Nr. 17 München, 30. November Jahrgang. Inhaltsübersicht. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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1 Allgemeines Ministerialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN, FÜR SPORT UND INTEGRATION DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WOHNEN, BAU UND VERKEHR DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, LANDESENTWICKLUNG UND ENERGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, ARBEIT UND SOZIALES DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR DIGITALES 17 München, 30. November Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie W Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung von Existenzgründern und Betriebsübernehmern in der Vorgründungsphase (Richtlinien Vorgründungscoaching) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz U Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) U Berichtigung der Richtlinien zur Förderung von umwelt- und klimaverträglichen Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in bayerischen Kommunen Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten L Richtlinie zum 27. Wettbewerb 2019 bis 2022 Unser Dorf hat Zukunft Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales A Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit A Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richter in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit Fortsetzung nächste Seite

2 1098 AllMBl. 17/2018 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs an Herrn Dr. Wulf-Dietrich Köpke Erteilung eines Exequaturs an Herrn Paul Jeroen Ijmkers Erteilung eines Exequaturs an Herrn Vladimir Duvnjak Erteilung eines Exequaturs an Herrn Mehmet Günay Erteilung eines Exequaturs an Frau Evelyn Austria-Garcia Erteilung eines Exequaturs an Herrn Pham Truong Giang Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen; Ergebnisse der Steuerschätzung Haushaltssatzung des Zweckverbandes Bayerische Musikakademie Alteglofsheim für das Haushaltsjahr Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Zweite Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen entfällt IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Stellenausschreibung Literaturhinweise Ab 1. Januar 2019 werden die vier bestehenden Amts- und Ministerialblätter (AllMBl., JMBl., FMBl. und KWMBl.) durch das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) ersetzt. Das BayMBl. wird elektronisch als Amtsblatt der Bayerischen Staatsregierung geführt und ist für jedermann kostenfrei auf der Verkündungsplattform Bayern unter verfügbar. Die ab 2009 bis 2018 herausgegebenen Amts- und Ministerialblätter bleiben auf der Verkündungsplattform dauerhaft kostenlos abrufbar. Das Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) bleibt von dieser Umstellung unberührt. Der bekannte Infodienst der Verkündungsplattform bleibt weiter bestehen. Ab Jahresbeginn 2019 wird er per auf das Erscheinen von Veröffentlichungen im BayMBl. hinweisen. Die Abonnenten des Infodienstes erhalten eine gesonderte Information über die bevorstehende Umstellung. Eine Papierfassung des elektronisch geführten BayMBl. kann als Jahresabonnement bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, Landsberg am Lech, gegen Entgelt bezogen werden. Weiterführende Informationen zu den Nachdrucken des BayMBl. erhalten Sie ab Jahresbeginn 2019 unter im Bereich Service / Print-On-Demand.

3 AllMBl. 17/ I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden 7071-W Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung von Existenzgründern und Betriebsübernehmern in der Vorgründungsphase (Richtlinien Vorgründungscoaching) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie Präambel vom 8. November 2018, Az /14/12 1 Die Förderung erfolgt aufgrund dieser Richtlinien, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 162 und 174) und der aufgrund des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils geltenden Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung, der Verordnung (EU) 1303/2013, der delegierten Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen, der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere der Art. 23 und 44 in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 1407/2013 (De-minimis-Verordnung). 2 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Zuwendung 1 Die Vorgründungsberatung ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen. 2 Ziel ist es, Gründerinnen und Gründern sowie Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmern (im Folgenden Gründer genannt) eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. 3 Um Gründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und den Bestand von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Ausgaben für Coachingmaßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien aus Mitteln der Bayerischen Existenzgründerinitiative sowie des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Coachingmaßnahmen für plausible und wahrscheinliche Gründungsvorhaben oder geplante Betriebsübernahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) sowie im Bereich der Freien Berufe, sofern dem nicht eine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 3 und 4) entgegenstehen. 2.2 Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen vor der geplanten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme Die betriebswirtschaftliche Beratung hat im Vordergrund zu stehen. 