TE OGH Ob 176/06t Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1)

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1 Gericht OGH Rechtssatznummer RS Entscheidungsdatum Geschäftszahl 8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 10Ob11/07a; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 2Ob14/10p; 4Ob65/10b; 8Ob6/10f; 5Ob246/10b; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 5Ob18/11z; 6Ob9/11h; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 7Ob8/12w; 1Ob85/11y; 8Ob129/10v; 6Ob28/12d; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 4Ob174/11h; 3Ob49/12w; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 1Ob219/12f; 7Ob9/13v; 3Ob230/12p; 7Ob5/12d; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 1Ob12/13s; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 8Ob66/12g; 4Ob234/12h; 6Ob53/13g; 9Ob44/13f; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 7Ob198/13p; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 1Ob104/14x; 6Ob86/14m; 8Ob66/14k; 1Ob169/14f; 6Ob172/14h; 6Ob192/14z; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 1Ob103/15a; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 1Ob21/16v; 4Ob214/16y; 7Ob188/16x; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 7Ob95/17x; 6Ob171/17s; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 4Ob59/18g Norm ABGB 1323 A; ABGB 1323 D; ZPO 228 A1; ZPO 228 B1 Rechtssatz Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. Entscheidungstexte TE OGH Ob 123/05d Veröff: SZ 2006/28 TE OGH Ob 176/06t Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1) Seite 1 von 10

2 Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T2) TE OGH Ob 11/07a Vgl; Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution ( 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T3) Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4) TE OGH Ob 187/08v Vgl auch TE OGH Ob 232/08m Vgl auch TE OGH Ob 28/10m Auch; Beis wie T4 TE OGH Ob 85/09d Vgl; Beisatz: Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. (T5) Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer aus Sicht ex ante vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53 TE OGH Ob 14/10p Vgl auch TE OGH Ob 65/10b Vgl auch; Beisatz: Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. (T7) TE OGH Ob 6/10f Vgl; Beisatz: Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vemögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären. (T8) Seite 2 von 10

3 Beisatz: Im Unterschied zu jenen Fehlberatungsfällen, die den preisangemessenen Kauf bloß strukturell ungeeigneter Anlageprodukte zum Gegenstand haben, ist bei einem Wertpapier, das von vorne herein zu teuer angeschafft wurde, ein Vorteilsausgleich der Preisdifferenz im Zuge der weiteren Entwicklung nur ganz ausnahmsweise denkbar. (T9) Veröff: SZ 2010/160 TE OGH Ob 246/10b Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 91/10s Auch; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegen aber nicht Geldersatzbegehren zur Naturalrestitution zu Grunde, sondern das Begehren auf Geldersatz zum Ausgleich des rechnerischen Schadens, der sich aus der Gegenüberstellung des Erwerbspreises der Wertpapiere (zuzüglich der Erwerbskosten) und dem Wert der Papiere (zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) ergibt. (T10) TE OGH Ob 77/10i Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/40 TE OGH Ob 132/10k Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T11) Veröff: SZ 2011/84 TE OGH Ob 200/10f Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7 TE OGH Ob 18/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 9/11h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH Ob 70/11i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH Ob 135/10a Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH Ob 8/12w Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH Ob 85/11y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 Seite 3 von 10

4 TE OGH Ob 129/10v Vgl auch TE OGH Ob 28/12d Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren im aufgezeigten Sinne zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert. (T12) Bem: Im Sinn des Beisatzes T12 siehe insbesondere auch schon die Entscheidungen 6 Ob 103/08b und 8 Ob 129/10v mwn. (T12a) Beisatz: Der Zulässigkeit der Naturalrestitution steht auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( 65 ff AktG) entgegen. (T13) Veröff: SZ 2012/35 TE OGH Ob 208/11m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH Ob 251/11k Vgl aber; Abweichend zu Beis wie T12; Bem: Siehe dazu nunmehr RS (T14) TE OGH Ob 174/11h Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 nur: Der Schaden des Anlegers liegt im Erwerb einer Anlage, die er so nicht gewollt hat. (T14a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - September 2012 (T14b) TE OGH Ob 49/12w Vgl; Beisatz: Hier bei einem mit endfälligem Fremdwährungskredit finanzierten komplexen Pensionsvorsorgemodell Feststellungsinteresse bejaht. (T15) TE OGH Ob 19/12s Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T16) TE OGH Ob 67/12z Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ist die Veranlagung (endgültig) wertlos geworden, ist ein Verkauf für die Geltendmachung des Differenzschadens nicht erforderlich. (T17) Beisatz: Außer bei einer zumindest den Erhalt des Kapitals sichernden Alternativanlage oder wenn der Anleger bei entsprechender Beratung überhaupt keine Veranlagung vorgenommen hätte, kann der Vermittlung jener Anlage gerichtet sein, die der Anleger bei richtiger Beratung erworben hätte. Damit laufen aber der Ersatz des rechnerischen Schadens und die Naturalrestitution wieder parallel; auch wenn der Kläger Naturalrestitution begehrt, erhält er letztlich (nur) das, was er bei richtiger Beratung ohnehin hätte. Dass damit die Naturalrestitution schwieriger wird, mag zutreffen. Diesen Schwierigkeiten kann der Kläger aber soweit er nicht nach Verkauf oder wegen Wertlosigkeit den rechnerischen Schaden Seite 4 von 10

