Herzlich Willkommen. zum Thema. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. am IHK zu Bielefeld

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1 Herzlich Willkommen zum Thema Sozialvorschriften im Straßenverkehr am IHK zu Bielefeld Josef Eickholt Stand 04/2007 Folie 1 Josef Eickholt

2 Vortragsablauf Neufassung der Lenk- und Ruhezeiten Arbeitszeit Digitales Kontrollgerät Mietfahrzeuge Archivieren der Daten Mitführpflicht Haftung Kontrollrichtlinie Frage und Antwort Stand 04/2007 Folie 2 Josef Eickholt

3 Neue Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO(EG) 561/2006 gültig ab Stand 04/2007 Folie 3 Josef Eickholt

4 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Gesundheitsschutz Verkehrssicherheit Harmonisierung des Wettbewerbs Stand 04/2007 Folie 4 Josef Eickholt

5 Gründe für den Änderungsvorschlag sind u.a.: Verbesserung der einheitlichen Auslegung, Anwendung und Überwachung, Eine wirksamere und einheitliche Durchführung durch klarere und einfachere Bestimmungen, Einbeziehung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG), Einschränkung der Ausnahmen, Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten, Stärkung der Verantwortung von Unternehmen (Beweislastumkehr) und Fahrern, Unternehmen, Reiseveranstalter, Versender, Spediteure, Hauptauftragnehmer, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen werden in die Verantwortung mit einbezogen, Stand 04/2007 Folie 5 Josef Eickholt

6 Geltungsbereich neue EU-Verordnung Neben den Staaten der Europäischen Union gelten für weitere europäische Länder wie Liechtenstein Norwegen Island Schweiz (Termin?) die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten der neuen EU-Verordnung Stand 04/2007 Folie 6 Josef Eickholt

7 Ausnahmen: 1. Personenbeförderung im Linienverkehr bis zu 50 KM 2. Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 KM/h 3. Fahrzeuge die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutz, der Feuerwehr, der Kräfte zur Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sind, sowie Fahrzeuge die von ihnen ohne Fahrer angemietet werden und ihrer Aufsicht unterliegen 4. Fahrzeuge für nicht gewerbliche Transporte im humanitären Bereich, in Notfällen oder Rettungsmaßnahmen 5. Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke Stand 04/2007 Folie 7 Josef Eickholt

8 Ausnahmen: 6. Spezielle Pannenhilfsfahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 KM eingesetzt werden 7. Fahrzeuge mit denen Fahrten auf der Straße durchgeführt werden - zum Zwecke der technischen Entwicklung - Probefahrten nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten - neue oder umgebaute Fahrzeuge die noch nicht in Betrieb genommen wurden 8. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zgm. von nicht mehr als 7,5 t die nicht zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden 9. Fahrzeuge die als historisch eingestuft sind und nicht zur Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden Stand 04/2007 Folie 8 Josef Eickholt

9 Ausnahmen Weitere Ausnahmen ergeben sich aus Art. 13 VO(EG)561/2006 Dieser Ausnahmekatalog ermöglicht den Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet im festgelegten Rahmen Ausnahmen zu zulassen. Diese Ausnahmen müssen im Rahmen nationaler Gesetzgebung festgelegt werden. Der nationale Gesetzgeber hat aber darauf zu achten, dass die Ziele der EG-Verordnung beachtet werden. Stand 04/2007 Folie 9 Josef Eickholt

10 Ausnahmen (Auszug) Im Zuge der anstehenden Neufassung der Fahrpersonal-VO werden folgende Ausnahmemöglichkeiten voraussichtlich für die BRD festgelegt: 1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen; 2. Fahrzeuge, die im Eigentum von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind und im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Umkreis von 100 KM vom Standort des Unternehmens verwendet werden; Stand 04/2007 Folie 10 Josef Eickholt

11 Stand 04/2007 Folie 11 Josef Eickholt Ausnahmen 3. Land- und forstwirtschaftliche, die im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem angemietet oder geleast sind und für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten, im Umkreis von bis zu 100 KM vom Standort des Unternehmens verwendet werden; 4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5t, die in einem Umkreis von 50 KM vom Standort des Unternehmens a. von Universaldienstanbietern im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 97/67/EG vom (Postdienste) geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder b. zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden. Das Lenken des Fahrzeuges darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

12 Ausnahmen 5. Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern und geräten verwendet werden. 6. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden; 7. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; 8. Fahrzeuge, die im Umkreis von 250 KM vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne Art. 2 Abs. 1 VO(EG)1774/2002 eingesetzt werden, soweit eine Verpflichtung zur Beseitigung besteht. Stand 04/2007 Folie 12 Josef Eickholt

13 Definitionen: 1. Beförderung im Straßenverkehr eine Fahrt zur Personen- oder Güterbeförderung ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug. 2. Fahrzeug Kraftfahrzeug, Zugmaschine, Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge. 3. Fahrer jede Person, die ein Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es als Bestandteil seiner Pflichten ggf. lenken zu können. 4. Fahrtunterbrechung ist der Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeiten oder keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. 5. Andere Arbeiten alle Tätigkeiten die in Art. 3 der Richtlinie 2002/15/EG als Arbeitszeit genannt sind, sowie jegliche Arbeiten für den selben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors Stand 04/2007 Folie 13 Josef Eickholt

