SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 AZ: L 9 SO 2/12 AZ: S 15 SO 63/09 SG Schleswig SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g egen Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat -, Kaiserstraße 8, Rendsburg, - Beklagter und Berufungsbeklagter - hat der 9. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2014 in Schleswig durch die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts, den Richter am Landessozialgericht, die Richterin am Landessozialgericht sowie den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

2 - 2 - T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum von Januar bis Mai Der am geborene Kläger bezieht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bereits am 30. August 2007 hatte er einen Bedarf der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), geltend gemacht. Offenbar war ihm mitgeteilt worden, dass wegen übersteigenden Vermögens ein Anspruch nicht bestehe. Daraufhin verfolgte er sein Begehren zunächst nicht weiter, sondern reichte erst am 14. August 2008 erneut einen entsprechenden Antrag ein. Dabei gab er an, dass er eine Lebensversicherung bei der G Lebensversicherung AG habe, die zum März 2007 beitragsfrei gestellt worden sei. Im Ablebensund Erlebensfall am 1. Juni 2046 war ein Beitrag von 1.886,00 EUR angegeben. Der Rückkaufswert dieser Versicherung betrug bei eingezahlten 1.366,20 EUR zum 1. Juni ,00 EUR und zum 1. Juni ,00 EUR. Außerdem machte der Kläger u. a. Kosten für eine Unfallversicherung geltend. Mit Bescheid vom 25. August 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Juni 2008 bis Juni Im Dezember 2007 habe der Kläger unter Berücksichtigung eines Sparguthabens, eines Guthabens auf dem Girokonto und des Rückkaufwertes der Sterbeversicherung von 860,00 EUR über ein Guthaben von insgesamt 3.366,33 EUR verfügt, so dass das Schonvermögen von 2.600,00 EUR um 766,33 EUR überschritten sei. Auch im Mai 2008 habe er noch einzusetzendes Vermögen über der Vermögensfreigrenze besessen, so dass unter Berücksichtigung von Wohngeld kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestanden habe. Leistungen für eine Unfallversicherung könnten nicht anerkannt werden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. am 25. September 2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009, zugestellt am 18. März 2009, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am Montag, dem 20. April 2009, Klage erhoben und vorgetragen, bei der Lebensversicherung handele es sich um eine Sterbegeldversicherung, die nicht als Vermögen zu verwerten sei. Er sei alleinstehend, habe keinerlei Angehörige und

3 - 3 - nur eine kleine Rente, so dass die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages nicht geboten sei. Im Übrigen sei die Verwertung unwirtschaftlich, denn statt der erwarteten 1.886,00 EUR bei Auflösung oder im Sterbefall betrage der Rückkaufswert lediglich 860,00 EUR. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Amtes Bordesholm vom 25. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. März 2009 (aufzuheben und den Beklagten) zu verurteilen, ihm bereits seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Sterbeversicherung stelle kein geschütztes Vermögen dar, denn ihre besondere Zweckbestimmung für Bestattung und Grabpflege ergebe sich nicht aus dem Lebensversicherungsvertrag. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. August 2011 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Zwar gehöre er unstreitig zum leistungsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Kläger habe jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum über seinen Bedarf hinaus über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt. Insoweit sei auch die Kapitallebensversicherung bei der G -Lebensversicherung AG zu berücksichtigen. Diese gehöre nicht zum Schonvermögen. Sie falle nicht unter die in 90 Abs. 2 SGB XII aufgezählten Schonvermögenstatbestände. Insbesondere sei sie nicht als unverwertbare Bestattungskosten-Vorsorgeversicherung anzusehen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Dezember 2011 zugestellt worden.

4 - 4 - Dieser hat am 27. Dezember 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe von 1993 bis 2007 Leistungen in die Lebensversicherung eingezahlt. Es sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, diese bei dem geringen Rückkaufswert nunmehr einzusetzen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. August 2011 sowie den Bescheid vom 25. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - ab Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich darauf, dass die kapitalbildende Lebensversicherung bei der G Lebensversicherung AG nicht geschützt sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Juli 2013 dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt O, Ga. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 und der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten, die der Beratung des Senats zugrunde gelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann gemäß 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

