Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens Vom 18. Dezember 2007

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1 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens Vom 18. Dezember 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 1 Dem am 20. April 2007 in Erfurt vom Freistaat unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 29 Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. (2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies durch die Präsidentin des Landtags spätestens bis zum 1. Februar 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. In diesem Fall erlangen die 1 bis 23 sowie 25 bis 27 des Staatsvertrags in Thüringen ab dem 1. Januar 2008 unmittelbare Geltung. (3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem 28 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember 2011 außer Kraft, gelten die 1 bis 23 sowie 25 bis 27 bis zum Inkrafttreten ersetzender Regelungen als unmittelbares Landesrecht fort. In diesem Fall wird das Außerkrafttreten des Staatsvertrags bis zum 1. Februar 2012 von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. (4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem 28 Abs. 1 Satz 2 über den 31. Dezember 2011 fort, wird dies durch die Präsidentin des Landtags bis zum 1. Februar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Artikel 2 Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG) 1 Grundsatz Bei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die Ziele, 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. Sicherstellung, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes ist den Zielen des Satzes 1 Rechnung zu tragen. 2 Staatliche Glücksspiele (1) Zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Form von Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Wetten ist ausschließlich das Land befugt (staatliche Glücksspiele). Das Land kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Sätzen 1 und 2 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Süddeutschen Klassenlotterie als einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie erteilt werden. Weitere Klassenlotterien von Veranstaltern im Sinne des 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) können von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde erlaubt werden. Die Veranstalter nach den Sätzen 1 und 2 können Klassenlotterien gemeinsam veranstalten; sofern dies nicht der Fall ist, muss sich der Beginn der Veranstaltungen unterscheiden. (3) Das Land kann sich zur Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 1 juristischer Personen des Privatrechts, deren Anteile vollständig dem Land gehören und deren wirtschaftliche Betätigung über das für das Durchführen von Glücksspielen Erforderliche nicht hinaus geht, bedienen. (4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat, sofern er von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht, gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, die umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat

2 244 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter). Der Veranstalter nach Absatz 2 hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen. (5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden und ist regional ausgewogen zu verteilen. Die Klassenlotterien der Veranstalter nach Absatz 2 dürfen nur von Lotterieeinnehmern vertrieben werden, deren Gesamtzahl zur Erreichung der Ziele des 1 angemessen zu begrenzen ist. (6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefährdung durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischem Glücksspiel umgesetzt. 3 Teilnahmebedingungen (1) Zur einheitlichen Behandlung von Spielern hat die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters zu erfolgen. (2) Die Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt. Sie sind der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde im Erlaubnisverfahren vorzulegen. Eine nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen ist vorzulegen und wird vier Wochen nach Vorlage bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde wirksam, es sei denn, diese bestätigt die geänderten Teilnahmebedingungen vor Ablauf der Frist. (3) Die Teilnahmebedingungen der staatlichen Glücksspiele sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Teilnahmebedingungen anderer öffentlicher Glücksspiele sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Kenntnisnahme vor Spielbeginn jederzeit möglich ist. 4 Erlaubnisverfahren (1) Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Dem Antrag ist mit Ausnahme der Lotterien, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, das Sozialkonzept nach 6 GlüStV beizufügen. (2) Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen. (3) Staatliche Glücksspiele können mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden. (4) Die Erlaubnis für Glücksspiele, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept. (5) In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des 17 GlüStV mindestens festzulegen: 1. der Veranstalter oder Vermittler, 2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel, 3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung, 4. die Kosten einer Spielteilnahme, 5. die Zeit, in der die Spielteilnahme erfolgen darf, 6. die Art der Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, 7. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, 8. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann, 9. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, 10. die Bedingungen für die Auszahlung der Gewinne und 11. die erforderlichen Sicherheiten. (6) Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Zugang der Erlaubnis. Eine kürzere Befristung in der Erlaubnis ist möglich und bei erstmaliger Erlaubniserteilung geboten. (7) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, 2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der von den Spielern zu entrichtenden Entgelte vorsieht, 3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird, 4. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von Euro nicht übersteigt und 5. bei denen die Vertriebstätigkeit die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