2 Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Coachingleistungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs-, Steueroder Datenschutzfragen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software inklusive z. B. der Erstellung einer Homepage sowie die Erstellung von Werbematerial (z. B. Flyer), überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot). 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind: Gründer mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern vor erfolgter Existenzgründung bzw. vor Anmeldung eines Gewerbes im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2 Bei Gesellschaften gilt das Datum der notariellen Beurkundung als Gründungsdatum. 3 Der Antragsteller darf noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben Darüber hinaus Gründer mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen. 2 Als selbstständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinien gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die einen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet. 3.2 Als antragsberechtigte Existenzgründung wird auch die geplante Beteiligung an einem Unternehmen in Bayern angesehen, wenn mindestens 15 % der Kapitalanteile übernommen werden und der Gründer Geschäftsführungsbefugnis besitzen wird. 3.3 Bei einer Beteiligung im Sinne von 3.2 und der Übernahme eines sich bereits in Bayern befindlichen Betriebs kann sich der Wohnsitz auch außerhalb Bayerns befinden. 3.4 Nicht antragsberechtigt sind Gründer, die in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb betrieben haben oder bei einer geplanten Unternehmensbeteiligung im Sinne

4 1100 AllMBl. 17/2018 von 3.2 an diesem Unternehmen in den letzten zwölf Monaten bereits mit mindestens 50 % beteiligt waren, an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater, als vereidigte Buchprüfer oder als Rechtsanwalt tätig sind oder tätig werden wollen, sowie Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur tätig sind oder tätig sein wollen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Projekte müssen den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben aus dem Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Europäischer Sozialfonds Bayern und diesen Förderrichtlinien sowie den Vorgaben des operationellen ESF-Programms Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Europäischer Sozialfonds Bayern entsprechen. 2 Bei der Auswahl der Vorhaben ist stets darauf zu achten, dass das jeweilige Vorhaben nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Strukturfonds (EFRE, ELER, EMF) bzw. in die geltenden Programme im Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit oder in andere EU-Programme oder EU-Bildungsprogramme wie Erasmus+ fällt. 3 Zum ESF-Programm des Bundes ist eine Abgrenzung der bayerischen Aktion durch den Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 7./8. Dezember 2006 gewährleistet (Beschränkung auf die Vorgründungsphase). 4.2 Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Bewilligungsstelle ( 7.1) und Abschluss des Beratervertrags ( 7.3) begonnen werden. 4.3 Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn die Zahlung der Beraterrechnung vollständig erfolgt ist und der Gründer dies durch Vorlage eines Kontoauszuges im Original oder einer Umsatzanzeige nachgewiesen hat, wobei die zu erbringende finanzielle Eigenleistung nicht aus ESF-geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammen darf, und die hierfür notwendigen Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum vorgelegen haben. 4.4 Gründer, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen, haben zusätzlich folgende Regelungen zu beachten: Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen ausgezahlt Gründer, die im laufenden Steuerjahr sowie den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. 2 Für Gründer im Straßengüterverkehrssektor gilt eine De-minimis -Höchstgrenze von Euro Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter genannten De-minimis- Höchstbetrag übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter 7.10 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach De-minimis. 4.5 Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen, die durch Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens, Berater, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, Angehörige des Gründers im Sinne von 11 Abs. 1 1 Buchst. a StGB, Subberater des Coaches durchgeführt werden sollen. 5. Beratereigenschaft 5.1 Die Beratung erfolgt in der Regel durch Berater mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist Die Berater müssen die für die Beratung nach 2 erforderliche Eignung für das jeweilige Coaching kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) besitzen. 2 Hierzu wird entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss (z. B. Meister) oder eine gültige Listung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vorausgesetzt. 3 In allen Fällen ist außerdem eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Gründungsberatung von KMU Voraussetzung, die maximal vier Jahre alt sein darf Jeder Berater muss persönlich in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sein. 2 Hierfür ist ein entsprechender Aufnahmeantrag inkl. Nachweisen zu den unter 5.2 aufgeführten Voraussetzungen bei einer der Bewilligungsstellen (siehe 7.1 Satz 2) einzureichen. 3 Auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle sind vom Berater weitere Nachweise vorzulegen Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Coachingmaßnahmen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrecht lichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. 2 Dasselbe gilt für Coachingmaßnahmen durch Berater, die für ihre Tätigkeit gegenüber dem geförderten Gründer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

