BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B OVG 1 A 1521/09 In der Verwaltungsstreitsache

2 - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 98,33 festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg Der Kläger, der bis zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts im Dienst des Beklagten stand, wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Er hatte für eine im Februar 2005 erbrachte Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender eines Ausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach 106 Abs. 4a SGB V eine Entschädigung gemäß 2 Abs. 3 der Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach 106 Abs. 4a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (BGBl I 2004 S. 29) in Höhe von 500 erhalten, die vom Beklagten auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wurde. Nach Abzug der Werbungskosten und Berücksichtigung der Höchstgrenze aus 53 Abs. 2 BeamtVG forderte die Versorgungsbehörde einen Überzahlungsbetrag von 98,33 zurück. 3 Widerspruch und Klage hiergegen sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts wird zur Begründung ausgeführt, die ge-

3 - 3 - währte Entschädigung stelle der Sache nach eine Vergütung für geleistete Arbeit und Zeitaufwand und damit Erwerbseinkommen im Sinne des 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG dar Die nach 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage vom Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (strspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar BVerwG 2 B Buchholz NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329, jeweils Rn. 4). Die Fragen zur Anrechenbarkeit einer Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge, die der Kläger mit der Beschwerde sinngemäß aufwirft, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs der Aufwandsentschädigung im Sinne von 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG kann aufgrund der Senatsrechtsprechung als geklärt gelten, sodass es keines Revisionsverfahrens bedarf. 5 Nach 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember BeamtVG a.f. - (BGBl I S. 3390) erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.f. beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (strspr; vgl. nur Urteil vom 1. September BVerwG 2 C BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz BeamtVG Nr. 14 Rn.10).

4 - 4-6 Für den Begriff des Erwerbseinkommens verweist 53 Abs. 1 BeamtVG a.f. auf Absatz 7. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (Satz 1). Hinsichtlich dieser Begriffe sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (vgl. zuletzt Urteile vom 26. Mai BVerwG 2 C Buchholz BeamtVG Nr. 21 Rn. 11 f. und vom 25. August BVerwG 2 C NVwZ-RR 2012, 208 Rn. 12 f.). Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen aus selbständiger Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG stellen daher grundsätzlich Erwerbseinkommen dar (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April VIII B 110/10 -). 7 Aufwandsentschädigungen gelten gemäß 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.f. indes nicht als Erwerbseinkommen, sodass ihre Zahlung nicht zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen kann. Insoweit kann nicht auf die steuerrechtliche Einordnung zurückgegriffen werden. Der versorgungsrechtliche Begriff ist eigenständig ausgestaltet worden. Die Synchronisierung von Versorgungs- und Steuerrecht ist ausweislich der Gesetzesmaterialien vom Gesetzgeber für die (Nicht-)Anrechnung von Aufwandsentschädigungen ausdrücklich aufgegeben worden, um eine Verschlechterung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere im kommunalen Bereich zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 16/10850, S. 241). Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Freistellung nur von steuerfreien Aufwandsentschädigungen (BTDrucks 16/7076, S. 61) ist deshalb nicht umgesetzt worden. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung auch nicht auf 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 EStG, sondern auf die gesetzliche Begriffsbestimmung des 17 BBesG Bezug genommen worden (Urteil vom 19. Februar BVerwG 2 C BVerwGE 120, 154 <166>). 8 In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Aufwandsentschädigungen im Sinne des 17 BBesG keine Dienstbezüge und auch kein Einkommen im wei-