14 Definitionen: 6. Ruhezeit jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. 7. Tägliche Ruhezeit der tägliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. - regelmäßige tägliche Ruhezeit, ist eine Ruhezeit von min. 11 Std. Diese kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Std. und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Std. umfassen muss. - reduzierte tägliche Ruhezeit, ist ein Ruhezeit von min. 9 Std., aber weniger als 11 Std.. Stand 04/2007 Folie 14 Josef Eickholt

15 Definitionen: 8. Wöchentliche Ruhezeit wöchentlicher Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und die eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit umfasst. - regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 45 Std.. - reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 45 Std. die auf eine Mindestzeit von 24 Std. aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann 9. Woche der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr 10. Lenkzeit ist die Dauer der Lenktätigkeit die aufgezeichnet wird durch - ein Kontrollgerät gemäß Anhang I oder IB der VO(EWG) 3821/85 - handschriftliche Aufzeichnungen gemäß Art. 16 VO(EWG) 3821/85 Stand 04/2007 Folie 15 Josef Eickholt

16 Stand 04/2007 Folie 16 Josef Eickholt Definitionen: 11. Tageslenkzeit die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen und dem Beginn der folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. 12. Wochenlenkzeit die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche. 13. Höchstzulässige Gesamtmasse die höchstzulässige Gesamtmasse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich der Nutzlast. 14. Personenlinienverkehr inländische und grenzüberschreitende Verkehrsdienste [Art.2 VO(EG)684/92] 15. Mehrfahrerbetrieb wenn während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhzeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit min. zwei Fahrer auf dem Fahrzeug eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines weiteren Fahrers fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch.

17 Definitionen: 16. Verkehrsunternehmen - natürliche und juristische Personen, - Vereinigungen, - Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck, - jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt. 17. Lenkdauer die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein. Stand 04/2007 Folie 17 Josef Eickholt

18 Tageslenkzeit ( TLZ ) Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden zwischen zwei Tagesruhezeiten nicht überschreiten Tagesruhezeit Lenkzeit 41/2 h Pause 45 min Lenkzeit 41/2 h Tagesruhezeit Die Tageslenkzeit darf 2x in der Woche auf 10 Stunden zwischen zwei Tagesruhezeiten verlängert werden Tagesruhezeit Lenkzeit 41/2 h Pause 45 min Lenkzeit 1 h Lenkzeit 41/2 h Pause 45 min Tagesruhezeit Stand 04/2007 Folie 18 Josef Eickholt

19 Wochenlenkzeit/Doppelwochenlenkzeit (WLZ/DWLZ ) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit (60 h) überschritten wird. Die Lenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen beträgt höchstens 90 Stunden Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfasst alle Lenkzeiten auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder von Drittstaaten. Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So z.b 45 Std Std. 50 Std Std. max. 56 Std Std. 90 Std. Stand 04/2007 Folie 19 Josef Eickholt

20 Weitere Zeiten: 1. Der Fahrer muss die Zeiten die in der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG als Arbeitszeit definierten Tätigkeiten sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten 2. Der Fahrer muss die seit der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchstabe c VO(EWG)3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät nach Anhang IB der VO(EWG)3821/85 einzugeben. Stand 04/2007 Folie 20 Josef Eickholt

21 Nach einer Lenkdauer von höchstens 4 ½ Stunden hat der Fahrer eine ununterbrochene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Lenkzeit Lenkzeit 4 ½ h 4 ½ h Pause 45 min Lenkzeit 4 ½ h Die Unterbrechung darf in zwei Zeitabschnitten aufgeteilt werden, wobei der 1. Abschnitt 15 Min. und der 2. Abschnitt 30 Min. betragen muss. LZ 1 ½ h LZU 15 min Lenkzeit 3 h LZU 30 min Lenkzeit 4 ½ h LZ 1 ½ h LZU 15 min Lenkzeit 3 h LZU 30 min Lenkzeit 3 h LZU 15 min LZ 1 ½ h LZU 30 min LZ 1 h Stand 04/2007 Folie 21 Josef Eickholt

22 Tagesruhezeit (TRZ) Grundregel 11 Stunden zusammenhängende Tagesruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende einer vorausgegangenen Tages-/ Wochenruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhzeit genommen haben Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Abschnitten genommen werden, wobei der erste Abschnitt 3 Std. und der zweite Abschnitt 9 Std. betragen muss. Tages-/ Wochenruhezeiten die nicht am Standort verbracht werden, können nur in einem stehenden Fahrzeug verbracht werden, sofern es über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt. Stand 04/2007 Folie 22 Josef Eickholt

