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- Arnim Keller
- vor 8 Jahren
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1 Vereinbarung über die Planung und die Finanzierungsaufteilung zur ABS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW), im folgenden Bund genannt, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und die DB Netz Aktiengesellschaft, und die DB Station & Service AG und DB Energie GmbH, vertreten durch ihre Vorstände bzw. Geschäftsführung im folgenden Land NRW genannt, im folgenden DB AG genannt, schließen folgende Vereinbarung: Präambel Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande sind in Warnemünde im Jahr 1992 übereingekommen, die Schieneninfrastruktur zwischen den beiden Staaten wesentlich weiter zu entwickeln. Dies bezieht sich in Deutschland insbesondere auf die Strecke deutsch-niederländische Grenze - Emmerich Oberhausen. Das Vorhaben wird derzeit im Rahmen der Überprüfung des BVWP 92 bewertet. Unter der Voraussetzung, dass im Ergebnis der Überprüfung das Vorhaben in den vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege aufgenommen wird
2 2 die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bzw. der einen eigenständigen Verkehrswert aufweisenden jeweiligen Ausbaustufen gesichert ist dieses Vorhaben innerhalb der Projekte des Bedarfsplans im Einvernehmen zwischen BMVBW und DB AG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch eine Finanzierungsvereinbarung beschlossen wird zur Finanzierung der auf das Land NRW entfallenden Anteile eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Land NRW und DB AG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten abgeschlossen wird, wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung regelt die anteilige Finanzierungsaufteilung der zuwendungsfähigen Kosten nach BSchwAG des Vorhabens ABS Emmerich Oberhausen durch den Bund und das Land NRW. Die auf DB AG und Dritte entfallenden Kostenanteile werden durch die Vereinbarung nicht berührt. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Planungen für das Vorhaben kurzfristig eingeleitet werden und dass zur Realisierung des Vorhabens gesonderte Bau- und Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. 2 Ausbaustufen (1) Das Vorhaben umfasst die ABS Emmerich - Oberhausen mit folgendem Ausbauziel: Bau eines dritten Gleises zwischen der Grenze D/NL und Oberhausen. Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind weitere Investitionen in dem Knoten Oberhausen und Maßnahmen zur Erhöhung der Geschwindigkeit auf 200 km/h.
3 3 (2) Der Ausbau der Schienenstrecke zwischen Grenze D/NL und Oberhausen erfolgt stufig, soweit die Entscheidung zur Realisierung einer einzelnen Ausbaustufe getroffen und deren Finanzierung sichergestellt ist. (3) In der ersten Stufe wird die DB AG die Planungen für die in den Absätzen (4) bis (6) genannten Ausbaustufen der Strecke incl. Bahnübergangsmaßnahmen vornehmen. (4) Nach Abschluss der Planungen und vor einer endgültigen Entscheidung über den Zeitpunkt der Realisierung der Ausbaumaßnahme realisiert die DB AG im Rahmen der Gesamtplanung zu Lasten des Landes NRW Lärmschutzmaßnahmen an einvernehmlich ausgewählten Abschnitten der Strecke. Dabei muss es sich um solche Lärmschutzmaßnahmen handeln, die im Rahmen der Planfeststellung für den endgültigen Streckenausbau in dieser Weise vorgesehen sind und durch deren Realisierung der übrige Streckenausbau weder erschwert noch verteuert wird. Die Kostenersparnis durch die vom Land NRW vorab finanzierten Lärmschutzmaßnahmen werden auf den von ihm zu tragenden Finanzierungsanteil für den endgültigen Streckenausbau angerechnet. (5) Im Rahmen der dritten Stufe wird die Leistungsfähigkeit der Strecke durch Blockverdichtung verbessert. (6) Im Rahmen der vierten Stufe wird die durchgehende Dreigleisigkeit hergestellt. 3 Finanzierungsaufteilung (1) Die Gesamtkosten werden nach derzeitigem Kenntnisstand (Grundlagenermittlung) auf folgende Beträge geschätzt: die Realisierung des Vorhabens nach 2 erfordert Investitionen ihv 895 Mio (1.750 Mio DM) (vgl. Anlage 2). In der Realisierung des Ausbaus auftretende Kostenänderungen werden ebenfalls nach dem Kostenteiler des 3 (3) geteilt.
4 4 (2) Grundlage für die Bestimmung der Anteile, die das Land NRW und der Bund an den Ausbaumaßnahmen finanzieren, ist die anteilige Nutzung der durch den Ausbau der Strecke geschaffenen Kapazität gemessen in Zugkilometern. Grundlage hierfür bilden die in der Aufstellung der Anlage 1 einvernehmlich zwischen dem Land NRW und dem Bund zu Grunde gelegten Betriebsprogramme. (3) Die unterlegten Betriebsprogramme mit den daraus abgeleiteten Zugkilometern ergeben für die genannten Ausbaumaßnahmen einen Anteil für das Land NRW von 36 und für den Bund von 64 vom Hundert. (4) Eventuelle spätere Änderungen im Betriebsprogramm führen zu keiner Änderung der in 3 (3) vereinbarten Kostenteilung. (5) Diese Kostenteilung findet auch Anwendung auf die Planungskosten des Vorhabens, so wie es in 2 definiert ist. 4 Weitere Regelungen (1) Das den Finanzierungsanteilen zu Grunde liegende Finanzierungsvolumen wird entsprechend den Vorschriften der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung von Investitionen (Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen) in die Schienenwege der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. (2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. (3) Änderungen bedürfen der Schriftform. (4) Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten jeweils eine Ausfertigung.
5 5 Für den Bund Für die DB AG Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Vorstand Fahrweg Düsseldorf, den... Düsseldorf, den... Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr... Düsseldorf, den...
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