L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T M E C K L E N B U R G - V O R P O M M E RN BESCHLUSS

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1 L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T M E C K L E N B U R G - V O R P O M M E RN Aktenzeichen: S 1 KR 95/10 SG Rostock In dem Rechtsstreit des A., A-Straße, A-Stadt BESCHLUSS Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt Kläger und Berufungskläger - g egen die C.,, C-Straße, C-Stadt Beklagte und Berufungsbeklagte

2 - 2 - hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 9. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Kelm, die Richterin am Landessozialgericht Sari Matz und den Richter am Landessozialgericht Gerfelmeyer beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob (weiterhin) ein Anspruch auf Krankengeld über den 30. Juni 2010 hinaus bis zum 10. September 2010 bestand. Beim 1966 geborenen Kläger war während laufendem Arbeitslosengeldbezug ab dem 4. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt worden. Am 6. Juni 2010 unterzeichnete der Kläger einen Hinweis der Beklagten zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Bezugs von Krankengeld mit u. a. folgendem Inhalt: Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während des Anspruchs auf Krankengeld, so bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Krankengeld bestehen. Entsprechendes gilt bei Wegfall von Arbeitslosengeld I. Wird die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos ärztlich festgestellt (d. h. spätestens am letzten Tag der zuletzt

3 - 3 - vorläufig bestätigten AU), endet die mit Krankengeldanspruch ausgestattete Mitgliedschaft (vgl. Urteile des BSG vom 26. Juni 2007, B 1 KR 08/07 R und vom 2. November 2007, B 1 KR 38/06 R). Am 15. Juni 2010 hatte die Agentur für Arbeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben und der Kläger bezog in der Folge Krankengeld. Am 14. Juni 2010 hatte der behandelnde Arzt Dr. S. eine Folgebescheinigung über eine AU bis zum 30. Juni 2010 ausgestellt. Erst am 1. Juli 2010 suchte der Kläger seinen behandelnden Arzt erneut auf und erhielt eine Folgebescheinigung bis zum 16. Juli Auf Anfrage der Beklagten wurde seitens der Praxis Dr. S. bestätigt, dass es am 30. Juni 2010 eine Sprechstunde gegeben habe. Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 stellte die Beklagte eine Beendigung des Krankengeldbezuges zum 30. Juni 2010 wegen nicht rechtzeitiger Feststellung der Fortdauer der Erkrankung fest. Angesichts des Aufsuchens des behandelnden Arztes erst am 1. Juli 2010 liege keine lückenlos festgestellte AU vor. Im hiergegen am 19. Juli 2010 eingelegten Widerspruch wurde geltend gemacht, dass bei Arbeitslosengeld-Beziehern nach 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Anspruch schon vom ersten Tag der AU gegeben sei. Die Regelung des 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wegen der für die ununterbrochene AU eine Feststellung am letzten Tag des vorangegangenen Zeitraumes erforderlich sei, sei hier daher nicht einschlägig. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde nochmals betont, dass neben dem Vorliegen von AU auch das Erfordernis der jeweils erneut vorzunehmenden und lückenlos aneinander anschließenden ärztlichen Feststellungen der AU einzuhalten seien. Am 30. September 2010 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Rostock erhoben worden weiterhin mit der Begründung, dass die Regelung des 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach der Krankengeldanspruch bereits vom ersten Tage der AU entstehe (fortbestehe), als Sonderregelung dem Regelungsgehalt des 46 SGB V vorgehe.

4 - 4 - Für den Zeitraum vom Juli 2010 wurde unter den Voraussetzungen des 19 SGB V zwischenzeitlich Krankengeld nachgezahlt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. (richtig 1.) September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den bereits bewilligten Zeitraum vom 1. bis 21. Juli 2010 hinaus auch vom 22. Juli bis 10. September 2010 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass in beiden Fallvarianten (Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. vorliegend Ende der Arbeitslosengeld-Leistungsfortzahlung nach 146 SGB III) einerseits die originäre Mitgliedschaft erloschen ist und andererseits die Mitgliedschaft in beiden Fällen nur noch durch den Krankengeldanspruch nach 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten bleibt. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der Kläger über den 30. Juni 2010 hinaus arbeitsunfähig war, sei nicht streitig. Die AU, die seit dem 4. Mai 2010 bestanden hatte, sei nach der festgestellten AU bis zum 30. Juni 2010 bereits am 1. Juli 2010 in einer Folgebescheinigung erneut festgestellt worden und dauerte bis zum 10. September Es sei aber vom 1. Juli 2010 an eine Veränderung in dem Versicherungsverhältnis des Klägers eingetreten. Bis zum 30. Juni 2010 habe der Anspruch des Klägers auf Krankengeld aus dem Krankenversicherungsverhältnis resultiert, das bei Beginn der AU bestanden habe, nämlich einer Pflichtversicherung auf Grund des Leistungsbezuges bei der Bundesagentur für Arbeit. Denn gemäß 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibe die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger u. a. erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Um die Mitgliedschaft nach dem Ende des Pflichtversicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch aufrecht zu erhalten, sei daher vorauszusetzen, dass eine Unterbrechung in der bescheinigten AU nicht eintrete. Vielmehr sei erforderlich, dass der Versicherte spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten AU weiterhin nach entsprechender ärztlicher Feststellung krankgeschrieben wird. Ohne eine solche Feststellung ende das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages der zuletzt bescheinigten AU. Auch soweit der Kläger für eine abweichende

