Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Die Vorsitzende. Initiative "Gegen die neue Flugroute" Herrn Dr. Lutz Weickert Mitschurinring 13

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1 .. Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Die Vorsitzende nitiative "Gegen die neue Flugroute" Herrn Dr. Lutz Weickert Mitschurinring Leipzig. Berlin, 13, Juli 2017 Bezug: hre Eingabe vom 1. Februar 2014; Pet Anlagen: 1 Kersten Steinke, MdB Platz der Republik Berlin Telefon: +49' Fax: vorzinimer. p eta@bundestag.de Sehr geehrter Herr Dr. Weickert, der Deutsche Bundestag hat hre Petition beraten und arn 29. Juni 2017 beschlossen: Die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 18/12809), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Die Antwort der Bundesregierung auf den Beschluss des Deutschen Bundestages werde ich hnen mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Kersten Steinke

2 Pet Leipzig Prot. Nr. 18/86. ~ " Lärmschutz im Luftverkehr, 1 Beschlussempfehlung Die Petition der Bundesregierung Zur Berücksichtigung zu überweisen. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass die Flugroute MAGDA 1 und GOLAT 1 (kurze Südabkurvung, früher NAMUB) am Flughafen Leipzig/Halle nur mit Fluggeräten bis zu 30 Tonnen Abfluggewicht beflogen wird, so wie im Planteststellungsverfahren festgelegt, den Betroffenen zugesagt und durch Urteile bestätigt wurde.! Mit einem ähnlichen Anliegen hat sich die nitiative "Gegen die neue Flugroute" erstmals am 10. Juli 2007 an den Petitionsausschuss gewandt. Nachdem insgesamt zehn Stellungnahmen des zuständigen Ressorts, damals Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) - jetzt Bundesministerium für Verkehr und digitale nfrastruktur (BMV), eingeholt worden waren und es zwei Gespräche mit dem BMVBS sowie der Deutschen FlugsiChe1ung (DFS) gegeben hatte, 'beschloss der Deutsche Bundestag am 25. April 2013,11die Petition der Bundesregierung - dem BMVBS - zu überweisen, soweit es im Rahmen der Fachaufsicht über die DFS und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) um die regelmäßige Überprüfunq des Flugverkehrs und der Lärmbelastung am Fluqhafen Leipzig/Halle geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Zur Begründung ihrer erneut eingelegten Petition führt die nitiative "Gegen die ~eue Fluqroute" im Wesentlichen aus, dass im Planfeststellunqsbeschluss zum AuJbau ".. der Start- und Landebahn Süd die "kurze Südabkurvung" für den Überflug von Fluggeri3ten mit einer Tonnage von maximal 30 Tonnen begrenzt und bis zu 44 Überflügen in sechs Monaten prognostiziert worden sei. Dieser Sachverhalt sei schon immer von der Planfeststellungsbehörde, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft ~und Arbeit (SMVV A). und mittlerweile auch durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

3 Prot. Nr. 18/86 noch Pet (BVerwG) vom 19. Dezember 2013 (BVerwG 4 C 14.12) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 (1 C 6/14) bestätigt worden. Vom Luftfahrt-Bundesamt sei dies jedoch bestritten worden. Die jetzige Verordnung lasse allerdings Maschinen bis 136 Tonnen Abfluggewicht zu und gestatte bis zu ca. 30 Flüge pro Stunde. Mit der Petition solle erreicht werden, dass sich die Bürgerinnen und Bürg~r darauf verlassen können, was Politik und Verwaltung im Planfeststellunqsverfahren und i Panfeststellungsbeschluss versprochen hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die einpereichten. Unterlagen verwiesen Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich zusammengefasstl wie folgt dar:!. Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die sogenannte "kurze Südabkurvung" am Verkehrsflughafen,Leipzig/Halle mit den Abflugstrecken NAMUB 1 E und NAMUB 1 Q im Jahr 2007 mit nkrafttreten der 14. Änderungsverordnung zur 198. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung eingeführt wurde. Seit nkrafttreten der 198. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der 27. Änderungsverordnung vom 12. August 2015 tragen die Flugverfahren zur Südabkurvung die Bezeichnung MAGDA 1 Q und GOLAT 1 Q von der Startbahn 08 L und MAGDA 1 E und GOLAT 1 E von der Startbahn 08 R. Das damalige Regierungspräsidium Leipzig hatte unter dem 4. November 2004 für das Vorhaben "Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn S9d mit Vorfeld" einen Planfeststellungsbeschlusserlassen. Mit Presseerklärung vom 19. Juli 2007 wies das damalige Regierungspräsidium Leipzig darauf hin, dass die Zuständigkeit zur Festlegung von Flugrouten beim (damaligen) Luftfahrt-Bundesamt liege und dass die in der Öffentlichkeit vor allem diskutierte Südabkurvung in Richtung Wahren/Böhlitz-Ehrenberg als sogenannt Tages-

