Technische und administrative Vorschriften
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- Hennie Goldschmidt
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM SR / 1.1 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstesdie Verzeichnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes Ausgabe 4 : Entwurf vom Inkrafttreten : 1. Quartal 2007 BAKOM Zukunftstrasse 44 Postfach CH-2501 Biel-Bienne
2 Inhaltverzeichnis 1 Allgemeines Geltungsbereich Referenzen Abkürzungen Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Führung der Verzeichnisse Inhalt der Verzeichnisse E.164-Nummer Name und Vorname oder Firmenname Adresse Rubrik Kennzeichen «Wünscht keine Werbung!» Tarif Spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Verzeichnisdaten Dienstart Herkunft der Daten Bearbeitungsart Erhebung und Änderung der Verzeichnisdaten Zurverfügungstellung der Verzeichnisdaten Online-Zugang Blockweise Übertragung und Aktualisierungen Fakturierung Übertragung der gesetzlichen Pflichten Pflichten Dritter im Zusammenhang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Verzeichnisdaten Integrität der Verzeichnisdaten Erhebung zusätzlicher Daten /9
3 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften stützen sich auf Artikel 12 und 21 FMG [1] Artikel 12 und 21 FMG und Art. 11, 29 und 83 der FDV und Art. 11, 29 und 83 der FDV [2]. Sie beschreiben insbesondere die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung im Bereich der Verzeichnisse der Teilnehmerinnen Kundenund Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes. Diese Vorschriften definieren insbesondere: - den Mindestinhalt der Verzeichnisse; - die Regeln, welche die Fernmeldedienstanbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung bei der Führung ihrer Verzeichnisse und bei der Zurverfügungstellung der in diesen Verzeichnissen enthaltenen Informationen an Dritte zu beachten haben; - die Regeln, welche Dritte bei der Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten haben. 1.2 Referenzen [1] SR Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR Verordnung vom 31. Oktober 2001xxx über Fernmeldedienste (FDV) [3] SR / 2.2 Nummerierungsplan E.164 / 2002 [4] SR Preisbekanntgabeverordnung [5] ITU-T E.115 (Februar ) Computerized Directory Assistance [6] Empfehlung W3C (6. Oktober Februar 2004) Extensible Markup Language (XML) 1.0 (Second Third Edition) [7] RFC 959 des IAB (Oktober 1985) File Transfer Protocol (FTP) Die Gesetzestexte mit den Referenzen SR sind in der systematischen Sammlung der Bundesgesetze auf der Internetseite abrufbar und können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, CH-3003 Bern bezogen werden. Die technischen und administrativen Vorschriften sowie die Nummerierungspläne sind auf der Internetseite abrufbar. Sie können ebenfalls beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, CH-2501 Biel bezogen werden. Die ITU-T-Empfehlungen können bei der ITU, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden ( 3/9
4 Die Empfehlungen des W3C sind auf der Internetadresse verfügbar. Die RFCs des IAB sind auf der Internetadresse verfügbar. 1.3 Abkürzungen BAKOM DTD FDV FMG FTP http HTTPS IAB IP ITU-T Kunden RFC SR SSH SSL W3C XML Bundesamt für Kommunikation Document Type Definition (Dokumenttyp-Deklaration) Verordnung über Fernmeldedienste Fernmeldegesetz File Transfer Protocole (Protokoll zum Datenaustausch) Hypertext Transfer Protocol (Protokoll zur Hypertext-Übertragung) HTTP over SSL Internet Architecture Board (Koordinationskomitee für die Planung, die Entwicklung und die Verwaltung des Internets) Internet Protocol (Internet Protokoll) Standardisierungssektor der Internationalen Fernmeldeunion Kunden und Kundinnen Request for Comment (Bestimmungen, die von der IAB klassifiziert werden und den Internet-Standard beschreiben) Systematische Rechtssammlung (des Bundesrechts) Secure Shell Secure Socket Layer World Wide Web Consortium Extensible Markup Language 2 Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung 2.1 Führung der Verzeichnisse Gemäss Artikel 29 Absatz 1 FDV21, FMG [1] müssen die FernmeldedienstanbieterinnenAnbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung, die den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen durch eine E.164-Nummer [3] definierten Anschluss bereitstellen, ein Verzeichnis ihrer Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden des öffentlichen Telefondienstes führen. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Fernmeldedienstanbieterinnen, die den Zugang zu Leistungen der Grundversordgung zum öffentlichen Telefondienst über einen durch eine Nummer des Nummerierungsplans E.164 [3]mittels einem definierten virtuellen Anschlusspunkt (zum Beispiel Telefondienste auf IP Netze) bereitstellen, welcher über eine E.164-Nummer [3] definiert ist. 2.2 Inhalt der Verzeichnisse Die Verzeichnisse der FernmeldedienstaAnbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung enthalten die Einträge ihrer Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden des öffentlichen Telefondienstes, die in 4/9