23 Reduzierte tägliche Ruhezeit (TRZ) Die Tagesruhezeit darf 3 mal zwischen zwei Wochenruhezeiten auf weniger als 11 Stunden, aber mehr als 9 Stunden verkürzt werden. Ein Ausgleich ist nicht vorgesehen. Arbeitsschicht 15 Std.(AZ max.10 h) Arbeitsschicht 15 Std.(AZ max.10 h) Arbeitsschicht 15 Std.(AZ max.10 h) Arbeitsschicht 13 Std.(AZ max.10 h) Wochenruhezeit Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 11 Std. oder Tagesruhezeit Std. Arbeitsschicht 13 Std./12Std. (AZ max.10 h) Tagesruhezeit 11 Std. oder Tagesruhezeit Std. Arbeitsschicht 13 Std./12 Std. (AZ max.10 h) Wochenruhezeit Stand 04/2007 Folie 23 Josef Eickholt

24 Tägliche Ruhezeit (TRZ) Mehrfahrerbesatzung Die Tagesruhezeit bei einer Mehrfahrerbesatzung muss innerhalb eines 30 Std. Zeitraumes 9 Stunden betragen Wochenruhezeit Mehr-Fahrer-Betrieb ist die Tatsache, dass während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten mindestens ein weiterer Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt ist. Während der ersten Stunde des Mehr- Fahrer- Betriebes ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder andere Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch Arbeitsschicht 21 Std. Arbeitsschicht 21 Std. Arbeitsschicht 21 Std. Arbeitsschicht 21 Std. Arbeitsschicht 21 Std. Arbeitsschicht 21 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Tagesruhezeit 9 Std. Wochenruhezeit Stand 04/2007 Folie 24 Josef Eickholt

25 Wochenruhezeit (WRZ) Max. 144 h Mo Di Mi Do Fr Sa WRZ 45 hso Mo Di Mi Do Fr Sa WRZ 45 So h 2 Wochenzeitraum 2 Wochenzeitraum WRZ 24 h Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2 Wochenzeitraum Max. 144 h Sa WRZ 45 h So Mo Grundregel: 45 Stunden zusammenhängende Wochenruhezeit nach spätestens sechs 24 Std. Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit In beliebigen zwei aufeinanderfolgenden Wochen muss der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einhalten: zwei regelmäßige (45 Std.) wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte (24 Std.) wöchentliche Ruhezeit mit Ausgleich vor Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche Stand 04/2007 Folie 25 Josef Eickholt

26 Wochenruhezeit (WRZ) Ausgleich Ausgleich: Für die Verkürzung der Wochenruhezeit muss ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden 3 Woche zusammenhängend zu nehmen und an eine mindestens 9 stündige Ruhezeit anzuhängen ist. 1. Woche 2. Woche 3. Woche 24 h 21 h 45 h 24 h 21 h h 45 h Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa Sa Mo Di Mi Stand 04/2007 Folie 26 Josef Eickholt

27 Tägliche Ruhezeit - Fährschiff oder Eisenbahn - Der Fahrer ist zum Einlegen einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit verpflichtet. Diese Ruhezeit kann zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen. Verladung 0,5 h Entladung 0,5 h Ruhezeit Ruhezeit Ruhezeit Verladung Entladung 1,0 h Ruhezeit Ruhezeit Stand 04/2007 Folie 27 Josef Eickholt

28 Stand 04/2007 Folie 28 Josef Eickholt Arbeitszeit der Kraftfahrer

29 Richtlinie 2002/15/EG vom zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. Umsetzung erfolgte am durch Einfügen des 21a Beschäftigung im Straßentransport - in das Arbeitszeitgesetz. Stand 04/2007 Folie 29 Josef Eickholt

30 Für wen gilt der 21a ArbZG? Für das Fahrpersonal (Arbeitnehmer) welches im Sinne der VO(EG)561/2006 AETR tätig ist. Für das Fahrpersonal, welches von der VO(EG)561/2006 und dem AETR ausgenommen ist, sowie das Fahrpersonal welches von der Fahrpersonalverordnung erfasst wird, gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitszeitgesetzes. (z.b. Bereitschaftszeit = Arbeitszeit) Stand 04/2007 Folie 30 Josef Eickholt

31 Was ist Arbeitszeit? Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und Funktionen oder Tätigkeiten ausübt. Stand 04/2007 Folie 31 Josef Eickholt

32 das heißt: Lenkzeiten, Be und Entladen, Hilfe beim Ein und Aussteigen der Fahrgäste, Reinigung und technische Wartung, sowie alle anderen Arbeiten die der Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste dienen, Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich am Arbeitsplatz bereithalten muss, seine Arbeit aufzunehmen, insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn die voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist. Stand 04/2007 Folie 32 Josef Eickholt

33 Was ist Bereitschaftszeit? keine Ruhepausen oder Ruhezeiten Fahrpersonal ist nicht verpflichtet am Arbeitsplatz zu bleiben, es muss sich aber in Bereitschaft halten um Tätigkeiten auf zunehmen. Diese Zeiten und die Dauer müssen dem Fahrpersonal entweder vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn bekannt sein. Die Zeiten in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug auf einer Fähre oder Zug begleitet. Wartezeiten an den Grenzen oder infolge von Fahrverboten. Die Zeiten die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine verbracht wird. Stand 04/2007 Folie 33 Josef Eickholt

