TE OGH Ob 176/06t Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1)
|
|
- Kasimir Albert
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht OGH Rechtssatznummer RS Entscheidungsdatum Geschäftszahl 8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 10Ob11/07a; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 2Ob14/10p; 4Ob65/10b; 8Ob6/10f; 5Ob246/10b; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 5Ob18/11z; 6Ob9/11h; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 7Ob8/12w; 1Ob85/11y; 8Ob129/10v; 6Ob28/12d; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 4Ob174/11h; 3Ob49/12w; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 1Ob219/12f; 7Ob9/13v; 3Ob230/12p; 7Ob5/12d; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 1Ob12/13s; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 8Ob66/12g; 4Ob234/12h; 6Ob53/13g; 9Ob44/13f; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 7Ob198/13p; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 1Ob104/14x; 6Ob86/14m; 8Ob66/14k; 1Ob169/14f; 6Ob172/14h; 6Ob192/14z; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 1Ob103/15a; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 1Ob21/16v; 4Ob214/16y; 7Ob188/16x; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 7Ob95/17x; 6Ob171/17s; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 4Ob59/18g Norm ABGB 1323 A; ABGB 1323 D; ZPO 228 A1; ZPO 228 B1 Rechtssatz Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. Entscheidungstexte TE OGH Ob 123/05d Veröff: SZ 2006/28 TE OGH Ob 176/06t Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1) Seite 1 von 10
2 Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T2) TE OGH Ob 11/07a Vgl; Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution ( 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T3) Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4) TE OGH Ob 187/08v Vgl auch TE OGH Ob 232/08m Vgl auch TE OGH Ob 28/10m Auch; Beis wie T4 TE OGH Ob 85/09d Vgl; Beisatz: Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. (T5) Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer aus Sicht ex ante vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53 TE OGH Ob 14/10p Vgl auch TE OGH Ob 65/10b Vgl auch; Beisatz: Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. (T7) TE OGH Ob 6/10f Vgl; Beisatz: Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vemögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären. (T8) Seite 2 von 10
3 Beisatz: Im Unterschied zu jenen Fehlberatungsfällen, die den preisangemessenen Kauf bloß strukturell ungeeigneter Anlageprodukte zum Gegenstand haben, ist bei einem Wertpapier, das von vorne herein zu teuer angeschafft wurde, ein Vorteilsausgleich der Preisdifferenz im Zuge der weiteren Entwicklung nur ganz ausnahmsweise denkbar. (T9) Veröff: SZ 2010/160 TE OGH Ob 246/10b Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 91/10s Auch; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegen aber nicht Geldersatzbegehren zur Naturalrestitution zu Grunde, sondern das Begehren auf Geldersatz zum Ausgleich des rechnerischen Schadens, der sich aus der Gegenüberstellung des Erwerbspreises der Wertpapiere (zuzüglich der Erwerbskosten) und dem Wert der Papiere (zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) ergibt. (T10) TE OGH Ob 77/10i Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/40 TE OGH Ob 132/10k Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T11) Veröff: SZ 2011/84 TE OGH Ob 200/10f Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7 TE OGH Ob 18/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 9/11h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH Ob 70/11i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH Ob 135/10a Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH Ob 8/12w Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH Ob 85/11y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 Seite 3 von 10