5 die Aufnahme in diese Verzeichnisse nicht untersagt haben. Gemäss Artikel Absatz 2 1 FDV [22] bestehen die Verzeichniseinträge mindestens aus den unter Ziffer bis aufgeführten Informationen. Zur Vereinfachung der Verwaltung und Präsentation der Dritten zur Verfügung gestellten Verzeichniseinträge müssen die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen gegebenenfalls spezifische Informationen in ihre Verzeichnisse aufnehmen. Diese spezifischen Informationen sind unter Ziffer im Einzelnen beschrieben. Die Einträge und die spezifischen Informationen bilden zusammen die Verzeichnisdaten E.164-Nummer Die E.164-Nummer ist das Hauptelement eines Verzeichniseintrags. Es handelt sich um eine Nummer des Nummerierungsplans E.164 [3], die einen Zugangspunkt zum öffentlichen Telefondienst definiert. Die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden entscheiden selbst, welche E.164-Nummern in die Verzeichnisse eingetragen werden und welche Informationen sich auf diese beziehen. Für eine E.164- Nummer können mehrere Einträge existieren Name und Vorname oder Firmenname Es handelt sich dabei um den Namen und den Vornamen für natürliche Personen oder um den Firmennamen für juristische Personen. Gemäss Artikel Absatz 3 2 FDV [22] können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Kunden ohne zusätzliche Kosten verlangen, dass der Vorname in abgekürzter Form ins Verzeichnis aufgenommen wird, solange keine Verwechslungsgefahr mit anderen im in anderen Verzeichnissen aufgeführten Personen entsteht. Sollten solche Anfragen auftreten und eine Verwechslungsgefahr bestehen, dann kann die Anbieterin von Leistungen der Grundversorgung FDA den Antrag ablehnen Adresse Anhand der Adresse kann ein Ort geographisch situiert werden, der einen direkten Bezug zum durch die E.164-Nummer definierten Zugangspunkt zum öffentlichen Telefondienst oder zur Teilnehmerin/zum Teilnehmezu Kundenr hat. Die Adresse umfasst die Strasse und die Hausnummer, die Postleitzahl, den Ortsnamen und den Kanton. Gemäss Artikel Absatz 32 FDV [22] können die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden ohne zusätzliche Kosten verlangen, dass die Adresse in abgekürzter Form ins Verzeichnis aufgenommen wird, solange keine Verwechslungsgefahr mit anderen in anderenim Verzeichnissen aufgeführten Personen entsteht. Sollten solche Anfragen auftreten und eine Verwechslungsgefahr bestehen, dann kann die Anbieterin von Leistungen der Grundversorgung FDA den Antrag ablehnen Rubrik Die Rubrik ist eine von den Teilnehmerinnen und TeilnehmernKunden frei wählbare Information. Sie bezeichnet die Branche, unter der die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden auf Verlangen erscheinen können (zum Beispiel Ärzte oder Gemeindeverwaltung). Jede Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterin führt eine Liste der möglichen Rubriken, damit die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden die Rubrik auswählen können, unter der sie in den Verzeichnissen erscheinen möchten. 5/9
6 Den Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen wird empfohlen, nach Möglichkeit eine gemeinsame, möglichst begrenzte Liste der möglichen Rubriken für die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden zu führen. Das BAKOM kann diese Liste publizieren Kennzeichen «Wünscht keine Werbung!» Auf Verlangen der Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden kann dieses in der Regel in Form eines Sterns ( * ) dargestellte Kennzeichen in die sie betreffenden Informationen aufgenommen werden, um festzulegen, dass sie keine Werbemitteilungen erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art Abs. 1, FDV [2]) Tarif Es handelt sich um den Tarif, der entsprechend Artikel 13 Absatz 1bis der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen [4] mit der E.164-Nummer veröffentlicht werden muss, wenn Letztere eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer ist Spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Verzeichnisdaten Neben den Informationen, welche die eigentlichen Einträge bilden, werden bestimmte spezifische Informationen benötigt, um die Verwaltung und Präsentation den Dritten zur Verfügung gestellten Einträge zu vereinfachen. Diese spezifischen Informationen werden in Form von zusätzlichen Feldern übertragen, die mit den Informationsfeldern der einzelnen Einträge verknüpft sind. Für die Endbenutzerinnen und -benutzer sind sie nicht sichtbar. Einzige Ausnahme bildet das Informationsfeld Dienstart (Ziffer 2.2.7). Diese spezifischen Informationen sind obligatorisch und sind unter Ziffer bis beschrieben Dienstart Die Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden können einen besonderen Dienst für eine bestimmte E.164-Nummer definieren (beispielsweise eine Nummer für den Faxdienst). Das Feld «Dienstart» kann einen oder mehrere Werte enthalten (z.b. «Festnetztelefonnummer», «Mobiltelefonnummer» und/oder «Faxnummer») Herkunft der Daten Das Feld «Herkunft der Daten» enthält den Namen der Anbieterinnen von Leistungen der GrundversorgungFernmeldedienstanbieterin, die für die Zurverfügungstellung der Informationen des betreffenden Eintrags verantwortlich ist Bearbeitungsart Das Feld «Bearbeitungsart» wird hauptsächlich im Rahmen der Aktualisierung der Verzeichnisdaten verwendet und legt fest, wie ein bestimmter Eintrag behandelt wird. Das Feld «Bearbeitungsart» kann einen der folgenden Werte enthalten: - «Neuer Eintrag» im Falle der Erstellung eines neuen Eintrags in einem Verzeichnis (beispielsweise bei einem neuen Vertrag); - «Portabilität IN» im Falle der Erstellung eines Eintrags infolge der erfolgreichen Portierung einer Nummer (Nummer wird in die Datenbank aufgenommen); - «Portabilität OUT» im Falle der Löschung eines Eintrags infolge der erfolgreichen Portierung einer Nummer (Nummer wird aus der Datenbank gelöscht); 6/9
7 - «Löschung» im Falle der Löschung eines Eintrags beispielsweise infolge einer Vertragskündigung; - «Mutation» im Falle der Änderung eines Eintrags (Adressänderung usw.). Man spricht von Mutation, wenn der Eintrag geändert wird, die E.164-Nummer aber unverändert und bei der gleichen Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb bleibt. 2.3 Erhebung und Änderung der Verzeichnisdaten Aufgrund ihrer speziellen Beziehung zu ihren Teilnehmerinnen und TeilnehmernKunden sind die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen am besten in der Lage, eine laufende Aktualisierung der Verzeichnisdaten ihrer Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden sicherzustellen und als zentrale Anlaufstelle für den Eintrag in das Verzeichnis zu dienen. Gemäss Artikel 29 Absatz 41 FDV [22] sind die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen also für die Erhebung dieser VerzeichnisdDaten bei ihren Teilnehmerinnen und TeilnehmernKunden verantwortlich und allein berechtigt, diese auf Verlangen der betroffenen Teilnehmerin oder des TeilnehmersKunden zu ändern. Die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen sind also verpflichtet, die Verzeichnisdaten zu ändern, wenn ihre Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden dies verlangen. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden entsprechen. Die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen können es ablehnen, Informationen in das Verzeichnis aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen, oder solche Informationen aus dem Verzeichnis entfernen. Eine solche Massnahme ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmeren Kunden mitzuteilen. 2.4 Zurverfügungstellung der Verzeichnisdaten Gemäss Artikel 29 Absatz 52 FDV [22] sind die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet, jedermannan diejenigen, die gemäss Art. 21 Absatz 2 und 3, FMG das Recht ahaben gegen Bezahlung auf Verlangen sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Teilnehmerinnen und TeilnehmerKunden als auch deren blockweise Übertragung mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. Zu diesem Zweck müssen die Anbieterinnen von Leistungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen die unter Ziffer und beschriebenen Protokolle realisieren. Der Online-Zugang und die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten über das öffentliche Internet muss verschlüsselt und geschützt erfolgen (z.b. mittels SSL für HTTPS oder SSH). Die Realisierung der XML-Sprache erfordert eine klare und genaue Definition der an die Schnittstelle zwischen Dienstanbieterinnen und Dritten übertragenen Daten. Es empfiehlt sich, dass der Fernmeldesektor und insbesondere die Fernmeldedienstanbieterinnen und die interessierten Unternehmen diese Dokumenttyp-Deklaration (Document Type Definition, DTD) gemeinsam erarbeitet. Die durch die XML-Sprache zu definierenden Felder sind in der folgenden Tabelle beschrieben. Attribut: XML-Tag: Beschreibung: E.164-Nummer e164number S. Ziffer Name / Firmenname name S. Ziffer Vorname firstname S. Ziffer Strasse street S. Ziffer Hausnummer streetnumber S. Ziffer /9
