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1 Heinrich Schwarz Behörden und Verwaltungsverfahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, Dienstleister der Telekommunikations-, Energieversorgungs- und Wasserversorgungsbranche, der Banken, Krankenkassen und Versicherungen sowie die öffentlichen Personennahverkehr-Anbieter (ÖPNV) gesetzlich zu verpflichten, außer über Sonderrufnummern auch über einen Festnetzanschluss bzw. eine 0800-er Rufnummer erreichbar zu sein. Zudem sollen Mobilfunkanbieter verpflichtet werden, die Kosten für Anrufe bei Mehrwertanbietern transparent zu gestalten. Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit 251 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, für den Kunden fielen oftmals hohe Kosten an, wenn er seinen Anbieter über teure 0180-er Rufnummern kontaktieren müsse. Die Kosten erhöhten sich darüber hinaus durch die Tatsache, dass man in vielen Fällen gezwungen sei, auf das Mobiltelefon zurückzugreifen

2 (Stromausfall, Telefonstörung). Die Anbieter hielten die Kunden oftmals mit Absicht lange in den Warteschleifen. Das zusätzliche Angebot einer Festnetznummer würde für den Verbraucher eine große Entlastung darstellen. Der Petitionsausschuss hat zu den Eingaben zwei Stellungnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eingeholt. Zudem wurde die Thematik in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 24. November 2008, an der ein Petent und Vertreter des Fachministeriums teilnahmen, intensiv beraten. Weiterhin hat der Petitionsausschuss anlässlich der Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/10731) gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Technologie eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich danach zusammengefasst wie folgt darstellen: Aus Sicht des Petitionsausschusses ist das grundsätzliche Anliegen, den Kunden bzw. Verbraucher im Rahmen der Nutzung der Servicenummer 0180 zu entlasten, insbesondere mit Blick auf deren zunehmende Nutzung, berechtigt. Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren verschiedene gesetzliche Maßnahmen ergriffen hat, um das Problem der mangelnden Transparenz der Preise zu beheben. Es besteht sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch für Anrufe aus den Mobilfunknetzen die Verpflichtung, bei 0900-er Rufnummern den Preis kostenlos anzusagen. Der am 1. September 2007 in Kraft getretene neue 66a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schreibt zusätzlich vor, dass derjenige, der gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten- Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, dabei

3 den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Weiterhin hat der Deutsche Bundestag in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bundestagsdrucksache 16/12405) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Mai 2009 zugestimmt. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist voraussichtlich im Juli 2009 zu rechnen. Das Gesetz bezweckt eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsbereich und sieht u. a. die Einführung von Preisobergrenzen im Rufnummernbereich 0180 vor. Die Preise für Anrufe bei Service-Diensten aus den Festnetzen sind heute schon fest vorgegeben und betragen bis zu 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf. Zukünftig werden auch die Preise für Anrufe bei 0180-er Rufnummern aus den Mobilfunknetzen gedeckelt und dürfen nicht mehr als 42 Cent pro Minute oder 60 Cent pro Anruf betragen (bisher zwischen 36 Cent und 87 Cent pro Minute). Die festgelegten Preishöchstgrenzen beinhalten somit eine deutliche Differenzierung zum 0900-er Rufnummernbereich (maximal drei Euro). Ferner wird auch die unzureichende Preistransparenz bei 0180-er Rufnummern verbessert. Bislang musste nur auf den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen hingewiesen werden. Mit dem neuen Gesetz müssen künftig auch die Preishöchstgrenzen im Mobilfunk angegeben werden. Die mangelnde Transparenz, die insbesondere für Anrufe aus Mobilfunknetzen bestand, wird damit beseitigt.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Neuregelungen wird auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bundestagsdrucksache 16/12405) verwiesen, der im Internet auf den Seiten des Deutschen Bundestages ( eingesehen werden kann. Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die im Zuge des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgenommenen Verbesserungen zugunsten der Preistransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher, mit denen dem Anliegen des Petenten teilweise Rechnung getragen wird. Soweit der Petent allerdings eine gesetzliche Regelung fordert, die die Anbieter verpflichtet, außer Sonderrufnummern immer auch einen Festnetzanschluss bzw. eine 0800-er Rufnummer bereitzustellen, vermag der Ausschuss dem Anliegen nicht zu folgen. Eine gesetzliche Regelung, die über den nach der Gesetzesnovelle bereits bestehenden Schutz hinausgeht, ist aus Sicht des Petitionsausschusses weder erforderlich noch angemessen. Im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit steht es jedem Unternehmen frei, zu entscheiden, wie es sein Geschäftsgebaren gestaltet und damit verbundene Serviceleistungen für seine Kunden erbringt. Hierunter fällt auch die unternehmerische Entscheidung für eine Telefonnummer, sei es eine normale Telefonnummer oder eine kostenlose 0800-er oder eine gebührenpflichtige 0180-er Rufnummer. Die Entscheidung für die Einrichtung einer gebührenpflichtigen Servicehotline stellt keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften dar. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, die verschiedenen Angebote, die sich im Preis und Service unterscheiden können, zu beurteilen und dann das für sie günstige Angebot wahrzunehmen. Eine Differenzierung in Preis und Service wird in zahlreichen Branchen praktiziert, wie z. B. im Banken- und Versicherungsbereich, in denen sogenannte Direktbanken und -versicherungen mit günstigen Preisen, auf der anderen Seite aber mit unter Umständen weniger oder nur telefonischen Beratungsleistungen, auftreten.

