Im Namen des Volkes URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Klägerin- Prozessbevol1m.: Rechtsanwalt. gegen. vertr. d. d. Vorstand, - Beklagte-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Klägerin- Prozessbevol1m.: Rechtsanwalt. gegen. vertr. d. d. Vorstand, - Beklagte-"

Transkript

1 Sozialgericht Dessau-Roßlau verkündet am 23. Mai 2012 S 21 KR 61/10 Aktenzeichen Im Namen des Volkes URTEIL in dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevol1m.: Rechtsanwalt gegen vertr. d. d. Vorstand, - Beklagte- Die 21. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hat vom 23. Mai 2012 durch den ~1"I'Tor sowie die ehrenamtlichen Richter Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2010 zur Versicherungsnummer werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Behandlung der Lipödeme mittels Liposuktion in einem nach 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

2 - 2 - Tatbestand: Streitig ist die Durchführung einer Liposuktion zu Lasten der beklagte'n Krankenkasse. Die 1962 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse; ursprünglich gehörte sie einer Krankenkasse an, die sich zum mit zwei weiteren Krankenkassen zur Beklagten vereinigt hat. Die Klägerin beantragte am bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) unter Vorlage eines Attests der Fachärztin für Allgemeinmedizin eine Kostenübernahme für die weitere Behandlung ihres chronischen Lipödems. Die Ärztin befürwortete den Antrag. Dem Antrag beigefügt war eine dreiseitige Stellungnahme des Chefarztes Klinik _ Professor _Prof. nostizierte neben einem Zustand nach Beckenvenenthrombose ein Lipödem der Beine im Stadium II und der Arme im Stadium I. Er führte aus, in den letzten Jahren sei es zu Gewichts- und Volumenzunahme, vorwiegend an den Armen und Beinen, mit Auftreten von Schwäche und Kraftlosigkeit, Schweregefühl, Schwellungen, Druck- und Spontanschmerzen, rechts teilweise stärker als links, gekommen. Eindeutige hinweise für ein Lymphödem - so Prof. - bestünden klinisch nicht. Die durchgeführte klassische konservative Therapie mit manueller Lymphdrainage und Kompression sei zwar in der Lage, lokalisierte Ödeme zu vermindern und damit kurzfristig Druck- und Spannungsschmerzen zu verbessern. Bezüglich der kontinuierlichen Zunahme der umschriebenen Fettvermehrung an den Beinen lasse sich damit aber keine relevante Verbesserung erzielen. Zur Reduzierung dieser Fettvolumina sei daher eine operative Behandlung mittels Liposuktion - entsprechend den aktuellen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie für das Lipödem aus dem Jahre nötig. Dem Antrag der Klägerin waren außerdem ein Kostenvoranschlag der und Photos der Klägerin beigefügt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vibrations-Liposuktion sei in den Richtlinien über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausdrücklich von der Erstattung in der kassenärztlichen Versorgung ausgenommen. Ärztliche Behandlungs- und Untersuchungsmethoden könnten nur zu Lasten der Beklagten erbracht werden, wenn sie nach 135 SGB V anerkannt seien. Außerdem handele es sich bei der inik nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des 108 ~

3 - 3 - SGB V. Die Klägerin legte am Widerspruch ein, welchem eine Stellungnahme von Prof. _ beigefügt war. Der Arzt führte unter anderem aus, die Krankenkasse könne trotz fehlender Richtlinie des Bundesausschusses trotzdem sehr wohl eine Einzelfallentscheidung treffen. Es liege zwar keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, jedoch eine Erkrankung, die chronisch verlaufe und die sehr wohl die Lebensqualität auf Dauer stark und nachhaltig beeinträchtige. Die Klinik sei ein privates Krankenhaus mit Konzession gemäß 30 der Gewerbeordnung. Die Voraussetzungen des 107 SGB V lägen vor. Ferner sei ein Krankenhaus ausnahmsweise auch dann zugelassen, wenn eine Bedarfslücke bestehe. Bisher gebe es in Deutschland nur ganz wenige operativ tätige Einrichtungen, in denen überhaupt die Liposuktion durchgeführt werde. Ein Bedarf sei vorhanden. Die Beklagte holte hierzu eine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) vom ein, zu welcher Prof. _ unter dem Stellung nahm. AbschließenCl erging das sozialmedizinische Gutachten des MdK vom Die Gutachterin führte aus, es handele sich bei dem Lipödem um eine Krankheit. Die beantragte chirurgische Therapie sei aber nicht erforderlich. Die Anwendung komplexer konservativer Maßnahmen in Form der komplexen Entstauungstherapie stünden als vertragsärztliche Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung. Diese beinhalteten die kontinuierliche Kompressionstherapie und manuelle Lymphdrainage. Auch die apparative intermittierende Kompression in der fachärztlichen Praxis sei eine etablierte Behandlungsmethode. Ggf. sei eine Behandlung in einer Iymphologischen Schwerpunktklinik angezeigt. Die Beklagte holte den Bericht des Facharztes für Orthopädie vom ein: Der Arzt teilte mit, wegen Folgeerscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sei eine Gewichtsreduktion, ggf. unter operativen Maßnahmen (Liposuktion) aus orthopädischer Sicht als positiv zu bewerten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachten des MdK sagten aus, dass es sich um keine medizinische Indikation handele, die eine Vibrations-Liposuktion im beantragten Umfang zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zur Begründung der am erhobenen Klage trägt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor, die Nichtaufnahme der Liposuktion als Behandlungsmethode beruhe auf einem Systemversagen. Zudem liege ein sogenannter Seltenheitsfall vor.

