe unwichtig Treppe unwichtig Beispiel 9 0 Treppen unwichtig Treppen unwichtig Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 74 von 95

75 TR Detaillierungsgrad EO September Tunnel, Unterführung, Galerie Die EO-Art 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' ist derart zu erheben, dass sie zusammen mit den BB-Arten 'Strasse_Weg', 'Bahn' und der EO-Art 'Bruecke_Passerelle' ein zusammenhängendes Strassen- und Weg- bzw. Bahnnetz bildet. Es ist die lichte Weite flächig und bei Bahnen zusätzlich die Bahnachse als EO Achse zu erheben. Massive Widerlager, Flügelmauern sowie Brüstungsmauern von mehr als 30 cm Breite werden aufgenommen. Definition Tunnel: Tunnel sind künstlich angelegte unterirdische Gänge die verkehrstechnischen Zwecken dienen. Bergbaustollen und Stollen der Wasserversorgung gehören nicht zur Objektart Tunnel. Befinden sich im Tunnel Trottoirs und / oder Fahrradwege, die gegenüber der Autofahrbahn einen Niveauunterschied aufweisen, so sind diese Abgrenzungen mit einem Linienelement 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' zu erheben. Tunnels sind immer zu erheben. Bei längeren Tunnels können die Daten von den Ausführungsplänen übernommen werden. Jede Röhre ist einzeln darzustellen. Quer- und Fluchtstollen sind nicht zu erheben. Befinden sich im Tunnel Trottoirs und / oder Fahrradwege, die gegenüber der Autofahrbahn einen Niveauunterschied aufweisen, so sind diese Abgrenzungen mit einem Linienelement 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 75 von 95

76 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Definition Unterführung: Verkehrsweg, der unter einem anderen Verkehrsweg liegt (Strassenunterführung, Eisenbahnunterführung). Beispiel 3 Beispiel 4 Definition Galerie: Teilweise offene Überdeckung von Verkehrsträgern wie Strassen, Wegen und Bahnlinien. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 76 von 95

77 TR Detaillierungsgrad EO September Brücke, Passerelle Es gelten die Erläuterungen gemäss Kapitel 2.6. Die EO-Art 'Bruecke_Passerelle' ist derart zu erfassen, dass sie zusammen mit den BB-Arten 'Strasse_Weg', 'Bahn' und der EO-Art 'Tunnel_Unterfuehrung_Galerie' ein zusammenhängendes Strassenund Wegnetz bilden, Lücken dürfen nicht vorkommen. Definition Brücke und Passerelle: Die Brücke ist ein Bauwerk, das den Zweck hat, einen Verkehrsweg über ein Hindernis hinwegzuführen (über Fluss, Bach oder einen anderen Verkehrsweg wie Strasse oder Bahn). Dient die Brücke nur dem Fussgängerverkehr, spricht man auch von Steg oder in der Schweiz auch von Passerelle. Aquädukte heissen die Brücken für Wasserleitungen. Die Brücke erstreckt sich über die lichte Weite bzw. in der Regel von Widerlager zu Widerlager. Brückenpfeiler werden der EO-Art 'Pfeiler' zugeordnet. Viadukte werden als Brücken behandelt. Darstellung einer Brücke aus der Froschperspektive Strasse/Weg (BB) Widerlager Gewässer (BB) Brücke (Flächenelement) Brüstungsmauern flächig als Elemente der Brücke erfassen. Strasse/Weg (BB) Stützmauer, evtl. mit Anzug Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 77 von 95

78 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Passerellen werden analog Brücken erhoben Bahnachse Bahngeleise (Achse) Passerelle Darstellung einer Brücke aus der Vogelperspektive (Regelfall) Die BB-Art (z.b. 'Strasse_Weg') auf dem Einzelelement 'Bruecke_Passerelle' wird mit Vorteil separat erhoben. Damit kann diese Fläche später für verschiedene Darstellungsmodelle modular verwendet werden. Strasse/Weg (BB) Widerlager Gewässer (BB) Brücke (Flächenelement) Brüstungsmauern flächig als Elemente der Brücke erfassen. unter der Brücke: eingedoltes Gewässer (EO flächig) Die flächigen Brückenelemente sollen sich nicht überlagern (Brüstungsmauern nicht über eigentlicher Brückenplatte). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 78 von 95