4 TE OGH Ob 129/10v Vgl auch TE OGH Ob 28/12d Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren im aufgezeigten Sinne zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert. (T12) Bem: Im Sinn des Beisatzes T12 siehe insbesondere auch schon die Entscheidungen 6 Ob 103/08b und 8 Ob 129/10v mwn. (T12a) Beisatz: Der Zulässigkeit der Naturalrestitution steht auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( 65 ff AktG) entgegen. (T13) Veröff: SZ 2012/35 TE OGH Ob 208/11m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH Ob 251/11k Vgl aber; Abweichend zu Beis wie T12; Bem: Siehe dazu nunmehr RS (T14) TE OGH Ob 174/11h Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 nur: Der Schaden des Anlegers liegt im Erwerb einer Anlage, die er so nicht gewollt hat. (T14a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - September 2012 (T14b) TE OGH Ob 49/12w Vgl; Beisatz: Hier bei einem mit endfälligem Fremdwährungskredit finanzierten komplexen Pensionsvorsorgemodell Feststellungsinteresse bejaht. (T15) TE OGH Ob 19/12s Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T16) TE OGH Ob 67/12z Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ist die Veranlagung (endgültig) wertlos geworden, ist ein Verkauf für die Geltendmachung des Differenzschadens nicht erforderlich. (T17) Beisatz: Außer bei einer zumindest den Erhalt des Kapitals sichernden Alternativanlage oder wenn der Anleger bei entsprechender Beratung überhaupt keine Veranlagung vorgenommen hätte, kann der Vermittlung jener Anlage gerichtet sein, die der Anleger bei richtiger Beratung erworben hätte. Damit laufen aber der Ersatz des rechnerischen Schadens und die Naturalrestitution wieder parallel; auch wenn der Kläger Naturalrestitution begehrt, erhält er letztlich (nur) das, was er bei richtiger Beratung ohnehin hätte. Dass damit die Naturalrestitution schwieriger wird, mag zutreffen. Diesen Schwierigkeiten kann der Kläger aber soweit er nicht nach Verkauf oder wegen Wertlosigkeit den rechnerischen Schaden Seite 4 von 10
5 verlangt durch Erheben einer Feststellungsklage ausweichen. Eine solche Klage ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auch einen Anspruch auf Naturalrestitution hätte. (T18) Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T19) TE OGH Ob 51/12z Vgl; Beis wie T3 TE OGH Ob 140/12k Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung des Anlegers gegen die Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eröffnet wurde, ist einer (endgültigen) Wertlosigkeit der Anlage gleichzuhalten. (T20) Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit einer auf Geldleistung gerichteten Schadenersatzklage gegen den Anlageberater vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin. (T21) TE OGH Ob 39/12m Vgl; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als Naturalrestitution bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T22) Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T23) Beis wie T14a TE OGH Ob 219/12f Vgl auch TE OGH Ob 9/13v Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 230/12p Auch; Beis wie T17; Beis wie T20; Veröff: SZ 2013/3 TE OGH Ob 5/12d Vgl auch; Auch Beis wie T22 TE OGH Ob 212/12y Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit )Schädigers. (T24) TE OGH Ob 7/12w Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH Ob 12/13s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14a Seite 5 von 10
6 TE OGH Ob 58/12w Auch TE OGH Ob 56/12a Auch TE OGH Ob 231/12k Auch; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH Ob 178/11v Vgl auch; Auch Beis wie T21 TE OGH Ob 241/12y Vgl; Beisatz: Ist im Fall wertloser Genussscheine von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, so ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T25) TE OGH Ob 248/12b Vgl; Beis wie T25 TE OGH Ob 250/12x Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH Ob 66/12g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T26) Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T27) Vgl Beis wie T15; Bem: Siehe auch RS (T28); Veröff: SZ 2013/33 TE OGH Ob 234/12h Vgl auch; Ähnlich Beis wie T17 TE OGH Ob 53/13g Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH Ob 44/13f Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T29) Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T30) TE OGH Ob 24/13p Auch; Beis wie T3 Seite 6 von 10
