Inhaltsübersicht. Kinderpflege-Krankengeld schwerstkranke Kinder. Normen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Kinderpflege-Krankengeld schwerstkranke Kinder. Normen"

Transkript

1 Kinderpflege-Krankengeld schwerstkranke Kinder Normen 45 Abs. 4 SGB V, Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen betr. Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder vom Kurzinfo Bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung (bis zu sechs Monaten) besteht für einen der beiden Elternteile ein Krankengeldanspruch ohne die zeitlichen Beschränkungen des 45 Abs. 2 SGB V. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben den Anspruch nicht an einem Höchstalter für das behinderte Kind, sondern an dem Zeitpunkt des Eintretens der Behinderung festgemacht. Die Krankenkassen müssen demnach über en Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob bei behinderten Versicherten im Erwachsenenalter eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege i.s.d. 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch einen berufstätigen Elternteil tatsächlich noch erforderlich ist. Für die Dauer des unbefristeten Anspruchs auf Krankengeld wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung begründet. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung steht auch den Arbeitnehmern zu, die nicht oder ohne Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V besteht nur für einen Elternteil. Die seit dem geltenden Neuregelungen zur Berechnung und Höhe des Kinderpflege-Krankengeldes hat keine Auswirkungen auf das Kinderpflege-Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung ( 45 Abs. 4 SGB V ), da die Berechnung entsprechend 47 SGB V ) durch die Änderung gesetzlich ausdrücklich bestätigt wird. Information Inhaltsübersicht 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis 2. Personenkreis der Kinder 3. Erkrankung und Lebenserwartung des Kindes 4. Behinderung 5. Ärztliches Zeugnis 6. Andere im Haushalt lebende Person 7. Wechsel in der Betreuung 8. Anspruchsbeginn 9. Anspruchsende 10. Anspruch nach Vollendung des 12. Lebensjahres 11. Berechnung und Zahlung des Krankengeldes 12. Entgeltbescheinigung 13. Leistungskonkurrenz 14. Schul- oder Kindergartenunfall 15. Freistellungsanspruch 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis aok-business.de - PRO Online,

2 Nach 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Durch den Verweis auf 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird klargestellt, dass der Krankengeldanspruch nur für die Versicherten besteht, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld nach 44 SGB V haben. Abweichend von 45 Abs. 1 SGB V erfordert das besondere Kinder-Pflegekrankengeld nicht, dass das Kind notwendig im Haushalt der versicherten Personen lebt und betreut werden muss. Insoweit ist auch Kinder-Pflegekrankengeld zu zahlen, wenn sich das Kind in einem Kinderhospiz oder Krankenhaus aufhält. Bezieher von Arbeitslosengeld haben gem. 146 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung für den Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes. Die Voraussetzungen hierfür sind identisch mit denen für das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach 45 Abs. 1 SGB V. Eine dem 45 Abs. 4 SGB V entsprechende Regelung wurde in das SGB III zwar nicht aufgenommen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die soziale Sicherung der betroffenen Arbeitslosen einem anderen Sozialleistungsträger übertragen wollte. Im Übrigen verweist 126 Abs. 3 SGB III für den Anspruch auf Leistungsfortzahlung während der Erkrankung eines Kindes ausdrücklich auf die Vorschriften des SGB V. Daher ist den Leistungsempfängern nach dem SGB III während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihrer schwerstkranken Kinder ein unbefristeter Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach 126 Abs. 2 SGB III i.v.m. 45 Abs. 4 SGB V einzuräumen. Für diese Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ( 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ). Falls die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach 126 SGB III nicht anerkennt, ist der Krankengeldanspruch zu erfüllen. Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben empfohlen, in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur nach 105 SGB X anzumelden. 2. Personenkreis der Kinder Das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind muss gesetzlich versichert sein. Als Kinder gelten nach 10 Abs. 4 SGB V auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder ( 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ). Weiterhin gehören dazu Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Diese Kinder gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. 3. Erkrankung und Lebenserwartung des Kindes Der erweiterte Anspruch nach 45 Abs. 4 SGB V besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und an einer Erkrankung leiden, die progredient - d.h. fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd - verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische - also schmerz- und beschwerdelindernde - Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die genannten Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein. Die Ursache für die Schwersterkrankung des Kindes ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat die Dauer der Lebenserwartung des Kindes nicht konkretisiert. Er spricht lediglich von Wochen oder wenigen Monaten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben empfohlen, das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder zu zahlen, wenn das Kind voraussichtlich nur noch eine Lebenserwartung von bis zu sechs Monaten hat. 4. Behinderung aok-business.de - PRO Online,