8 PLZ postcode S. Ziffer Ort locality S. Ziffer Kanton canton S. Ziffer Rubrik branch S. Ziffer Kennzeichen Wünscht keine Werbung! noadvertisingflag S. Ziffer Tarif tariff S. Ziffer Dienstart servicetypeset S. Ziffer Herkunft der Daten tsp S. Ziffer Bearbeitungsart processing S. Ziffer Tabelle 1: Beschreibung der für die Realisierung der XML-Sprache zu definierenden Attribute Online-Zugang Der Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten bedeutet, dass mit Hilfe präziser Suchkriterien online nach einem oder mehreren Einträgen gesucht werden kann. Der Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten muss möglich sein: - nach den in der Empfehlung E.115 des ITU-T [55] definierten Grundsätzen und - nach den Spezifikationen der XML/HTTP-Sprache des W3C [66] Blockweise Übertragung und Aktualisierungen Die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten bedeutet, dass die gesamten Verzeichnisdaten oder Teile davon in einem Mal zur Verfügung gestellt werden. Das Auswahlkriterium bei der teilweisen Zurverfügungstellung von Verzeichnisdaten muss sich auf die Postleitzahl und/oder Kanton beziehen. Nach der blockweisen Übertragung der Verzeichnisdaten muss die Aktualisierung dieser Daten mindestens täglich oder in grösseren Abständen möglich sein, wobei der Aktualisierungszeitraum im Maximum 6 Monaten umfasst. Die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten und ihre regelmässige Aktualisierung muss möglich sein: - mittels Datenaustauschprotokoll FTP (RFC 959) des IAB [7] und - nach den Spezifikationen der XML/HTTP-Sprache des W3C [66] Bemerkung: Das Format der mittels FTP übermittelten Daten muss dem für die XML-Sprache definierten Format (Tabelle 1, Kapitel 2.4) entsprechen. 2.5 Fakturierung Gemäss Art. 21 Abs. 3, FMG muss die Bereitstellung von Verzeichnisdaten unter transparenten Bedingungen und nicht diskriminierend und zu Kosten bezogene Preisen sicherstellen. Die Art. 11a und 11b, FMG sind anwendbar bei Beilegung von Streitfällen. Art. 29, Abs. 2, FDV präzisiert das Anbieterinnen von Leitungen der Grundversorgung nur effektiven Kosten verrechnen dürfen, welche bei der Bereitstellung der Daten gemäss Art. 52 FDV entstehen. 8/9
9 2.6 Übertragung der gesetzlichen Pflichten Gemäss Artikel 29 Absatz 36 FDV [22] können die Anbieterinnen von Leitungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses spezialisierte Unternehmen zur Erfüllung der in diesen Vorschriften unter Ziffer 2 beschriebenen Pflichten beiziehen. In diesem Fall stellen die Anbieterinnen von Leitungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen sicher, dass alle gesetzlichen Pflichten gemäss den Bestimmungen des geltenden Rechts und dieser Vorschriften durch die Anweisungsempfängerinnen erfüllt werden. 3 Pflichten Dritter im Zusammenhang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Verzeichnisdaten Dritte, denen die Anbieterinnen von Leitungen der Grundversorgung Fernmeldedienstanbieterinnen die Verzeichnisdaten zur Verfügung stellen, unterliegen ebenfalls bestimmten gesetzlichen Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der Integrität der an sie übertragenen Daten und mit der Erhebung zusätzlicher Daten bei den Teilnehmerinnen und TeilnehmernKunden. 3.1 Integrität der Verzeichnisdaten Wer Verzeichnisdaten von Fernmeldedienstanbieterinnen erhalten hat, muss gemäss Artikel 29 Absatz 7 FDV [22] deren Integrität wahren und darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 3.2 Erhebung zusätzlicher Daten Dritte haben die Möglichkeit, direkt bei den Teilnehmerinnen und TeilnehmernKunden zusätzliche Daten zu erheben, sofern diese nicht den gegenteiligen Wunsch geäussert haben (s. Ziffer 2.2.5). Biel, Bundesamt für Kommunikation BAKOM Dr. Martin Dumermuth Direktor 9/9
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