Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Peitz (Vergnügungssteuersatzung)

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1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Peitz (Vergnügungssteuersatzung) Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandeburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz - 1. BbgBAG) vom 28. Juni 2006 (GVBl. I/06, S. 74, 86) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GVBl. I/04 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz in ihrer Sitzung am folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Peitz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen: Die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an sonstigen Orten wie Schank-, Speise- und Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind das Halten von Apparaten nach 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 Abgabenordnung (AO). 4 Erhebungsformen Die Steuer wird als Pauschsteuer nach 5 bis 7 erhoben. II. Pauschsteuer 5 Besteuerung von Apparaten nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei

2 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ( so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Abs. a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.h. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( 1 Abs. b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.h. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 12,50 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( 1 Abs. a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 600,00 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtung als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats bei der Kämmerei, Abt. Steuern des Amtes Peitz schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden. 6 Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann, kann auf Antrag des Steuerschuldners bei den Besteuerungstatbeständen nach 5 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 80,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 25,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12,50 Euro (3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 600,00 Euro

3 7 Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach 6 ist für das Jahr 2007 bis spätestens zum 15. Juni 2007 zu stellen. Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach 6 ist bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres für das Folgekalenderjahr einzureichen. (2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Kämmerei des Amtes Peitz widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Peitz mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. III. Gemeinsame Bestimmungen 8 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach 5 und 6 mit der Aufstellung des Apparates an den in 1 genannten Orten. 9 Festsetzung der Fälligkeit (1) Die Vergnügungssteuer ist eine Jahressteuer (2) Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Das Amt Peitz, Abt. Kämmerei ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Vergnügungen die Vergnügungssteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalenderjahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (4) Die Vergnügungssteuer, die für die zurückliegenden Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen die Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. (6) Bis zum 15. Januar des Folgejahres sind die Zählwerkausdrucke mit den dazugehörigen Anlagen für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Kämmerei des Amtes Peitz einzureichen. (7) Nach Ende des Kalenderjahres erlässt die Kämmerei, Abt. Steuerwesen, des Amtes Peitz einen Steuerbescheid, in dem die Vorauszahlungen mit den Zählwerkausdrucken abgerechnet werden.

4 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 11 Steuerschätzung Verstößt der Halter/Veranstalter gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer geschätzt. Es gilt 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Das Amt Peitz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 13 Datenverarbeitung Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname b) Anschrift c) Bankverbindungen durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsämtern Einwohnermeldeämtern Gewerbemeldestellen Sozialversicherungsträgern Bundeszentralregister Finanzamt Gewerbezentralregister andere Behörden Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 15 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt Abs. 5 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates, Anzeige jeder Änderung des Apparatebestandes 2. 9 Abs. 5 Einreichung der Zählwerkausdrucke 3. 9 Abs. 6 Abgabefrist Prüfungsrecht (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Die Vorschriften der 14 und 15 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

5 15 Inkrafttreten Die Vergnügungssteuersatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Peitz, den gez.: Dr. Guido Odendahl Amtsdirektor -Siegel- Diese Satzung wurde im "Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Jänschwalde, Tauer,Teichland, Turnow-Preilack und der Stadt Peitz Ausgabe 09/2007 vom veröffentlicht.

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