Entscheid vom 22. August 2008

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1 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 574 Entscheid vom 22. August 2008 Besetzung Regula Bähler, Vizepräsidentin (Vorsitz) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder) Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat) Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen Wahlbarometer vom 3. und 31. August 2007, 14. und 28. September 2007, 10. Oktober 2007; Beiträge über den Wahlbarometer in den Sendungen Tagesschau, 10 vor 10 und Arena an den erwähnten Tagen; Beiträge über die Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 in den Sendungen Entscheidung 07, Tagesschau und 10 vor 10 vom 22. Oktober 2007 Beschwerde vom 10. Januar 2008 Parteien / Verfahrensbeteiligte U (Beschwerdeführer) SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

2 Sachverhalt: A. Im Vorfeld der eidgenössischen National- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 berichtete das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung Wahlbarometer regelmässig über die aktuellsten Meinungsumfragen zur Parteienstärke. Auch andere Sendungen von SF 1, insbesondere die Tagesschau und 10 vor 10 strahlten darüber Beiträge aus. Es handelte sich dabei jeweils um Umfrageergebnisse des Institus gfs.bern Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft, welche dieses im Auftrag der SRG SSR idée suisse ermittelte. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob U (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die Sendungen Wahlbarometer vom 3. August 10. Oktober 2007 sowie andere Sendungen des Schweizer Fernsehens ( Tagesschau, 10 vor 10, Arena ), in welchen über die die erwähnten Meinungsumfragen und die Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 berichtet wurde. Er beanstandet, dass die Umfrageergebnisse des gfs.bern zu den bevorstehenden Wahlen den Anschein erwecken, sie würden die Parteienstärke genau repräsentieren. Generell sei man in den beanstandeten Sendungen sehr locker mit Zahlen umgegangen. Aufgrund der Zahl und Auswahl der Befragten gleiche das Ergebnis jedoch jenem einer Lotterie. Die hohe Fehlerquote würde mit grosszügigen Interpretationen kaschiert. Angaben zur Parteienstärke in Promillen seien wegen ihrer hohen Fehlerquote irreführend. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, die Schlussberichte der Ombudsstelle zu seinen Beanstandungen seien ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Seiner Eingabe lagen u.a. die Unterschriften von 28 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen, sowie seine Beanstandungen an die Ombudsstelle vom 30. Oktober 2007 und 12. November C. Den in St. Petersburg wohnhaften Beschwerdeführer ersuchte die UBI mit Schreiben vom 28. Januar 2008 über den diplomatischen Kurier, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR ]) und die noch fehlenden Schlussberichte der zuständigen Ombudsstelle (Art. 95 Abs Satz des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR ]) einzureichen. D. Am 12. März 2008 stellte die zuständige Ombudsstelle DRS im Auftrag des Beschwerdeführers ihren gemeinsamen Schlussbericht für beide Beanstandungen vom 10. Dezember 2007 der UBI zu. Am 14. März 2008 orientierte der Beschwerdeführer über sein schweizerisches Zustelldomizil. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 und 14. April 2008 stellte der Beschwerdeführer der UBI weitere Eingaben zu, in welchen er seine Beschwerde zusätzlich erläuterte und präzisierte. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG bzw. Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Juni 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit dem gfs.bern sei ein seriöses und renommiertes Institut ausgewählt worden. Bei der Veröffentlichung von politischen Meinungsumfragen halte sich das Schweizer Fernsehen an die Regeln der Branchenvereini- 2/13

3 gung Swiss Interview. Die Präsentation der Umfrageergebnisse habe dem Publikum jederzeit erlaubt, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. G. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). H. Roger Blum und Heiner Käppeli sind vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten. 3/13

