Sozialvorschriften im Straßenverkehr

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1 Sozialvorschriften im Straßenverkehr

2 Für wen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr? Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern (z. B. Omnibusse), Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt (z. B. LKW) gelten - von den Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle der VO (EG) 561/2006 für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in a) und b) genannten Gebiete erfolgen, im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke; im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind. 1

3 Fahrpersonalverordnung In Deutschland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,8 t bis 3,5 t und Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Sie müssen täglich handschriftliche Aufzeichnungen über Lenk-, Ruhe- und sonstige Arbeitszeiten führen. Ist in dem Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut, muss der Fahrer diese Zeiten mit Hilfe des Kontrollgerätes auf einem Schaublatt oder auf der Fahrerkarte aufzeichnen. Ausnahmen sind in 1 Abs. 2 FPersV geregelt. Hinweis Außerdem gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Straßentransport, für welche die EG-Vorschriften anzuwenden sind, hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeit die Bestimmungen des 21a des ArbZG bzw. tarifliche Regelungen. Die Arbeitsszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann bis auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit (alle Zeiten außer Pausen und Bereitschaftszeiten) aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. 2

4 Umgang mit dem EG-Kontrollgerät, den Schaublättern und Fahrerkarten (VO (EWG) Nr. 3821/85; VO (EG) Nr. 561/2006) Für jeden Tag, an dem gelenkt wird, ist ab Fahrzeugübernahme ein Schaublatt zu verwenden. Das Schaublatt darf erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen und nicht länger als 24 Std. benutzt werden. Schaublätter und Fahrerkarten sind personenbezogen; sie dürfen ausschließlich durch den Fahrer beschriftet bzw. benutzt werden. Beschriftung der Schaublattvorderseite vor Fahrtantritt: Name, Vorname Einlegeort des Schaublattes - NO amtliches Kennzeichen Datum beim Einlegen des Schaublattes Anfangskilometerstand - Abfahrt Beschriftung der Schaublattvorderseite am Ende der Benutzung: Datum bei Entnahme des Schaublattes Entnahmeort des Schaublattes Endkilometerstand Eintragungen auf der Schaublattrückseite: Im Innenfeld können bis zu drei Fahrzeugwechsel vermerkt werden. Dabei sind einzutragen: Uhrzeit des Fahrzeugwechsels - NO - amtliches Kennzeichen des neuen Fahrzeugs Anfangskilometerstand des neuen Fahrzeugs Endkilometerstand des neuen Fahrzeugs 3

5 Das Diagrammfeld ist für handschriftliche Eintragungen der Zeitgruppen vorgesehen. Die Eintragungen sind z. B. bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhafter Funktion des Gerätes vorzunehmen. Außerdem muss der Fahrer bei Notfällen Art und den Grund der Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen eintragen, z. B. Hilfeleistung bei Unfall von 07:00 bis 12:00 Uhr auf der BAB A9 bei KM 205. Schalten der Zeitgruppen am EG-Kontrollgerät: Lenkzeiten alle sonstigen Arbeitszeiten Bereitschaftszeiten, z. B. Wartezeiten, während der Fahrt in der Kabine verbrachte Zeit als Beifahrer Pausen und Ruhezeiten 4

6 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Kurzübersicht über Lenk- und Ruhezeiten Fahrtunterbrechung mindestens 45 Minuten Tägliche Lenkzeit 9 Stunden Wöchentliche Lenkzeit max. 56 Stunden Lenkzeit in der Doppelwoche Tagesruhezeit (1-Fahrer-Besatzung) Verkürzung der Tagesruhezeit auf Aufteilung der Tagesruhezeit auf Tagesruhezeit (2-/Mehr-Fahrerbesatzung) 90 Stunden 11 Stunden 9 Stunden 12 Stunden 9 Stunden Wöchentliche Ruhezeit 45 Stunden Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit 24 Stunden 5

7 Verordnung (EG) Nr.561/2006 ab spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit auch aufteilbar in zwei Unterbrechungen von mind. 15 Min. (1. Abschnitt) und mind. 30 Min. (2. Abschnitt) 2 x pro Woche 10 Stunden immer zwischen zwei Tagesruhezeiten alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten immer zwischen zwei Wochenruhezeiten wöchentliche Höchstarbeitszeit nach 21a ArbZG nicht überschreiten alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit maximal 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich kein Ausgleich erforderlich Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden (1. Abschnitt ) und mind. 9 Stunden (2. Abschnitt) innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende der letzten Wochenruhezeit Sonderregelung für grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr generell (am Standort oder unterwegs) hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen und an eine mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen ist nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden 6

8 Mitführungspflicht Den Kontrollbehörden sind vorzulegen: a. bei ausschließlicher Benutzung eines analogen Kontrollgerätes die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter Fahrerkarte (sofern in Besitz) b. Bei ausschließlicher Benutzung eines digitalen Kontrollgerätes über die nachweispflichtige Zeit die Fahrerkarte und die Ausdrucke der Tage, an denen die Fahrerkarte nicht gebrauchsfähig war c. im Mischbetrieb, die benutzten Schaublätter des laufenden Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter, die Fahrerkarte und die Ausdrucke der Tage, an denen die Fahrerkarte nicht gebrauchsfähig war. Für die vorausgehenden 28 Kalendertage, an denen kein bzw. kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, ist ein Nachweis des Unternehmers, unter Angabe der Gründe, mitzuführen (z. B. Urlaub, Lagerarbeit, Krankheit). National sind Nachträge auf dem Schaublatt/der Fahrerkarte durch den Fahrer gestattet. Der Nachweis (nicht handschriftlich) ist vom Unternehmer oder einer beauftragten Person und dem Fahrer zu unterzeichnen und dem Fahrer vor Fahrtantritt auszuhändigen. Bei Auslandsfahrten ist der Nachweis laut EU-Regelung zu erbringen. Nicht mehr mitzuführende Schaublätter und alle anderen Nachweise sind unverzüglich beim Unternehmer abzugeben. Die Fahrerkarte ist dem Unternehmer spätestens alle 28 Tage zum Kopieren der Daten zur Verfügung zu stellen. 7