7 TE OGH Ob 43/13h Vgl; Beis wie T7; Beis wie T3 TE OGH Ob 198/13p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH Ob 135/13a Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH Ob 17/13h Auch; Beisatz: Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen drittverursachten Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T31) Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in Verkaufsfällen, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T32) TE OGH Ob 104/14x Vgl TE OGH Ob 86/14m Auch; Beis wie T12; Beis wie T12a; Beis wie T23 nur: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist. (T33) TE OGH Ob 66/14k Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die Naturalrestitution untunlich ist. (T34); Veröff: SZ 2014/70 TE OGH Ob 169/14f Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH Ob 172/14h Auch; Beis wie T3; Beis wie T22 TE OGH Ob 192/14z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T35) TE OGH Ob 7/15w Seite 7 von 10
8 Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T36) Beisatz. Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T37) Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T38) Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39) TE OGH Ob 44/15i Auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH Ob 103/15a Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 153/15s Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T34 TE OGH Ob 112/15i Auch TE OGH Ob 133/15t Auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 21/16v Vgl; Beis wie T16 TE OGH Ob 214/16y Auch; Beisatz: Auch im Bereich von mangelhafter Anlage- oder Kreditberatung ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage (nur) dann möglich, wenn sich der dem Kläger endgültig entstandene Schaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziffern lässt. (T40) TE OGH Ob 188/16x Vgl; Beisatz: Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T41) TE OGH Ob 70/15i Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T12; Beis wie T34; Beisatz: Hier: Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums KG bejaht. (T42) Seite 8 von 10
9 TE OGH Ob 99/16x Vgl; Beis wie T22 TE OGH Ob 109/16m Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier:Unmöglichkeit der Naturalrestitution verneint. Der Kläger hat der Beklagten Zug um Zug die Abtretung aller Rechte aus den Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft anzubieten. (T43) TE OGH Ob 79/16z Vgl; Beisatz: Die Zug-um-Zug-Abwicklung eröffnet auch bei einem der Höhe nach schwankenden Schadensbetrag die Leistungsklage. Mit den Wertpapieren werden das Kursrisiko, aber auch die Chance auf eine Wertsteigerung dem Schädiger überlassen, der dann selbst entscheiden kann, ob und wann er die Zug um Zug übertragenen Wertpapiere zu Geld machen will. Der Geschädigte muss sich dadurch nicht dem Vorwurf aussetzen lassen, Schadenminderungspflichten durch Verkauf zur Unzeit verletzt zu haben, umgekehrt wird ein verpöntes Spekulieren auf Kosten des Schädigers verhindert. (T44) TE OGH Ob 70/16h Vgl; Beis wie T22; Beis wie T41; Beis wie T44 TE OGH Ob 95/17x Auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 171/17s Vgl auch; Beis wie T12 nur: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. (T45) TE OGH Ob 241/17k Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T34; Beis wie T36; Beisatz: Ein spekulatives Behalten der Papiere durch den Anleger beruht ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Fehlberatung erkennen konnte (zuzüglich einer angemessenen Reaktions zeit) auf seinem eigenen freien Entschluss, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsfehler und einem nach dessen Erkennen eingetretenen weiteren Wertverlust nicht mehr evident ist (so bereits 8 Ob 39/12m). (T46) TE OGH Ob 208/17w Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Eine Naturalrestitution im Sinne des Beisatzes T22 steht auch gegenüber dem bloßen Anlageberater zu, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (8 Ob 39/12m mwn). (T47); Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T48) TE OGH Ob 81/17b Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T22; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH Ob 97/18k Vgl auch; Beis wie T14a; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21 Seite 9 von 10
10 TE OGH Ob 59/18g Auch; Beis wie T12; Beis wie T36 European Case Law Identifier ECLI:AT:OGH0002:2006:RS Seite 10 von 10
Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
28.08.1997 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0108267 Entscheidungsdatum 28.08.1997 Geschäftszahl 8Ob2295/96z; 8Ob259/98s; 8Ob123/05d; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
18.12.1996 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0106890 Entscheidungsdatum 18.12.1996 Geschäftszahl 6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
12.07.1994 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0037661 Entscheidungsdatum 12.07.1994 Geschäftszahl 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob193/98f; 4Ob6/00m; 4Ob100/00k; 4Ob109/00h; 4Ob173/00w; 4Ob174/00t;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
12.06.1979 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0022462 Entscheidungsdatum 12.06.1979 Geschäftszahl 2Ob193/78; 8Ob78/83; 8Ob40/83 (8Ob41/83); 8Ob532/83; 8Ob20/85; 8Ob647/85; 1Ob549/86; 7Ob598/86; 8Ob514/87;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
11.05.1978 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0043150 Entscheidungsdatum 11.05.1978 Geschäftszahl 7Ob28/78; 5Ob644/79; 5Ob742/79; 7Ob791/81; 3Ob648/81; 5Ob570/82; 5Ob598/82 (5Ob599/82); 3Ob99/82; 7Ob808/82
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
13.01.1987 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0038205 Entscheidungsdatum 13.01.1987 Geschäftszahl 2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g;
MehrFür nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
11.02.1959 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034527 Entscheidungsdatum 11.02.1959 Geschäftszahl 2Ob64/59; 2Ob129/62; 2Ob179/62; 5Ob267/62; 2Ob83/64; 2Ob180/66; 1Ob16/70; 2Ob73/70; 8Ob94/72; 5Ob177/72; 8Ob56/73;
MehrABGB 142 Da; ABGB 148 A; ABGB 170a; ABGB 170; ABGB idf KindNamRÄG ; ABGB idf KindNamRÄG
29.05.1974 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0047754 Entscheidungsdatum 29.05.1974 Geschäftszahl 5Ob113/74; 7Ob127/74; 5Ob72/75; 5Ob98/75; 1Ob588/76; 7Ob583/76; 5Ob613/76; 2Ob546/76; 5Ob547/77; 1Ob592/77;
MehrTE OGH Ob 17/00h Beisatz: Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. (T1)
09.03.1999 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0111637 Entscheidungsdatum 09.03.1999 Geschäftszahl 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
09.10.1963 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0037440 Entscheidungsdatum 09.10.1963 Geschäftszahl 1Ob139/63; 5Ob287/68; 5Ob12/69; 1Ob223/70; 6Ob279/70; 4Ob323/72; 4Ob564/73; 3Ob170/74; 5Ob36/75; 3Ob576/76;
MehrKein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.
12.02.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034603 Entscheidungsdatum 12.02.1976 Geschäftszahl 7Ob518/76; 1Ob682/76 (1Ob683/76); 7Ob572/77; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob559/80; 1Ob19/80; 4Ob512/83; 1Ob540/86;
MehrABGB 176 B; ABGB 176 C; ABGB 177 B; ABGB idf KindNamRÄG
20.02.1992 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0048632 Entscheidungsdatum 20.02.1992 Geschäftszahl 7Ob528/92; 3Ob1520/92; 7Ob523/93; 2Ob565/93; 5Ob513/95; 4Ob1610/95; 1Ob623/95; 1Ob1531/96; 1Ob601/95; 1Ob2155/96k;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
21.12.1993 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0083156 Entscheidungsdatum 21.12.1993 Geschäftszahl 5Ob95/93; 5Ob380/97m; 5Ob402/97x; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob11/04k; 5Ob306/03s;
MehrTE OGH Ob 539/90 Veröff: GesRZ 1990,95 = ecolex 1990,417 = WBl 1990,278 = RdW 1990,343
22.02.1990 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0050186 Entscheidungsdatum 22.02.1990 Geschäftszahl 7Ob539/90; 4Ob11/91; 6Ob12/91; 3Ob2417/96d; 6Ob120/97h; 6Ob201/97w; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f;
MehrZPO 511; AußStrG 14 Abs1 A4; AußStrG Abs1; OGHG 8
31.01.1951 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0007010 Entscheidungsdatum 31.01.1951 Geschäftszahl 1Ob31/51; Rkv64/51; Rkv150/51; 4Ob135/52; 4Ob170/52; 4Ob60/53; 4Ob54/53; 3Ob481/53; 4Ob45/51; 1Ob386/52; 7Ob578/55;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