4 Erwägungen: 1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die zuständige Ombudsstelle DRS ihren gemeinsamen Schlussbericht vom 10. Dezember 2007 zu den beiden Beanstandungen rechtmässig zugestellt. Es war nicht notwendig, den Schlussbericht auch an die russische Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG). 1.1 Ebenfalls nicht erforderlich war die Zustellung des erwähnten Schlussberichts mit eingeschriebener Post, obwohl dies aus Beweisgründen und zur Erleichterung der Fristenberechnung grundsätzlich einer Zustellung mit A- oder B-Post vorzuziehen ist. 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Die umfangreiche und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die besondere Sachkenntnis des Beschwerdeführers zur Methodik und zur Problematik von Meinungsumfragen. Er hat dazu in Deutschland bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge publiziert. Ein besonderes berufliches oder persönliches Interesse genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E ff. S. 517ff. [ Drohung ]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt und ist etwa im Gegensatz zu den Parteien von den in den beanstandeten Beiträgen ausgestrahlten und diskutierten Umfrageergebnisse nicht direkt betroffen (siehe auch UBI-Entscheid b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). 2.2 Bei Popularbeschwerden ist ein zweiter Schriftenwechsel, wie dies der Beschwerdeführer verlangt hat, in der Regel nicht notwendig, es sei denn, die UBI benötige zusätzliche Informationen oder Dokumente, um die Beschwerdesache überhaupt beurteilen zu können. Ein Anspruch von Popularbeschwerdeführern auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht ohnehin nicht (Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.m. 1996; Rz. 473). 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Publizistischen Leitlinien der SRG und des Programmauftrags der SRG gemäss Art. 24 RTVG anführt. Diese fallen nicht in den Zuständig- 4/13

5 keitsbereich der UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG. 2.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden verschiedene Beiträge des Schweizer Fernsehens. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei allen beanstandeten Sendungen geht es um Beiträge, welche Meinungsumfragen des gfs.bern zu den eidgenössischen Wahlen 2007 zum Thema haben. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour Tod auf dem Schulhof"]). 3.1 Jeweils ein Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen des Parlaments startet das Schweizer Fernsehen mit der Veröffentlichung von Meinungsumfragen über die Stärke der Parteien, die es unter der Bezeichnung Wahlbarometer bzw. SRG- Wahlbarometer ausstrahlt. Schwergewichtig werden die Resultate von Umfrageergebnissen in der Spezialsendung Wahlbarometer wiedergegeben und kommentiert. Im Auftrag der SRG hat das Forschungsinstitut gfs.bern zwischen den Sendungen Umfragen bei jeweils ca stimmberechtigten Personen durchgeführt und sie gefragt, wen sie wählen würden, wenn sie in diesem Moment an die Urne gehen könnten. Die Resultate dieser Umfragen werden vom Forschungsinstitut ausgewertet und grafisch dargestellt. Die Sendung selbst ist nach einem ähnlichen Muster aufgebaut: Der Moderator führt mit dem Hinweis ein, wie lange es noch bis zu den Wahlen dauert. Er gibt bekannt, wie viele Personen in welchem Zeitraum befragt worden sind, und vermeldet, welche Partei die meisten Stimmen erhalten würde, wenn am kommenden Sonntag abgestimmt würde. Claude Longchamp, Politologe und Leiter des Forschungsinstituts gfs.bern, wird um eine kurze Schlagzeile gebeten und im Anschluss an die grafische Präsentation vom Moderator zu einzelnen Themen ausführlicher befragt. Die grafische Präsentation zeigt auf, welche Parteien wie viel Prozent der Stimmen erhalten haben, wie sich die Veränderungen gegenüber den letzten Befragungen und der Gesamterneuerungswahl 2003 präsentieren und wie hoch die Stimmbeteiligung wäre. Weitere Umfrageergebnisse über Wechsel- und Neuwähler und andere Aspekte (z.b. Bewertung des Wahlkampfs, Glaubwürdigkeit von Politikern, Wiederwahl von Bundesräten) werden je nach Aktualität vermittelt. Die gezeigten Grafiken enthalten alle unten links den Hinweis Fehlerbereich + / - 2,2%. Neben den Analysen von Claude Longchamp werden Kurzinterviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Parteien ausgestrahlt. Am Ende der Sendung folgt regelmässig der Hinweis darauf, dass zusätzliche Angaben auf der einschlägigen Web-Site zu finden seien. 3.2 In den ebenfalls beanstandeten Tagesschau -Sendungen werden die jeweiligen Umfrageergebnisse in gedrängter Form wiedergegeben. Als Aufhänger dient der Anmoderation immer der Hinweis, welche Partei am besten bzw. am schlechtesten bei der Umfrage abgeschnitten hat. Darauf folgen die Grafiken, welche die Parteienstärken wiedergeben, die Vergleichszahlen zu den früheren Wahlbarometer- 5/13