5 - 5 - teren Sinne darstellen. Sie sind dazu bestimmt, die mit einer unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen (Urteil vom 10. März BVerwG 2 C BVerwGE 95, 208 <212>). Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Aufwandsentschädigung ist bereits vom Wortlaut her nicht der Alimentationsgedanke. Die gewährte Zuwendung soll nicht zur Bestreitung der Kosten der Lebensführung beitragen oder die Dienstleistung vergüten, sondern allein den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Der Aufwandsentschädigung liegt daher in einem weitgefassten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde (Beschluss vom 10. Juli BVerwG 6 B ZBR 1980, 25 <26>). Aus diesem Grunde ist auch eine Freistellung von der Anrechnung nach 53 Abs. 7 BeamtVG gerechtfertigt. Der in den Ruhestand versetzte Beamte erhält mit einer Aufwandsentschädigung kein die staatliche Alimentation ersetzendes Einkommen, das abgeschöpft werden könnte oder eine Bezügezahlung überflüssig machen würde (Urteil vom 28. Juni BVerwG 2 C ). 9 Die Aufwandsentschädigung muss zwar nicht einzelfallbezogen abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden (Urteil vom 13. Juli BVerwG 2 C BVerwGE 111, 313 <315>). Dies liegt zur Berücksichtigung eines besonderen Aufwands oder Erschwernisses durchaus nahe (vgl. 47 BBesG; hierzu auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Band 3, 17 BBesG Rn. 7). Die Einordnung einer Zuwendung als Aufwendungsersatz setzt aber voraus, dass sie auch hinsichtlich der Höhe noch am Charakter einer Zahlung orientiert bleibt, die tätigkeitsbezogene Aufwendungen abgilt (vgl. Urteile vom 13. Juli BVerwG 2 C BVerwGE 111, 313 <315 f.>, vom 8. Juli BVerwG 2 C BVerwGE 96, 224 <226> und vom 10. März BVerwG 2 C BVerwGE 95, 208 <212>). 10 Ob sich Zahlungen in der Sache als Aufwandsentschädigung oder als (verdeckte) Gehaltszahlung darstellen, hängt von den fallbezogenen Umständen, insbesondere von der Höhe der Zahlungen ab. Übersteigt der Betrag die üblicher-

6 - 6 - weise anfallenden Unkosten erheblich, so liegt in aller Regel keine Aufwandsentschädigung mehr vor. 11 Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist daher für die Einordnung gewährter Sitzungsgelder oder sonstiger Zahlungen als Aufwandsentschädigung im Sinne des 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.f. auch die Höhe der Beträge in den Blick zu nehmen (Urteil vom 16. März BVerwG 2 C , BVerwGE 40, 11 <13>, vgl. zur entsprechenden Lage bei nichtselbständiger Arbeit auch Urteil vom 31. Mai BVerwG 2 C zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). 12 Aus der vom Kläger reklamierten Einordnung seiner Tätigkeit als ehrenamtlich folgt nichts anderes. Richtig ist zwar, dass ehrenamtliche Tätigkeit bereits ihrem Wesen nach unentgeltlich ist (vgl. Urteile vom 10. März BVerwG 2 C BVerwGE 95, 208 <210> und vom 23. April BVerwG 2 C BVerwGE 106, 324 <326>), so dass Aufwandsentschädigungen, die für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt werden, im Rahmen der nach 53 BeamtVG a.f. zu treffenden Entscheidungen nicht anzurechnen sind. Maßgeblich für die Einordnung einer Tätigkeit als ehrenamtlich ist entgegen der von der Beschwerde vorgetragenen Auffassung aber nicht die Art der übernommenen Aufgabe, sondern deren Unentgeltlichkeit (vgl. 5 Abs. 1 BeamtStG sowie 115 Abs. 2 BRRG a.f.). Verlässt die gewährte Entschädigung den Rahmen einer Aufwandsentschädigung, so nimmt sie der Tätigkeit daher auch den Charakter der Ehrenamtlichkeit (vgl. Urteil vom 25. Juni BVerwG 2 C Buchholz SUrlV Nr. 1). 13 Das Oberverwaltungsgericht hat die gesetzlichen Begriffe des Erwerbseinkommens und der Aufwandsentschädigung in Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen ausgelegt. Es ist dabei in einer plausiblen Anwendung auf den Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Kläger gewährte Entschädigung nicht lediglich einen finanziellen Aufwand oder Erschwernisse abgilt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen. Soweit die Beschwerde diese Einzelfallwürdigung in Zweifel zu ziehen sucht, ist damit grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Domgörgen Dr. Heitz Dr. Kenntner

8 Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtenrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: BeamtVG 53 Abs. 7 Satz 2 BBesG 17 BeamtStG 5 Abs. 1 EStG 3 Abs. 1 Nr. 12, 18 Abs. 1 Nr. 3 Stichworte: Aufwandsentschädigung; Erwerbseinkommen; Ehrenamtliche Tätigkeit; Unentgeltlichkeit; Sitzungsgeld; Verschleiertes Entgelt; Versorgungsbezüge. Leitsätze: 1. Aufwandsentschädigungen im Sinne von 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind dazu bestimmt, die mit einer Tätigkeit verbundenen finanziellen Einbußen und Beschwernisse auszugleichen. 2. Daher liegt eine Aufwandsentschädigung nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Unkosten erheblich übersteigt. Beschluss des 2. Senats vom 27. September BVerwG 2 B I. VG Münster vom Az.: VG 4 K 947/07 - II. OVG Münster vom Az.: OVG 1 A 1521/09 -

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