Satzung. der Gemeinde Schorfheide über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
|
|
- Axel Roth
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 5 Absatz 1 und 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den 1 3 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide in ihrer Sitzung am folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegen das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeitsoder ähnlichen Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten 2) Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2 Steuerbefreiung Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach 1 (1) im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Dorffesten und ähnlichen Veranstaltungen. Ebenfalls steuerfrei sind: Darts, Billard und Tischfußball. 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Halter (Aufsteller) der Apparate. 1
2 4 Besteuerung von Apparaten (1) Die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in Geldspielapparaten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsatz) abzüglich der ausgezahlten Gewinne bereinigt um die Veränderungen der Röhreninhalte und des Fehlbetrages anzurechnen (sog. elektronische Kasse). (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach 1 (1) a dieser Satzung bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 Euro, b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten nach 1 (1) b dieser Satzung bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 7,00 Euro, c) von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung 10,00 Euro, d) von Personalcomputern mit Multimediaausstattung ( z.b. Joystick, Soundkarte, Soundboxen, vorinstallierten Spielen) 15,00 Euro. (3) Unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, 409,00 Euro. (4) Die Voraussetzung für die Erhebung der erhöhten Steuer ist in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (5) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge, z. B. durch separate Geldeinwürfe, ausgelöst werden können. (6) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellort vor dessen Aufstellung schriftlich anzuzeigen. 2
3 (7) Für Spielapparate im Sinne des 1 (1) dieser Satzung hat der Steuerschuldner bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Kämmerei eine Erklärung auf dem Vordruck der Gemeinde Vergnügungssteuer - Erklärung über die letzten 3 Monate im Gemeindegebiet gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer abzugeben. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Vergnügungssteuererklärung Zählwerkvordrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Ausdrucke müssen mindestens Angaben über den Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronisch gezählte Kasse enthalten. Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der letzten 5 Werktage des Vormonates erfolgt sein, soweit die Kämmerei hiervon keine Ausnahme zugelassen hat. (8) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten, die seit Abgabe der letzten Erklärung durchgeführt wurden, sind taggenau in der Erklärung des folgenden Kalendervierteljahres anzugeben. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht anzuzeigen. (9) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (10) Die Kämmerei kann auf Antrag zulassen, dass der Halter oder der nach besonderer Aufforderung Verpflichtete die Erklärung abweichend von Absatz 8 abgibt. Diese Erklärung ist bis zum 7. Kalendertag des Monats Januar eines jeden Jahres abzugeben. In diesem Falle wird die zu entrichtende Steuer für Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit zunächst als Vorauszahlung aufgrund des Vorjahresergebnisses durch Bescheid festgesetzt. Liegt ein Vorjahresergebnis nicht vor, kann die Vorauszahlung nach Vereinbarung mit der Gemeinde veranlagt werden. Die Fälligkeit richtet sich nach 7 dieser Satzung. Eine Änderung der Vorauszahlungshöhe kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die endgültige Abrechnung der Vergnügungssteuer erfolgt bis zu einem von der Kämmerei schriftlich festzusetzenden Termin. Dazu hat der Steuerschuldner eine Steueranmeldung nach dem Vordruck der Gemeinde, aufgeteilt nach den Aufstellorten, und auf Anordnung der Gemeinde nach Kalendermonaten, abzugeben. Die hierfür erforderlichen Angaben der Erklärung richten sich nach Absatz 7. 3
4 Die Kämmerei erlässt nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes einen Steuerbescheid, in dem bisher festgesetzte Vorauszahlungen mit dem Steuerbescheid abgerechnet werden. Für Folgezeiträume ergeht ein neuer Vorauszahlungsbescheid. Bis zur Bekanntgabe der geänderten Vorauszahlung ist diese in der zuvor festgesetzten Höhe weiter zu zahlen. (11) Bei Veränderung in der Aufstellung ist sofort eine neue Vergnügungssteuererklärung, auf dem Vordruck der Gemeinde, einzureichen. (12) Apparate im Sinne des 1 dieser Satzung gelten als benutzbar, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein derartiger Apparat nicht mehr eingesetzt (z.b. defekt), so ist dieser abzudecken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens am folgenden Tag abzubauen. (13) Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn diese der Kämmerei vor der Schließung schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat geschlossen sein. Wird im Laufe des Kalenderjahres die Aufstellung von Apparaten im Sinne von Absatz 1 im Gemeindegebiet vollständig eingestellt, ist der Gemeinde bis zum 7. Kalendertag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steueranmeldung nach Absatz 10 oder -selbsterklärung nach Absatz 7 für alle im Kalenderjahr vergangenen Monate einzureichen. 5 Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach 4 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Absatzes 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 46,00 Euro, b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 15,00 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 10,00 Euro, b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 7,00 Euro, 3. Unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, 409,00 Euro. 4