6 sendungen und den Gesamterneuerungswahlen 2003, sowie ein kurzer Bericht. Der Moderator teilt ferner jeweils mit, wie viele Personen in welchem Zeitraum befragt wurden. Im Unterschied zur Sendung Wahlbarometer wird hier nicht explizit erwähnt, dass die Umfragen von dem gfs.bern durchgeführt wurden. Hingegen findet sich immer die Schrifteinblendung unten links auf den Charts, welche auf den Fehlerbereich hinweist, sowie unten rechts der Hinweis auf die Auftragstätigkeit. 3.3 Auch die entsprechende Berichterstattung im Nachrichtenmagazin 10 vor 10 ist auf die Sendung Wahlbarometer abgestimmt. Es werden wie in der Tagesschau die oben erwähnten Resultate wiedergegeben, ebenfalls unter Erwähnung der Anzahl befragter Personen und des Befragungszeitraums. Immer enthalten ist der Satz: Das neuste Wahlbarometer der SRG zeigt die Ausgangslage, wenn heute gewählt würde. Am Schluss der Sendung erfolgt ein Hinweis auf die anschliessende Sendung Wahlbarometer sowie auf die Web-Site. 3.4 Am Tag nach den eidgenössischen Wahlen strahlte das Schweizer Fernsehen die Sendung Entscheidung 07 aus, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Erläuterungen zu Meinungsumfragen am Wahltag ebenfalls beanstandet hat. Der Moderator empfängt die Präsidenten der grossen Parteien sowie einige neu gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Dazwischen präsentiert Claude Longchamp, an einem separaten Platz stehend, aktuelle Nachwahlbefragungen bei 1000 Personen und kommentiert die Resultate. Der Moderator nimmt einige der Ausführungen auf und befragt die Parteipräsidenten zu den Analysen des Politologen. Claude Longchamp sieht den deutlichen Stimmenzuwachs bei der SVP darin begründet, dass die Krawalle von Bern am 06. Oktober 2007 vielen unentschlossenen Wählern in letzter Minute den Weg gewiesen hätten. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert, in den beanstandeten Ausstrahlungen seien falsche und irreführende Informationen vermittelt worden und die Kommentare hätten teilweise manipulativen Charakter aufgewiesen. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze, des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) geltend. 4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend insbesondere die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG einzuhalten. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [ Rentenmissbrauch ]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht 6/13

7 der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 4.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S [ Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien ]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt. 4.3 Sendungen, welche bevorstehende Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. (Die entsprechende Empfehlung wurde in der Zwischenzeit revidiert und der technologischen Entwicklung angepasst [siehe Empfehlung CM/Rec (2007) 15, vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt]). Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E S. 296 [ Dipl. Ing. Paul Ochsner ]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wahlen primär, die Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [ Freiburger Original in der Regierung ]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [ Tamborini ]). 4.4 Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen ist geeignet, die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zu beeinflussen. Entsprechende Beiträge dürften zwar bei den Wahlberechtigten kaum Einfluss darauf haben, welche Partei sie wählen. Je nach Umfrageergebnis können aber Wahlberechtigte insbesondere motiviert bzw. demotiviert werden, sich am Urnengang zu beteiligen. Damit sind Ausstrahlungen über Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen geeignet, die Chancengleichheit zwischen den Parteien zu beeinträchtigen. Die Forschung zeigt allerdings, dass der Einfluss von Debatten und von journalistischen Beiträgen grösser ist als der von Meinungsumfragen und dass sich bei Umfragen die Bandwagon-Effekte (Anschluss an die erfolgreiche Seite) und die Underdog-Effekte (Anschluss an die verlierende Seite) etwa ausgleichen (siehe dazu Hans-Bernd Brosius/Anke Barthelt, The Utilitiy of Exemplars in Persuasive Communications, in: Communication Research, 1994, 21. Jg., Nr. 1, S ). Trotzdem bedingt die mögliche Beeinflussung, dass Beiträge über Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen wie andere wahlrelevante Sendungen erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen. Die erwähnte Europaratsempfehlung (siehe Ziffer 4.3) sieht diesbezüglich vor, dass dem Publikum verschiedene Informationen zusammen mit den Umfrageergebnissen vermittelt werden sollten. Dies betrifft den Auftraggeber, das Institut, welches die Meinungsumfrage durchgeführt hat, die Umfragemethode, die Befragten, die Fehlermarge und den Zeitraum der Befragungen. Es gilt primär, dem Publikum Transparenz über zentrale Elemente der Meinungsumfrage zu verschaffen, damit es 7/13