5 Ergänzend hat die Prüfung des Petitionsausschusses ergeben, dass auch Bundesbehörden die Rufnummer 0180 als Auskunfts- und Servicenummer in ihrem Geschäftsbereich nutzen. So bietet u. a. das BMWi über ein Infotelefon Informationen zu Fragen der Existenzgründung und zur Finanzmarktkrise an. Die für den Anruf der 0180-er Rufnummern zu entrichtenden Gebühren (Festnetz 14 Cent) sind vom Anrufer in komplettem Umfang an den Telefoncarrier zu zahlen. Das BMWi sowie der beauftragte Dienstleister erzielen durch die Nutzung keinerlei Einnahmen. Auch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die entsprechenden Arbeitsgemeinschaften sind im Rahmen bestimmter Dienstleistungen über eine 0180-er Rufnummer erreichbar. Die Nutzung dieser Telefonnummern war bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 16/1473). In der Antwort der Bundesregierung wird darauf hingewiesen, dass für viele Bürger der Anruf bei den Agenturen mit einem sehr großen Einzugsgebiet über eine Servicerufnummer zum Teil günstiger ist als ein regulärer Anruf aus dem Festnetz. Gleiches gilt ggf. auch, wenn unabhängig von der Gesprächsdauer ein pauschaler niedriger Festpreis pro Anruf angeboten wird. Die Beispiele zeigen, dass mit Blick auf die vielfältigen Tarifoptionen dieser Servicerufnummer eine pauschale gesetzliche Vorgabe, für alle Behörden bzw. für bestimmte Unternehmen immer eine geographische Festnetznummer (und keine Mehrwertdienstenummer) zu verwenden, nicht unbedingt im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher wäre. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmensfreiheit sollten gesetzliche Eingriffe auf zwingend erforderliche Fälle beschränkt werden. Ein solcher Fall liegt nach Einschätzung des Petitionsausschusses nicht vor, wenn ein Unternehmen zur Beratung oder für Serviceleistungen telefonisch lediglich über entgeltpflichtige Servicenummern erreichbar ist. Die Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung, außer über Sonderrufnummern auch über einen Festnetzanschluss bzw. eine 0800-er Rufnummer erreichbar zu sein, ist unter Abwägung aller beteiligter Interessen und Rechtsgüter nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss über die im Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes bereits vorgenommenen Verbesse-

6 rungen hinaus keine weiteren Änderungen im Sinne der Forderungen des Petenten in Aussicht zu stellen. Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

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