5 (3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach 5 ist bis spätestens zum 30. November für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (4) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (5) Betreibt ein Halter im Gemeindegebiet mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit beantragt werden. 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Vergnügungssteueranspruch nach 4 (Besteuerung von Apparaten) dieser Satzung entsteht a) bei Absatz 2 a), b) und d) mit dem Beginn des Spiels und b) bei Absatz 2 c) mit der Aufstellung. 7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Bei Apparaten im Sinne des 4 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Schorfheide eine Steueranmeldung nach vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (2) Ein Steuerbescheid ist dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei einer abweichenden Besteuerung erfolgt die Festsetzung für die einzelnen Kalendervierteljahre im voraus. In diesem Fall ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (4) In den Fällen des 9 dieser Satzung (Steuerschätzung) werden die Forderungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 5
6 (5) In den Fällen des 8 dieser Satzung (Verspätungszuschlag) werden die Forderungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 8 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach den Vorschriften des 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit 152 der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen. 9 Steuerschätzung Soweit die Gemeinde Schorfheide die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Es gilt 162 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 15 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Halter (Aufsteller) vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) 4 Absatz 6 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielappatates b) 4 Absatz 7 fristgemäße und vollständige Erklärung des Apparatebestandes c) 4 Absatz 8 verspätete oder unvollständige Erklärung des Apparatebestandes d) 4 Absatz 10 fristgemäße und vollständige Erklärung des Apparatebestandes e) 4 Absatz 12 Abbau defekter Automaten f) 4 Absatz 13 Fristgemäße Anzeige einer Betriebsschließung 6
7 (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften des 15 (3) KAG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. 12 In-Kraft-Treten Die Vergnügungssteuersatzung tritt zum in Kraft. Abweichend davon tritt der 1 Absatz 2 und der 2 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung zum in Kraft. Schorfheide, den Uwe Schoknecht Bürgermeister 7
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2009 in der Fassung vom 17. Dezember 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrS a t z u n g. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand
2.2 S a t z u n g über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.05.2015 Aufgrund des 7 der
Mehr1.Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom
1.Satzung vom 04.12.2012 zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom 06.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom
1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom 14.11.2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
MehrBekanntmachung der Gemeinde Herscheid. S a t z u n g
Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid I. S a t z u n g über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Herscheid (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.05.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom 10.10.2011 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung vom Mitteilungsblatt vom In Kraft getreten am Geänderte
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom 02.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Willich (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Willich (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.12.2016 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung
MehrVergnügungssteuersatzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.12.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.03.2013 Der Rat der Stadt Monheim am
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Neuss
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neuss 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Neuss (Vergnügungssteuersatzung) vom 13. Dezember 2002 Aufgrund der 7, 41
MehrArtikel 1. Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Schalksmühle () vom 19.09.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.09.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom
vor 9/2 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16.12.2011 1. geändert duch Satzung vom 20.12.2013 2. geändert durch Satzung vom 05.05.2015 S a t z u n g der Stadt Bad
MehrStadt Dormagen F 20/22.05 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Dormagen (Vergnügungssteuersatzung)
F 20/22.05 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Dormagen vom 16.12.2002, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 26.04.2013 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerfreie Veranstaltungen...
MehrVergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Paderborn vom 21.12.2017 über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten und Personal-Computern
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Peitz (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Peitz (Vergnügungssteuersatzung) Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO)
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in ) vom 20.12.2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 11.06.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung der Stadt Rathenow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuersatzung -
Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuersatzung - Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Mehr2. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne (Vergnügungssteuersatzung) vom
2. Änderungssatzung vom 30.06.2016 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.2010 Aufgrund - des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen (VergnStSR) Inhaltsverzeichnis
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen (VergnStSR) in der Fassung vom 09. Oktober 2018 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 09.10.2018 Amtsblatt Ratingen 2018, S. 174 01.01.2019 Inhaltsverzeichnis
Mehr1 Steuergegenstand. 2 Steuerfreie Veranstaltungen. 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Werdohl (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.12.2005 in der Fassung der 4. Änderungsatzung vom 18.11.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
MehrVergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Paderborn vom 01.12.2010 über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) unter
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Rietberg vom zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rietberg vom 16.12.2005 zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 11.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Haltern am See (Vergnügungssteuersatzung) Hinweis:
- 1-2.05 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Haltern am See (Vergnügungssteuersatzung) Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand
Mehrder Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer
der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 25. November 2011 Inhaltsübersicht Seite 1 Steuergegenstand... 3 2 Steuerschuldner und Haftung... 3 3 Erhebungsformen... 3 4 Besteuerung
MehrAchtung: Diese Fassung tritt erst zum in Kraft! Steuergegenstand
Hinweis: Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mettmann
Satzung über die Erhebung von in der Stadt Mettmann (satzung) vom 28.09.2010 in der Fassung der 3. Änderung vom 29.09.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Siegen - Vergnügungssteuersatzung -
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Siegen - Vergnügungssteuersatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.030 Fachbereich 3 06.05.2015 Vergnügungssteuersatzung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meerbusch (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002
- 1 - Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meerbusch (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.05.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 30.11.2009 Zuletzt geändert am: 10.02.2014 Bekannt
MehrS a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011
S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Eslohe (Sauerland) (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Eslohe (Sauerland) (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.11.2006 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kaarst vom in der Fassung der 2. Änderung vom
22.000 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kaarst vom 22.12.2014 in der Fassung der 2. Änderung vom 18.12.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Weilrod
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf die Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Weilrod (in der Fassung vom 29.02.2016) Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteueren in der Gemeinde Rommerskirchen (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 1.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteueren in der Gemeinde Rommerskirchen (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08. November 2007 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.09.2011 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Senftenberg über die Erhebung von Vergnügungssteuer. (Beschluss 034/16 vom 17. August 2016)
Satzung der Stadt Senftenberg über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Beschluss 034/16 vom 17. August 2016) Aufgrund der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Mehr1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.01.2003 i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 24.12.2015 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand
Mehr1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), der 1,2,3 und 7 des Gesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Teltow, (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Teltow, (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.11.2006 Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von
S a t z u n g der Verbandsgemeinde Vordereifel über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 08.12.2011 2 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Rheurdt (Vergnügungssteuersatzung) Vom 14. Februar 2007
S a t z u n g über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Rheurdt (Vergnügungssteuersatzung) Vom 14. Februar 2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrS a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. S t e u e r a u f S p i e l a p p a r a t e u n d
MAGISTRAT DER BARBAROSSASTADT GELNHAUSEN S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r S t e u e r a u f S p i e l a p p a r a t e u n d a u f d a s S p i e l e n u m G e l d o d e r S a c h w
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Sachwerte. der Stadt Bürstadt
Satzung ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte der Stadt Bürstadt 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrVergnügungssteuersatzung
Vergnügungssteuersatzung 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Velbert veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher
Mehrvon Vergnügungssteuer in
2.30 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Königswinter (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.05.2010 STAND 22.06.2016 ÄNDERUNGEN 1.ÄNDERUNG VOM 22.06.2016 ( 5 ABS. 1 SATZ 3 UND ABS.
MehrOrtsrecht der Stadt Hürth
Ortsrecht der Stadt Hürth Satzung vom 16.12.2009 über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hürth (Vergnügungssteuersatzung) (1) Aufgrund des 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Ortrand über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