5 - 5 - Beurteilung geltend mache, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2010 einen Endzeitpunkt am 30. Januar 2011 beinhaltete, sodass aus diesem Grunde eine Bewilligung von Krankengeld möglich sei, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie habe vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall durch Bescheid vom 15. Juli 2010 aufgehoben worden sei. Der in dem Bewilligungsbescheid genannte Endzeitpunkt gelte lediglich für den Fall eines ununterbrochenen Leistungsbezugs. Auch habe sich der Kläger nicht auf die Regelung des 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V berufen können, wonach abweichend von der Regelung im 46 SGB V das Krankengeld vom ersten Tag der AU gewährt werde. Zwar handele es sich insoweit um eine Sonderregelung für Bezieher von Arbeitslosengeld. Diese betreffe jedoch lediglich den Eintritt von AU während eines Leistungsbezuges und bewirke dann den Beginn der Zahlung von Krankengeld unmittelbar am Beginn der 7. Woche der AU, also nach dem Ende einer Leistungsfortzahlung. Für die Feststellung einer Weiterbewilligung von Krankengeld nach Beginn der AU auf der Grundlage einer Folgebescheinigung habe diese Regelung demgegenüber keine Bedeutung. Gegen das am 5. November 2015 zugestellte Urteil ist am 3. Dezember 2015 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg- Vorpommern erhoben worden. Es wäre aus Sicht des Klägers nicht nachvollziehbar, dass das Fortbestehen des nach 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V entstandenen Krankengeldanspruches sich ohne Anhaltspunkte im Gesetz nach dem Entstehenstatbestand des 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V richten solle. Würde das Fortbestehen des Anspruchs von anderen Bedingungen als die Entstehung des Anspruchs obliegen, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 2. Juli 2015 sowie den Bescheid vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den bereits bewilligten Zeitraum vom 1. bis 21. Juli 2010 hinaus auch vom 22. Juli bis 10. September 2010 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

6 - 6 - Der Senat hat mit Schreiben vom 29. Februar 2016 darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug stand, gelte vorliegend nichts anderes als in der Beschäftigtenversicherung. Der Kläger hat daraufhin nochmals geltend gemacht, dass er zum Entstehungszeitpunkt Arbeitslosengeldbezieher gewesen sei und sich in diesem Fall auf Grund des Fortbestehens dieses Anspruchs die Mitgliedschaft anders als im Bereich der Beschäftigtenversicherung fortsetze. Mit Schriftsätzen vom 10. Mai und 2. Dezember 2016 sind die Verfahrensbeteiligten dahingehend angehört worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat daraufhin nochmals ausdrücklich an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung durch Beschluss gemäß 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, da er diese für einstimmig unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß 153 Abs. 2 SGG im Wesentlichen abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird. Soweit nach Rechtsansicht des Klägers die Regelung des 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V einen Vorrang gegenüber dem Regelungsgehalt des 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V beinhalte, sei nochmals auf Folgendes hingewiesen: Nach gefestigter allgemeiner Rechtsprechung ist es bei längerfristigem Krankengeldbezug mit einer einmaligen Krankmeldung bei Beginn der AU nicht getan. 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist

7 - 7 - vielmehr dahin auszulegen, dass der Krankenkasse die AU vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen ist, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen besteht. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen lassen zu können, um etwaige Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen. Dementsprechend muss die AU der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankenschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Der Versicherte muss die Fortdauer der AU rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden will (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 109/10 B ER). Das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes ist somit unabhängig davon, ob eine AU während eines Beschäftigungsverhältnisses oder des Bezuges laufender Arbeitslosengeld-Leistungen eingetreten ist für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen, da bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu bewerten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG Soz- Recht Nr. 12 sowie aktuell BSG, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 17/13 R). Für die Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruches ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine AU vor Ablauf des Krankengeld-Bewilligungsabschnitts erneut festgestellt wird, da allein die (fortbestehende) Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. 47b Abs. 1 SGB V regelt allein die Höhe und Berechnung des Krankengeldes u. a. bei Beziehern von Arbeitslosengeld sowie den ersten Zahlungsbeginn regelmäßig nach der Lohnfortzahlung des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen ab der 7. Woche der AU. Demgegenüber umfasst der Regelungszweck des 47b Abs. 1 SGB V nicht die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches dem Grunde nach. Insoweit ist bezogen auf wiederkehrende AU- Bescheinigungen in 46 SGB V geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld von dem Tage an entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Denn auch während des Bezuges von ALG handelt es sich wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses um eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter, welche keine Unterbrechung erfahren darf, sondern lückenlos nachzuweisen ist. Und eine solche Unterbrechung war vorliegend angesichts der erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld zum 15. Juni 2010 und des Aufsuchens des behandelnden Arztes am 1. Juli 2010 erst einen Tag nach der zuvor bis zum 30. Juni 2010 bescheinigten AU

8 - 8 - eingetreten. Über die Folgen einer solch verspäteten Anschluss-AU war der Kläger auch ausreichend informiert worden. Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte- Platz 5, Kassel bzw. das Bundessozialgericht, Kassel (nur Brief und Postkarte). Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht" in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln ist. Weitere Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts ( abgerufen werden. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

9 selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

10 Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts ( heruntergeladen und ausgedruckt werden. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln (s.o.). Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt. III. Ergänzende Hinweise Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Kelm Sari Matz Gerfelmeyer

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