79 TR Detaillierungsgrad EO September Bahnsteig Bahnsteige sind flächig zu erheben. Die Geometrien sind von den zuständigen Bahngeometern zu beziehen. Bahnsteige liegen grundsätzlich auf der Bodenbedeckungsfläche Bahn. Perrons zwischen den Geleisen sind immer als 'Bahnsteig' zu erheben. Seitliche Bahnsteige sind nur dann zu erheben, wenn eine klare Abgrenzung ersichtlich ist (Gebäude, Trottoir, Strasse, humusierte Flächen, etc). Hier wird der Bahnsteig erhoben (neben den Geleisen angrenzend an Wiesland, auf BB-Art 'Bahn') Trambahnsteige Baulich abgetrennte Trambahngeleise werden als BB-Art 'Bahn' erhoben. Sofern Trambahnsteige auf der BB-Art 'Bahn' liegen, können diese Bahnsteige als EO-Art 'Bahnsteig' erhoben werden. Trambahnsteige, die im Trottoirbereich liegen, werden nicht separat ausgeschieden. von links nach rechts; BB-Art: 'Trottoir', 'Bahn' (geschottertes Tramtrassee, inkl. Bahnsteig), 'Strasse_Weg'. EO-Art: im Bereich Bahn sind die Bahngeleise als Achsen und der Bahnsteig flächig zu erheben. 'Bahnsteig' Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 79 von 95

80 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Kein Bahnsteig, weil BB-Art 'Strasse_Weg' und nicht BB-Art 'Bahn' ist. Die erhöhte Fläche, die dem Zu- und Aussteigen der Tram-Fahrgäste dient, ist hier als BB-Art 'Verkehrsinsel' zu erheben. 4.9 Brunnen Kleinere öffentliche Brunnen und markante private Brunnen auf offen zugänglichen Plätzen sind flächig an der äusseren Umrandung zu erheben Reservoir Die unterirdische Wasserkammer bildet das Reservoir. Die Dimensionen können aus den Projektplänen übernommen werden. Existiert im GWR ein EGID, so ist dieser (je nach Vorkommen) dem BB Gebäude, ansonsten dem EO Reservoir zuzuweisen. Auf eine doppelte Erfassung ist zu verzichten. Die übrigen Teile einer Reservoiranlage sind entweder Gebäude, unterirdisches Gebäude oder eventuell Mauern Pfeiler Massive Stützpfeiler (TS2 > 50cm, TS3 und TS4 > 100cm) von Brücken und Unterständen werden flächig erhoben. Pfeiler bei Gebäuden sind als 'uebriger_gebaeudeteil' zu erheben (Kapitel ). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 80 von 95

81 TR Detaillierungsgrad EO September Unterstand Zu der EO-Art 'Unterstand' gehören Perrondächer bei Bahnanlagen, massive Auto- und Velounterstände, Tankstellen, massive Tierunterstände und ähnliches. Die Darstellung erfolgt als Flächenelement. Kleine Versorgungs- und Entsorgungsunterstände (Müllsammelstellen) sind nicht Bestandteil der amtlichen Vermessung. Bei Industrie- und Gewerbebauten oder über Rampen werden grossflächige Vordächer als Unterstand erhoben, wenn sie dazu dienen Güter über längere Zeit unter zu stellen. Gebäudeverbindungen als gedeckte Durchgänge werden erhoben Beispiel 3 Beispiel 3A Der Warteraum wird als Unterstand erhoben, auch wenn der Warteraum von allen Seiten geschlossen ist. Die Perronüberdachung ist als weiteres EO- Objekt 'Unterstand zu erheben (überlagern). Liftschächte im Bahnbereich sind ebenfalls als Unterstände zu erheben. Der Warteraum wird als 'Unterstand' erhoben (z.t. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel 4 Das Vordach wird als 'uebriger_gebaeudeteil' erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 81 von 95

