Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
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- Monica Schwarz
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1 Pet Eisenbahnbaurecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, Kommunen, die an der Finanzierung von Bahnstrecken beteiligt waren, einen Zustimmungsvorbehalt bei deren Umnutzung für andere Schienenverkehre, wie Fern- oder Güterverkehr, zu gewähren. Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 61 Mitzeichnungen und 11 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, mit dem Konzept zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Erarbeitung des Bundesverkehrswegeplans 2015 sei die Öffentlichkeit erstmals als ein wichtiger Akteur an der Aufstellung eines Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) beteiligt worden. Die Umnutzung von Schienenstrecken des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den Güterverkehr sei gegenwärtig kaum zu verhindern. Lärmschutzansprüche an Schienenstrecken seien jedoch nur schwer durchzusetzen. Sehr konkret zeige sich dies an den Plänen für die sogenannte "Kleine Pfalzlösung" zwischen Ludwigshafen am Rhein und Wörth. Für den Bau der Stadtbahn Karlsruhe zwischen Wörth und Germersheim müsste dort ein zweites Gleis angelegt und die gesamte Strecke elektrifiziert werden. Zur Finanzierung der Vorhaben würden auch Mittel der Städte, der Verbandsgemeinden und des Landkreises Germersheim aufgewendet werden. Die Deutsche Bahn (DB) AG beabsichtige nun, hier mit relativ geringem Investitionsvolumen, eine zusätzliche Schienengüterverkehrstraße zu schaffen. Dieser zusätzliche Streckenausbau würde zu Lasten der Anrainer gehen, denn aufgrund der geplanten Stadtbahnstrecke sei
2 bislang lediglich von einem geringen Güterzugverkehr auszugehen. Auch die Kommunen hätten ihre Bau- und Gewerbegebiete ohne Berücksichtigung dieses Vorhabens der DB AG ausgewiesen. Neben der insbesondere nächtlichen Lärmbelästigung durch den geplanten Güterverkehr werde es in den Orten ohne kreuzungsfreie Straßenverbindung zu längeren Schrankenschließzeiten kommen. Daraus könnten sich Probleme für Feuerwehr- und Rettungseinsätze ergeben. Die mit der Petition geforderte gesetzliche Regelung sei im Hinblick auf die Beschlussfassung zum BVWP 2015 rechtzeitig zu treffen und zwingend für die im BVWP enthaltenen Verkehrsprojekte anzuwenden. Die Kommunen an dem in Rede stehenden Streckenabschnitt hätten mit der Kostenbeteiligung an der Stadtbahn in ihre Zukunft investiert, teilweise hätten sie dazu Darlehen oder Kredite aufgenommen. Ein Mitspracherecht bzw. ein Zustimmungsvorbehalt der Kommunen bei der Umnutzung von Schienenstrecken müsse Teil des geltenden Investorenschutzes sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich bei der Schienenstrecke Ludwigshafen (Rhein) Germersheim Wörth um eine Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes handelt. Vor diesem Hintergrund kann der mit der Petition vorgetragenen Forderung, Kommunen, die an der Finanzierung von Bahnstrecken beteiligt waren, einen Zustimmungsvorbehalt bei der Umsetzung für andere Schienenverkehre, wie Güter- oder Fernverkehr, einzuräumen, nicht entsprochen werden. Darüber hinaus hält der Ausschuss fest, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach 14 Allgemeines Eisenbahngesetz eine diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur zu gewähren haben. Dies betrifft den sowohl den Personennah- als auch den Personenfern- und Güterverkehr. Grundsätzlich gilt, dass es für die Nutzung einer bestehenden Schienenstrecke im Rahmen der bestehenden Kapazität keine Beschränkungen auf eine Verkehrsart
3 gibt. Der Betreiber eines Schienenwegs erstellt jährlich einen Netzfahrplan. Die sog. Trassen, also zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeiten eines Abschnitts des Schienenwegs, werden den Zugangsberechtigten auf Antrag in einem Verfahren nach 8f. Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung zugewiesen. Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr sind gemäß 14 der Verordnung freizuhalten. Der Neu- oder Ausbau einer Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes kann grundsätzlich aus verschiedenen Finanzierungsquellen erfolgen. Eine Finanzierung kann nach Bundesschienenwegeausbaugesetz, nach Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, nach Regionalisierungsgesetz, durch EU- Zuschüsse aus der Connecting Europe Facility, durch Eigenmittel des Eisenbahninfrastrukturbetreibers oder durch anderweitige Zuschüsse, etwa durch das Ausland, die Bundesländer oder eine Kommune erfolgen. Die Finanzierung aus diesen Quellen ist an Bedingungen oder vertragliche Vereinbarungen geknüpft. Dies ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen und den rechtlichen Vorgaben. Soweit mit der Petition die Annahme geäußert wird, die DB AG beabsichtige außerdem eine zusätzliche Schienengüterverkehrstraße zu schaffen, weist der Ausschuss darauf hin, dass jeder Neubau und jede Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn nach dem Gesetz der vorherigen Zulassungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dem Eisenbahnbundesamt (EBA) bedarf. Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn zählen insbesondere der Schienenweg, Ingenieurbauwerke (wie Brücken, Tunnel, Durchlässe), Erdbauwerke (wie Dämme, Einschnitte, Böschungen), Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen, Bahnhöfe und Haltepunkte. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet unter anderem darüber, ob das Vorhaben technisch machbar ist, ob die geplante Ausführung den geltenden Sicherheitsstandards entspricht, ob der Bau oder die Änderung der Anlage private oder öffentliche Belange berührt und wie diese in der Planrechtsentscheidung zu berücksichtigen sind. Der Petitionsausschuss hält fest, dass die Schienenstrecken Bingen Hochspeyer Neustadt (Weinstr.) Landau Karlsruhe und Schifferstadt Germersheim Wörth Karlsruhe derzeit vom Schienengüterverkehr nur eingeschränkt nutzbar sind. Unter anderem fehlt eine Verbindungskurve zwischen Karlsruhe West und Forchheim. Die zur Lösung dieses Problems entworfene, sogenannte Dammerstocker Kurve würde die Nord-Süd-Verkehre ohne einen Richtungswechsel in Karlsruhe ermöglichen.