3 Als behindert gilt ein Kind, das in seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist. Für die Realisierung des Anspruchs auf Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder muss die Behinderung des Kindes allerdings bis zu den Altersgrenzen des 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V eingetreten sein. 5. Ärztliches Zeugnis Aus dem ärztlichen Zeugnis eines Vertrags- oder Krankenhausarztes sollen die Diagnose, das Krankheitsstadium und die voraussichtliche Lebenserwartung des Kindes hervorgehen. Ferner muss es ggf. Informationen darüber enthalten, ob das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das ärztliche Zeugnis ist an keine Form gebunden. Im Zweifel ist der Inhalt des ärztlichen Zeugnisses durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. 6. Andere im Haushalt lebende Person Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach 45 Abs. 1 SGB V ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen und pflegen kann. Dieses Ausschlusskriterium für den Krankengeldanspruch sieht 45 Abs. 4 SGB V nicht vor. Der Leistungsanspruch nach 45 Abs. 4 SGB V besteht also unabhängig davon, ob eine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des schwerstkranken Kindes übernehmen könnte. Diese Regelung erscheint insbesondere für Familien mit mehreren Kindern hilfreich. Somit kann ein berufstätiger Elternteil auch dann Krankengeld für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines schwerstkranken Kindes beantragen, wenn der andere Elternteil des Kindes nicht berufstätig ist und das Kind ansonsten versorgt. Aber auch dann, wenn keine weiteren Kinder im Haushalt leben und ein Elternteil nicht arbeitet, kann vom berufstätigen Elternteil das Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V beansprucht werden. 7. Wechsel in der Betreuung Der Anspruch auf Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder besteht grundsätzlich nur für einen Elternteil. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen einen Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern. Der Wechsel ist für den Anspruch auf Krankengeld für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines schwerstkranken Kindes unschädlich, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben. Der zuerst pflegende Elternteil hat seine Krankenkasse hierüber unter Angabe des Termins unverzüglich zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, hat er dieser ein neues ärztliches Zeugnis oder eine Kopie des ersten Zeugnisses, das bei der bisher zuständigen Krankenkasse verbleibt, vorzulegen. Auch bei weiteren Wechseln in der Betreuung, die mit einem Wechsel der leistungspflichtigen Krankenkasse verbunden sind, ist die Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder einer Kopie des bisher gültigen Zeugnisses bei der neu zuständigen Krankenkasse erforderlich. 8. Anspruchsbeginn Der Anspruch auf das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder beginnt, wenn die in 45 Abs. 4 SGB V genannten Voraussetzungen vorliegen. Wartetage nach 46 SGB V sind nicht zu berücksichtigen. Der Beginn des Krankengeldanspruchs für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige richtet sich nach der individuellen Satzungsregelung. Sieht die Satzung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch z.b. ab Beginn der siebten Woche vor, dann besteht in den ersten sechs Wochen der Kinderbetreuung kein Anspruch auf Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines schwerstkranken Kindes aok-business.de - PRO Online,