4 -4- Die Kammer hat je einen ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin (vom und des Facharztes für Orthopädie (vom ) eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf Antrag der Klägerin nach 109 Sozialgerichtsgesetz wurde von Prof as Gutachten vom eingeholt. Auf den Inhalt des Gutachtens, welches den Beteiligten ebenso wie die eingeholten Berichte in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu das Gutachten des Md~vom vorgelegt. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten arbeitsamtsärztliche Gutachten vom und vom vorgelegt, außerdem einen Behandlungsbericht m In der mündlichen Verhandlung vom ist das Gutachten Prof._ vom verlesen worden. Die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie zu der Behandlung des Lipödems sowie die zu der Liposuktion ergangene Rechtsprechung sind erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2010 zur Versicherungsnummer: verurteilt, die Kosten der beantragten Behandlung mittels Liposuktion zu übernehmen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5 - 5 - Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung einer Behandlung ihres Lipödems als Sach- und Dienstleistung in einem für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhaus. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten waren insoweit abzuändern. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Behandlung in de Klinik oder auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Liposuktionsbehandlung. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten die Leistungen gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Sach- und Dienstleistungen, soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes vorsehen. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch Verträge mit den Leistungserbringern. Es handelt sich folglich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht um eine Krankheitskostenversicherung. Bei dem Lipödem der Klägerin handelt es sich um eine Krankheit, welche einen Anspruch auf Krankenbehandlung im Sinne des 27 SGB V begründet. Dies folgt aus den Berichten der behandelnden Ärzte und insbesondere aus dem durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeholten Gutachten des MdK vom Die Gutachterin hat darin ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei dem Lipödem um eine Krankheit handelt, welche Krankenbehandlung "nach sich zieht". Denn es liege - so das Gutachten - ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand vor, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den

6 - 6 - Betroffenen arbeitsunfähig macht. Die in dem Gutachten nachfolgenden Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Entstellung sind überflüssig, weil das Vorliegen einer Krankheit schon bejaht wurde. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat diese Ausführungen offenbar missverstanden. Die Ausführungen auf Blatt 3 unten des Widerspruchsbescheids vom deuten darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagte davon ausgegangen ist, es liege keine Krankheit vor. Diese Annahme ist falsch. Zur Behandlung des Lipödems der Klägerin ist vollstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Dies folgt aus dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten des prof.~om Der Sachverständige führt zu Beweisfrage 7 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass ein Aufenthalt mit Übernachtung erforderlich ist, weil wesentlich größere Mengen Fett als bei kosmetischen Eingriffen entfernt werden müssen. Hieraus folgt zugleich, dass die durch die MdK-Gutachterin in dem Gutachten vom vorgeschlagenen konventionellen Methoden (Entstauungstherapie einschließlich Kompressionstherapie und Lymphdrainage) für die Behandlung der Erkrankung der Klägerin nicht geeignet sind. Denn es geht nicht um die Resorption von Lymphansammlungen, sondern um die Entfernung krankhafter Fettansammlungen. Die Fettansammlungen können nicht durch Kompression (Druck) über Lymphgefäße und Lymphknoten in den Blutkreislauf zurückgeführt werden, wie dies bei Lymphansammlungen der Fall ist. Für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung sind die durch 135 SGB V vorgegebenen Einschränkungen bei neuen Behandlungsmethoden, auf die die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung stützt, nicht relevant. Sie betreffen nur die vertragsärztliche Behandlung im ambulanten Bereich. Einer solchen Behandlung steht allerdings entgegen, dass für die Liposuktion keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Richtlinien nach 92 SGB V existiert. Die Problematik ist ausführlich schriftlich und mündlich erörtert worden. Die einer ambulanten Liposuktion entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom , B 1 KR 11/08 R9 und der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg (Urteil vom , L 9 KR 29/08) und Hessen (Urteil vom , L 8 KR 101/10) ist ebenfalls erörtert worden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom ausdrücklich ausgeführt, dass kein sogenannter Seltenheitsfall und auch

