Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen

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1 Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Kontrollgeräteverordnung Verlag Heinrich Vogel Folie 5

2 Rechtliche Grundlagen (3) AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) gilt in den Mitgliedsstaaten der EU (auf Fahrtstrecken zwischen einem EU-Staat und einem AETR-Staat) gilt in weiteren europäischen und nicht-europäischen Staaten z.b. Russische Förderation, Kasachstan, Kroatien gilt unmittelbar in den AETR-Ländern (die dem AETR-Vertrag beigetreten sind) Verlag Heinrich Vogel Folie 6

3 Rechtliche Grundlagen (4) Nationale Vorschrift: Fahrpersonalgesetz (Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG) i.d.f. vom in Kraft getreten am ) regelt die Durchführung der EG-Verordnungen regelt die Durchführung des AETR verweist bei Verstößen gegen diese Vorschriften auf Bußgeldtatbestände Verlag Heinrich Vogel Folie 7

4 Rechtliche Grundlagen (5) Nationale Vorschrift: Fahrpersonalverordnung Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetztes (FPersV) (i.d.f. vom , am in Kraft getreten) regelt Lenk- und Ruhezeiten: für Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung mit einer Gesamtmasse von 2,8t bis 3,5t für Fahrzeuge mit mehr als 9 Fahrgastplätzen einschließlich Fahrer im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km (Personenverkehr) enthält Bestimmungen zu den Kontrollgerätkarten und zu Bußgeldvorschriften setzt die Ausnahmemöglichkeiten des Art 13. VO (EG) 561/2006 in nationales Recht um. Verlag Heinrich Vogel Folie 8

5 Rechtliche Grundlagen (6) EU Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt die Einführung des digitalen Kontrollgeräts ( ) änderte die VO (EWG) Nr. 3821/85 (ab ) änderte die VO (EG) Nr. 2135/98 hat die VO (EWG) Nr. 3820/85 zum aufgehoben Veröffentlichung: im Amtsblatt der EU Die neuen Lenk- und Ruhezeiten sind 1 Jahr nach Veröffentlichung am in Kraft getreten! Verlag Heinrich Vogel Folie 9

6 Quiz (2) Welche Fahrzeuge müssen die VO (EG) Nr. 561/2006 beachten? A. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t zgm B. Behördenfahrzeuge C. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zgm. D. Pannenhilfsfahrzeuge innerhalb von 100 Km Verlag Heinrich Vogel Folie 2

7 Quiz (3) Wo finden sich Regelungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t zgm? A. Arbeitszeitgesetz B. AETR C. Fahrpersonalverordnung D. VO (EG) Nr. 561/2006 Verlag Heinrich Vogel Folie 3

8 Tageslenkzeit nach VO (EG) Nr. 561/2006 Normale Tageslenkzeit: 9 Stunden 4,5 h 45 4,5 h min Nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten folgen! Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei Tagesruhezeiten! Verlag Heinrich Vogel Folie 5

9 Lenkzeitunterbrechung in Blöcken Die Lenkzeitunterbrechung (LZU) kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden: 2 h 15 min 2,5 h 30 min 4,5 h Der 1. Block muss 15 Minuten und der 2. Block 30 Minuten betragen! Die Reihenfolge ist festgelegt und muss so erfolgen! Nach der Lenkzeitunterbrechung von 30 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitblock. Verlag Heinrich Vogel Folie 6

10 LZU / neuer Lenkzeitblock VO (EG) Nr. 561/2006 Beispiel: Nach 3 Stunden Lenkzeit soll insgesamt eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten genommen worden sein. Unzulässig: 2 h 15 min 1 h 30 min 6 h Richtig: 2 h 15 min 1 h 30 min 1,5 h 15 min 2 h 30 min 2,5 h Nach 30 oder 45 Minuten beginnt immer ein neuer Lenkzeitblock mit maximal 4,5 Stunden. Verlag Heinrich Vogel Folie 7

11 Digitales Kontrollgerät (2) Einbaupflicht Alle Fahrzeuge, für die Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006 gelten. Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Fahrgastplätzen einschließlich Fahrer. Ausnahmen sind in Art. 3 und Art.13 VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit 18 Fahrpersonalverordnung geregelt. Verlag Heinrich Vogel Folie 12

12 Digitales Kontrollgerät (3) Kontrollgerätkarten D Chipkarten zur Verwendung mit dem Kontrollgerät ermöglichen dem Kontrollgerät die Feststellung der Identität des Karteninhabers gestatten die Übertragung und Speicherung von Daten Abb.: KBA Verlag Heinrich Vogel Folie 13

13 Digitales Kontrollgerät (4) Fahrerkarte welche Angaben sind erkennbar? Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mietgliedstaates Kartentyp Ausstellender Mitgliedstaat Abb.: KBA Verlag Heinrich Vogel Folie 14

14 Digitales Kontrollgerät (5) Fahrerkarte welche Angaben sind erkennbar? Name des Fahrers Vorname(n) des Fahrers Geburtsdatum Gültig ab gültig bis Ausstellende Behörde Unterschrift des Fahrers Gültigkeitsdauer: 5 Jahre Kartennummer Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Fahrerkarte) Abb.: KBA Verlag Heinrich Vogel Folie 15

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