4 9. Anspruchsende Der Anspruch auf das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes endet mit dem Tod des Kindes. Hat der Arzt die Lebenserwartung des Kindes falsch eingeschätzt, erscheint es sinnvoll, die Leistungsvoraussetzungen nach Ablauf von längstens sechs Monaten durch den MDK prüfen zu lassen. Aufgrund der besonders schwierigen Situation der Betroffenen sollte dies jedoch nur im Ausnahmefall und mit größter Sensibilität und Zurückhaltung erfolgen. Eine Höchstanspruchsdauer wurde für das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes nicht eingeführt. Der Krankengeldanspruch nach 45 Abs. 4 SGB V endet allerdings, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten endet. Das Krankengeld wird nicht über das Beschäftigungsende hinaus gezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V endet ferner, wenn die Mitgliedschaft oder die Familienversicherung des Kindes endet, der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Krankengeld nach 44 SGB V erwirbt oder die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld des betreuenden Elternteils endet. Anspruch auf Kinderkrankengeld bei über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Für das Krankengeld bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung nach 45 Abs. 4 SGB V wird empfohlen, bei über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege einen fortwährenden Anspruch einzuräumen, da seit dem explizit die Berechnung und Zahlung nach den Maßgaben des 47 SGB V geregelt wird. 10. Anspruch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Der Anspruch nach 45 Abs. 4 SGB V unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist jedoch, dass das schwerstkranke Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Krankengeld ist auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 12. Lebensjahres hinaus bis zum Tod des Kindes zu leisten. Allerdings darf das Kind bei Beginn der Leistung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für schwerstkranke behinderte Kinder gilt die Altersgrenze des 12. Lebensjahres nicht. Allerdings muss die Behinderung bis zu den Altersgrenzen für die Familienversicherung nach 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V eingetreten sein. 11. Berechnung und Zahlung des Krankengeldes Die Zahlungsweise des Krankengeldes nach 45 Abs. 1 SGB V richtet sich nach der arbeitgeberseitigen Verfahrensweise der Entgeltberechnung. Es kann daher beim "normalen" Kinderpflege-Krankengeld sowohl für Arbeitstage als auch für Kalendertage gezahlt werden. Dazu ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie viele Arbeitstage bzw. Kalendertage der Freistellungszeitraum umfasst. Dies wäre für die unbefristete Zahlung des Krankengeldes bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder mit einem - für Arbeitgeber und Krankenkassen - unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Das Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V wird daher in entsprechender Anwendung des 47 SGB V für Kalendertage berechnet und gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen ( 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V ). Näheres zur Berechnungsweise vgl. Kinderpflege-Krankengeld. 12. Entgeltbescheinigung Der Arbeitgeber hat in die Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes die Freistellungstage von der Arbeit einzutragen. Dies ist dem Arbeitgeber für die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder nicht möglich, denn die Dauer der (unbefristeten) Freistellung von der Arbeit ist ihm nicht bekannt. In Anbetracht dieser Tatsache und vor dem Hintergrund der Berechnung und Zahlung des Krankengeldes haben die Krankenkassen-Spitzenverbände empfohlen, die Bescheinigung zur Berechnung von aok-business.de - PRO Online,