34 Arbeitsplatz Standort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen das Fahrzeug jeder Ort, an dem Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit der Beförderung zusammen hängen. Stand 04/2007 Folie 34 Josef Eickholt

35 Tägliche Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit darf 8 bzw. 10 Std. nicht überschreiten. Wöchentliche Arbeitszeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Std. nicht überschreiten, die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 60 Std. betragen, wenn in einem Zeitraum von 4 Monaten der Wochendurchschnitt 48 Std. nicht übersteigt. Durch Tarifvertrag kann der Zeitraum 6 Monate betragen. Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Stand 04/2007 Folie 35 Josef Eickholt

36 Ruhepausen Als Ruhepausen gelten Arbeitsunterbrechungen, die in Art. 7 VO(EG) 561/2006 und Art. 7 AETR festgelegt sind. Es darf nicht mehr als 6 Std. ohne Ruhepause gearbeitet werden. Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von min. 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6 Std. bis 9 Std. und von min. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Std. zu unterbrechen. Stand 04/2007 Folie 36 Josef Eickholt

37 Aufzeichnungen der Arbeitszeit Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Als Aufzeichnungen können u.a. Schaublätter und Daten aus dem digitalen Kontrollgerät dienen. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen auszuhändigen. Falls der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, hat der Arbeitnehmer auf schriftliche Anforderung des Arbeitgebers hin, eine schriftliche Aufstellung der geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen. Stand 04/2007 Folie 37 Josef Eickholt

38 Abweichende Regelungen Durch Rechtvorschriften und Tarifverträge kann von den Regelungen abgewichen werden. Stand 04/2007 Folie 38 Josef Eickholt

39 Tägliche Arbeitszeit ( 3 ArbZG) Innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes beträgt die Tagesruhezeit Schichtzeit Lenkzeit Arbeitszeit Bereitschaftszeit (geplant) Pausen Gesamtarbeitszeit (LZ+AZ) 09:05 Std. 14:55 Std 07:45 Std. 02:10 Std. 03:30 Std 01:05 Std 09:55 Std Stand 04/2007 Folie 39 Josef Eickholt

40 Wochenarbeitszeit (21a ArbZG) Die Wochenarbeitszeit beträgt 48 Std., jedoch höchstens 60 Std. Im vorliegenden Beispiel beträgt die Lenkzeit Arbeitszeit Bereitschaft 44:45 Std. 14:15 Std. 09:30 Std. Arbeitszeit gesamt (LZ+AZ) 59:00 Std. Stand 04/2007 Folie 40 Josef Eickholt

41 Pausenregelung LZ=6:30h AZ=3:30h P=0:45h AZ+LZ = 10:00h Gesamtarbeitszeit LZ=2:30h AZ=6:30h P=0:30h AZ+LZ = 9:00h Gesamtarbeitszeit Stand 04/2007 Folie 41 Josef Eickholt

42 Gesamtarbeitszeit/Tagesruhezeit RZ=11:00h LZ=7:00h AZ=2:30h BZ=2:45h P=0:45h AZ+LZ = 9:30h Gesamtarbeitszeit Gesamtzeit (Schichtzeit) = 13h RZ=9:00h LZ=8:00h AZ=2:00h BZ=4:00h P=1:00h AZ+LZ = 10:00h Gesamtarbeitszeit Gesamtzeit (Schichtzeit) = 15h Stand 04/2007 Folie 42 Josef Eickholt

43 Gesamtarbeitszeit/Tagesruhezeit RZ 3h RZ 9h LZ=8:15h AZ=1:00h BZ=2:00h P=0:45h RZ=3h+9h= 12h AZ+LZ = 9:15 Gesamtarbeitszeit Gesamtzeit (Schichtzeit) = 12h Stand 04/2007 Folie 43 Josef Eickholt

44 Gesamtarbeitszeit/Tagesruhezeit 1. Fahrer LZ=9:30h AZ=1:00h BZ=9:00h P=1:30h AZ+LZ = 10:30 Gesamtarbeitszeit (Verstoß) Gesamtzeit (Schichtzeit) = 21h 2. Fahrer LZ=9:00h AZ=1:00h BZ=9:30h P=1:30h AZ+LZ = 10:00 Gesamtarbeitszeit Gesamtzeit (Schichtzeit) = 21h Stand 04/2007 Folie 44 Josef Eickholt

45 Stand 04/2007 Folie 45 Josef Eickholt Digitales Kontrollgerät

46 Einführung des digitalen Kontrollgerätes VO(EG)Nr. 2135/98 und Nr. 1360/2002 Siemens-VDO DTCO 1381 ACTIA SmarTach 208 Stoneridge SE5000 Stand 04/2007 Folie 46 Josef Eickholt