08.04.1959 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0018377 Entscheidungsdatum 08.04.1959 Geschäftszahl 2Ob430/58; 8Ob162/62; 7Ob197/66; 6Ob202/69; 7Ob200/69; 1Ob72/70; 1Ob14/72; 5Ob689/76; 6Ob805/77 (6Ob806/77);
MehrTE OGH Ob 189/74 nur: Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T2); Beis wie T1; Veröff: EvBl 1975/166 S 328
08.07.1960 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034248 Entscheidungsdatum 08.07.1960 Geschäftszahl 5Ob144/60; 1Ob282/66; 8Ob111/70; 4Ob9/71; 3Ob189/74 (3Ob190/74, 3Ob191/74); 4Ob37/76; 1Ob640/77; 4Ob151/77;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
06.09.1967 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0032587 Entscheidungsdatum 06.09.1967 Geschäftszahl 6Ob229/67; 1Ob102/68; 6Ob90/69; 2Ob249/69; 8Ob140/71; 6Ob17/72; 1Ob223/73; 4Ob602/73; 3Ob16/76; 4Ob522/76;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
13.05.1971 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0013973 Entscheidungsdatum 13.05.1971 Geschäftszahl 1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
19.11.2002 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0117015 Entscheidungsdatum 19.11.2002 Geschäftszahl 4Ob52/02d; 4Ob46/02x; 4Ob42/02h; 4Ob225/02w; 4Ob224/02y; 1Ob27/02f; 1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 2Ob196/02s;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
11.03.2008 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0123239 Entscheidungsdatum 11.03.2008 Geschäftszahl 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob27/08m; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob113/08h; 4Ob105/08g; 4Ob118/08v; 4Ob139/08g;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
12.02.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034765 Entscheidungsdatum 12.02.1976 Geschäftszahl 7Ob518/76; 7Ob4/76; 7Ob544/76; 4Ob95/76; 1Ob555/77; 5Ob647/77; 8Ob140/77; 2Ob70/78; 8Ob53/78; 8Ob169/78; 2Ob241/78;
MehrAußStrG 9 B1; AußStrG 249; AußStrG 251; AußStrG Abs1; AußStrG ; AußStrG
18.12.1984 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0006229 Entscheidungsdatum 18.12.1984 Geschäftszahl 4Ob526/84; 2Ob604/85; 6Ob623/85; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 8Ob640/89 (8Ob641/89); 5Ob507/95; 8Ob280/97b; 9Ob97/98z;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
09.03.1983 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0017915 Entscheidungsdatum 09.03.1983 Geschäftszahl 6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
17.06.1980 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014506 Entscheidungsdatum 17.06.1980 Geschäftszahl 4Ob562/79; 7Ob592/80 (7Ob593/80); 7Ob48/80; 7Ob52/81; 1Ob752/81; 1Ob656/82; 1Ob674/82; 1Ob691/86; 7Ob60/86;
MehrBei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
05.11.1975 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0022917 Entscheidungsdatum 05.11.1975 Geschäftszahl 8Ob219/75; 2Ob163/75; 7Ob650/78; 4Ob91/78; 6Ob813/80 (6Ob814/80); 1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/89; 1Ob25/91;
MehrTE OGH Ob 580/88 nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1) Veröff: ÖA 1990,15
09.06.1988 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034969 Entscheidungsdatum 09.06.1988 Geschäftszahl 6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/87; 8Ob626/88; 8Ob588/89; 7Ob623/89; 5Ob610/89; 1Ob678/89; 5Ob520/90; 7Ob503/90;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
16.09.1971 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0016745 Entscheidungsdatum 16.09.1971 Geschäftszahl 1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/78 (7Ob60/78); 6Ob596/83; 1Ob554/86; 7Ob626/86; 4Ob388/87; 3Ob521/88; 6Ob686/90;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
07.09.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014423 Entscheidungsdatum 07.09.1976 Geschäftszahl 4Ob569/76; 4Ob137/76; 6Ob541/77; 1Ob674/80; 5Ob576/81; 3Ob557/81; 3Ob609/81; 6Ob695/81; 1Ob621/82; 3Ob505/84;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
04.03.1953 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0018234 Entscheidungsdatum 04.03.1953 Geschäftszahl 1Ob183/53; 1Ob957/53; 1Ob967/54; 7Ob475/55; 1Ob309/57; 2Ob781/52; 3Ob806/54; 7Ob441/55; 3Ob305/53; 7Ob128/55;
MehrZur Abgrenzung von Miete und Pacht. Betriebspflicht bei Unternehmenspachtungen.