5 Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu verwenden. 13. Leistungskonkurrenz Der Krankengeldanspruch nach 45 Abs. 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird, ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet. Die stationäre Mitaufnahme des betreuenden Elternteils in ein Krankenhaus ( 11 Abs. 3 SGB V ) steht dem - gegenüber einer Verdienstausfallerstattung vorrangigen - Krankengeldanspruch nach 45 Abs. 4 SGB V nicht entgegen. Ebenso wenig schließen Pflegeleistungen nach dem SGB V oder dem SGB XI den Krankengeldanspruch nach 45 Abs. 4 SGB V aus. Ein Anspruch auf Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V besteht hingegen nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil wegen einer eigenen Erkrankung die Betreuung oder Pflege nicht mehr übernehmen kann und einen Krankengeldanspruch nach 44 SGB V erwirbt. Tritt während des Krankengeldanspruchs nach 45 Abs. 4 SGB V Arbeitsunfähigkeit ein und kann der arbeitsunfähige Elternteil die Betreuung oder Pflege des schwerstkranken Kindes trotz der eigenen Krankheit weiterhin übernehmen, wird das Krankengeld nach 45 Abs. 4 SGB V weiter gezahlt. Sofern ein Arbeitnehmer schon arbeitsunfähig ist und während seiner eigenen Erkrankung die Betreuung oder Pflege seines schwerstkranken Kindes übernimmt, besteht der Krankengeldanspruch nach 44 SGB V fort; eine Krankengeldzahlung nach 45 Abs. 4 SGB V scheidet aus. 14. Schul- oder Kindergartenunfall Ist ein Schul- oder Kindergartenunfall Ursache für die schwere Erkrankung des Kindes, dann zahlt die Krankenkasse im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers Kinderpflege-Verletztengeld ( 45 Abs. 4 SGB VII i.v.m. 45 Abs. 4 SGB V) auf der Grundlage der VV Generalauftrag bzw. der VV Einzelauftrag. 15. Freistellungsanspruch Nach 45 Abs. 3 SGB V haben Versicherte mit Krankengeldanspruch nach 45 SGB V für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus gleichem Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 45 Abs. 4 SGB V regelt den grundsätzlich nicht zeitlich befristeten Krankengeldanspruch bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder und verweist in seinem Satz 3 auf 45 Abs. 3 SGB V. Somit haben Arbeitnehmer einen unbefristeten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, um ihre sterbenden Kinder in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten. Mit 45 Abs. 5 SGB V wird auch den nicht oder ohne Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres schwerstkranken Kindes eingeräumt. Arbeitslose müssen sich für den Zeitraum der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Gemäß 146 Abs. 3 SGB III gelten die Vorschriften des SGB V, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, entsprechend aok-business.de - PRO Online,

Freistellung bei Erkrankung von Kindern

Freistellung bei Erkrankung von Kindern Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen

Mehr

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass das Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass das Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Kinderpflege-Krankengeld Normen 45 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.12.1973 Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001 Gemeinsames

Mehr

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass das Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass das Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Kinderpflege-Krankengeld Normen 45 SGB V Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gem. 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gem. 45 Abs. 4 SGB VII (vgl. Rundschreiben

Mehr

Rechtsanwalt Carsten Paulini

Rechtsanwalt Carsten Paulini Familie, Pflege und Beruf, geht das überhaupt? Arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion

Mehr

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 1 Rechtsgrundlagen 11 1.1 Die maßgebenden Rechtsvorschriften 11 1.2 Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 11 1.3 Krankengeld bei Krankenhausbehandlung sowie

Mehr

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII)

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII) Verletztengeld ( 45 SGB VII) Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaften. Es wird Versicherten gezahlt, die in Folge eines Arbeitsunfalls

Mehr

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 2017 BKK Akademie GmbH Impressum Herausgeber BKK Akademie GmbH Am Alten Feld 30 36199 Rotenburg an der Fulda Telefon: 06623 84-0 Telefax:

Mehr

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin,

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V, Kassel, der Bundesverband der Unfallkassen e.v., München,

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung - Erkrankung eines Kindes

Inhaltsübersicht. Freistellung - Erkrankung eines Kindes Freistellung - Erkrankung eines Kindes Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bezahlte Freistellung nach 616 BGB 2.1 Allgemeines 2.2 Voraussetzungen 2.3 Vorrang tariflicher Regelungen 2.4 Vorrang einzelvertraglicher

Mehr

Gemeinsames Rundschreiben vom 06./ zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld

Gemeinsames Rundschreiben vom 06./ zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld GKV-Spitzenverband, Berlin 1 AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e.v., Berlin IKK e.v., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Knappschaft, Bochum Verband

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Alarichstr. 12 17 12105 Berlin-Tempelhof-Schöneberg Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Alarichstr. 12 17 D-12105 Berlin Geschäftszeichen 07

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

DER FEHLZEITENKATALOG

DER FEHLZEITENKATALOG DER FEHLZEITENKATALOG Der folgende Fehlzeitenkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die in STOTAX GEHALT UND LOHN vorhandenen Fehlzeiten und ihren Einsatzzweck. Die Fehlzeiten basieren i.d.r. auf den