47 Einführung des digitalen Kontrollgerätes Verbindlicher Einführungstermin für das digitale Kontrollgerät ist der Ab diesem Datum müssen alle, erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der VO(EWG)3821/85 fallen, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Stand 04/2007 Folie 47 Josef Eickholt

48 Warum wird ein digitales Kontrollgerät eingeführt? Aus der Begründung zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes - VO(EG)Nr.2135/98: Um die häufigsten Missbräuche des gegenwärtigen Systems abzustellen, ist es daher erforderlich, neue, moderne Geräte mit einem Modul zur elektronischen Speicherung der relevanten Daten und mit einer persönlichen Fahrerkarte einzuführen. Stand 04/2007 Folie 48 Josef Eickholt

49 Einbaupflicht Alle Fahrzeuge, für die Lenk- und Ruhezeiten nach VO(EWG)561/2006) gelten Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen Ausnahmen sind geregelt in Art. 3 VO(EWG) 561/2006 und Art. 13 VO(EWG) 561/2006 in Verb. mit 18 Fahrpersonalverordnung Stand 04/2007 Folie 49 Josef Eickholt

50 Fahrzeug Behörden Werkstatt Servicesysteme Verkehrskontrolle Betriebskontrolle Fuhrparkzentrale Gutachten Auswertsoftware Stand 04/2007 Folie 50 Josef Eickholt

51 Aufgabe des Kontrollgerätes Modell eines digitalen Kontrollgerätes der Fa. Siemens VDO (Typ DTCO 1381) Aufzeichnen Speichern Anzeigen Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrpersonals Stand 04/2007 Folie 51 Josef Eickholt

52 Übersicht Fahrzeugeinheit digitales Kontrollgerät Display Abrisskante Druckerpapier Entriegelungstaste Drucker Download - Interface Aktivitätstaste Fahrer 1 Kartenauswurftaste Kartenschacht 1 Kartenschacht 1 Kartenschacht 2 Kartenauswurftaste Kartenschacht 2 Plombe Drucker Menütasten Aktivitätstaste Fahrer 2 Stand 04/2007 Folie 52 Josef Eickholt Bedienungshinweis

53 Wer ist von der Einführung des Digitalen Kontrollgerätes betroffen? Was brauchen die Beteiligten um den Betrieb des digitalen Kontrollgerätes zu ermöglichen? Stand 04/2007 Folie 53 Josef Eickholt

54 Kontrollgerätkarten: sind Chipkarten zur Verwendung mit dem Kontrollgerät. Sie ermöglichen dem Kontrollgerät die Feststellung der Identität des Karteninhabers und gestatten die Übertragung und Speicherung von Daten. Es gibt folgende Arten: D Stand 04/2007 Folie 54 Josef Eickholt

55 Fahrerkarte Vorderseite Rückseite Stand 04/2007 Folie 55 Josef Eickholt

56 Fahrerkarte Welche Angaben sind erkennbar? Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mietgliedstaates Kartentyp Ausstellender Mitgliedstaat Abb.: KBA Stand 04/2007 Folie 56 Josef Eickholt

57 Welche Angaben sind erkennbar? Fahrerkarte Unterschrift des Fahrers Gültigkeitsdauer: 5 Jahre Kartennummer Name des Fahrers Vorname(n) des Fahrers Geburtsdatum Gültig ab gültig bis Ausstellende Behörde Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Fahrerkarte) Abb.: KBA Stand 04/2007 Folie 57 Josef Eickholt

58 Fahrerkarte Wer kann eine Fahrerkarte beantragen? Kartenführerscheininhaber (inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EG oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. nach 1 FPersV zu beachten sind. Abb.: KBA Stand 04/2007 Folie 58 Josef Eickholt

59 Fahrerkarte Wie bekommt ein Antragsteller, der nicht in Deutschland oder in einem EU-Staat wohnt, eine Fahrerkarte? Antragsberechtigte mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands und des europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Staat): Personen mit einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder einem Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen, für das sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind Die Anträge sind an die für den Unternehmenssitz nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Abb.: KBA Stand 04/2007 Folie 59 Josef Eickholt

60 Fahrerkarte Wo kann ich die Fahrerkarte beantragen? Bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen des Wohnsitzes Diese zuständigen Stellen sind in der Bundesrepublik von den Ländern unterschiedlich festgelegt worden. Eine stets aktuelle Liste der zuständigen Stellen des Kraftfahrtbundesamtes ist im Internet erhältlich unter Abb.: KBA Stand 04/2007 Folie 60 Josef Eickholt

61 Ausgabestellen Fahrerkarte Länder Bayern Baden-Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Ausgabestellen für Fahrerkarten TÜV/DEKRA TÜV/DEKRA Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörde (LBV) TÜH Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörden Gemeinden TÜV/DEKRA TÜV/DEKRA Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisbehörden Stand 04/2007 Folie 61 Josef Eickholt