7 - 7 - kein Systemversagen vorliegt und dass auch kein Anspruch auf Grund der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung der Regelungen des SGB V besteht. Das durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Ausdruck vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom (S 10 KR 189/10) setzt sich in den Entscheidungsgründen mit dieser Rechtsprechung leider nicht auseinander. Es beruft sich ausschließlich auf die Kommentierung von Hess zu 135 SGB V im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, wonach unter bestimmten Umständen ein Systemmangel vorliegen kann. Ob diese Umstände tatsächlich vorliegen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Kammer vermochte sich dieser Entscheidung nicht anzuschließen. Dies bedeutet, dass kein Anspruch der Klägerin auf eine ambulante Liposuktion besteht. Insoweit war die Klage zur KlarsteIlung abzuweisen. Für die hier gebotene stationäre Krankenhausbehandlung gilt stattdessen 137c Abs. 1 SGB V: Danach kann auch eine "neue" Behandlungsmethode in Krankenhäusern solange zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, wie dies nicht durch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgeschlossen wird. Eine solche "Negativempfehlung" in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses existiert nicht. Die Klägerin kann allerdings nicht verlangen, zu Lasten ihrer Krankenkasse oder einer anderen Krankenkasse in d Klinik behandelt zu werden. Dies beruht auf 108 SGB V. Nach dieser Vorschrift dürfen die Krankenkassen Krankenbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Di inik gehört nicht zu dem Kreis dieser Krankenhäuser. Eine Behandlung in diesem Krankenhaus zu Lasten einer Krankenkasse ist nicht zulässig. Auch die Ausführungen von Prof_ in dem Schreiben vom ändern an dieser Lage nichts. Die Ausführungen besagen, dass es sich bei der Einrichtung überhaupt

8 - B - um ein Krankenhaus (definiert in 107 Abs. 1 SGB V) handelt und dass die Einrichtung eine gewerberechtliche Zulassung hat. Es mag auch zutreffen, dass ein Bedarf für die Leistungen der Einrichtung besteht. Ein solcher Bedarf kann Anlass sein, die Einrichtung in den Krankenhausplan des betreffenden Bundeslandes aufzunehmen oder einen Versorgungsvertrag mit der Einrichtung abzuschließen, wenn beide Seiten dies wollen. Ein solcher Bedarf macht die Einrichtung aber nicht ("automatisch") zum zugelassenen Krankenhaus. Eine Behandlung in der Einrichtung zu Lasten der Krankenkassen ist folglich zur Zeit nicht möglich. Auch insoweit musste die Klage zur KlarsteIlung abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Sozialgerichtsgesetz. In der mündlichen Verhandlung ist besprochen worden, dass es der Klägerin letztlich nicht um die Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus geht, sondern um eine Behandlung als solche. Sie hat demnach in der Sache obsiegt, sodass die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Gerichtskosten fallen nicht an, weil die Klägerin zu dem Kreis der Versicherten gehört. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten der Begutachtung nach 109 SGG ergeht durch gesonderten Beschluss. Rechtsmittelbelehrung: ~ ß- -_l)

SOZIALGERICHT KOBLENZ

SOZIALGERICHT KOBLENZ Aktenzeichen: S 5 KR 381/11 Verkündet am: 07.12.2012 SOZIALGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Einkaufsfuchs - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen "Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 2015 S 69 KR 329/12 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss L 16 KR 362/18 B ER S 15 KR 21/18 ER Sozialgericht Stade In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. gegen Techniker Krankenkasse,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover / Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am

Mehr

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben. Sozialgericht Duisburg Az.:S 6 U 140/11 WA lm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: RA Mehrgardt, 53913 Swisttal gegen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 7 KR 346/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A.-K., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße,

Mehr

- 2 - S 16 KR 54/09. T a t b e s t a n d: Die am geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben ihrer.