4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat Schienenstrecken entlang des Rheins zwischen Köln und Karlsruhe auf ihren Ausbaubedarf untersucht. Die Ergebnisse dieser Korridorstudie Mittelrhein sind vor kurzem auf den Internetseiten des BMVI veröffentlicht worden: Im Schlussbericht zu der Studie wird unter anderem die sogenannte große Pfalzlösung, also der Ausbau der Schienenstrecken Bingen Hochspeyer Neustadt (Weinstr.) Landau Karlsruhe in Kapitel 8 Ertüchtigung der Bestandsstrecken Bingen Hochspeyer Karlsruhe als Alternative zur NBS Rhein/Main Rhein/Neckar auf den Seiten 148ff. behandelt. Im Ergebnis wird der Ausbau dieser Schienenstrecken verworfen. Auch in einer Präsentation der Ergebnisse der Mittelrheinstudie wird unter Nr. 16 Überprüfung von Alternativen zum Zielnetz für den Zentral- und Südkorridor auf den Folien 25 und 26 die große Pfalzlösung verworfen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Untersuchungen der Mittelrheinstudie auch die kleine Pfalzlösung mit einem Ausbau der Route Schifferstadt Germersheim Wörth analog dem Ergebnis zur großen Pfalzlösung verworfen wurde. Dieses Ergebnis der Untersuchung wird in den BVWP 2015 einfließen. Der BVWP ist Grundlage für die im Anschluss vom Deutschen Bundestag zu verabschiedenden Ausbaugesetze und Bedarfspläne. Derzeit ist ausschließlich die Dammerstocker Kurve Bestandteil des geltenden Bedarfsplans für die Bundesschienenwege. Zur Dammerstocker Kurve führt der Ausschuss aus, dass diese der wesentliche Bestandteil der kleinen Pfalzlösung ist, denn sie würde Durchgangsverkehre ohne einen aufwendigen Fahrtrichtungswechsel in Karlsruhe möglich machen. Weitere Maßnahmen könnten möglicherweise notwendig werden, wenn tatsächlich Güterzüge diese Streckenführung nach Bau der Dammerstocker Kurve nutzen würden. Bestandteil der kleinen Pfalzlösung" ist daher auch eine Blockverdichtung Germersheim Wörth, die kürzere Zugabstände in diesem Bereich ermöglicht. Außerdem ist der Bau von Synchronisationsgleisen in Ludwigshafen (Rhein) Hbf tief Teil der Maßnahme, die die verschiedenen Verkehre in Ludwigshafen besser abwickelbar macht. Inwieweit diese beiden Maßnahmen bei steigenden Güterzugzahlen auf der Strecke Ludwigshafen Schifferstadt Germersheim Wörth Karlsruhe notwendig wären, hat das BMVI nicht untersucht, da die kleine Pfalzlösung wie bereits
5 erwähnt, verworfen wurde. Ob die Dammerstocker Kurve im neuen Bedarfsplan enthalten sein wird, muss abgewartet werden. Abschließend hält der Ausschuss fest, dass die anderen Maßnahmen der kleinen und der großen Pfalzlösung nicht Bestandteil des geltenden Bedarfsplans sind, so dass derzeit eine Realisierung dieser Maßnahmen mit Bundesmitteln nicht möglich ist. Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, Kommunen, die an der Finanzierung von Bahnstrecken beteiligt waren, einen Zustimmungsvorbehalt bei deren Umnutzung für andere Schienenverkehre zu gewähren, nicht entsprochen werden konnte.
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