82 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 5 Autounterstände zwischen Gebäuden sind als 'Unterstand' zu erheben (z. T. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Beispiel 6 Zu erheben sind im Weiteren folgende Unterstände: Leichtbau Hallensysteme wie Liegehalle für Kühe, Lagerhalle (Bild) und dergleichen die einen betonierten Boden oder einbetonierte Verankerungen aufweisen, werden als 'Unterstand' erhoben (z.t. mit Linienattribut 'ausgezogen'). Nur über Erdanker befestigte Hallen werden nicht erhoben. Beispiel 7 Beispiel 8 Beispiel 9 Tankstellen, Stützpfeiler, Pfeiler Unterstände Tiefe > 4.00 m dauerhafte Unterstände > 20 m 2 sind zu erheben grosse, allgemein zugängliche Velounterstände grösser als 20 m 2 sind zu erheben Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 82 von 95

83 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Nicht zu erheben sind z.b. folgende Unterstände: Pergolas werden nicht erhoben. Kleine, private Velounterstände sind nicht zu erheben Silo, Turm, Gasometer Die Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet. Silos mit Fundament werden als Gebäude erhoben (Bodenbedeckung) Hochkamin Die Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet. Hochkamine mit einem Durchmesser > 2 m werden als Gebäude erhoben (Bodenbedeckung) Denkmal Markante Denkmäler können als Linien- oder Punktelement erfasst werden. Punktelemente sind als Symbol darzustellen. Denkmäler sind zu erheben, wenn sie als Orientierungsmerkmale dienen. Die zu erhebenden Denkmäler existieren in einem öffentlichen Inventar (kantonal) und stehen im AGIS zur Verfügung. Denkmäler können als Linienobjekte oder als Punkte erfasst werden. Wichtige Abgrenzungen wie grosse massive Unterbauten gehören zum gleichen EO 'Denkmal'. Rot = Referenzpunkt Objektmitte Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 83 von 95

84 TR Detaillierungsgrad EO September Mast, Antenne Die Masten von Hochspannungsfreileitungen (Kap. 4.28) und Materialseilbahnen (Kap. 4.33) sind darzustellen. Bei Skiliftanlagen wird in der Regel nur der Anfangs- und Endmast dargestellt. Bei Gittermasten werden in der Regel nur die Strebenecken definiert. Bei Rundmasten werden die Pfeiler als Kreis und nicht als Fundament dargestellt. Erhoben werden nur die Masten der Hochspannungsleitungen, jedoch nicht der Niederspannungsnetze. Als Antenne definiert werden Objekte, die freistehend sind, jedoch nicht Antennen die auf Bauten montiert sind. Rundmasten werden als Kreis dargestellt. Bei Doppelmasten werden beide Masten dargestellt. Die Masten werden immer mit Ø 1m dargestellt. ('Mast_Antenne') Bei Gittermasten werden nur die Strebenecken erhoben ('Mast_Antenne'). Beispiel 3 Antennen werden als Punktelement erhoben und als Symbol dargestellt. Die Antennen sind zu beschriften z.b. Swisscom (Objektname) und mit dem Objekt zu verknüpfen. Rot = Referenzpunkt Objektmitte Beispiel 4 Bei Gittermasten werden nur die Strebenecken erhoben ('Mast_Antenne'). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 84 von 95

85 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 5 Windkraftanlagen werden als 'Mast_Antenne' erhoben, je nach Grösse (Durchmesser > 1.50 m) flächig oder als Punktelement. Wenn die Kraftanlage im Mastfuss begehbar ist, ist die Windkraftanlage als Gebäude zu erheben. Beispiel 6 Windkraftanlagen werden als Punktelement erhoben und als Symbol dargestellt. Rot = Referenzpunkt Objektmitte 4.17 Aussichtsturm Nicht überdeckte Aussichtstürme sind zu erheben. Überdeckte Aussichtstürme werden als Gebäude ( Bodenbedeckung ) erfasst. Die Ausdehnung am Boden wird dargestellt Uferverbauung Uferbefestigungen (Blockwurf, Blocksatz, Buhnen). Die Darstellung ist nach Möglichkeit zu generalisieren. Schutzmauern und Hafenmolen gelten nicht als Uferverbauung. Blockwurf oder Wellenbrecher werden als 'Uferverbauung' (EO) und als 'uebrige_befestigte' (BB) erhoben. Stehendes Gewässer (BB) Uferverbauung (EO) Strasse_Weg (BB) Wird die Mauer, wie in neben stehender Abbildung, als Verkehrsfläche genutzt, wird sie nicht dargestellt. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 85 von 95

