Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
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- Edmund Fiedler
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1 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung vom TT. MM 20XX Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. e k In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: e. als Arbeitsplatz gelten: 1. der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist, 2. das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt, 3. jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden; f. als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten; g. als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Lenk- und Arbeitspausen sowie Ruhezeiten gelten nicht als Bereitschaftszeit; h. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer oder die selbständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; i. als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind; 1 SR
2 j. als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann; k. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag Uhr und Sonntag Uhr. Art. 3 Abs. 3 3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7 12, 14 14c, 18 Absatz 1 und, sofern sie als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, Artikel 6 Absatz 1 einhalten. Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. d h und 4 1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; c. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparaturoder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden oder die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden. 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: d. speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; e. Fahrschulfahrzeuge, sofern diese nicht für gewerbliche Personen- und Sachentransporte eingesetzt werden; f. Fahrzeuge, die von Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhaltsund Sammeldiensten für Siedlungsabfälle, von Wasser-, Gas- und Elektrizi- 2
3 tätsversorgungsdiensten, von Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; g. Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; h. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 1976, VZV) oder die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden. 4 Aufgehoben Art. 5 Lenkzeit 1 Die Lenkzeit zwischen einer täglichen Ruhezeit und der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden. 2 Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. 3 Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Art. 6 Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von 6 Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. 2 Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Jeder Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich auffordern, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen legen diese Angaben schriftlich vor. Art. 7 Bereitschaftszeit 1 Die Bereitschaftszeit wird nicht zur Arbeitszeit gerechnet. 2 Der Führer oder die Führerin kann die Bereitschaftszeit auch als Arbeitszeit nehmen; der Fahrtschreiber ist entsprechend zu bedienen. 3 Die Bereitschaftszeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Führer oder der Führerin im Voraus bekannt sein, damit er oder sie diese Zeit als Bereitschaftszeit nehmen kann. 3
4 Art. 8 Abs Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so in die Lenkzeit einzufügen, dass Absatz 1 eingehalten ist. 3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Pause kann in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden. 4 Während der Pausen nach den Absätzen 1 3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben. 5 Eine nach Absatz 1 oder Absatz 3 eingelegte Pause gilt nicht als tägliche Ruhezeit. Art. 9 Tägliche Ruhezeit 1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. 2 Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden umfassen. Sie kann in zwei Teile unterteilt werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. 3 Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Eine reduzierte tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden umfassen. 4 Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, weniger als 11 Stunden, so gilt die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit. 5 Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt. 6 Bei Mehrfachbesatzung muss der Führer oder die Führerin innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben. 7 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer oder jede Führerin ausgerüstet ist. Art. 10 Aufgehoben Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit 1 Innerhalb von zwei Wochen hat der Führer oder die Führerin zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden einzuhalten. 4
5 2 Eine der beiden Ruhezeiten darf bis auf 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Dabei ist die Reduzierung durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 3 Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen. 4 Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. 5 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden. 6 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer oder jede Führerin ausgerüstet ist. Art. 11a Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit bei grenzüberschreitenden Rundfahrten 1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 darf der Führer oder die Führerin den Beginn der wöchentlichen Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinander folgende 24-Stunden- Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, wenn: a. der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Personenverkehr für eine einzelne Rundfahrt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 4. November über die Personenbeförderung) eingesetzt wird; b. die Fahrt mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Staat als in dem Staat, in dem sie begonnen wurde, dauert; und c. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. 2 Bei Fahrten zwischen Uhr und Uhr ist die Lenkzeit nach Artikel 8 Absatz 1 auf drei Stunden zu verkürzen, ausser bei Mehrfachbesatzung. 3 Verschiebt der Führer oder die Führerin die wöchentliche Ruhezeit, so muss er oder sie nach der Verschiebung einlegen: a. zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder b. eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit sowie eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden; dabei ist die Reduzierung durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit (vgl. Art. 11 Abs. 2) innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. Art. 11b Anreise zum oder Rückreise vom Fahrzeug 1 Die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zum Ort, an dem er oder sie die Arbeit normalerweise beginnt oder beendet, zählt nicht als 2 SR
6 Arbeitszeit. Befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so gilt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. 2 Nicht als Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Zug oder auf einem Fährschiff verbringt und während der er oder sie Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegeplatz hat. Art. 11c Mehrfachbesatzung 1 Bei Mehrfachbesatzung gilt die Zeit, die während der Fahrt neben dem Führer oder der Führerin oder in einer Schlafkabine verbracht wird, als Bereitschaftszeit. 2 Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Führers oder einer anderen Führerin fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch. Art. 11d Kombinierte Transporte 1 Begleitet ein Führer oder eine Führerin ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so gilt diese Zeit als Bereitschaftszeit. Der Führer oder die Führerin kann die Zeit als tägliche Ruhezeit nehmen, sofern ihm oder ihr eine Schlafkabine, eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. 2 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 darf der Führer oder die Führerin diese tägliche Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn: a. die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet; und b. die Ruhezeit nicht reduziert ist. Art. 14b Abs. 5 5 Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führerin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Vom Fahrtschreiber nicht erfasste Zeiten, in denen der Führer oder die Führerin seit dem Erstellen des Ausdrucks zu Beginn der beruflichen Tätigkeit andere Arbeiten als die Lenktätigkeit ausgeübt hat, Bereitschaft hatte, eine Pause oder eine Ruhezeit eingelegt hat, sind ebenfalls zu vermerken. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss. 6
7 Art. 14c Abs. 1 und 3 1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht mehr gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben. 3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. das Einlageblatt oder den Ausdruck nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag; b. die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; c. die Fahrerkarte. Art. 16 Abs. 1, 4 und 6 1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: a. die Tageslenkzeit; b. die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt; c. die Bereitschaftszeit; d. die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; e. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten; f. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern. 4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorangegangenen Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung auszuhändigen. 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; 7
8 sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Ruhezeit nach Artikel 11a auch dann verschoben werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. 2 Bis zum 31. Dezember 2013 muss die Lenkzeit nach Artikel 11a bei Fahrten zwischen Uhr und Uhr nicht auf drei Stunden verkürzt werden. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. TT. MM 20XX Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 8
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