5 - 5 - Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Januar bis Mai Das dies aussprechende Urteil des Sozialgerichts vom 10. August 2011 und die angegriffenen Bescheide des Beklagten verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten und sind nicht aufzuheben. In dem streitgegenständlichen Zeitraum verfügte der Kläger über den Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR übersteigendes Vermögen, so dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hatte. Gemäß 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten, wenn eine Person die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Aus der Rente von 415,00 EUR ab Juli 2008 konnte der Kläger seinen Bedarf nicht bestreiten. Den vom Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB XII steht im streitgegenständlichen Zeitraum aber überschießendes Vermögen entgegen. Gemäß 90 Abs. 1 SGB XII ist einzusetzen das gesamte verwertbare Vermögen. Zutreffend hat der Beklagte im Bescheid vom 25. August 2008 unter Berücksichtigung des Sparguthabens des Klägers, des Guthabens auf dem Girokonto einschließlich des Rückkaufswertes der Versicherung für Dezember 2007 ein Guthaben von 3.366,33 EUR ermittelt. Das gemäß 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift geschützte Vermögen von 2.600,00 EUR war somit um 766,33 EUR überschritten. Noch im Mai 2008 errechnete sich ein Vermögensüberhang von 291,95 EUR. Zwar ist gemäß 90 Abs. 3 SGB XII die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig zu machen, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Eine Härte liegt dann vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z. B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen

6 - 6 - des Vermögensinhabers, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfenachfragenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (Wahrendorf in Wahrendorf u. a., Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl. 2012, 90, Rdn. 73). Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Lebensversicherung des Klägers bei der G Lebensversicherung AG nicht deswegen unverwertbar sei, weil der Kläger diese als Sterbegeldversicherung bezeichnet. In dem Versicherungsvertrag ist eine solche Zweckbestimmung nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine reine Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich einzusetzen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 L 5 AS 149/10; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2012 L 20 SO 613/11). Der Verwertbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung unwirtschaftlich wäre. Zwar ist für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu berücksichtigen. Dies folgt aus 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Danach sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dieses Merkmal der Unwirtschaftlichkeit fehlt in 90 SGB XII. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls normativ typisierend lediglich vorübergehend arbeitslos sind (LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 L 8 SO 85/11, recherchiert bei juris, Rdn. 35). Insoweit hatte bereits vor Geltung des SGB II und des SGB XII das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urteil vom 19. Dezember C 7/96 ; Urteil vom 13. Mai C 3/03 ), dass die Härteregelung des damaligen 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einer Vermögensverwertung bei Unwirtschaftlichkeit nicht entgegenstehe, denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe sei nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründe in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz mit der Folge, dass die

7 - 7 - Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen zur Alterssicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe auf die Sozialhilfe nicht übertragen werden könne. Das BVerwG hat insofern das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit des Einsatzes von Vermögen nicht berücksichtigt. Bei Einführung des SGB XII sollten die bisherigen Regelungen des 88 BSHG inhaltsgleich in den 90 SGB XII übertragen werden (BT-Drucksache 15/1514, S. 66 zu 85 des Entwurfs). Daher liegt es nahe, die Rechtsprechung des BVerwG zur Härteregelung in 88 Abs. 3 BSHG zu übernehmen (LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 L 8 SO 85/11, a.a.o.). Dies folgt auch daraus, dass das SGB XII am BSHG orientiert ist, das SGB II aber an die früheren Regelungen der Arbeitslosenhilfe anknüpft (BSG, Urteil vom 6. September 2007 B 14/7b AS 66/06; recherchiert bei juris, Rdn. 21). Allerdings ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 B 8 SO 19/10 R, recherchiert bei juris, Rdn. 42; Urteil vom 18. März 2008 B 8/9b SO 9/06 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 L 8 B 4/07 SO ; LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 L 8 SO 85/11 ). Das bedeutet wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften des 12 SGB II und des 90 SGB XII aber nicht, dass die Rechtsprechung zur Unwirtschaftlichkeit in 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II inhaltsgleich auf die Härteregelung des 90 Abs. 3 SGB XII übertragen werden könnte. Vielmehr ist in den Fällen, in denen Personen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tendenziell auf Dauer beziehen, geboten, eine weitergehende Verwertungsobliegenheit anzunehmen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 L 8 B 4/07 SO). Ob diese so weit geht, dass auch bei einem Verlust von 50 % zwischen eingezahlten Beträgen und dem Rückkaufswert noch keine Härte anzunehmen ist, wie das BVerwG annimmt (Urteil vom 19. Dezember C 7/96), kann dahinstehen. Jedenfalls stellt wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII bei der Verwertung von Vermögen ein für den Monat Juni 2008 ermittelter Vermögensverlust bei Verwertung der Lebensversicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 35,51 % hier noch keine Unwirtschaftlichkeit dar mit der Folge, dass die Lebensver-

8 - 8 - sicherung des Klägers zu verwerten ist und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in dem streitgegenständlichen Zeitraum hat. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger zusätzlich eine Berücksichtigung des Beitrags zur privaten Unfallversicherung in Höhe von 7,16 EUR im Monat begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Gründe, die Revision nach 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel bzw. das Bundessozialgericht, Kassel. (nur Brief und Postkarte) Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs ( lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, 3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

9 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts ( heruntergeladen und ausgedruckt werden.

10 Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln (s.o.). Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt. III. Ergänzende Hinweise Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

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