86 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Beispiel 3 Nur grosse, wichtige Buhnen sind zu erheben. Darstellung der äusseren Abgrenzung mit ausgezogener Linie wie Mauern. Nicht Uferverbauung, sondern Mauer: Die längswegs verlaufenden Mauern sind als Einzelobjekt 'Mauer' zu erheben (und nicht als 'Uferverbauung'). Acker_Wiese_Weide Gewässer Acker_Wiese_Weide Strasse Strasse Die Grundfläche der Längsverbauung (Ufermauer) wird als 'Mauer' (EO) und mit der an das Gewässer anschliessenden Bodenbedeckungsart erhoben Schwelle Als Schwellen werden Verbauungen in Fliessgewässern quer zur Fliessrichtung erhoben. Erhoben werden markante Schwellen oder solche die min. 1.5 m hoch sind. Längsmauern die zusammen mit den Querverbauungen eine Einheit bilden sind ebenfalls als 'Schwelle' zu definieren. Grosse Gewässerrampen sind als Schwelle zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 86 von 95

87 TR Detaillierungsgrad EO September 2018 Keine Schwelle, sondern Mauer: Keine Schwelle Bacheinlässe werden der EO-Art 'Mauer' zugeordnet Lawinenverbauung Diese Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden) massiver Sockel Massive Sockel mit einer Seitenlänge > 1 m sind zu erheben, wenn diese von öffentlichem Interesse sind oder aber als Orientierungshilfe nützlich sind. 'massiver_sockel' Hinweis: Liniendefinitionen zu oberirdischen Verteilerkästen mit einer Seitenlänge > 1 m werden als 'massiver Sockel' attributiert. Kleine Verteilerkästen und unterirdische Schachtbauwerke sind nicht in der AV-Struktur zu speichern Ruine, archäologisches Objekt Die Umrisse (wenn möglich als flächig) sowie wichtige Teile sind als Orientierungsmerkmale zu erheben. Die zu erhebenden Ruinen bzw. archäologischen Objekte existieren in einem öffentlichen Inventar (kantonal) und stehen im AGIS zur Verfügung. Der Name / Bezeichnung der Ruine oder des archäologischen Objektes z.b. Ruine Rosenberg (Objektname) ist zu beschriften und mit dem Objekt zu verknüpfen. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 87 von 95

88 TR Detaillierungsgrad EO September Landungssteg Nur massive Landungsstege sind als Flächenelemente zu erheben. Nur massive Bootsanlegestege werden generalisiert erhoben. Die kleinen seitlichen Stege werden nicht erhoben. Auch schwimmende Bootsanlegestellen in Häfen werden aufgenommen. Landungsstege für die öffentliche Schifffahrt sind alle zu erheben. Beispiel 3 Beispiel 4 Badestege werden nicht erhoben Einzelner Fels Darunter verstehen wir: 1. erratische Blöcke (meistens als Punktelement erhoben und als Symbol dargestellt) 2. einzelner wichtiger Fels. Erratische Blöcke sind Findlinge, während der Eiszeit von einem Gletscher weit verfrachtete, ortsfremde Gesteinsbrocken und Blöcke. Ein einzelner Fels ragt aus dem gewachsenen Boden heraus. Zu erheben ist die Objektmitte als Referenzpunkt (Symboldarstellung). Bei grösseren einzelnen Felsen ist der grösste Umriss zu erheben. Diese sind zu beschriften z.b. erratischer Block (Objektname) und mit dem Objekt zu verknüpfen. Findling, erratischer Block Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 88 von 95

89 TR Detaillierungsgrad EO September Schmale bestockte Fläche Diese Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet Rinnsal Schmale fliessende Gewässer mit zeitweiliger oder ständiger Wasserführung, die nicht in der Bodenbedeckung erhoben werden, sind linienförmig als EO-Art 'Rinnsal' zu erfassen. Nicht klar abgrenzbare Bäche können als Rinnsal erfasst werden. Als inhaltliche Referenz soll der Bachkataster der ALG vollständig abgebildet werden. Zum Rinnsal wird kein Symbol 'Fliessrichtung' erfasst. Rinnsale sind zu erheben. Gelegentlich benutzte Wasserleitungen sind nicht zu erheben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 89 von 95