3 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (8) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat. 5 Erlaubnisvoraussetzungen (1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, darf nur erteilt werden, wenn 1. das öffentliche Glücksspiel zulässig ist, 2. die Teilnahme am Sperrsystem nach den 8 und 23 GlüStV und die Durchsetzung des Verbots der Teilnahme gesperrter Spieler nach 21 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist, 3. die Einhaltung der Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags in Bezug auf Jugendschutz, Werbung und Spielerschutz gewährleistet wird, 4. die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, insbesondere die Veranstaltung und Vermittlung für den Spielteilnehmer und die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde transparent und nachvollziehbar gestaltet ist, 5. ein den Zielen und Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags und diesem Gesetz entsprechendes Vertriebskonzept vorgelegt wurde, 6. ein Sicherheitsbeauftragter im Sinne des 2 Abs. 4 für die Veranstaltung und Vermittlung benannt und seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wurde, 7. die Schulung des eingesetzten Personals in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens durchgeführt wurde, 8. keine Glücksspielautomaten aufgestellt werden, die über eine Datenleitung mit dem Vermittler oder dem Veranstalter verbunden sind und ohne wesentliche Mitwirkung natürlicher Personen die Spielteilnahme ermöglichen, 9. die gewerbliche Vermittlung direkt an den Veranstalter erfolgt und neben der Einhaltung der Anforderungen des 19 GlüStV die Vermittlung im Wesentlichen selbst besorgt, insbesondere die Entgegennahme der Spielscheine und die Weiterleitung an den Veranstalter nicht Dritten überlassen wird, und 10. die Vermittlung an einen Veranstalter erfolgt, der eine gültige von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis besitzt. (2) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, soweit diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler zeitnah zu übersenden. (3) Im Übrigen richtet sich die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien nach den Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags. 6 Zulässige öffentliche Glücksspiele (1) Glücksspiele in der Form der Lotterie, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, dürfen nur veranstaltet und vermittelt werden, wenn 1. die durchschnittliche Ausschüttung mindestens 30 vom Hundert, jedoch höchstens 75 vom Hundert der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer beträgt, 2. ein Jackpot von vornherein betragsmäßig oder durch einen festgelegten Anwachsungszeitraum begrenzt ist, 3. für Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential die Teilnahme am Sperrsystem nach den 8, 22 und 23 GlüStV erfolgt, 4. für den Spieleinsatz vom Veranstalter und Vermittler kein Kredit gewährt wird, 5. die eigene Teilnahme des Veranstalters oder Vermittlers dem Spielteilnehmer offengelegt wird, 6. die Einsatzhöhe für die Teilnahme eines Spielers an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential periodisch begrenzt ist und 7. bei Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential die Gewinne nicht mit erneuten Spieleinsätzen verrechnet werden. (2) Glücksspiele in der Form von Wetten dürfen nur veranstaltet und vermittelt werden, wenn 1. die Wetten allein auf das sportliche Ergebnis eines Sportereignisses abstellen, 2. höchstens 300 verschiedene Einzelwetten je Woche angeboten werden, 3. die Teilnahme am Sperrsystem nach den 8, 21 und 23 GlüStV erfolgt, 4. durch den Wetteinsatz bei einer Einzel- oder Kombinationswette mit festen Gewinnquoten ein Höchstgewinn von nicht mehr als Euro möglich ist, 5. für den Wetteinsatz vom Veranstalter und Vermittler kein Kredit gewährt wird, 6. keine finanziellen Vergünstigungen für die Spielteilnahme gewährt werden, 7. keine Teile des Wetteinsatzes für Einzel- oder Kombinationswetten mit festen Gewinnquoten planmäßig zu dem Zweck angesammelt werden, die Quote oder den Gewinn zu erhöhen, 8. die Teilnahmemöglichkeit an der Wette vor dem Beginn des sportlichen Ereignisses endet und zwischen 22 Uhr