62 Welche Daten werden gespeichert? 1. Kartenkennung 2. Karteninhaberkennung 3. Führerscheininformationen Fahrerkarte 4. Daten zu gefahrenen Fahrzeugen 5. Fahrertätigkeitsdaten Abb.: KBA 6. Ort bei Beginn und/oder Endes des Arbeitstages 7. Ereignisdaten 8. Störungsdaten 9. Kontrollaktivitätsdaten 10. Kartenvorgangsdaten Diese Daten werden mindestens 28 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert. 11. Daten zu spezifischen Bedingungen Stand 04/2007 Folie 62 Josef Eickholt

63 Fahrerkarte Der Verlust, die Beschädigung und der Diebstahl ist der zuständigen Behörde des ausstellenden Staates anzuzeigen. - sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, der zuständigen Behörde des MS, wo der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat - bei Diebstahl ist zusätzlich bei der zuständigen Behörde des Staates Anzeige zu erstatten, wo sich der Diebstahl ereignet hat Die Ersatzkarte ist in jedem Fall unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragstellung nach spätestens 7 Kalendertagen zu beantragen. (Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 VO (EWG) Nr. 3821/85) Die Behörde ist verpflichtet, dem Fahrer binnen 5 Werktagen (gerechnet ab Antragstellung) eine Ersatzkarte auszustellen. (Art. 14 Abs. 4 Buchst. a VO(EWG) Nr. 3821/85) Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (Art. 16 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85) Stand 04/2007 Folie 63 Josef Eickholt

64 Unternehmenskarte Vorderseite Rückseite Stand 04/2007 Folie 64 Josef Eickholt

65 Unternehmenskarte Wer kann die Unternehmenskarte beantragen? Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die ein kontrollmittelpflichtigen Fahrzeugs einsetzen wollen. Stand 04/2007 Folie 65 Josef Eickholt

66 Unternehmenskarte Was muss der Antragsteller vorlegen? Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens Persönliche Angaben des Unternehmers bzw. der vertretungsberechtigten Person Der Antragsteller muss eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Gültigkeitsdauer: 5 Jahre Stand 04/2007 Folie 66 Josef Eickholt

67 Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der Daten im Massenspeicher Hinweis: Es können nur die Daten ausgelesen werden, die dem Unternehmen gehören. der Daten auf den Fahrerkarten Stand 04/2007 Folie 67 Josef Eickholt

68 Werkstattkarte Vorderseite Rückseite Stand 04/2007 Folie 68 Josef Eickholt

69 Kontrollkarte Vorderseite Rückseite Stand 04/2007 Folie 69 Josef Eickholt

70 Benutzungspflicht Art.13 VO(EWG) 3821/85 Unternehmer und Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang Ib benutzt. Art. 15 Abs. 2 S. 1 VO(EWG) 3821/85 Fahrer benutzen für jeden Tag an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Stand 04/2007 Folie 70 Josef Eickholt

71 Benutzungspflicht Was muss ein Unternehmer tun, der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten in seinem Unternehmen einsetzen will? 1. Das Unternehmen muss sich eine Unternehmenskarte beschaffen, 2. Es muss dafür Sorgen, dass die Fahrer die auf Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten eingesetzt werden sollen, im Besitz einer Fahrerkarte sind (gilt auch bei Mietfahrzeugen). 3. Vor dem ersten Einsatz des eigenen Fahrzeuges ist zu prüfen, ob das Fahrzeug nach der Zulassung zur Nachkalibrierung (Einbringen des KFZ-Kennzeichen) in einer zugelassenen Werkstatt war. 4. Vor dem ersten Einsatz der Fahrzeuge sind die digitalen Kontrollgeräte mittels der Unternehmenskarte für das Unternehmen zu aktivieren (gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen). Stand 04/2007 Folie 71 Josef Eickholt

72 Benutzungspflicht Wenn ein Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das Kontrollgerät zu betätigen, müssen die a. Arbeitszeiten b. Bereitschaftszeiten c. Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten bei einem Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anh. I von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder bei einem Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anh. IB, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden. Art. 15 Abs. 2 VO(EWG)3821/85 Stand 04/2007 Folie 72 Josef Eickholt

73 2 Fahrpersonalverordnung Benutzungspflicht In Ergänzung zu den v.g. Vorschriften wird bestimmt, dass ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der VO(EWG)3820/85 (561/2006) oder 1 FPersV fällt und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anh. Ib betreibt, dieses nach den in 2 FPersV genannten Vorschriften (u.a. Art. 13, Art.15) zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten hat. Die Anwendung dieser Vorgaben bei der Verwendung von Fahrzeugen mit einem digitalen Kontrollgerät setzt voraus, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerkarte ist. Stand 04/2007 Folie 73 Josef Eickholt

74 Mietfahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät Stand 04/2007 Folie 74 Josef Eickholt

75 Problem Mietfahrzeuge Fahrzeuge ab 2,8 t mit eingebauten digitalen Kontrollgerät 1. Das Mietunternehmen aktiviert das Kontrollgerät mit seiner Unternehmenskarte. 2. Wird ein Fahrzeug vermietet, so ist zu unterscheiden nach a. gewerblicher Mieter b. privater Mieter (zukünftig ist zu unterscheiden nach Fahrzeugen bis zu 7,5t oder ab 7,5t) Stand 04/2007 Folie 75 Josef Eickholt