5 AllMBl. 17/ Art und Umfang der Zuwendung 6.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beraterhonorar Der Zuschuss beträgt 70 % des zuwendungsfähigen Tageshonorars. 2 Soweit der Zuschuss aus ESF- Mitteln kofinanziert wird, setzt er sich zusammen aus 50 % Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und 20 % aus bayerischen Landesmitteln, jeweils in Bezug auf das Tageshonorar, ansonsten rein aus Landesmitteln Das maximal zuwendungsfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. 2 Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. 6.4 Es können maximal zehn Tagewerke bezuschusst werden. 6.5 Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrags, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch den Gründer besteht. 2 Der Gründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. 3 Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach 9 UStG (z. B. heilberuflichen Tätigkeiten) kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsstelle auf den Nachweis verzichtet werden. 4 Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung des Gründers gemäß einem von ihr erstellten Vordruck/Muster anfordern. 5 Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht Vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Ausgaben für die Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. 2 Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. 4 Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten. 7. Verfahren Das Coaching ist vor Beginn der Beratung bei der jeweils zuständigen Stelle (örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Institut für Freie Berufe) zu beantragen. 2 Bewilligungsstellen sind die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, die Handwerkskammern (ausgenommen HWK Schwaben) und das Institut für Freie Berufe. 3 Sie unterstützen den Gründer im Antragsprozess bei der Beraterwahl, bewilligen den Zuschuss und veranlassen die Auszahlung. 7.2 Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründer sind die VV 13 zu Art. 44 BayHO. 7.3 Das Coaching wird aufgrund eines Beratervertrags durchgeführt, der zwischen dem Gründer und dem in der Bewilligung genannten Berater nach Maßgabe eines Mustervertrags der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer bzw. des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist. 7.4 Die Inhalte des Coachings sind im Beratervertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der 2 dieser Richtlinien entsprechen. 7.5 Der Coachingzeitraum (= Bewilligungszeitraum), innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. 2 Der Abschlussbericht ist dem Gründer auszuhändigen und muss die individuellen Beratungsinhalte ausführlich darlegen (z. B. Situations- oder Schwachstellenanalyse, Handlungsempfehlungen, erstellte Konzepte usw.). 3 Ggf. sind auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle die Ergebnisse der Beratung (z. B. fertiger Businessplan, Finanzierungskonzept, Marketingstrategie, Standortanalyse etc.) nachzuweisen. 7.7 Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung des Beraters im Original, Abrechnungsformular, Abschlussbericht sowie Kontoauszug im Original bzw. Kontoumsatzanzeige als Zahlungsbeleg) entsprechend Art. 140 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) 1303/ 2013 sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und beim Gründer berechtigt. 2 Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Freistaates Bayern, die Prüfbehörde des Freistaates Bayern sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern entsprechend Art. 139 der Verordnung (EU) 1303/2013 prüfberechtigt. 3 Bei ESF-geförderten Projekten sind sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen von der jeweiligen Bewilligungsstelle im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern, die den Anforderungen des Art. 140 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) 1303/2013 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, sofern dem nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. 4 Für nicht aus dem ESF kofinanzierte Projekte gilt ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren, bei De-Minimis-Beihilfen ein solcher von zehn Jahren, jeweils gerechnet ab dem des Jahres, in dem das entsprechenden Projekt geendet hat. 7.9 Die in 7.7 genannten Unterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis gegenüber dem ESF Gründer, für die die Vorschriften der 4.4 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. 2 Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer mit der Programmabwicklung und