- 2 - S 16 KR 54/09. T a t b e s t a n d: Die am geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben ihrer. - 2 - S 16 KR 54/09 T a t b e s t a n d: D e Beteiligten streiten um Laserepilation. Die am 08.07.1954 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben ihrer t l'f Prozeßbevollmächtigten vom

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

DOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid

DOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid - 724 - Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid nach SG-Urteil Zur Anerkennung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) als weitere Unfallfolge

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 236/08 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., C-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 2 U 22/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. April 2009 gez. Krohn-Nagel Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,

Mehr

SOZIALGERICHT LÜBECK

SOZIALGERICHT LÜBECK S 14 KR 360/09 SOZIALGERICHT LÜBECK IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: die TK, vertreten durch den Vorstand, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg gegen -

Mehr

SG C Urteil S 10 KR 460/13 1 / 6

SG C Urteil S 10 KR 460/13 1 / 6 SG C Urteil - 04.02.2016 - S 10 KR 460/13 1 / 6 Sozialgericht Chemnitz Urteil (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Chemnitz S 10 KR 460/13 I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.11.2012

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 165/05 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 17. November 2009 gez. T. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,

Mehr

S O Z I A L G E R I C H T N Ü R N B E R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

S O Z I A L G E R I C H T N Ü R N B E R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt vertreten durch C., A-Straße, A-Stadt - Klägerin - S O Z I A L G E R I C H T N Ü R N B E R G Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt - - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

Krankenkasse muss Kosten für Pflegeleistungen übernehmen, auch wenn vertragsärztliche Verordnung später als drei Tage nach Ausstellung eingeht

Krankenkasse muss Kosten für Pflegeleistungen übernehmen, auch wenn vertragsärztliche Verordnung später als drei Tage nach Ausstellung eingeht Stichworte: Sozialstation, häusliche Krankenpflege, Vorlagefrist nach HKP-Richtlinien, Kostenübernahme durch Krankenkasse, Ausschlussfrist, Krankenkasse muss Kosten für Pflegeleistungen übernehmen, auch

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 28. Mai 2014 S 78 KA 15/09 A. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: C. gegen D.

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: L 5 KR 157/14 S 11 KR 224/13 Ko Verkündet am: 16.10.2014 Gerharts, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Im Namen des Volkes. Gerichts bescheid. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Gerichts bescheid. In dem Rechtsstreit Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 18 KR 455/14 Im Namen des Volkes Gerichts bescheid In dem Rechtsstreit Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohrc/o Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v., Bauerngasse

Mehr

Sozialgericht Potsdam

Sozialgericht Potsdam Sozialgericht Potsdam verkündet am 26. Februar 2014 Az.: S 1 KA 13/11 (Schlüter) Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit MVZ Dr. med. L,

Mehr

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung (Aktenzeichen S 23 AS 766/10 ER) Vorab: Hat ein Hilfebedürftiger einen erhöhten Bedarf für eine Leistung, die notwendig ist, dann

Mehr

Kostenübernahme für adipositas-chirurgische Operation

Kostenübernahme für adipositas-chirurgische Operation SG Regensburg, Endurteil v. 13.10.2016 S 2 KR 562/15 Titel: Kostenübernahme für adipositas-chirurgische Operation Normenkette: SGB V 2 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, 28 Abs. 1, 39

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l. In dem Rechtsstreit Hessisches Landessozialgericht L 1 KR 391/12 S 12 KR 15/10 (Sozialgericht Kassel) Verkündet am 5. Februar 2013 Verwaltungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I m N a m e n d e s V o l k

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 14 R 54/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. Februar 2009 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,

Mehr

Schlagworte: geschlechtsangleichende Operation, Adamsapfel, Transsexueller, operative Reduktion, Erscheinungsbildannäherung

Schlagworte: geschlechtsangleichende Operation, Adamsapfel, Transsexueller, operative Reduktion, Erscheinungsbildannäherung SG Landshut, Urteil v. 06.08.2015 S 4 KR 159/14 Titel: Operative Reduktion des Adamsapfels einer Transsexuellen Normenkette: SGB V 27, 39 Leitsätze: 1. Die Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen

Mehr

Im Bereich der stationären Leistungserbringung müssen die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sein.

Im Bereich der stationären Leistungserbringung müssen die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sein. Hessisches LSG Urteil vom 5. Februar 2013 Az. L 1 KR 391/12 Informationen zum Urteil Gericht: Hessisches LSG Datum: 5. Februar 2013 Aktenzeichen: L 1 KR 391/12 Typ: Urteil Fundstelle: openjur 2013, 6008

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch

Mehr

DOK :375.21

DOK :375.21 - 476 - Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS) als Folge einer Organspende und Versicherungsfall Eine (Lebend-)Nierenspende ist nach dem Stand der allgemeinen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Mehr

SOZIALGERICHT KOBLENZ

SOZIALGERICHT KOBLENZ Aktenzeichen: S 11 KR 224/13 Verkündet am: 08.07.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen -

Mehr

Sozialgericht Heilbronn

Sozialgericht Heilbronn Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Titel: Krankenversicherung - regionale Chemotherapie - keine Kostenerstattung ohne positive Empfehlung des G-BA

Titel: Krankenversicherung - regionale Chemotherapie - keine Kostenerstattung ohne positive Empfehlung des G-BA LSG München, Urteil v. 14.01.2010 L 4 KR 115/08 Titel: Krankenversicherung - regionale Chemotherapie - keine Kostenerstattung ohne positive Empfehlung des G-BA Normenketten: SGB V 13 I, III, 27 I, 135

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL) in der Neufassung vom. Januar 015 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen Stationsäquivalente Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Grundlagen - PsychVVG Änderung 39 Krankenhausbehandlung : Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms Vom 16. Dezember 2010 Der Gemeinsame

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g

Mehr

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT LÜNEBURG S 22 SO 202/09 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 12. Mai 2011 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit A., Klägerin, Prozessbevoilmächtigte:

Mehr

Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem. -Die aktuellerechtslage -

Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem. -Die aktuellerechtslage - Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem -Die aktuellerechtslage - 1. Einleitung 2. Ambulante Liposuktionen 3. Stationäre Liposuktionen 4. Genehmigungsfiktion 5. Ausblick und Handlungsvorschläge Download

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V

Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V 3. Nationales Forum für Entgeltsysteme in Psychiatrie und Psychosomatik 26./27.06.2017 in Berlin Anja Röske Referentin für Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 1 KR 443/11 S 9 KR 267/08 Sozialgericht Lüneburg Verkündet am: 17.10.2012 D., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A.,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 498/12 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, g e g e n C., Beklagter,

Mehr

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Zulassungsfähige Arztgruppen

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Zulassungsfähige Arztgruppen Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Zulassungsfähige Arztgruppen Vom 20. Dezember 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen

Mehr

Schlagworte: Erkrankung, Kostenerstattungsanspruch, Krankenbehandlung, Rehabilitation, Klageänderung

Schlagworte: Erkrankung, Kostenerstattungsanspruch, Krankenbehandlung, Rehabilitation, Klageänderung LSG München, Urteil v. 26.02.2013 L 19 R 918/12 Normenketten: SGG 99 I, III Nr. 3 15 SGB VI 15 Abs. 1 SGB IX 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG 15 SGB VI Leitsatz: 1. Selbst wenn die Änderung der Klage prozessual zulässig

Mehr

DOK 414.3: :722.4:727

DOK 414.3: :722.4:727 - 50 - Nimmt bei einer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Sinne des SGB VII schon bestehenden Pflegebedürftigkeit der Pflegebedarf wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls zu, ist nur diese Verschlimmerung

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,

Mehr

A. Vorbemerkung

A. Vorbemerkung 01.10.2018 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften A. Vorbemerkung

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 319/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 1180/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Proz.-Bev.:

Mehr

Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom S 40 U 264/14

Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom S 40 U 264/14 - 248 - Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes als Rehabilitand gem. 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII Ein durch Einnahme eines Abführmittels zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bedingter Sturz

Mehr

Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler

Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler Gericht: Sozialgericht Düsseldorf Entscheidungsdatum: 12.09.2008 Aktenzeichen: S 22 (29) SO 7/07 Dokumenttyp: Urteil Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung des

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG S 5 R53/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 12. Februar 2008 :

Mehr

die nach 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG berechneten Kosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson bis zur Höhe von - derzeit - 45,- pro Tag.

die nach 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG berechneten Kosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson bis zur Höhe von - derzeit - 45,- pro Tag. Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Inform ationsbla t Beihilfe für stationäre Krankenhaus-Leistungen Übersicht 1. Welche Leistungen sind bei stationären Behandlungen im Krankenhaus beihilfefähig,

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen

Mehr

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011 S 18 R 868/10 A, A-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen SOZIALGERICHT NÜRNBERG Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das, B-Straße, B-Stadt - Beklagte - Beigeladen: C., C-Straße, - Beigeladene

Mehr

Zahlt die Krankenkasse nach Übernahmebestätigung nicht rechtzeitig zum 15 Arbeitstag nach Rechnungseingang, können Verzugszinsen entstehen

Zahlt die Krankenkasse nach Übernahmebestätigung nicht rechtzeitig zum 15 Arbeitstag nach Rechnungseingang, können Verzugszinsen entstehen Zahlt die Krankenkasse nach Übernahmebestätigung nicht rechtzeitig zum 15 Arbeitstag nach Rechnungseingang, können Verzugszinsen entstehen Die Zinspflicht für eine Forderung des Krankenhauses gegen die

Mehr