9 Digitales Kontrollgerät Seit dem 1. Mai 2006 müssen erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zur a) Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen sowie b) Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 3,5 t mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Eine Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge besteht nur in besonderen Fällen. Ausgabestellen in Sachsen-Anhalt für die im Betrieb notwendigen Fahrerkarten, Unternehmens- und Werkstattkarten sind die DEKRA Automobil GmbH und die TÜV Nord Mobilitäts GmbH & Co. KG. Informationen und Anträge finden Sie unter dekra.net/ und Für den Erwerb der Fahrerkarte muss der Fahrer in Besitz des EU-Karten-Führerscheines sein. Nur bei z. B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion darf die Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens 15 Tage fortgesetzt werden. Ersatzweise sind Ausdrucke zu erstellen. Eine Ersatzkarte muss unverzüglich beantragt werden. 8

10 Downloadpflicht Fahrerkarte: Digitales Kontrollgerät: spätestens alle 28 Tage spätestens alle 3 Monate Definitionen: Die Arbeitswoche beginnt Montag 00:00 Uhr und endet Sonntag 24:00 Uhr. Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug, wenn auch nur kurz, lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es als Bestandteil seiner Pflichten ggf. lenken zu können. Während der Fahrtunterbrechungen (Pausen) dürfen keine anderen Arbeiten, wie z. B. Be- und Entladen durchgeführt werden, sie dient ausschließlich der Erholung. Warte- und Nichtlenkzeiten im Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug zählen auch als Lenkzeitunterbrechung. Als tägliche Lenkzeit (TLZ) gilt die Gesamtlenkzeit zwischen zwei ausreichenden, zusammenhängenden Tagesruhezeiten bzw. einer Tages- und einer Wochenruhezeit. Eine Ruhezeit ist nicht mehr zusammenhängend, wenn der Fahrer diese, auch nur kurz unterbricht (z. B. durch eine Rangierfahrt). Die Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Tages- und Wochenruhezeit werden unterschieden in regelmäßige und reduzierte. 9

11 Hinweise Kabinenzeiten im fahrenden Fahrzeug zählen nicht als Tagesruhezeit. Im stehenden Fahrzeug kann die Tagesruhezeit und die reduzierte wöchentliche Ruhezeit verbracht werden, sofern eine geeignete Kabine vorhanden ist. Wird ein Fahrzeug mit mehreren Fahrern besetzt, muss ein 2-Fahrer-Kontrollgerät vorhanden sein. Die Zeitgruppen der Mitglieder des Fahrpersonals müssen gleichzeitig und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen auf getrennten Schaublättern bzw. der jeweiligen Fahrerkarte erfolgen. Das Schaublatt/die Fahrerkarte ist personenbezogen. Wechselt z. B. der Fahrer innerhalb seiner Arbeitsschicht das Fahrzeug, muss er das Schaublatt mitnehmen und weiter verwenden. Der Fahrzeugwechsel ist unter Angabe der erforderlichen Daten auf der Rückseite des Schaublattes zu vermerken. Bei defektem Kontrollgerät sind handschriftlich Aufzeichnungen auf der Rückseite des Schaublattes bzw. beim digitalen Kontrollgerät auf der Rückseite des zugelassenen Druckerpapiers vorzunehmen. Die Reparatur ist unverzüglich zu veranlassen. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind insbesondere in der VO (EG) 561/2006 und in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Die Anreise zur Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder am Standort des Fahrzeugs befindet, ist als sonstige Arbeitszeit auf der Schaublattrückseite bzw. über die Menüführung in das digitale Kontrollgerät einzutragen. Dies gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (Rechtssache C - 297/99). Der Unternehmer hat die Einhaltung der gesetzlichen Lenkund Ruhezeiten zu verantworten. Dazu muss er die Fahrer unterweisen, entsprechend disponieren, die Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen entsprechende Maßnahmen ergreifen. 10

12 Weitere Fragen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr beantwortet Ihnen das Landesamt für Verbraucherschutz gern: Fachbereich Arbeitsschutz Kühnauer Str. 70, Dessau-Roßlau Postfach 1802, Dessau-Roßlau Telefon/Fax: / Internet: Gewerbeaufsicht West Klusstraße 18, Halberstadt Telefon/Fax: /Fax: Gewerbeaufsicht Ost Kühnauer Str. 70, Dessau-Roßlau Postfach 1802, Dessau-Roßlau Telefon/Fax: / Gewerbeaufsicht Mitte Große Steinernetischstraße 4, Magdeburg Postfach1748, Magdeburg Telefon/Fax: , -220/Fax: Gewerbeaufsicht Nord Priesterstr. 14, Stendal Postfach , Stendal Telefon/Fax: /Fax: Gewerbeaufsicht Süd Dessauer Str. 104, Halle (Saale) Postfach , Halle (Saale) Telefon/Fax: /Fax: Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich Arbeitsschutz LAV 05/

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