76 Gewerblicher Mieter (wenn das Fahrzeug nicht unter die Ausnahmeregeln fällt) 1. Bei Beginn des Mietzeitraumes hat der Unternehmer (Mieter) durch Verwendung der Unternehmenskarte das digitale Kontrollgerät zu aktivieren, um so sicher zu stellen, das alle von diesem Zeitpunkt an aufgezeichneten Daten von ihm übertragen (Download) und sicher aufbewahrt werden. 2. In begründeten Ausnahmefällen (zb. Ausfall eines Fahrzeuges, Unternehmenskarte steht kurzfristig nicht zur Verfügung) ist bei Beginn und Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu fertigen. Dauert der Mietzeitraum mehrere Tage, so ist täglich ein Ausdruck zu fertigen. Die Ausdrucke hat der Fahrer unverzüglich an den Unternehmer weiterzuleiten (nach Ablauf der Mitführpflicht). Der Unternehmer muss diese Ausdrucke 2 Jahre aufbewahren Stand 04/2007 Folie 76 Josef Eickholt

77 Gewerblicher Mieter (wenn das Fahrzeug nicht unter die Ausnahmeregeln fällt) 3. Der Vermieter hat dem Mieter in diesen Fällen (zu 2.) die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät a. auf dessen Verlangen, sowie b. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung, zur Verfügung zu stellen. Der Datenschutz ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Stand 04/2007 Folie 77 Josef Eickholt

78 Private Mieter Fahrzeuge ab 2,8 t mit eingebauten digitalen Kontrollgerät 1. Das Mietunternehmen aktiviert das Kontrollgerät mit seiner Unternehmenskarte. 2. Das Mietunternehmen kopiert spätestens alle 3 Monate die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und bewahrt diese 2 Jahre sicher auf. Stand 04/2007 Folie 78 Josef Eickholt

79 Gewerbliche Vermietung Fahrzeug wird auf Vermieter zugelassen Gewerblicher Mieter übernimmt das Fahrzeug Gewerblicher Mieter gibt das Fahrzeug zurück Vermieter aktiviert mit UK das Kontrollgerät Login Mieter aktiviert mit UK das Kontrollgerät Login Mieter kopiert mit UK die Daten aus dem das Kontrollgerät und meldet sich ab Logout Vermieter aktiviert mit UK das Kontrollgerät Login Stand 04/2007 Folie 79 Josef Eickholt

80 Gewerbliche Vermietung Es steht keine Unternehmenskarte beim Mieter zur Verfügung Fahrzeug wird auf Vermieter zugelassen Gewerblicher Mieter übernimmt das Fahrzeug Gewerblicher Mieter gibt das Fahrzeug zurück Vermieter aktiviert mit UK das Kontrollgerät Login Mieter (Fahrer) fertigt ein Ausdruck aus dem Kontrollgerät Mieter (Fahrer) fertigt ein Ausdruck aus dem Kontrollgerät Der Mieter bewahrt diese Ausdrucke 2 Jahre auf. Vermieter kopiert die Daten aus dem Kontrollgerät und stellt diese dem Mieter zur Verfügung Stand 04/2007 Folie 80 Josef Eickholt

81 Archivierung und Aufbewahren Schaublätter, Ausdrucke, digitale Daten Stand 04/2007 Folie 81 Josef Eickholt

82 Archivierung und Aufbewahrung Der Unternehmer muss spätestens alle 3 Monate die Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes gemäß Anhang IB VO(EWG) 3821/85 beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen kopieren und zwei Jahre im Betrieb sicher aufbewahren. Stand 04/2007 Folie 82 Josef Eickholt

83 Archivierung und Aufbewahrung der Unternehmer muss spätestens alle 28 Tage Daten von der Fahrerkarte die beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen kopieren und zwei Jahre im Betrieb sicher aufbewahren. Der Unternehmer händigt dem Fahrer auf Verlangen eine Kopie dieser Daten aus. Das Fahrpersonal hat dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. Hinweis: von den digitalen Daten müssen Sicherheitskopien erstellt werden. Stand 04/2007 Folie 83 Josef Eickholt

84 Archivierung und Aufbewahrung Welche Daten und Unterlagen muss der Unternehmer der Fahrzeuge betreibt, die mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I oder Anhang IB der VO(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind und in den Anwendungsbereich der VO(EWG) Nr. 3820/85 fallen oder dessen Fahrer Lenk- und Ruhezeiten nach 1 Fahrpersonalverordnung einhalten müssen, im Betrieb vorhalten? Schaublätter aus Kontrollgeräten gemäß Anhang I der VO(EWG) 3821/85 und Aufzeichnungen gemäß 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung nach Ablauf der Mitführpflicht durch den Fahrer und die der Unternehmer ein Jahr lang aufbewahren muss. Stand 04/2007 Folie 84 Josef Eickholt

