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1 Pet Verkehrsordnungswidrigkeiten Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: 1. Die Petition a) der Bundesregierung dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erwägung zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit mit ihr eine Initiative für eine bußgeldbewehrte Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in Lkw auf europäischer, mindestens aber auf nationaler Ebene gefordert wird, c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Schaffung einer einheitlichen, bußgeldbewehrten europäischen Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in Lkw geht, 2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung Mit der Petition wird gefordert, das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern im Lkw mit einem Bußgeld im Rahmen des Fahrpersonalgesetzes zu ahnden. Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen dem Petitionsausschuss 999 Mitzeichnungen und 89 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die EU mit der Aufnahme des Artikel 8 Ziffer 8 in der EU (VO) 561/2006 die Voraussetzung dafür geschaffen habe, dagegen vorzugehen, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Dies stelle einen sozialen Missstand da, der abgeschafft werden müsse. Von der Bundesregierung sei es versäumt worden, eine entsprechende Bußgeldandrohung im Fahrpersonalgesetz festzulegen. Daher

2 könnten Verstöße gegen Artikel 8 Ziffer 8 nicht geahndet werden. Außerdem führe dieses Ruheverhalten zu Wettbewerbsverzerrungen im Güterverkehr. Vor allem osteuropäische Logistikfirmen ließen ihre Fahrer wochen- und monatelang im Fahrzeug. Fehlende Kontrollen des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) lüden die Logistikbetriebe förmlich ein, gegen die Kabotage-Bestimmungen zu verstoßen. Ausländische Fahrer, die sich wochen- oder monatelang auf deutschem Hoheitsgebiet befänden, dürften sich kaum an die Kabotage-Regelung halten. Zudem sei es unter sozialen Gesichtspunkten unerträglich, zuzusehen, wie Menschen, getrennt von ihren Familien, über einen so langen Zeitraum im engen Führerhaus eines Lkw lebten. Die Bußgeldbestimmungen sollten sich nur gegen den Unternehmer richten, da es nach den europarechtlichen Bestimmungen ihnen obliege, dass die Arbeitszeiten der Fahrer, entsprechend den Bestimmungen der EU- Verordnung, eingehalten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) der Bundesregierung (Bundestags-Drucksachen 18/3254 und 18/3586) zur Beratung vorlag. Die Drucksachen sowie das dazugehörige Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksache 17/76) können unter eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und des Verkehrsausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: Der Ausschuss stellt zu Beginn der Ausführungen zum Thema Kabotage fest, dass der innerstaatliche Straßengüterverkehr durch ausländische Verkehrsunternehmer innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung als Kabotage bezeichnet wird. Kabotage gilt als wichtiger Schritt für den Übergang zu einer höheren Markteffizienz, da sie als Möglichkeit zur Reduzierung von Leerfahrten im Anschluss an grenzüberschreitende Beförderungen angesehen wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wurde eine europaweit einheitliche Regelung der Kabotage-Voraussetzungen vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist

3 am 14. Mai 2010 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es unter anderem, die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Bezüglich der mit der Petition bemängelten Kontrollen des Kabotageverkehrs weist der Ausschuss darauf hin, dass sowohl die Polizeibehörden der Länder als auch das BAG die Einhaltung der Kabotagebestimmungen bei Straßenkontrollen überprüfen. Das BAG stellte fest, dass sich der hohe Termin- und Zeitdruck vor dem Hintergrund eines wettbewerbsintensiven Marktumfeldes regelmäßig in der Straßenkontrollstatistik in Form von Verstößen im Bereich des Fahrpersonalrechts widerspiegelt. Im Jahr 2013 wurden insgesamt Fahrzeuge im Rahmen des Fahrpersonalrechts kontrolliert. Davon wurden Fahrzeuge beanstandet die Beanstandungsquote lag somit bei 18,0 Prozent. Die insgesamt erfassten Verstöße beliefen sich im Jahr 2013 auf Auf ein beanstandetes Fahrzeug entfielen damit durchschnittlich nahezu fünf Verstöße. Über 50 Prozent aller Verstöße waren auf das Nichteinhalten der Lenk- und Ruhezeit bzw. zu kurze oder zu späte Fahrzeitunterbrechungen zurückzuführen. Des Weiteren wurden Schaublätter bzw. Fahrerkarten häufig nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendet (26,9 Prozent). Bei einem Vergleich nach Ländergruppen (Deutschland, EU, EWR und Drittländern) fällt auf, dass im Jahr 2013 die Beanstandungsquote bei deutschen Fahrzeugen mit 21,2 Prozent am höchsten war; am geringsten war sie mit 13,5 Prozent bei Kraftfahrzeugen aus Drittländern. Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass häufig davon ausgegangen wird, ausländische würden Kraftfahrer gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen, weil sie unerlaubterweise mehr als die drei erlaubten Kabotagebeförderungen im Anschluss an einen internationalen Transport durchführten. Diese Annahme kann das Bundesministerium Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nicht bestätigen. Das Ministerium nimmt vielmehr an, dass die Straßengüterverkehrsarten verwechselt werden, da häufig internationale Transporte von und nach Deutschland oder Transitfahrten durch Deutschland fälschlich als (unerlaubte) Kabotage bezeichnet werden. Der Ausschuss begrüßt, dass mit der oben genannten Änderung des FPersG im Dezember 2014 bessere Kontrollmöglichkeiten geschaffen wurden, da die Wirksamkeit des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung verbessert worden ist und die Bußgeldvorschriften verschärft worden sind. Der bis dahin geltende Bußgeldrahmen von Euro wurde auf Euro erhöht.