1 Satzung der Stadt Ortrand über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl.
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Frechen vom (in der Fassung der 4. Änderung vom ) Präambel
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Frechen vom 14.12.2005 (in der Fassung der 4. Änderung vom 19.12.2017) Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Soest (Vergnügungssteuersatzung) vom bereinigte Fassung-
1 Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Soest (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2008 -bereinigte Fassung- Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Elsdorf. Vergnügungssteuersatzung. vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Elsdorf Vergnügungssteuersatzung vom 15.11.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrArtikel I. Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rheinberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.04.2006 in der Fassung der 4. Änderung vom 23.10.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Melsungen
1 Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am
MehrSatzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer
Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
MehrStand: 1. Änderungssatzung vom
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügungen besonderer Art im Gebiet der Stadt Wetzlar vom 12.12.2006 Stand: 1. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung) Vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung) Vom 29.09.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Selm (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Selm (Vergnügungssteuersatzung) vom 09.08.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Monheim am Rhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.12.2005 der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19.12.2013 Der Rat der Stadt Monheim am Rhe hat
MehrVergnügungssteuersatzung
Vergnügungssteuersatzung 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Lengerich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen
MehrStadt Lügde Vergnügungssteuersatzung
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerfreie Veranstaltungen... 2 3 Steuerschuldner... 2 4 Erhebungsformen... 3 II. Kartensteuer... 3 5 Eintrittskarten... 3
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Beelen (Vergnügungssteuersatzung) vom
1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Beelen (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrI. Allgemeine Bestimmung
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Rheinbach (Vergnügungssteuersatzung [VSS]) vom 29.11.2012 II/6/ 1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
MehrOrtsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe 2 F
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20.Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 14. Dezember 2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrIII. Finanzen Vergnügungssteuersatzung vom Änderung vom
III. Finanzen Vergnügungssteuersatzung vom 29.04.2009 1. Änderung vom 16.12.2011 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Linnich Vergnügungssteuersatzung vom 29.04.2009 Aufgrund des
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Alfter (Vergnügungssteuersatzung) vom Geänderte Regelungen
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Alfter (Vergnügungssteuersatzung) vom 02.09.2008 Verzeichnis der Änderungen geändert Geänderte Regelungen 29.06.2017 6, 9 7a neu Satzung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Schwerte (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Schwerte (Vergnügungssteuersatzung) vom 02.10.2015 Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Werl (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Werl (Vergnügungssteuersatzung) vom 03.04.2009 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Goch (Vergnügungssteuersatzung) vom 26. Juni 2013
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Goch (Vergnügungssteuersatzung) vom 26. Juni 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Heinsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2014
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Heinsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrGemeinde Everswinkel
Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Everswinkel (Vergnügungssteuersatzung) Beschlussgrundlage Inkrafttreten o Urfassung vom 14.11.2014
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid (Vergnügungssteuersatzung) vom
Vergnügungssteuersatzung 2202 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2002 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 02.03.2004
MehrÖffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom
Öffentliche Bekanntmachung S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 22.06.2015 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz vom 26.02.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Hansestadt Stralsund
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Hansestadt Stralsund (Vergnügungssteuersatzung für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte) Beschluss-Nr.
Mehr1 Steuergegenstand. 2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom 17. Dezember 2002 1. Änderung durch Satzung vom 10.12.2003 (Amtsblatt Nr. 34 vom 19.12.2003) 2. Änderung durch Satzung vom 20.12.2005 (Amtsblatt Nr.
MehrSatzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010
Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des 7 der
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mechernich (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2002
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mechernich (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2002 Zusammenfassung der Ursprungssatzung vom 17.12.2002 mit der 1. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 08.09.2011 Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in Verbindung mit 2 und 7, Absatz 2 des Sächsischen
MehrSatzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kalkar (Vergnügungssteuersatzung) vom 26. Mai 2009
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kalkar (Vergnügungssteuersatzung) vom 26. Mai 2009 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gütersloh (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gütersloh (Vergnügungssteuersatzung) vom 24.11.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gütersloh (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gütersloh (Vergnügungssteuersatzung) vom 24.11.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Volkmarsen
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006
MehrSatzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Iserlohn
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Iserlohn (Vergnügungssteuersatzung) Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 18.12.2002 die nachstehende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz Fundstelle: Amtskurier vom 03.02.2006, S. 34 Änderungen 1. 6 geändert
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Ostbevern (Vergnügungssteuersatzung) vom 09. Juli 2010
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Ostbevern (Vergnügungssteuersatzung) vom 09. Juli 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom
(Lesefassung, Stand 13.07.2010 22 40 00 unter Berücksichtigung des Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom 20.09.2007 a) 1. Nachtrages vom 16.12.2008 b) 2. Nachtrages vom 21.06.2010 Aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Vergnügungssteuer Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 Hinweise auf Änderungssatzungen:
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Arnsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom Stand:
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Arnsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 14.12.2006 Stand: 12.12.2013 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
Mehr