Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
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- Klaudia Diefenbach
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1 Pet Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass die Krankenkassen die Bewilligung des Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides vornehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gängigen Verwaltungspraxis der Krankenkassen werden die Versicherten über ihre Ansprüche (Grund, Höhe, Anfechtungsmöglichkeit) nur unzureichend informiert. Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 147 Mitzeichnungen sowie drei Diskussionsbeiträge ein. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie des Bundesversicherungsamtes (BVA) wie folgt dar: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden ( 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V). Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) soll die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage
2 zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen ( 6 Abs. 2 Satz 1). Demgemäß wird das Krankengeld in der Praxis jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. In der abschnittsweisen Zahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) "regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d. h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt." Die dauerhafte Bewilligung von Krankengeld hat das BSG in der Entscheidung für den Regelfall der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen (Urteil vom , B 1 KR 22/04 R). Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger haben sich im Mai 2011 auf die gemeinsame Auffassung verständigt, dass die Gewährung von Krankengeld und dessen Einstellung vor Ablauf des Zeitraumes, für den das Krankengeld bewilligt worden ist, jeweils eines Verwaltungsaktes bedarf. Insoweit weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich keine zwingende Form für den Verwaltungsakt besteht. Die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld liegt bei der Krankenkasse, die "zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit" gemäß 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) SGB V eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen hat. Die gutachtliche Stellungnahme des MDK ist eine sozialmedizinische Empfehlung an die Krankenkasse, der die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt. Soweit die Petentin kritisiert, dass die Krankengeldempfänger regelmäßig von den Krankenkassen nicht ausreichend über die Rechtsgrundlagen zur Berechnung des Krankengeldes informiert werden und keine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt, wies die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Versicherten über ihre Rechte nach dem SGB V aufzuklären und zu beraten ( 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I, 1 Satz 3 SGB V). Das gilt sowohl hinsichtlich des Leistungsanspruches dem
3 Grunde und der Höhe nach als auch der Möglichkeit, sich gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zu wehren. Sofern sie dieser Pflicht nicht nachkommen, haben die Versicherten die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt hinsichtlich sog. bundesunmittelbarer gesetzlicher Krankenkassen) über die betreffende Krankenkasse zu beschweren. Soweit die Petentin die Auffassung vertritt, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Einstellung der Krankengeldgewährung durch die Krankenkassen habe, wies das BVA auf Folgendes hin: "Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom (Az.: L 4 KR 76/11 B ER) Folgendes festgestellt: Ein Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann nicht mit einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begründet werden, da es sich bei der Bewilligung des Krankengeldes durch die Krankenkasse (KK) an den Versicherten nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nur nach 48 SGB X aufgehoben werden kann und bei dem eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Erhebung einer Anfechtungsklage d. h. zumindest bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides besteht Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das Krankengeld durch die KK abschnittsweise gewährt wird und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen ist. Erst wenn nach ggf. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die KK überhaupt erst Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen (vgl. z. B. BSG vom 22. März 2005 B 1 KR 22/04 R )." Soweit die Petentin die Verweisung von kranken, beschäftigungslosen Versicherten von der Krankenkasse an die Agentur für Arbeit anspricht, wies die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Während die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in einem Beschäftigungsverhältnis immer im Hinblick auf seine dort konkret ausgeübte Tätigkeit beurteilt wird, muss die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit nach dem Maßstab beurteilt werden, ob der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr in der
4 Lage ist, leichte Arbeiten (gleich welcher Art) in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Der Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsfähigkeit ändert sich indes nicht bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, wenn die die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung bereits während des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist. Lediglich bei Unund Angelernten sind der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten zur Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit heranzuziehen ( 2 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Es ist deshalb möglich, dass wegen der unverändert vorliegenden, bereits während der Beschäftigung festgestellten Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht, obwohl bei Betrachtung der infrage kommenden Beschäftigungen des gesamten Arbeitsmarktes ein ausreichendes Leistungsvermögen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls besteht. Um den gleichzeitigen Bezug zweier öffentlich-rechtlicher Leistungen, die beide zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, nebeneinander zu vermeiden, bestimmt 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die von der Petentin angesprochene Verweisung der Versicherten von den Krankenkassen an die Agenturen für Arbeit geschieht, wenn die Versicherten wegen Erreichens der Höchstdauer für den Bezug von Krankengeld aus dem Leistungsbezug "ausgesteuert" werden. In solchen Fällen ist der Grund für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Krankengeld beseitigt, sodass Arbeitslosengeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gezahlt werden kann. Sollte unter Einbeziehung der für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infrage kommenden Beschäftigungen kein ausreichendes Leistungsvermögen festzustellen sein, kann Arbeitslosengeld gleichwohl unter den Voraussetzungen des 145 SGB III bis zur Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung gezahlt werden. Die Verweisung der Versicherten an die Agentur für Arbeit dürfte deshalb in den Fällen der "Aussteuerung" aus dem Krankengeldbezug im Interesse der Versicherten sein.
5 Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
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