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 377. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 377. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 377 21.03.73 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Persönliches Exemplar für Vorname Name, E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie: Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Stand: 01.02.2018 2018 BKK Akademie

Mehr

Personalleiterkreis Chemnitz

Personalleiterkreis Chemnitz Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen Krankengeld - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.f. vom 14.11.2013,

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Ziel des Gesetzes Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer

Mehr

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden

Mehr

Kinderversorgung bei Krankheit

Kinderversorgung bei Krankheit Kinderversorgung bei Krankheit Beigesteuert von Wednesday, 7. May 2008 Letzte Aktualisierung Thursday, 8. May 2008 Kinderversorgung bei Krankheit 1. Einleitung Was tun, wenn Kinder erkranken, die Urlaubstage

Mehr

über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin

über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin Seite 19 der Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und (Zur Veröffentlichung freigegeben) Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin 3.

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Thematische Bündelung der Leistungen zum Lebensunterhalt

Mehr

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis

Mehr

IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld

IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld ikk-classic.de IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Tarifbestimmungen IKK Krankengeld plus Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie

Mehr

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der

Mehr

Vortrag sozialrechtliche Fragen

Vortrag sozialrechtliche Fragen Vortrag sozialrechtliche Fragen Sozialdienst 2017 Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation Wirtschaftliche Sicherung Zuzahlung zur Rehabilitation

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden

Mehr

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)

Mehr

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740 Arbeitsanleitung Nr. 26 / 2018 B FK A P V Leitstelle Personalwirtschaft Autor Hermann Annemarie Datum 19.09.2018 Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung Deutscher Bundestag Regelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Integration Angehöriger in die Pflege und Betreuung schwerstkranker, sterbender Kinder Rechtshistorische Entwicklung und

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,

Mehr

Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V

Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 01.06.11 Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld

Mehr

Kinderpflege Krankengeld

Kinderpflege Krankengeld Kinderpflege Krankengeld Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, im Rahmen unserer Leistungen für die Familie ist auch Krankengeld vorgesehen,

Mehr

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf www.bayreuth.de Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Arbeitsrechtliche Ansprüche Pflegezeitgesetz

Mehr

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. - 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Hilfen für Familien Im Alltag Bei Krankheit In Notfällen

Hilfen für Familien Im Alltag Bei Krankheit In Notfällen www.betainstitut.de Hilfen für Familien Im Alltag Bei Krankheit In Notfällen Liebe Leserin, lieber Leser, durch unsere zahlreichen Projekte und Studien zur Verbesserung der Patientenversorgung ist uns

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA , GESTA M023. Gesetz über die Pflegezeit Pflegezeitgesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA , GESTA M023. Gesetz über die Pflegezeit Pflegezeitgesetz juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PflegeZG Ausfertigungsdatum: 28.05.2008 Gültig ab: 01.07.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 874, 896 FNA: FNA 860-11-4,

Mehr

Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit PDF-Version Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit Durch die BIG sind Sie bei längerer Krankheit finanziell abgesichert. Dies gilt für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Wahltarife. zum Krankengeld

Kranken- und Pflegeversicherung. Wahltarife. zum Krankengeld Kranken- und Pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld Inhalt 04 Welche Wahltarife werden angeboten? 05 Wie hoch ist das Krankengeld aus dem Wahltarif? 08 Wie lange besteht der Anspruch auf Krankengeld?

Mehr

Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen

Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen Guten Tag, Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen mit diesem Merkblatt informieren wir Sie, wie Sie Ihre Familienangehörigen bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil kostenfrei mitversichern

Mehr

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Seite 1 von 11 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 22.05.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Version: 9.0 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine...

Mehr

23. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009

23. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Bekanntmachung 23. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 12. Februar 2015 beschlossenen 23. Nachtrag

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen!

Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen! Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen! An der Weiterführung des Haushalts ist verhindert: Vorname Name Geburtsdatum Familienstand PLZ Wohnort Straße/Hausnummer Telefonnummer (freiwillige

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 146 SGB III. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 146 SGB III. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 146 SGB III Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit FW Seite 2 (07/2017)

Mehr

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz 26. Reha-Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung am 22. März 2017 in Frankfurt Bettina Cleavenger, Bundesministerium

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Ausgehängt am 23.12.2008 Aushängen bis 13.01.2009 Stuttgart, den 23.12.2008 Bekanntmachung von Satzungsänderungen Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid vom 23.12.2008 folgenden, vom Verwaltungsrat

Mehr

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX)

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe ( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe umfasst alle Aufgaben, die zur Haushaltsführung gehören, wie die Betreuung der Kinder, den Einkauf, die

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen

Mehr

35 Erlöschen der Leistungsansprüche

35 Erlöschen der Leistungsansprüche 35 Erlöschen der Leistungsansprüche 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Seite 1 von 11 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 17.01.2018 Gültig ab: 01.07.2018 Version: 9.1 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine...

Mehr

Auswirkung auf SV-Tage. Grund Unterbrechungsgrund in LODAS. und Beitragsbemessungsgrenze. Keine Kürzung der SV Tage; Anwendung der Monats-BBG

Auswirkung auf SV-Tage. Grund Unterbrechungsgrund in LODAS. und Beitragsbemessungsgrenze. Keine Kürzung der SV Tage; Anwendung der Monats-BBG fortzahlung mit Für die Berechnung des AU-Bescheinigung Anspruchs auf fortzahlung (dieser entsteht nach 28 fortzahlung ohne AU-Bescheinigung Kalentagen bzw. vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses)

Mehr

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem 01. 01. 2016 Entlassmanagement Das Entlassmanagement ist ein obligatorisches Leistungsangebot der Krankenhäuser an die Versicherten. Die Krankenhäuser

Mehr

Familie und Betrieb. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Bell Fuchs Bauer. Antworten für die Praxis

Familie und Betrieb. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Bell Fuchs Bauer. Antworten für die Praxis Arbeitshilfen für Betriebsräte Bell Fuchs Bauer Antworten für die Praxis Familie und Betrieb Schutzvorschriften Freistellungs- und Teilzeitansprüche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats Verlag Vahlen

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Mitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Mitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Wenn Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlimmern

Mehr

Hospiz- und Palliativversorgung für Erwachsene

Hospiz- und Palliativversorgung für Erwachsene Hospiz- und Palliativversorgung für Erwachsene Die Sorge um schwerkranke Menschen, bei denen eine Heilung nicht mehr möglich ist, wird Hospiz- und Palliativversorgung genannt. Der Begriff Hospiz (von lateinisch

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe

Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe Voraussetzungen und Inhalt Wir können Ihnen Haushaltshilfe gewähren, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Mehr

Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung.

Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Geschäftszeichen: I 12-12 a 02 11.5 Nur per E-Mail Empfänger laut anliegendem

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740 Arbeitsanleitung Nr. 26 / 2018 B FK A P V Leitstelle Personalwirtschaft Autor Hermann Annemarie Datum 19.09.2018, ergänzt am 06.12.2018 Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer

Mehr

Kindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand

Kindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand Landesfamilienkasse Kindergeld (Bearbeitungsstand 01.05.2007) Zahlen Stand: Dezember 2006 Familienkasse ZBV zuständig für: Anspruchsberechtigte: 37.167 Gesamtkinderzahl: 61.458 Kinder unter 18: 40.467

Mehr

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW: Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Arbeitgeber z.hd. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW Sehr geehrte/r Frau/Herr, hiermit beantrage

Mehr

BKK advita Mainzer Str Alzey

BKK advita Mainzer Str Alzey BKK advita Mainzer Str. 5 55232 Alzey Antrag auf Haushaltshilfe gemäß 24h oder 38 SGB V Persönliche Angaben Name, Vorname des Mitgliedes, Geburtsdatum Krankenversicherungsnummer Name, Vorname des Ehegatten

Mehr

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den

Mehr

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeldbezug - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Angela Runge Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen

Mehr