8 deren Ausrichtung und Relevanz einschätzen kann. 5. Der Beschwerdeführer moniert sowohl die Methode der Datenerhebung und -auswertung durch das gfs.bern wie auch die Vermittlung der Resultate in den beanstandeten Sendungen. 5.1 Ob das Schweizer Fernsehen Meinungsumfragen vor Wahlen ausstrahlen soll und welches Unternehmen es gegebenenfalls damit beauftragt, ist grundsätzlich Beanstandteil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim gfs.bern, mit dem die Beschwerdegegnerin seit 1995 zusammenarbeitet, handelt es sich im Übrigen um ein renommiertes Meinungsforschungsinstitut, das Mitglied des Verbandes Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist. Die Mitglieder dieser Verbände verpflichten sich zur strikten Einhaltung der branchenüblichen Qualitätsstandards sowie der berufsethischen Normen und Richtlinien. Das gfs.bern stellt damit auch eine seriöse Quelle dar, auf welche sich die SRG im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -auswertung bei Meinungsumfragen stützen kann (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der UBI, zu prüfen, ob die Ermittlung der Umfrageergebnisse durch das gfs.bern wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Sie hat vielmehr zu beurteilen, ob die Präsentation der Umfrageergebnisse im Wahlbarometer und den anderen beanstandeten Sendungen den programmrechtlichen Informationsgrundsätzen und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG genügt hat. 5.2 Das Schweizer Fernsehen strahlt schon seit vielen Jahren regelmässig Meinungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen aus. Das Publikum verfügt daher aufgrund seiner Erfahrungen in der Regel über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E S. 294f. [ Dipl. Ing. Paul Ochsner ]) über die Relevanz und die Genauigkeit solcher Meinungsumfragen, umso mehr weil solche auch im Zusammenhang mit anderen Themen häufig Gegenstand von Medienberichten sind. Es weiss denn auch, dass die Auslegung der Umfrageergebnisse vielfach zugespitzt ist und entsprechend zu relativieren ist. Elemente wie die Fragestellung können das Umfrageergebnis wesentlich beeinflussen und Befragte geben bei einer unverbindlichen Meinungsumfrage nicht zwingend die gleiche Antwort wie bei einer amtlichen Wahl. Aufgrund dieses Vorwissens hinsichtlich Meinungsumfragen ist es dem Publikum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus möglich, die Aussagekraft solcher Ergebnisse im Vergleich zu einem amtlichen Wahlergebnis zu relativieren. Es nimmt Umfrageergebnisse über die Parteienstärke vor allem als aktuellen Trend wahr. Im Vordergrund steht, welche Partei vorne liegt, gewonnen oder verloren hat, nicht aber, wie viele Prozent- oder gar Promillepunkte punkte die einzelnen Parteien genau errungen haben. Dies bedingt aber, dass Meinungsumfragen auch als solche deklariert werden und damit für das Publikum als solche erkennbar sind. 5.3 Die Spezialsendung Wahlbarometer, welche jeweils rund 12 Minuten dauert, hat am ausgiebigsten und detailliertesten über die Umfrageergebnisse des gfs.bern berichtet. Der Moderator hat dabei immer vor Bekanntgabe der Resultate auf folgende Punkte hingewiesen: Fragestellung, Zahl der Befragten, Zeitraum der Befragungen, Auftraggeber und ausführendes Institut. Im Vergleich zu den Empfehlungen des Europarats hat er dagegen nicht (explizit) auf den Fehlerbereich, welcher der Meinungsumfrage innewohnt, hingewiesen. In den Grafiken wurde der mit den 8/13