6 1102 AllMBl. 17/2018 -kontrolle befassten Behörde des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 3 Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden. 4 Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis für eine frühere De-minimis- Beihilfe vorzulegen Der Gründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden elektronisch gespeichert. 3 Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 2 Die Bewilligungsstellen haben daher sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende vor Projektteilnahme eine Einwilligungserklärung über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 3 Teilnehmende, die keine Einwilligungserklärung unterzeichnen, können nicht an der ESF-geförderten Maßnahme teilnehmen und müssen von der ESF-Förderung ausgeschlossen werden Die Bewilligungsstellen und die BIHK Service GmbH sind als Erstempfänger der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Moni torings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber oder der Verwaltungsbehörde für das Gesamt- oder ein Teil programm veranlasst werden. 2 Soweit ESF- Förderung besteht, trifft diese Pflicht auch den Endbegünstigten im Sinne von Art der Verordnung (EU) 1303/ Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über den Teilnehmenden in einem Stammblatt online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm oder der Verwaltungsbehörde beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 8. Subventionserhebliche Tatsachen 1 Zuwendungen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne von 264 StGB. 2 Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbesondere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. 3 Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern bzw. das Institut für Freie Berufe nennen den Zuwendungsempfängern vor der Bewilligung oder Gewährung der Leistung die subventionserheblichen Tatsachen. 4 Auf VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen. 9. Informations- und Publizitätsmaßnahmen bei ESF-Förderung 1 Beim Einsatz von ESF-Mitteln ist auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen. 2 Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Merkblatts Information und Publizität verwiesen. 3 Das Merkblatt Information und Publizität steht zum Herunterladen bereit unter: imperia/md/content/stmas/esf/merkblattinfopubli zitaet.pdf. 4 Besonders hervorzuheben ist, dass die Teilnehmer von Projekten dieser Förderaktion über die Voraussetzungen und Ziele der ESF-Förderung informiert werden müssen. 5 Das ESF-Logo kann unter php heruntergeladen werden. 6 Der Slogan ESF in Bayern Investition in Ihre Zukunft oder ESF in Bayern Wir investieren in Menschen ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. 7 Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten. 10. Antragsverfahren und zuständige Stelle bei ESF- Förderung 1 Das Antragsverfahren für die Bewilligungsstellen für die gewerblichen Berufe (BIHK Service GmbH) erfolgt über die Software ESF Bavaria Solange noch kein Verfahren zur sicheren Übermittlung und Dokumentation des Antrags mit eindeutiger Identifikation des Antragsstellers über die genannte Software implementiert worden ist, ist der Antrag zusätzlich unterschrieben per Post einzureichen. 3 Der Link zu ESF Bavaria 2014 lautet: pass-consulting.com/esf/. 4 Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht aufgrund einer Änderung der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist. Dr. Bernhard S c h w a b Ministerialdirektor

7 AllMBl. 17/ U Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. November 2018, Az. 71d-A / Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 1. Zweck der Förderung 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderbereiche 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.3 Förderfähige Vermögenswerte 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Unternehmen und freiberuflich Tätige 3.2 Öffentliche Unternehmen 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Vermögens- und Ertragslage des Zuwendungsempfängers beziehungsweise Darlehensnehmers 4.2 Vorhabensbeginn 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung 5.2 Umfang der Förderung 5.3 Beihilfeintensität 6. Konditionenfestlegung 7. Absicherung 8. Kumulierung 8.1 Zulässige Kumulierung 8.2 Verhältnis zu De-minimis-Beihilfen Teil 2 Verfahren 9. Antrag 10. Zusage und Verwendungsnachweis Teil 3 Schlussvorschriften 11. Hinweise 12. Einvernehmen 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern (LfA) in der jeweils geltenden Fassung, und für die in den Teilen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 651/2014, nachfolgend Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt. 2 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 1. Zweck der Förderung 1 Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen und Investi tionen zur Anpassung an klimatische Veränderungen ermöglichen, auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, und dadurch zu Verbesserungen der Umweltsituation, Klimaschutz und Ressourcenschonung beitragen. 2 Es können ausschließlich Maßnahmen des Umweltschutzes gefördert werden, die über den rechtlich geforderten Rahmen hinausgehen (überobligatorische Maßnahme). 3 Eine örtliche Verlagerung von Emissionen ohne eigenständigen Umwelteffekt ist nicht förderfähig. 4 Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderbereiche 1 Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz, Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, Klimaschutz. 2 Eine solche Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn für die Bereiche Luftreinhaltung und Klimaschutz eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 20 % sowie für den Bereich Lärmschutz eine Reduzierung um 10 db nachgewiesen ist. 3 Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2.2 Rechtliche Grundlagen Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), des Art. 37 (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen = vorfristige Maßnahmen), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall) oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).