90 TR Detaillierungsgrad EO September schmaler Weg Über die Aufnahme von schmalen Wegen entscheidet deren Bedeutung und Ausprägung (z.b. Fuss- und Wanderweg, wichtige Fussverbindung). Das offizielle Fuss- und Wanderwegnetz ist vollständig zu erheben. Öffentliche Fusswege im Baugebiet (TS2), sind unabhängig vom Flächenkriterium immer der Bodenbedeckung ('Strasse_Weg') zuzuweisen. Fusswege (Pfade/Trampelpfade) im Wald sind in der Regel als 'schmaler_weg' als linienförmiges Einzelobjekt zu erheben. Maschinenwege (Rückegassen) die ausschliesslich der Waldbewirtschaftung dienen und nicht unterhalten werden, sind nicht zu erheben. Wege der 5. und 6. Klasse im Wald sind linienförmig als Einzelobjekt 'schmaler_weg' zu erfasssen. Schmale Wege werden als Linienelement dargestellt. Die Aufnahme der Punkte erfolgt auf der Wegmitte. 5. Klass Feld,- Waldweg ohne ausreichenden Unterbau Oft nur mit Geländefahrzeug oder Traktor befahrbar Schlecht unterhaltener Wirtschaftsweg Beispiel 3 6. Klass Fussweg Für Fussgänger bestimmte Verbindung Oft Wanderweg Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 90 von 95

91 TR Detaillierungsgrad EO September Hochspannungsfreileitung Die Leitungsachsen der Hoch- und Höchstspannung sind zu erheben. Als Hochspannung gelten die Spannungsnetze zwischen kv und als Höchstspannung die Spannungsnetze zwischen kv. Leitungen mit der Spannung 1 30 kv gelten als Mittelspannung und diejenigen zwischen 0 und 1 kv als Niederspannung. Diese Spannungsnetze werden nicht erhoben. Der Betreiber der Leitungen ist planweise anzuschreiben z.b. EGL, Axpo, AEW, ATEL, EWZ, EWA, EMU, BKW, LS, CKW, Axpo/ATEL (Objektname) und mit den Achsen zu verknüpfen. Die Gitter-, Beton- oder Stahlrohrmasten sind zu erheben und der EO-Art 'Mast_Antenne' (Kap. 4.16) zuzuordnen. Das Linienelement ist in der Regel als eine zusammenhängende Polylinie pro Betreiber mit Abschlüssen auf der Gemeindegrenze zu definieren. Grössere Anlagen der Energieversorgung (z.b. Unterstation) sind mit dem Objektnamen anzuschreiben. Bei Hochspannungsleitungen (im Gegensatz zu Bahnanlagen) sind die möglichen Leitungsachsen zu erheben. Das heisst, dass nicht die Achsen der vorhandenen Seilbehänge zu erheben sind, sondern die Mastenmittelpunkte als Achsdefinitionen dienen Druckleitung Diese Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (Keine Objekte vorhanden). Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 91 von 95

92 TR Detaillierungsgrad EO September Bahngeleise Von allen Bahngeleisen (Haupt-, Stations- und wichtigen Industriegeleisen) sind die Achsen zu erheben. Bei unterirdischen Bahnabschnitten sind ebenfalls die Bahnachsen darzustellen Die Daten des Bahnareals sind vom zuständigen Bahngeometer zu übernehmen bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bahngeometer zu erheben (VAV Art. 46). Der Bahnbetreiber ist anzuschreiben z.b. SBB, AVA (Objektname) und mit der Achse zu verknüpfen. Es sind die Achsen sowohl aller Hauptwie auch der Stations- und wichtigen Industriegeleise zu erheben Luftseilbahn Diese Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden) Gondelbahn, Sesselbahn Diese Einzelobjektart wird im Kanton Aargau nicht verwendet (keine Objekte vorhanden) Materialseilbahn Bei Materialseilbahnen ist nur die Achse (Achse zwischen beiden Seilen) zu erheben. Die Masten sind in der Regel nicht zu erheben. Ausnahmsweise erhobene Masten (grössere Masten) werden der EO-Art 'Mast_Antenne' (Kap. 4.16) zugeordnet. Der Bahnname ist, falls bekannt, anzuschreiben z.b. TWK, Transportband HCB (Objektname) und mit der Achse zu verknüpfen. Das Ende / Anfang einer Materialseilbahn kann durch die Darstellung des Sockels vervollständigt werden. (EO-Art 'massiver_sockel') Transportbahnen wie nebenstehende in Rebgebieten, werden nicht erhoben. Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 92 von 95