28.08.1957 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0020513 Entscheidungsdatum 28.08.1957 Geschäftszahl 1Ob31/57; 6Ob70/58; 5Ob203/58; 3Ob460/58; 6Ob99/59; 1Ob6/66; 8Ob152/66; 2Ob15/67; 6Ob216/69; 6Ob94/70; 1Ob276/70;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
21.09.1989 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0026340 Entscheidungsdatum 21.09.1989 Geschäftszahl 8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96b; 3Ob364/97v;
MehrABGB 1295 IId2; ZPO 502 HI2; ZPO 502 HIII5; ZPO 502 HIII9; ZPO 508a
20.05.1998 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0110202 Entscheidungsdatum 20.05.1998 Geschäftszahl 2Ob129/98d; 7Ob151/98a; 7Ob167/98d; 1Ob338/98g; 6Ob115/99a; 9Ob10/00m; 6Ob180/99k; 7Ob51/00a; 7Ob128/00z; 10Ob26/00x;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
04.04.1990 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034327 Entscheidungsdatum 04.04.1990 Geschäftszahl 1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
06.06.1974 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034594 Entscheidungsdatum 06.06.1974 Geschäftszahl 7Ob72/74; 3Ob122/74; 6Ob221/74; 5Ob105/75; 4Ob582/75; 1Ob761/76; 6Ob680/76; 6Ob609/77; 7Ob595/77; 7Ob577/77;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
29.04.1953 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0013665 Entscheidungsdatum 29.04.1953 Geschäftszahl 3Ob291/53; 1Ob310/59; 6Ob419/60; 6Ob302/64; 6Ob205/69; 6Ob32/70; 5Ob65/70; 5Ob86/74; 3Ob193/74; 1Ob564/76;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
22.12.1977 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0041572 Entscheidungsdatum 22.12.1977 Geschäftszahl 2Ob228/77; 2Ob541/78; 7Ob680/78; 8Ob71/79 (8Ob72/79); 4Ob538/82; 8Ob18/84; 7Ob540/87; 3Ob11/89; 8Ob621/89;
MehrABGB 364 Abs2 A; ABGB 364 Abs3 D; ABGB 484; ABGB 523 Ca; ABGB 523 Cc; ABGB 523 Ba
22.09.1977 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0011737 Entscheidungsdatum 22.09.1977 Geschäftszahl 6Ob702/77; 4Ob519/78; 7Ob600/78; 7Ob630/78; 1Ob653/78; 5Ob648/78 (5Ob649/78); 6Ob806/80; 1Ob680/81; 8Ob154/81;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
13.06.1978 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0023039 Entscheidungsdatum 13.06.1978 Geschäftszahl 5Ob540/78; 7Ob577/79; 6Ob744/79; 7Ob656/81; 8Ob530/81; 6Ob703/82; 6Ob546/82; 2Ob68/82; 7Ob553/84; 6Ob589/84;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
18.03.1992 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0013386 Entscheidungsdatum 18.03.1992 Geschäftszahl 1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
19.01.2002 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0117016 Entscheidungsdatum 19.01.2002 Geschäftszahl 4Ob52/02d; 4Ob46/02x; 4Ob42/02h; 4Ob225/02w; 4Ob224/02y; 1Ob27/02f; 1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 3Ob40/02g;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
06.07.1965 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0027780 Entscheidungsdatum 06.07.1965 Geschäftszahl 8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79;
MehrStVO B1c; StVO ; StVO ; StVO ; StVO
14.03.1963 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0079255 Entscheidungsdatum 14.03.1963 Geschäftszahl 2Ob348/62; 11Os89/63; 2Ob371/64; 11Os159/65; 2Ob178/66; 2Ob27/67; 2Ob153/67; 2Ob371/67; 2Ob143/68; 2Ob187/68;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
09.10.1957 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0079571 Entscheidungsdatum 09.10.1957 Geschäftszahl 3Ob433/57; 4Ob358/71; 4Ob367/71; 4Ob332/75; 4Ob343/75; 4Ob317/76; 4Ob327/76; 4Ob333/76; 4Ob337/76; 4Ob364/76;
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 39/12m
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 39/12m 2 8 Ob 39/12m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die
MehrRechtssatz RS
Rechtssatz RS0008866 Rechtslücke, eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts Gerichtstyp OGH 23.3.1976, 4Ob313/76; Weitere: 1Ob598/80; 1Ob778/81; 6Ob547/84; 5Ob607/84; 6Ob697/85;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