8 1104 AllMBl. 17/ Förderfähige Vermögenswerte 1 Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinne des Art AGVO verwendet werden. 2 Nicht förderfähig sind Grundstückskosten. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Unternehmen und freiberuflich Tätige Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I AGVO erfüllen Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen Unternehmen, die sich im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art AGVO in Schwierigkeiten befinden, sind von der Förderung auf Basis der AGVO ausgeschlossen Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen Von einer auf der Grundlage der AGVO gewährten Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. 3.2 Öffentliche Unternehmen Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Vermögens- und Ertragslage des Zuwendungsempfängers beziehungsweise Darlehensnehmers 1 Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. 2 Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditätsund Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 4.2 Vorhabensbeginn Die Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 2 Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (mit Ausnahme vorbereitender Arbeiten bei Baumaßnahmen) Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. 5.2 Umfang der Förderung Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens Euro, höchstens jedoch bis zu Euro gefördert werden Die Darlehenssumme kann bis zu Euro betragen Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz beziehungsweise das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen Bei Förderungen nach den in 2.2 genannten Bestimmungen der AGVO sind alle weiteren Voraussetzungen der AGVO zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzuhalten. 5.3 Beihilfeintensität Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 014/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in 2.2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in 8 sind ergänzend zu beachten. 6. Konditionenfestlegung 1 Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2 Der Zinssatz ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3 Gegebenenfalls erfolgen weitere Differenzierungen. 7. Absicherung 1 Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grund sätzen abzusichern. 2 Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3 Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. 4Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.

9 AllMBl. 17/ Kumulierung 8.1 Zulässige Kumulierung Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen; anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8.2 Verhältnis zu De-minimis-Beihilfen Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfe fähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in 2.2 genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risiko finanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 2 De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Ausgaben gewährt werden und keinen solchen Ausgaben zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 9. Antrag Teil 2 Verfahren 1 Die Antragstellung erfolgt in Papierform oder digital nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2 Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter entnommen werden. 3 Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Rahmen der Antragstellung in konkreter Form darzulegen, zum Beispiel durch Herstellerangaben der zu beschaffenden oder einzubauenden Maschinen und Vorrichtungen oder durch eine umweltfach liche Bestätigung der Genehmigungsbehörde, soweit ein Genehmigungsverfahren bau- oder immissionsschutzrechtlich einschlägig ist. 4 Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, wird die LfA eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, ein Fachgutachten einholen. 5 Die Anträge sind gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich bei der Hausbank einzureichen. 6 Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten. 10. Zusage und Verwendungsnachweis 1 Über die Anträge entscheidet die LfA. 2 Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht. 3 Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bestätigt der Darlehensnehmer gegenüber der Hausbank die Erfüllung des Förderzwecks. 