4 246 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen und 6 Uhr des Folgetages sowie ganztägig an Sonnund Feiertagen ausgeschlossen ist, 9. die Einsatzhöhe für die Teilnahme eines Spielers periodisch begrenzt ist und 10. die ausgeschütteten Gewinne nicht mit erneuten Wetteinsätzen verrechnet werden. (3) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Lotterien nach den Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags. 7 Spielerschutz (1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter von Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential und Wetten sind verpflichtet, mit anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken, auch mit Sitz in anderen Ländern, ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten. (2) Die von anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken erhaltenen Daten sind unverzüglich in die eigene Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten der vom Glücksspielveranstalter ausgesprochenen Sperren sind den anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken innerhalb von 24 Stunden zuzuleiten. (3) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (4) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, welche die Sperre ausgesprochen oder übernommen hat. (5) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu 23 GlüStV durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu regeln. Ebenso können das zu einer Spielsperre führende Verfahren und die Rechte des Betroffenen durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. (6) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. 8 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis, die zum Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags berechtigt, kann, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, nach den Absätzen 2 bis 4 geändert oder aufgehoben werden. (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. der Veranstalter oder der Vermittler die Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet, 2. der Veranstalter mit seinem Angebot nicht die Bestimmungen des 6 einhält, 3. der Veranstalter oder der Vermittler die Erlaubnisvoraussetzungen nach 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, 4. der Veranstalter oder der Vermittler keine organisatorischen Maßnahmen ergreift, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Jugend- oder Spielerschutzes sicherstellen, 5. durch den Veranstalter oder den Vermittler die geforderten Sicherheiten nicht bis zur Aufnahme der Tätigkeit geleistet werden, 6. der Veranstalter oder der Vermittler bei Wegfall des Sicherheitsbeauftragten nicht unverzüglich einen zuverlässigen Ersatz benennt, 7. der Veranstalter oder der Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit einen Straftatbestand verwirklicht, 8. durch den Veranstalter oder den Vermittler die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde und sie bei richtigen oder vollständigen Angaben nicht erteilt worden wäre, 9. der Veranstalter oder der Vermittler entgegen 4 Abs. 4 GlüStV sein Angebot auch nach Aufforderung zur Einstellung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Internet veranstaltet oder vermittelt oder 10. der gewerbliche Vermittler die eingenommenen Spieleinsätze wiederholt nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat. (3) Die Erlaubnis kann geändert oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. (4) Die Erlaubnis kann auf Antrag des durch die Erlaubnis Berechtigten geändert werden. (5) Bei der Aufhebung oder Änderung der Erlaubnis nach Absatz 3 sind durch das Land auf Antrag des Erlaubnisinhabers die Vermögensaufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis aufgewendet hat (negatives Interesse). Die Höhe des Ersatzes bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung bestehenden Wert der Aufwendungen, die nicht anderweitiger Nutzung zugeführt werden können. Ein Mitverschulden des Ersatzberechtigten für die Ersatzhöhe ist entsprechend 254 BGB zu berücksichtigen. Der Ersatz ist in Geld zu leisten. Der Antrag auf Ersatz ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Aufhebungs- oder Änderungsentscheidung, die einen Hinweis auf diese Frist enthalten muss, bei der für die Aufhebung oder Änderung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zu stellen. 9 Verwendung der Erträge (1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 9,4 Millionen Euro jährlich, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,4 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale. In den Jahren 2008 und 2009 erhält der Landessportbund Thüringen e.v. jeweils mindestens 8,81 Millionen Euro und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege jeweils mindestens 4,92 Millionen Euro.