9 Umfrageergebnissen verbundene Fehlerbereich von rund 2.2 % aber jeweils schriftlich eingeblendet. 5.4 Diese kurzen Erläuterungen zur Umfragemethode, welche im Wesentlichen den Anforderungen der Europaratsempfehlung entsprechen, die Darstellung der Umfrageergebnisse und die Kommentare des Institutsleiters sowie Vertretern der Parteien erlaubten dem Publikum zusammen mit seinem Vorwissen, sich eine eigene Meinung über die gezeigten Umfrageergebnisse zu bilden. Selbst Claude Longchamp relativierte etwa die Aussagekraft von Verschiebungen der Parteistärke im Promillebereich. Er und mehrere Vertreter von Parteien wiesen wiederholt darauf hin, dass es bis zum Wahltag noch viele Unbekannte gäbe und die Umfrageergebnisse daher mit Vorsicht zu geniessen seien. Die Analysen und Kommentare waren regelmässig nicht apodiktischer Natur. Deutlich wurde auch der fast spielerische Charakter solcher Umfrageergebnisse, welche der Beschwerdegegnerin und den politischen Exponenten eine Grundlage gaben, um über mögliche politische Veränderungen (z.b. Zusammensetzung des Bundesrats) zu spekulieren. Auch indem der Institutsleiter jeder Umfrage eine Schlagzeile unterlegte, wurde deutlich, dass es sich bei diesen Ergebnissen um eine Momentaufnahme und um grobe Trends, nicht aber um eine präzise Wahlprognose handelte. Meinungen und Kommentare waren jederzeit als solche erkennbar (Art. 4 Abs Satz RTVG). Die Sendung Wahlbarometer richtet sich im Übrigen an ein politisch interessiertes Publikum, welches über einiges Vorwissen über die schweizerische politische Landschaft und die Relevanz von Meinungsumfragen vor Wahlen verfügen dürfte. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass es aus Transparenzgründen begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Moderator auf den mit den Umfrageergebnissen verbundenen Fehlerbereich explizit hingewiesen hätte und diesen Aspekt gegebenenfalls auch mit Claude Longchamp erörtert hätte. Die Einblendung des Fehlerbereichs in der Grafik kann nicht mit einem gesprochenen Beitrag gleichgestellt werden. Zudem dürften sich die Zuschauenden auf die Darstellung der Umfrageergebnisse konzentrieren und die anderen, in der Grafik enthaltenen Informationen weniger oder gar nicht wahrnehmen. Mit einer Thematisierung dieser Frage durch den Moderator wäre für das Publikum auch klar erkennbar gewesen, was alles Teil dieses Fehlerbereichs bildet und welche Elemente dieser allenfalls nicht enthält (z.b. Ungewissheit über Wahlbeteiligung, Panaschierstimmen). Mehr Informationen wären insbesondere auch zur Auswahl der befragten Personen wünschenswert gewesen (z.b. Wurden diese nach einem Zufallsprinzip oder nach bestimmten Kriterien ausgewählt? Welche Rolle spielten allenfalls das Alter und der Wohnort? etc.). Diese Mängel an Transparenz in Zusammenhang mit der Datenerhebung bzw. auswertung haben aber die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Es wurde dadurch insbesondere nicht über die Bedeutung und Relevanz der Umfrageergebnisse im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen getäuscht. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Vorschläge im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen unterbreitet, welche wissenschaftlichen Kriterien eher Rechnung tragen würden, betrifft dies primär die Qualität der Sendung. Ein Verzicht auf Promilleangaben und ein Anzeigen der Umfrageer- 9/13