4 Die LfA prüft die Verwendungsnachweise stichprobenartig. 11. Hinweise Teil 3 Schlussvorschriften 1 Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2 Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. 4 SubvG). 3 Es wird darauf hingewiesen, dass bei auf der Grundlage der AGVO gewährten Beihilfen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 4 Dem ORH steht gemäß Art. 91 BayHO ein Prüfungsrecht zu. 12. Einvernehmen Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. 2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Dr. Christian B a r t h Ministerialdirektor

10 1106 AllMBl. 17/ U Berichtigung der Richtlinien zur Förderung von umwelt- und klimaverträglichen Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in bayerischen Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. Oktober 2018, Az. 22b-U / In 5.2 Satz 8 der Richtlinien zur Förderung von umweltund klimaverträglichen Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in bayerischen Kommunen (FöRNatKom) vom 6. September 2018 (AllMBl. S. 912) wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. Andreas P r e i s i n g Leitender Ministerialrat 7815-L Richtlinie zum 27. Wettbewerb 2019 bis 2022 Unser Dorf hat Zukunft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Oktober 2018, Az. L /94 1 In dem Zeitraum 2019 bis 2022 wird der Bundeswettbewerb Unser Dorf hat Zukunft zum 27. Mal veranstaltet. 2 Es ergeht nachstehende Richtlinie zur Teilnahme am Wettbewerb und dessen Durchführung: 1. Ziele des Wettbewerbs und Nutzen für die Dörfer 1 Der bayerische Wettbewerb Unser Dorf hat Zukunft ist ein Wettbewerb für Menschen. 2 Dabei werden besonders das Engagement der Bewohner und herausragende Ideen und Projekte zur zukunftsfähigen Entwicklung der Dörfer herausgestellt. 3 Positive Beispiele sollen zur Nachahmung anregen. 1.1 Ziele 1 Ziel ist es, die Menschen dazu zu bewegen, ihre Chancen zu erkennen und die Zukunft ihrer Dörfer aktiv in die eigenen Hände zu nehmen. 2 Dazu sollen ehrenamtliches Engagement und erbrachte Eigenleistungen für den unmittelbaren Lebensraum, unter Berücksichtigung der Ausgangslage, gefördert werden. 3 Der Wettbewerb geht dabei von der Unverwechselbarkeit eines jeden Dorfes aus. 4 Entscheidend sind dabei sowohl das Erscheinungsbild von Dorf und Landschaft als auch die örtliche Wirtschaftskraft. 5 Die sozialen und kulturellen Aktivitäten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen werden ebenso berücksichtigt wie der örtliche Beitrag zur Sicherung der ökologischen Ressourcen. 6 Besondere Leistungen werden öffentlich mit Auszeichnungen geehrt. Freiwilligkeit & Eigeninitiative Der Dorfwettbewerb schafft Anreize für die Bürger, den gemeinsamen Lebensraum in eigener Verantwortung aktiv zu gestalten. Er motiviert die Menschen, selbst Hand anzulegen und bi etet ihnen hierfür Hilfe zur Selbsthilfe. Wir-Gefühl & positive Beispiele Der Dorfwettbewerb würdigt gemeinschaftliches Handeln und stellt das Erreichte als nachahmenswert heraus. Eigene Stärken & Perspektiven Der Dorfwettbewerb schärft das Bewusstsein für die Werte im eigenen Dorf und eröffnet Chancen für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Lebensqualität. 1.2 Nutzen für die teilnehmenden Dörfer Die Teilnahme am Wettbewerb bietet nicht nur Chancen, sondern hat auch bleibenden Nutzen, wie zum Beispiel: gemeinsam Aktionen angehen, für zukunftsfähige Projekte Akzeptanz schaffen und sie in die Tat umsetzen (z. B. im Rahmen der Agenda 21, Biodiversitätsrichtlinie, Grünflächengestaltung etc.),