5 verlangt durch Erheben einer Feststellungsklage ausweichen. Eine solche Klage ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auch einen Anspruch auf Naturalrestitution hätte. (T18) Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T19) TE OGH Ob 51/12z Vgl; Beis wie T3 TE OGH Ob 140/12k Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung des Anlegers gegen die Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eröffnet wurde, ist einer (endgültigen) Wertlosigkeit der Anlage gleichzuhalten. (T20) Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit einer auf Geldleistung gerichteten Schadenersatzklage gegen den Anlageberater vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin. (T21) TE OGH Ob 39/12m Vgl; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als Naturalrestitution bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T22) Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T23) Beis wie T14a TE OGH Ob 219/12f Vgl auch TE OGH Ob 9/13v Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH Ob 230/12p Auch; Beis wie T17; Beis wie T20; Veröff: SZ 2013/3 TE OGH Ob 5/12d Vgl auch; Auch Beis wie T22 TE OGH Ob 212/12y Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit )Schädigers. (T24) TE OGH Ob 7/12w Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH Ob 12/13s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14a Seite 5 von 10

6 TE OGH Ob 58/12w Auch TE OGH Ob 56/12a Auch TE OGH Ob 231/12k Auch; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH Ob 178/11v Vgl auch; Auch Beis wie T21 TE OGH Ob 241/12y Vgl; Beisatz: Ist im Fall wertloser Genussscheine von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, so ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T25) TE OGH Ob 248/12b Vgl; Beis wie T25 TE OGH Ob 250/12x Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH Ob 66/12g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T26) Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T27) Vgl Beis wie T15; Bem: Siehe auch RS (T28); Veröff: SZ 2013/33 TE OGH Ob 234/12h Vgl auch; Ähnlich Beis wie T17 TE OGH Ob 53/13g Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH Ob 44/13f Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T29) Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T30) TE OGH Ob 24/13p Auch; Beis wie T3 Seite 6 von 10

7 TE OGH Ob 43/13h Vgl; Beis wie T7; Beis wie T3 TE OGH Ob 198/13p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH Ob 135/13a Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH Ob 17/13h Auch; Beisatz: Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen drittverursachten Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T31) Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in Verkaufsfällen, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T32) TE OGH Ob 104/14x Vgl TE OGH Ob 86/14m Auch; Beis wie T12; Beis wie T12a; Beis wie T23 nur: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist. (T33) TE OGH Ob 66/14k Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die Naturalrestitution untunlich ist. (T34); Veröff: SZ 2014/70 TE OGH Ob 169/14f Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH Ob 172/14h Auch; Beis wie T3; Beis wie T22 TE OGH Ob 192/14z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T35) TE OGH Ob 7/15w Seite 7 von 10

8 Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T36) Beisatz. Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T37) Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T38) Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39) TE OGH Ob 44/15i Auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH Ob 103/15a Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 153/15s Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T34 TE OGH Ob 112/15i Auch TE OGH Ob 133/15t Auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 21/16v Vgl; Beis wie T16 TE OGH Ob 214/16y Auch; Beisatz: Auch im Bereich von mangelhafter Anlage- oder Kreditberatung ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage (nur) dann möglich, wenn sich der dem Kläger endgültig entstandene Schaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziffern lässt. (T40) TE OGH Ob 188/16x Vgl; Beisatz: Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T41) TE OGH Ob 70/15i Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T12; Beis wie T34; Beisatz: Hier: Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums KG bejaht. (T42) Seite 8 von 10

9 TE OGH Ob 99/16x Vgl; Beis wie T22 TE OGH Ob 109/16m Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier:Unmöglichkeit der Naturalrestitution verneint. Der Kläger hat der Beklagten Zug um Zug die Abtretung aller Rechte aus den Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft anzubieten. (T43) TE OGH Ob 79/16z Vgl; Beisatz: Die Zug-um-Zug-Abwicklung eröffnet auch bei einem der Höhe nach schwankenden Schadensbetrag die Leistungsklage. Mit den Wertpapieren werden das Kursrisiko, aber auch die Chance auf eine Wertsteigerung dem Schädiger überlassen, der dann selbst entscheiden kann, ob und wann er die Zug um Zug übertragenen Wertpapiere zu Geld machen will. Der Geschädigte muss sich dadurch nicht dem Vorwurf aussetzen lassen, Schadenminderungspflichten durch Verkauf zur Unzeit verletzt zu haben, umgekehrt wird ein verpöntes Spekulieren auf Kosten des Schädigers verhindert. (T44) TE OGH Ob 70/16h Vgl; Beis wie T22; Beis wie T41; Beis wie T44 TE OGH Ob 95/17x Auch; Beis wie T22 TE OGH Ob 171/17s Vgl auch; Beis wie T12 nur: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. (T45) TE OGH Ob 241/17k Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T34; Beis wie T36; Beisatz: Ein spekulatives Behalten der Papiere durch den Anleger beruht ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Fehlberatung erkennen konnte (zuzüglich einer angemessenen Reaktions zeit) auf seinem eigenen freien Entschluss, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsfehler und einem nach dessen Erkennen eingetretenen weiteren Wertverlust nicht mehr evident ist (so bereits 8 Ob 39/12m). (T46) TE OGH Ob 208/17w Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Eine Naturalrestitution im Sinne des Beisatzes T22 steht auch gegenüber dem bloßen Anlageberater zu, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (8 Ob 39/12m mwn). (T47); Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T48) TE OGH Ob 81/17b Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T22; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH Ob 97/18k Vgl auch; Beis wie T14a; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21 Seite 9 von 10

10 TE OGH Ob 59/18g Auch; Beis wie T12; Beis wie T36 European Case Law Identifier ECLI:AT:OGH0002:2006:RS Seite 10 von 10

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