4 Prot. Nr. 18/86 noch Pet abflugroute Gegenstand der lärmphysikalischen Beurteilung gewesen sei, wobei folgende, "zwischen dem Flughafen und der Flugsicherung vereinbarten Annahmen" zugrunde gelegt worden seien: - Nutzung nur bei Abflügen von der Start-/Landebahn Süd - Gleichmäßiqe Verteilung des Luftverkehrs auf beide Start- und Landebahnen; - Nutzung nur bei Betriebsrichtung Ost (diese findet nach den langjährigen Statistiken nur in ca. 30% des Jahres - in Abhängigkeit der Windrichtung - Anwendung) - Nutzung nur durch Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen - Flugbewegungsaufkommen auf dieser Abflugroute in 'den 6 verkehrsreichsten Monaten: 44 Abflüge insgesamt (bedingt durch die Begrenzung auf 30 t, da die meisten am Flughafen verkehrenden Flugzeuge viel schwerersind). Das SMWA äußerte sich mit Schreiben vom 28. August 2007 gegenüber dem BM\lBS kritisch zu den Flugverfahren NAMUB 1 E und NAMUB 1 Q. Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte das BMVBS mit, dass die streitigen Abflugverfahren.der Südabkurvung nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem davon unabhängigen Verfahren abwäqunqstehlerfrei durch Rechtsverordnung festgelegt worden seien. Nach intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage vertritt der Petitionsausschuss Auffassung, dass das Anliegen der Petition begründet und Abhilfe notwendig ist. die Nach dem Dafürhalten des Ausschusses sind die streitigen Flugverfahren weder im Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden noch vergleichbar mit jenen, die der Planfeststellung zugrunde gelegen haben. Die im Planfeststellungsverfahren untersuchten Flugverfahren zur Südabkurvung sollten nur zwischen 6 und 22 Uhr durch Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 30 Tonnen benutzt werden dürfen. Das damalige Regierungspräsidium Leipzig 'ist im Planfeststellungsverfahren davon ausgegangen, dass durch die Begrenzung des Abfluggewichts der Flugzeuge in den verkehrsreichsten sechs Monaten nur 44 Abflüge erfolgen würden. Die mit der Petition beanstandeten Flugverfahren können demgegenüber durch wesentlich

5 Prot. Nr. 18/86 noch Pet schwerere Flugzeuge bis 136 Tonnen benutzt werden, was zu einer Steigerung der Flugereignisse und dementsprechend zu einem höheren Dauerschallpegel führt. Da die diese Flugverfahren grundsätzlich für 30 Starts pro Stunde geeignet sind, haben innerhalb eines Untersuchungszeitraums von sechs Monaten hierauf Flüge stattgefunden. n diesem Zusammenhang macht der Ausschuss ausdrücklich auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 (1 C 6/14) aufmerksam, in dem u. a. ausgeführt wird: (Rn. 54) "... Gegen die Annahme, dass das streitiqe Flugverfahren bereits im Planfeststellungsverfahren "detailliert" betrachtet wurde, konnte allerdings sprechen, dass das prognostizierte Flugverfahren nur für Flugzeuge mit einem Startgewicht von maximal 30 t gedacht war, die von der Südbahn des Flughafens Leipzig in Richtung Osten starten, während das aktuelle Flugverfahren von Flugzeugen mit einem Startgewicht bis zu 136 t von beiden Bahnen des Flughafens genutzt werden darf." Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (BVerwG 4 C 14.12) Folgendes festgestellt:... (Rn. 12) "Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Flughafens muss die in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen.probleme bewältigen. Hierzu ist er nur in der Lage, wenn die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbildet (Urteil vom 31. Juli BVerwG 4 A u. a.)....:.(rn. 19) Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das von der Beklagten festgelegte,flugverfahren nicht zulässt, ist die Festlegung dieses Verfahrens rechtswidrig. Dies folgt aus der insoweit eingetretenen Bindung durch den Planfeststellungsbeschluss... " Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss großes Verständnis für das An-. liegen der Petition, mit der die Umsetzung der Vorgaben des Planfeststellungsverfah-

6 Prot. Nr. 1~/86 noch Pet , rens und damit u. a. eine Beschränkung auf Flugzeuge mit einem Abfluggewicht bis zu 30 Tonnen gefordert wird. Aus den dem Ausschuss vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass im Planfeststellunqsbeschluss eine Abflugroute mit einer Nutzung nur für Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht bis zu 30 Tonnen geplant wurde. Dies wurde den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zugesagt, die hierauf vertraut haben. m Ergebnis seiner Prüfung sieht der petitionsaussc~uss mithin dringenden Ha:ndlungsbedarf. Mit dem Ersuchen, für Abhilfe zu sorgen und die vorgrben des Pianfeststellungsbeschlusses umzusetzen, empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen.

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