10 gebnisse mit Fourchetten (Bandbreiten) statt dem Erwähnen eines Fehlerbereichs hätte die Verständlichkeit möglicher Weise verbessert. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und daher ausschliesslich zu prüfen, ob die gewählte Darstellung den programmrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Eine mediengerechte Vermittlung von Inhalten kann im Übrigen nicht immer wissenschaftlichen Kriterien Stand halten (UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 E. 6.5 [ Raser ]), sondern bedarf häufig einer Vereinfachung. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer dürfte der Grossteil des Publikums wenig Interesse an einer weitschweifigen Erörterung über die Datenerhebung und auswertung bekunden. Eine mediengerechte Vermittlung von Ereignissen ist denn auch nicht zu beanstanden, soweit die Meinungsbildung des Publikums der betreffenden Sendung nicht beeinträchtigt worden ist. Im Übrigen gilt es, der Programmautonomie der Veranstalter angemessen Rechnung zu tragen. Der Europarat hält in seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Meinungsumfragen (siehe dazu Ziffer 4.3f.) denn auch fest, dass Veranstalter abgesehen von den explizit erwähnten Punkten in der Gestaltung von entsprechenden Beiträgen frei sind. 5.7 Die Umfrageergebnisse des SRG-Wahlbarometers bildeten an den betreffenden Tagen jeweils auch Gegenstand von Beiträgen in den Nachrichtensendungen Tagesschau und 10 vor 10. Naturgemäss waren diese Beiträge kürzer als in der Spezialsendung Wahlbarometer, die jeweils nach dem Nachrichtenmagazin 10 vor 10 ausgestrahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Berichterstattung über den SRG-Wahlbarometer in der Tagesschau und in 10 vor 10 mit der gleichen Begründung wie die Sendung Wahlbarometer beanstandet. 5.8 In den Tagesschau -Beiträgen nannte die Moderatorin bzw. der Moderator jeweils die Umfrageergebnisse der verschiedenen Parteien, welche gleichzeitig auch grafisch eingeblendet wurden. Danach wurde auf die Anzahl befragter Personen und den Befragungszeitraum hingewiesen. Der Fehlerbereich und der Name des befragten Instituts waren nur auf der Grafik eingeblendet. Nicht erwähnt wurde die genaue Fragestellung. Bei den 10 vor 10 -Ausstrahlungen, welche nach einem ähnlichen Schema erfolgten, wurde nicht immer die Anzahl befragter Personen und/oder der Befragungszeitraum erwähnt. Es wurde aber jeweils auf die nachfolgende Sendung Wahlbarometer und die Web-Site für weiterführende Informationen hingewiesen. In der Regel nahmen nach der Vermeldung der Umfrageergebnisse noch Vertreterinnen und Vertreter von Parteien in beiden Nachrichtensendungen kurz Stellung zu den aktuellen Umfrageergebnissen. Eine eingehende Analyse der Resultate wie in der Spezialsendung fand aber naturgemäss nicht statt. 5.9 Bei der Beurteilung der Tagesschau - und 10 vor 10 -Beiträge ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese schon aufgrund der Dauer der Ausstrahlungen weit weniger detailliert über den SRG-Wahlbarometer informierten und sich primär auf eine Darstellung der Umfrageergebnisse beschränkten. Anderseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Schweizer Fernsehen jeweils am gleichen Abend in einer Spezialsendung noch eingehend über die Umfrageergebnisse berichteten. Im Lichte der Informationsgrundsätze des RTVG und insbesondere aus Transparenzgründen wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Schweizer Fernsehen in ihren Nachrichtensendungen, welche beide ein grosses Publikum anziehen, den Empfehlungen des Europarats vollständig Rechnung tragen und die entsprechenden 10/13