11 AllMBl. 17/ die Unverwechselbarkeit des eigenen Dorfes erkennen, erhalten und entwickeln (z. B. im Rahmen einer Stärken-Schwächen-Analyse), soziales Engagement und Verantwortung für alle Generationen übernehmen (z. B. Neubürger in die Dorfgemeinschaft einbinden), Beratung erhalten und in die Dorfentwicklung einbeziehen (z. B. Hilfe bei Verbesserungsmaßnahmen für Haus, Hof und Garten), Wertschätzung durch Experten unterschiedlichster Fachrichtungen erfahren (z. B. im Rahmen der Ortsbegehung und im schriftlichen Abschlussbericht), Attraktivität und Bekanntheitsgrad des eigenen Dorfes steigern (z. B. für touristische Angebote), gemeinsam Erreichtes mit Anerkennung und Stolz pflegen (z. B. neue Netzwerke knüpfen und miteinander Feste feiern). 2. Teilnahmebedingungen 1 Teilnahmeberechtigt sind räumlich geschlossene Gemeinden oder Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu Einwohnern. 2 Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die eine Auszeichnung in Gold im Bundesentscheid erhalten haben, ist die Teilnahme an den beiden darauf folgenden Bundesentscheiden nicht möglich. 3 Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die zum zweiten Mal mit gleicher oder niedrigerer Platzierung am Bundesentscheid teilgenommen haben, ist die Teilnahme an dem darauf folgenden Bundesentscheid nicht möglich. 3. Einteilung der Teilnehmer in Gruppen Um die unterschiedliche Größe der Gemeinden und Gemeindeteile zu berücksichtigen, werden die Teilnehmer auf Kreis- und Bezirksebene in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe A bis 600 Einwohner, Gruppe B 601 bis Einwohner. 4. Durchführung 4.1 Zeitlicher Ablauf Die Durchführung des 27. Wettbewerbs erfolgt in vier Stufen: Kreisentscheid im Jahr 2019: Anmeldung bis 1. Juni 2019 Weiterleitung bis 15. November 2019 Bezirksentscheid im Jahr 2020: Weiterleitung bis 15. Dezember 2020 Landesentscheid im Jahr 2021: Weiterleitung nach Vorgabe des Bundes Bundesentscheid im Jahr Vorbereitung 1 Den am Wettbewerb beteiligten Gemeinden und Gemeindeteilen wird die Bildung eines Arbeitskreises empfohlen, der die notwendigen Vorbereitungen trifft. 2 Diesem Ausschuss sollten neben Personen, die am Wettbewerb besonders interessiert sind, auch Sachkundige aus den Bereichen, die beurteilt und bewertet werden, angehören. 3 Es wird weiterhin angeregt, zur Beratung frühzeitig die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege, den Kreisbaumeister, die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege und einen Vertreter für die Belange von Denkmalschutz und -pflege hinzuzuziehen. 4 Vor Aufnahme der Arbeiten sollen ein auf die Bewertungsmerkmale (vgl. 5) abgestimmtes Konzept aller Maßnahmen unter Beratung durch den Landkreis erstellt sowie der Ist-Zustand aufgenommen und durch Fotos dokumentiert werden. 5 Die Anmeldung der Teilnehmer zum Wettbewerb sollte bis spätestens 1. Juni 2019 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. 6 Die Anmeldung zum Kreisentscheid erfolgt hierbei in der Regel bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. 7 Im Falle eines laufenden Verfahrens nach dem Flurbereinigungsrecht in Dorf oder/und Flur empfiehlt es sich, auch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung von der Teilnahme am Wettbewerb zu benachrichtigen. 8 Für Gemeinden und Gemeindeteile, welche ein Dorferneuerungsoder Flurneuordnungsverfahren in Erwägung ziehen oder beantragt haben, empfiehlt sich die Teilnahme am Wettbewerb besonders. 9 Durch die Teilnahme am Wettbewerb werden Vorleistungen erbracht, die ein späteres Verfahren in Dorf oder/und Flur erleichtern. 4.3 Kreisentscheid Auf Landkreisebene liegt die Federführung bei der Kreisverwaltungsbehörde. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde bildet im Benehmen mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Kommission, die den Wettbewerb organisatorisch und fachlich unterstützt. 3 Diese Kommission ist zugleich Bewertungskommission für den Kreisentscheid. 4 Den Vorsitz führt die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. 5 Sie bewertet nicht mit. 6 Als Juroren in dieser Kommission sollten Vertreter und Vertreterinnen aus den Bereichen der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Kreisbäuerin), der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister), der Jugend (z. B. Kreisjugendring), des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege, der Grünordnung und Landespflege, des Bauwesens, des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Kreisheimatpflege mitwirken. 7 Die Kreisverwaltungsbehörden benennen der zuständigen Abteilung Gartenbau am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gartenbauzentrum) die Bewerber für den Bezirksentscheid mittels einer Teilnehmerliste getrennt nach den Gruppen A und B, unter Vorlage der jeweiligen Anmeldeunterlagen und der Besichtigungsberichte zum Kreisentscheid. 8 Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder bei verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Bezirksentscheid. 9 Je nach Anzahl der Teilnehmer in den Landkreisen ist nach folgendem Schlüssel zu melden:

12 1108 AllMBl. 17/2018 Zahl der Teilnehmer im Landkreis Gruppe A Höchstzahl der Teilnehmer im Bezirksentscheid Gruppe A 2 bis bis 15 1 oder bis 30 2 oder 3 1 über 30 3 oder 4 1 Gruppe B Gruppe B 2 bis bis 10 2 oder 3 1 über 10 3 oder Hat sich in der Gruppe A oder B nur ein Bewerber beteiligt, ist dieser der anderen Gruppe zuzuordnen, damit eine Teilnahme möglich ist. 11 Soweit Stadtteile kreisfreier Städte teilnehmen, gelten die Regelungen für Landkreise entsprechend. 12 Einzelheiten regelt das zuständige Gartenbauzentrum. 13 Die Kreisverwaltungsbehörden melden den Gartenbauzentren die Teilnehmer am Regierungsbezirksentscheid bis spätestens 15. November Auf Kreis ebene besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte im Wettbewerbssinn festzulegen und diese gesondert zu würdigen. 15 Damit soll den Dörfern der Zugang zum Wettbewerb erleichtert werden. 4.4 Bezirksentscheid Auf Bezirksebene ist die Bewertungskommission durch das Gartenbauzentrum zu berufen. 2 Den Vorsitz übernimmt die Leitung der Abteilung Gartenbau. 3 Sie bewertet nicht mit. 4 Als Juroren werden vorgeschlagen Vertreter und Vertreterinnen des Amtes für Ländliche Entwicklung, der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister), der Jugend (z. B. Bezirksjugendring), des Bezirksverbandes für Gartenbau und Landespflege, der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Bezirksbäuerin), der Kreisfachberatungen für Gartenkultur und Landespflege, des Bauwesens, der Grünordnung und Landespflege, des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bezirksheimatpflege. 5 Die Gartenbauzentren melden dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Teilnehmer zum Landesentscheid bis spätestens 15. Dezember 2020 nach dem folgenden Schlüssel: Zahl der Teilnehmer im Regierungsbezirk/ Kreisentscheid Höchstzahl der Teilnehmer im Landesentscheid 2 bis bis bis bis über Es kann unberücksichtigt bleiben, ob es sich um Teilnehmer der Gruppen A oder B handelt. 7 Die Anmeldung zum Wettbewerb einschließlich aller zur Anmeldung geforderten Unterlagen, die Besichtigungsberichte und eine Teilnehmerliste sind jeder Teilnehmermeldung für den Landesentscheid beizugeben. 8 Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Landesentscheid. 4.5 Landesentscheid Auf Landesebene wird die Bewertungskommission durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen. 2 Den Vorsitz übernimmt der Leiter des Referates Weinbau und Gartenbau des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3 Er bewertet nicht mit. 4 Die Landesbewertungskommission führt den Entscheid auf Landesebene durch. 5 Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten meldet die Landessieger termingerecht zum Bundesentscheid. 4.6 Bundesentscheid Die Bundesbewertungskommission wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft be rufen und ermittelt die Bundessieger. 2 Voraussetzung für die Teilnahme am Bundesentscheid ist die erfolgreiche Teilnahme am vorangegangenen Landesentscheid. 3 Je nach Anzahl aller Teilnehmer in Bayern wird nach folgendem Schlüssel gemeldet: Zahl der Teilnehmer in Bayern Höchstzahl der Teilnehmer am Bundesentscheid (Landessieger) bis bis bis bis bis bis bis 900 je zusätzliche 150 Teilnehmer 7 1 Landessieger zusätzlich 1 Davon mindestens ein Teilnehmer mit keiner bzw. vergleichsweise geringer öffentlicher Förderung oder ein Teilnehmer, der in früheren Jahren bereits auf Bezirksebene eine Auszeichnung erhalten hat (entsprechender Hinweis ist im Besichtigungsbericht erforderlich). 5. Bewertungsrahmen 1 Als Bewertungsrahmen sind fünf Teilaspekte, unter denen der dörfliche Lebensraum betrachtet wird, festgelegt. 2 Es soll deutlich werden, welche Ziele sich die Bevölkerung für ihr Dorf gesetzt hat und was getan wurde, um diese Ziele zu erreichen. 3 Besonderer Wert wird dabei auf die Ausgangslage und die in Eigenleis-

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