85 Archivierung und Aufbewahrung Ausdrucke aus dem Massenspeicher, wenn die Daten der Fahrerkarte bzw. aus dem Kontrollgerät nicht in digitaler Form gespeichert werden konnten. Die Ausdrucke sind ebenfalls zwei Jahre aufzubewahren. Achtung: Die Ausdrucke müssen licht-, wärme- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden Stand 04/2007 Folie 85 Josef Eickholt

86 Archivierung und Aufbewahren der Daten und Unterlagen In welcher Form hat der Unternehmer die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und der Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen ( 4 Abs.3 FPersG / 2 Abs.6 FPersV)? Der Unternehmer muss die originalen Daten aus dem Kontrollgerät herunterladen (downloading) und der Behörde auf einem von der Behörde bestimmten Datenträger zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muss die originalen Daten von der Fahrerkarte herunterladen (down loading) und der Behörde auf einem von der Behörde bestimmten Datenträger zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, das eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten, auch unter Einbeziehung von Schaublattdaten, gewährleistet ist. Stand 04/2007 Folie 86 Josef Eickholt

87 Anbieter von notwendiger Soft- und Hardware Auszug: Zauner Kienzle Automotiv DAKO VIP ght GmbH Elektronik Xmatik AG Stand 04/2007 Folie 87 Josef Eickholt

88 Stand 04/2007 Folie 88 Josef Eickholt Mitführpflichten durch das Fahrpersonal

89 Mitführpflicht von Unterlagen Welche Unterlagen muss der Fahrer mitführen? 1. Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät 2. Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät 3. Der Fahrer fährt sowohl ein Fahrzeug mit digitalem als auch mit analogem Kontrollgerät Der Vorlagezeitraum umfasst den laufenden Tag, die laufende Woche und die 15 vorhergehenden Kalendertage. Ab dem umfasst der Vorlagezeitraum den laufenden Tag und die vorhergehenden 28 Kalendertage. Stand 04/2007 Folie 89 Josef Eickholt

90 Mitführpflicht von Unterlagen Welche Unterlagen muss der Fahrer mitführen? Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät Fahrerkarte Handschriftliche Aufzeichnungen/Ausdrucke (z.b. bei Fehlfunktionen Karte/Kontrollgerät, Verlust Fahrerkarte) für den Vorlagezeitraum Bescheinigung 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt. Stand 04/2007 Folie 90 Josef Eickholt

91 Mitführpflicht von Unterlagen Welche Unterlagen muss der Fahrer mitführen? Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät Fahrerkarte, falls er im Besitz einer solchen ist, Schaublätter der laufenden Woche und der vorhergehenden 15 Kalendertage an dem ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006oder 1 FPersV fällt, Handschriftliche Aufzeichnungen (z.b. bei Fehlfunktionen Kontrollgerät, techn. Aufzeichnungen nicht möglich) für den Vorlagezeitraum Bescheinigung 20 Fahrpersonalverordnung falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt. Stand 04/2007 Folie 91 Josef Eickholt

92 Mitführpflicht von Unterlagen Welche Unterlagen muss der Fahrer mitführen? Der Fahrer fährt sowohl ein Fahrzeug mit analogem als auch mit digitalem Kontrollgerät Fahrer fährt heute ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät: Fahrerkarte, Schaublatt von Heute, Schaublätter der laufenden Woche, Schaublätter von den 15 vorhergehenden Kalendertagen an dem ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt, Handschriftliche Aufzeichnungen/Ausdrucke (z.b. bei Fehlfunktionen Karte/Kontrollgerät, Verlust Fahrerkarte) für den Vorlagezeitraum, Bescheinigung 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt. Stand 04/2007 Folie 92 Josef Eickholt

93 Mitführpflicht von Unterlagen Welche Unterlagen muss der Fahrer mitführen? Der Fahrer fährt sowohl ein Fahrzeug mit analogem als auch mit digitalem Kontrollgerät Fahrer fährt heute ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät: Fahrerkarte Schaublätter von Fahrten mit analogem Kontrollgerät der laufenden Woche Ggf. Schaublätter der 15 vorhergehenden Tagen an dem ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt Handschriftliche Aufzeichnungen/Ausdrucke (z.b. bei Fehlfunktionen Karte/Kontrollgerät, Verlust Fahrerkarte) für den Vorlagezeitraum Bescheinigung 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EG)561/2006 oder 1 FPersV fällt. Stand 04/2007 Folie 93 Josef Eickholt

94 Bescheinigung von Tätigkeiten Entscheidung der Kommission vom Wird voraussichtlich im Rahmen der Neufassung der FPersV in nationales Recht umgesetzt. Hinweis: Sollte jetzt schon im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden! Stand 04/2007 Folie 94 Josef Eickholt

95 Fragen? und Antworten! Stand 04/2007 Folie 95 Josef Eickholt

96 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stand 04/2007 Folie 96 Josef Eickholt

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