12.10.1988 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0051753 Entscheidungsdatum 12.10.1988 Geschäftszahl 9ObA206/88; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA338/89; 9ObA67/90; 9ObA142/90; 9ObA262/90; 9ObA79/91; 9ObA78/91; 9ObA120/91;
MehrABGB 1330 A; ABGB 1330 BI; MedienG 6 Abs1; MRK Art10 Abs2 IV4b; StGB 111 Abs1
05.07.2001 Gericht OGH, AUSL EGMR Rechtssatznummer RS0115541 Entscheidungsdatum 05.07.2001 Geschäftszahl 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob313/02a; 6Ob56/03h; 6Ob250/03p; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
03.06.1971 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0100041 Entscheidungsdatum 03.06.1971 Geschäftszahl 9Os55/71; 13Os177/79; 12Os177/79; 9Os168/79; 10Os136/80; 11Os57/81; 10Os1/83; 13Os18/83; 12Os131/83; 10Os3/84;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
22.03.2001 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0115219 Entscheidungsdatum 22.03.2001 Geschäftszahl 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z;
MehrABGB 1330 A; MRK Art10 Abs2 IV3b; MRK Art10 Abs2 IV4a; MRK Art10 Abs2 IV4c
01.06.1995 Gericht OGH, AUSL EGMR Rechtssatznummer RS0054817 Entscheidungsdatum 01.06.1995 Geschäftszahl 6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
14.09.1949 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0043235 Entscheidungsdatum 14.09.1949 Geschäftszahl 1Ob222/49; 2Ob63/64; 8Ob17/65; 2Ob245/66; 5Ob229/66; 2Ob78/67; 2Ob89/67; 5Ob102/67; 6Ob138/67; 2Ob206/67; 2Ob210/67;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
28.06.1995 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0050063 Entscheidungsdatum 28.06.1995 Geschäftszahl 7Ob40/94; 7Ob218/97b; 7Ob380/97a; 7Ob148/98k; 2Ob278/98s; 7Ob12/99m; 7Ob372/98a; 7Ob192/99g; 7Ob340/98w; 7Ob231/99t;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
26.10.1955 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0078428 Entscheidungsdatum 26.10.1955 Geschäftszahl 3Ob403/55; 3Ob420/57; 4Ob314/69; 4Ob360/70; 4Ob303/71; 4Ob348/71; 4Ob351/71; 4Ob357/71; 4Ob365/71; 4Ob380/71;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
29.05.1956 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0009236 Entscheidungsdatum 29.05.1956 Geschäftszahl 2Ob311/56; 2Ob634/56; 2Ob87/58; 1Ob170/58; 2Ob243/59; 7Ob27/62; 2Ob59/65; 2Ob143/71; 2Ob23/72; 8Ob121/72; 8Ob27/73;
MehrTE OGH ObS 172/90 Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete in der Entlohnungsgruppe c. (T1) Veröff: SSV-NF 4/72
24.01.1989 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0085599 Entscheidungsdatum 24.01.1989 Geschäftszahl 10ObS344/88; 10ObS178/89; 10ObS329/89; 10ObS172/90; 10ObS139/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS146/91;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
22.11.1989 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0010089 Entscheidungsdatum 22.11.1989 Geschäftszahl 9ObA295/89; 9ObA601/92; 9ObA603/92; 9ObA50/93; 9ObA606/92; 9ObA605/93; 9ObA142/93 (9ObA143/93); 9ObA196/93;
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 53/13g
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 53/13g 2 6 Ob 53/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die
Mehr9 Ob 31/12t. gefasst:
9 Ob 31/12t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, den
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:
UVR 006/2010-371 - Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
12.10.1995 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0082749 Entscheidungsdatum 12.10.1995 Geschäftszahl 8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
23.04.1968 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0016688 Entscheidungsdatum 23.04.1968 Geschäftszahl 4Ob17/68; 4Ob6/78; 4Ob90/82; 4Ob94/82; 4Ob78/85; 4Ob102/85; 4Ob113/85; 4Ob110/84; 14Ob167/86 (1Ob168/86, 1Ob169/86);
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 74/13k 2 8 Ob 74/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag.
