Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Alarichstr Berlin-Tempelhof-Schöneberg Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Alarichstr D Berlin Geschäftszeichen 07 I FV Bearbeitung Elke Gabriel Zimmer neu 350 Telefon Zentrale intern Fax Stand: 06/2016 Datum 8. Juni 2016 Ansprüche auf Freistellung zur Betreuung kranker Kinder Die Beschäftigten des Landes Berlin haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn ihre Kinder erkranken. Allerdings müssen die unterschiedlichen Voraussetzungen beachtet werden. Es wird einerseits zwischen Angestellte und Beamtinnen/Beamte unterschieden, andererseits auch nach der Höhe des Einkommens sowie nach n in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und Privatversicherten (PV). Für Alleinerziehende gibt es darüber hinaus zusätzliche Freistellungstage für die Betreuung ihres Kindes. Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen helfen, die Ihnen zustehenden Freistellungstage (Sonderurlaub) zu finden.

2 2 Allgemeine Voraussetzungen 1 Nach ärztlichem Zeugnis ist die Betreuung des erkrankten Kindes erforderlich Ihr Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder Ihr Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen (ohne Altersgrenze) es kann keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen Möglich für alle Über die Freistellungszeiten hinaus kann ein Antrag auf Sonderurlaub aus familiären Gründen ohne Fortzahlung der Vergütung oder Ansprüche auf Krankengeld gestellt werden. Angestellte Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Freistellung unter Fortfall der Vergütung /je max. 25 Tage/Jahr/je Alleinerziehende Krankengeld ja 2 - auf Antrag ja²- auf Antrag 1 SGB V 45, VV Schule Nr. 2/2010, Anlage 1, S. 2 2 SGB V 10 Abs. 4 und 44 Abs. 1 Satz 2 Sie auch Anlage 1

3 3 Angestellte freiwillig versichert in der GKV oder Private Krankenversicherung (PKV) Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, sofern im Kalenderjahr nie Anspruch auf Krankengeld nach SGB V bestanden hat 3 Alleinerziehende Krankengeld Bis zu 4 Tage/Jahr Bis zu 4 Tage/Jahr /je versichert ist 4 oder entsprechend der max. 25 Tage/Jahr/je versichert ist 5 oder entsprechend der Angestellte Ohne Krankenversicherung Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, sofern im Kalenderjahr nie Anspruch auf Krankengeld nach SGB V bestanden hat Alleinerziehende Krankengeld Bis zu 4 Tage/Jahr Bis zu 4 Tage/Jahr /je max. 25 Tage/Jahr/je 3 SGB V 45 Abs. 5 Abs. 3, 2 4 SGB V 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1

4 4 Beamtinnen Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung 6 Alleinerziehende Krankengeld /je max. Nein Bis zu 4 Tage/Jahr Bis zu 4 Tage/Jahr Nein /je versichert ist 7 max. versichert ist 6 AV Sonder U zur Pflege erkrankter Kinder, AV Sonder UVO 1 Nr. 5 ff 7 SGB V 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1

5 5 Beamtinnen Private Krankenversicherung (PKV) Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung Alleinerziehende Krankengeld /je max. Nein Bis zu 4 Tage/Jahr Bis zu 4 Tage/Jahr Nein /je max. Entsprechend der Entsprechend der

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