93 TR Detaillierungsgrad EO September Skilift Festinstallierte Skilifte werden als Linienelemente erhoben. Es ist nur die Achse (Achse zwischen beiden / allen Seilen) zu erheben. Die Masten sind in der Regel nicht zu erheben. Ausnahmsweise erhobene Masten werden der EO-Art 'Mast_Antenne' zugeordnet. Der Skilift ist zu beschriften z.b. Skilift Föhrlimatt (Objektname) und mit der Achse zu verknüpfen. Erhoben wird nur eine Achse, analog den Hochspannungsleitungen. Als Ende / Anfang des Liftes wird die Achse der Umlenkrolle definiert. Das Metallgestänge wird nicht erhoben Fähre Bei Fähren wird die Verbindung der beiden Befestigungspunkte des Laufseiles erhoben. Nicht dazu gehören Autofähren. Die Fähre ist mit dem Symbol 'Faehre' flussabwärts zu versehen. Die Fähre ist zu beschriften z.b. Fähre (Objektname). Symbol = Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 93 von 95

94 TR Detaillierungsgrad EO September Grotte, Höhleneingang Der Mittelpunkt im Eingang zur Grotte ist als Punktelement zu erheben und als Symbol darzustellen. Der Name der Grotte / Höhle z.b. Emma-Kunz-Grotte (Objektname) ist zu beschriften und mit dem Objekt zu verknüpfen. Symbol = 4.37 Achse Der EO-Art 'Achse' können spezielle Achsen zugewiesen werden die z.b. bei den übrigen klar zuweisbaren Achsen nicht definiert werden können. Diese sind zu beschriften wichtiger Einzelbaum Markante und wichtige Einzelbäume, welche unter kommunalem Schutz stehen, sind als Punktelement zu erheben und als Symbol darzustellen (rot = Referenzpunkt). Rot = Referenzpunkt Objektmitte 4.39 Bildstock, Kruzifix Zu erheben sind markante Kreuze oder Bildstöcke, die von der Fläche her nicht der Bodenbedeckung zugeordnet werden. Die Mitte des Standortes ist als Punktelement zu erheben und als Symbol darzustellen (rot = Referenzpunkt). Rot = Referenzpunkt Objektmitte Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 94 von 95

95 TR Detaillierungsgrad EO September Quelle Die Mitte des Austrittes oder der Quellfassung ist als Punktelement zu erheben und als Symbol darzustellen (rot = Referenzpunkt). Nicht gefasste Quellen sind zu erfassen. Gefasste Quellen sind normalerweise nicht zu erfassen. Rot = Referenzpunkt Objektmitte 4.41 Bezugspunkt Als Bezugspunkte gelten: Kilometersteine / Tafeln entlang von Strassen oder Flüssen. Aufgenommen werden grundsätzlich: Kilometersteine / Tafeln mit ganzen Kilometerangaben historische Stundensteine (Steine mit der Wegangabe) Die Kilometersteine, Stundensteine und aufgenommene Tafeln sind der EO-Art 'Bezugspunkt' (Punktelement) zuzuweisen und zu beschriften z.b. KM34 oder Stundenstein (Objektname). Die Beschriftung ist mit dem Punkt zu verknüpfen. Das Punktelement ist zu beschriften. KM34 Hinweistafeln zu den Objekten der Ebene Rohrleitungen sind in der Ebene der Rohrleitungen zu erheben und gehören nicht zu den Einzelobjekten 'weitere' bzw. 'Kultur_Weg_Rand' Linienelemente, die innerhalb von privaten oder öffentlichen Arealen als Wegränder erkennbar sind, werden in der Regel als EO-Art 'Kultur_Weg_Rand' definiert. Zufahrten zu Einfamilienhäusern und kleineren Gewerbebetrieben Untergeordnete Wege in öffentlichen Anlagen Vermessungsamt des Kantons Aargau Seite 95 von 95

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