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
5 Ob 186/16p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
3 Ob 240/16i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
MehrTE OGH Ob 69/76 Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum)
09.11.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0021518 Entscheidungsdatum 09.11.1976 Geschäftszahl 4Ob69/76; 4Ob20/78; 4Ob73/78; 4Ob81/78; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob45/81; 4Ob51/81; 4Ob8/81
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 166/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
MehrDer Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
4 Ob 214/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrTE OGH Ob 17/79 Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anm v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anm Mayer - Maly )
16.10.1979 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014539 Entscheidungsdatum 16.10.1979 Geschäftszahl 4Ob17/79; 4Ob34/81; 4Ob126/83; 4Ob31/85; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (14ObA54-61/87); 9ObA25/87 (9ObA25-33/87); 9ObA9/87;
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
01.02.1977 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0008897 Entscheidungsdatum 01.02.1977 Geschäftszahl 4Ob2/77; 4Ob3/83; 4Ob27/85; 4Ob147/85 (4Ob148/85-4Ob150/85); 9ObA16/87; 9ObA10/87; 9ObA170/87; 9ObA127/88;
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
Mehr2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:
2 Ob 190/09v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
07.02.1978 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0029341 Entscheidungsdatum 07.02.1978 Geschäftszahl 4Ob1/78; 4Ob94/78; 4Ob33/80; 4Ob50/79; 4Ob135/82; 4Ob120/81; 4Ob136/82; 14ObA14/87; 14ObA65/87; 9ObA273/89;
Mehr10 Ob 16/17a. gefasst:
10 Ob 16/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann
Mehr8 Ob 132/10k. gefasst:
8 Ob 132/10k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte
MehrStPO 126 Abs1 B; StPO 134; StPO 238; StPO 258 Ba; StPO 281 Abs1 Z4 B
08.02.1994 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0097733 Entscheidungsdatum 08.02.1994 Geschäftszahl 11Os196/93; 14Os88/97; 14Os83/01; 14Os51/02; 13Os150/02; 15Os44/04; 12Os137/04; 11Os47/05d; 13Os84/07p; 11Os18/08v;
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
8 Ob 66/14k IM NAMEN DER REPUBLIK 2 8 Ob 66/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 22/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Februar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 26/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 40/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Oktober 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 143/12 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender
MehrSchadenersatzrecht. Ausgangsposition. Zurechnungsgründe. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Unter welchen Voraussetzungen
Schadenersatzrecht Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschädigter für einen Schaden von jemand anderem Ersatz verlangen? 1 Ausgangsposition 1311 Satz 1 Ein Schaden trifft an sich denjenigen, in dessen
MehrErmittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Ermittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 53 StG V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn 1 Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis
MehrDie Haftung gegenüber Anlegern
Wirtschaft W 141 Anlageberatung Die Haftung gegenüber Anlegern Beratung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein VON DR. JOHANNES PETER GRUBER*) Die Beratung der Anleger muss vollständig,
MehrArbeitskräfteüberlassung Gleichstellungsgebot Betriebsverfassung
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS JUNI 2012 06 www.ecolex.at 453 536 Rsp-Nr 193 230 Arbeitskräfteüberlassung Gleichstellungsgebot Betriebsverfassung Anlegerschaden Naturalrestitution gegen Feststellungsklage
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
7 Ob 28/17v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrUpdate Anlageberaterhaftung
Update Anlageberaterhaftung OGH-Leitentscheidungen 2017/18 Stefan Albiez Wien, März 2018 OGH 24.08.2017 8 Ob 79/16z ZWECK DER NATURALRESTITUTION (1/2) 2 > Die Zug-um-Zug-Abwicklung bei Anlegerschäden hat
Mehr8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung
Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: bei Vertragsabschluss steht noch
MehrUpdate: Rechtsprechung im privaten Baurecht. Eva Strauss Rechtsanwältin
Update: Rechtsprechung im privaten Baurecht Eva Strauss Rechtsanwältin Grundsatzurteil BGH, Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17 Kein Schadensersatz (mehr) auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im
MehrRechtsfragen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten Bankrechtsforum Wien, 5.11.2013 Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper Universität Innsbruck Inhaltsübersicht Teil I Aufklärungspflichten Teil II Berechnung
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 56/15h
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 56/15h 2 7 Ob 56/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,
MehrÜberblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)
www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 188/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Mehr