4 Die Novellierung des FPersG wirkt sich auch auf die Betriebskontrollen der Auftraggeber von Kabotagebeförderungen aus. Neben dem BAG werden diese durch die Aufsichtsbehörden der Länder, die Gewerbeaufsichtsämter / die Ämter für Arbeitsschutz durchgeführt. Demnach bestehen jetzt nicht nur gegenüber den Arbeitgebern Anordnungsbefugnisse, sondern beispielsweise auch gegenüber Spediteuren sowie Hauptauftrag- und Unterauftragnehmern. Entsprechend können das BAG und die Ämter Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen. Zu den wöchentlichen Ruhezeiten der Berufskraftfahrer weist der Petitionsausschuss auf die derzeit geltenden rechtlichen Regelungen in Artikel 8 Absatz 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hin: (6) In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. [ ] (8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt. Der Ausschuss stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kein konkretes Verbot für die Fahrer enthält, sich während der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug aufzuhalten. Die Europäische Kommission hat sich nach Mitteilung des BMVI dahingehend geäußert, dass anhand der Verordnung sichergestellt werden soll, dass ein Fahrer nicht durch den Arbeitgeber gezwungen wird, seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden im Fahrzeug zu verbringen. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass ein regelmäßiges Verbringen der wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug den Fahrern nicht zumutbar ist, selbst wenn

5 im Fahrzeug geeignete Schlafmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus sind vor allem auch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bedingungen für Ruhezeiten so optimal wie möglich zu gestalten, denn Kraftfahrer sind nach Ausführungen des BAG in ihrem Berufsalltag regelmäßig hohem Zeit- und Termindruck ausgesetzt. Durch Verzögerungen im Verkehrsablauf, durch Staus sowie Wartezeiten an den Laderampen wird dieser Druck zusätzlich verstärkt. Teilweise haben die Fahrer vor allem im Fernverkehr lange und unregelmäßige Arbeitszeiten. Diese Faktoren sind in Kombination mit einer nicht angemessenen Ruhezeitregelung für Berufskraftfahrer im Fernverkehr aus Sicht des Ausschusses im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Fahrern nicht hinnehmbar. Daher besteht aus seiner Sicht Handlungsbedarf. Dabei steht der oben genannte Artikel einem nationalen, bußgeldbewehrten Verbot über das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug nicht entgegen. Ergänzend verweist der Ausschuss auf bereits vorhandene bußgeldbewehrte Vorschriften in Frankreich und Belgien. In Frankreich drohen Geldbußen bis zu Euro und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, in Belgien ist ein Bußgeld von Euro vorgesehen. Auch ein Sonderbericht des BAG bestätigt diesen Handlungsbedarf. Im Auftrag des BMVI hat das BAG zwischen April und Juni 2014 bundesweit mehr als in- und ausländische Kraftfahrer zu ihren Arbeitsbedingungen befragt. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen Fragen im Zusammenhang mit den Tages- und Wochenruhezeiten. Es zeigen sich insbesondere Unterschiede zwischen Berufskraftfahrern aus den jungen und den alten EU-Mitgliedstaaten. So ist der Anteil derjenigen, die ihre Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen, bei Fahrern aus den jungen EU-Mitgliedstaaten vergleichsweise höher als bei jenen aus Deutschland bzw. aus den alten EU- Mitgliedstaaten. Entsprechend seltener sind die befragten Fahrer aus Mittel-, Ost- und Südosteuropa am Wochenende zu Hause. Die Übernachtungsmöglichkeiten auf Auto- und Rasthöfen werden nur von einem kleinen Teil aller Befragten genutzt. Lediglich ein geringer Anteil von ihnen verbringt seine Ruhezeiten in Hotels oder Pensionen. Dies gilt sowohl für die Wochen- als auch für die Tagesruhezeiten. Der Ausschuss fasst zum Thema Ruhezeiten abschließend zusammen, dass einem nationalen Verbot für Berufskraftfahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Unionsrecht entgegenstehen. Er begrüßt, dass die Bundesregierung eine

6 Neuregelung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeitregelungen im Rahmen des FPersG anstrebt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Problem bei einer nationalen Regelung auf benachbarte Länder verlagert wird, indem die Fahrer dort ihre Ruhezeit verbringen, um so eventuell strengere deutsche Vorschriften zu umgehen. Bereits jetzt ist dieses Verhalten vor dem Hintergrund der französischen und belgischen Verbotsregelungen zu beobachten: Die Fahrer weichen vor dem Hintergrund der Regelungen beispielsweise nach Deutschland aus, um hier ihre Ruhezeiten zu verbringen. Der Ausschuss erachtet eine europäische Regelung daher als sinnvoll. Darüber hinaus befürwortet er einen einheitlichen Schutz für die Berufskraftfahrer innerhalb der EU. Eine nationale Regelung wäre aus Sicht des Ausschusses allerdings dann zu befürworten, wenn das Zustandekommen einer europäischen Regelung zu viel Zeit beanspruchen würde. Er begrüßt, dass sich die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesrates für eine europäische Regelung einsetzen will (Bundestags-Drucksache 18/3254). Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit mit ihr eine Initiative für eine bußgeldbewehrte Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in Lkw auf europäischer, mindestens aber auf nationaler Ebene gefordert wird, dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Schaffung einer einheitlichen, bußgeldbewehrten europäischen Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in Lkw geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

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