11 Modalitäten der Meinungsumfragen in der Moderation erwähnen würde. Indem gewisse Parameter wie der Fehlerbereich und der Name des federführenden Forschungsinstituts lediglich auf den Grafiken eingeblendet waren oder teilweise gar nicht (Fragestellung, Befragungszeitraum, Anzahl befragter Personen), verfügte das Publikum streng genommen nicht über alle notwendigen Elemente, um sich über die Aussagekraft dieser Umfrageergebnisse eine eigene Meinung bilden zu können. Relativiert werden diese Mängel aber durch das Vorwissen des Publikums zu Meinungsumfragen im Allgemeinen und zum Wahlbarometer im Besonderen wie auch durch den Umstand, dass das Schweizer Fernsehen noch in einer Spezialsendung die Umfrageergebnisse vertiefte, worauf in 10 vor 10 jeweils explizit hingewiesen wurde. Indem Tagesschau und 10 vor 10 in ihren Beiträgen vorab die neuesten Resultate des SRG-Wahlbarometers bekannt gaben und auf vertiefende Analysen durch den Leiter des gfs.bern weitgehend verzichteten, bestand überdies wenig Gefahr, dass das Publikum den Umfragen eine übermässige Bedeutung zugemessen hat. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb auch im Zusammenhang mit den beanstandeten Tagesschau - und 10 vor 10 -Beiträgen Nebenpunkte, die keine Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze zu begründen vermögen Ohne nähere Begründung und Bezugnahme auf bestimmte Sendungen bzw. Sequenzen hat der Beschwerdeführer auch die Sendung Arena beanstandet. Da in diesen Sendungen der SRG-Wahlbarometer gar nicht Thema bildete und die entsprechenden Ergebnisse allenfalls dem Moderator einen Einstieg erlaubten, um über die Programme und Strategien von Parteien zu reden, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Sendung Entscheidung 07 und andere Sendungen vom 22. Oktober 2007 beanstandet, welche die Resultate der Befragung des gfs.bern von etwas über 1000 Personen am Wahltag zum Thema hatten. Diese dienten vorab dazu, die Wahlergebnisse zu analysieren. Da sie nach der Schliessung der Urnen stattfanden und damit im Sinne der Europaratsempfehlung auch erst danach veröffentlicht wurden, konnten sie die Wahlen gar nicht beeinflussen. Entsprechend gelten für die Präsentation dieser Ergebnisse nicht die erhöhten Sorgfaltspflichten wie bei Meinungsumfragen im Vorfeld vor Wahlen. In der Spezialsendung Entscheidung 07 trägt Claude Longchamp die Ergebnisse der Wahltagsbefragung vor und analysiert darauf die Vorgänge in den letzten Wochen vor den Wahlen. Er weist dabei auf die Auswirkungen der Krawalle im Zusammenhang mit dem Umzug der SVP in Bern hin, insbesondere bei vorher unentschlossenen Wählern. Der Moderator fragt anschliessend die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien, was sie zur These von Claude Longchamp meinen. Damit ist für das Publikum auch erkennbar, dass es sich bei der Analyse um eine Meinungsäusserung (Art. 4 Abs Satz RTVG) und nicht um ein Faktum handelt. Auch aus den Beiträgen in der Tagesschau und 10 vor 10 wird für das Publikum deutlich, dass es sich dabei um eine Interpretation der Wahlresultate durch das gfs.bern handelt, die teilweise ( 10 vor 10 ) durch die Redaktion übernommen wird. In den Sendungen Tagesschau und 10 vor 10 sowie den Spezialsendungen am 21. und 22. Oktober 2007 konnten im Übrigen neben dem Leiter des gfs.bern noch zahlreiche Exponenten der Parteien ihre Einschätzung zu den Wahlresultaten abgeben. Das Publikum konnte sich daher auch zu den Ergebnissen der Wahltagsbefragung eine eigene Meinung bilden bzw. die bereits aufgrund eigener Erfahrung und der übrigen Me- 11/13

12 dienberichterstattung gebildete Meinung noch vertiefen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich über den Sinn und Unsinn der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft tatsächlich streiten lässt. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Berichterstattung der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass das gfs.bern als federführendes Institut und sein Leiter als Kommentator seit etlichen Jahren praktisch eine monopolähnliche Stellung beim Schweizer Fernsehen einnehmen und dem Publikum daher Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt jedoch Veranstaltern grundsätzlich, Meinungsumfragen zur Parteienstärke auch im Vorfeld vor Wahlen auszustrahlen, welche von einem von ihm ausgewählten Forschungsinstitut ermittelt werden. Die zwischen dem 3. August 10. Oktober 2007 in Spezial- und den ordentlichen Nachrichtensendungen ausgestrahlten Beiträge zu den Umfragen über die Parteienstärke haben die programmrechtlichen Vorgaben im Wesentlichen erfüllt. Diese bestehen darin, bei entsprechend substanziellen Beiträgen über Resultate von Meinungsumfragen das Publikum über den Auftraggeber, das beauftragte Institut, die Umfragemethode (z.b. Anzahl der Befragten), den Zeitraum der Befragungen und den der Umfrage innewohnenden Fehlerbereich explizit zu informieren und die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben. Die entsprechenden Sendungen haben daher einzeln und insgesamt trotz festgestellter einzelner Mängel, welche die fehlende bzw. zu wenig deutliche Darstellung der erwähnten Rahmenbedingungen betreffen, die programmrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG nicht verletzt. Dasselbe gilt für die Wahltagsbefragung, für welche aufgrund der fehlenden Eignung zur Beeinflussung der Wahl ohnehin keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten Geltung finden. 7. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12/13

13 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 10. Januar 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass folgende Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens (SF 1) keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben: Sendungen Wahlbarometer vom 3. und 31. August 2007, 14. und 28. September 2007, 10. Oktober 2007; Beiträge über den Wahlbarometer in den Sendungen Tagesschau, 10 vor 10 und Arena an den erwähnten Tagen; Beiträge über Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 in den Sendungen Entscheidung 07, Tagesschau und 10 vor 10 vom 22. Oktober Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen: - ( ) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR ) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 11. Februar /13

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