5 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember (2) Der Überschuss aus den staatlichen Glücksspielen ist an den Landeshaushalt abzuführen. Überschuss ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen an den Landessportbund Thüringen e. V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege verbleibt. (3) Der Überschuss ist für die Aufgabenerfüllung aus 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. (4) Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege haben dem Land bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Der Landessportbund Thüringen e. V. und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 2. entgegen 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt, 3. entgegen 5 GlüStV für öffentliches Glücksspiel wirbt, 4. entgegen 6 GlüStV seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, 5. entgegen 7 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 6. entgegen seiner Verpflichtung aus 8 Abs. 1 GlüStV kein übergreifendes Sperrsystem unterhält und dadurch das Teilnahmeverbot nach 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 GlüStV unterlaufen wird, 7. als Kredit- und Finanzdienstleister einer Anordnung nach 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 GlüStV nicht nachkommt, 8. als Diensteanbieter einer Anordnung nach 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 GlüStV nicht nachkommt, 9. entgegen 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag nicht für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet oder 10. als gewerblicher Spielvermittler den Anforderungen nach 19 Nr. 1 bis 3 GlüStV nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, 2. das Landesverwaltungsamt in den Fällen des 11 Abs. 1 Nr Zuständigkeiten (1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind 1. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach 2 Abs. 1 betroffen ist, 2. das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit a) die Veranstaltung über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, mit Ausnahme von staatlichen Glücksspielen, b) die Vermittlung sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, und 3. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht. (2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, von Absatz 1 abweichende oder ergänzende Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln. 12 Übergangsbestimmungen (1) Genehmigungen, Erlaubnisse oder Konzessionen, die zur Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele berechtigen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten, sofern nicht die Regelungen des 25 Abs. 1 oder 2 GlüStV Anwendung finden, mit der Maßgabe fort, dass die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes an das jeweilige Glücksspielangebot eingehalten werden, soweit nicht in der Verwaltungsentscheidung konkretere Anforderungen enthalten sind. Für die Veranstaltung und Vermittlung im Internet gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Abweichend von 4 Abs. 4 GlüStV kann bei Lotterien die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in 25 Abs. 6 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde und von der Erlaubnisbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Eingang seines Antrags die Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

6 248 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 13 Anwendungsbereich Die für Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde geltenden Bestimmungen des Rennwettund Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, 393) in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 14 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 3 Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes Das Thüringer Spielbankgesetz in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) wird wie folgt geändert: 1. Nach 9 wird folgender 9 a eingefügt: " 9 a Spielerschutz (1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, mit anderen Spielbanken oder Glücksspielveranstaltern auch außerhalb des Landes ein Sperrsystem nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zu unterhalten. Der Eintritt in die Spielbank ist erst nach der Identitätskontrolle des Besuchers zu gewähren. (2) Die von anderen Spielbanken oder Glücksspielveranstaltern erhaltenen Daten sind unverzüglich in die eigene Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten der selbst ausgesprochenen Sperren sind vom Spielbankunternehmer den anderen Spielbanken oder Glücksspielveranstaltern innerhalb 24 Stunden zuzuleiten. (3) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (4) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, welche die Sperre ausgesprochen oder übernommen hat. (5) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu 23 GlüStV durch Rechtsverordnung Näheres zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu regeln. Ebenso können das zu einer Spielsperre führende Verfahren und die Rechte des Betroffenen durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. (6) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt." 2. Nach 10 wird folgender neue 11 eingefügt: " 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Spielbankunternehmer seiner Verpflichtung nach 9 a Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt." 3. Der bisherige 11 wird Der bisherige 12 wird 13 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft" eingefügt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gleichzeitig" die Worte "mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1" eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 2 treten 1. das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 15), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), und 2. das Thüringer Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 33) außer Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Erfurt, den 18. Dezember 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

7 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) * Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: "die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Ziele des Staatsvertrages Ziele des Staatsvertrages sind 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. 2 Anwendungsbereich Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die 1, 3 bis 8, 20 und Begriffsbestimmungen (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung). (4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. (5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler. (6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein, 1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder 2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler ha- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

8 250 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. 5 Werbung (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen ( 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. (4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten. 6 Sozialkonzept Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. 7 Aufklärung (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. 8 Spielersperre (1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken und die in 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten. (2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). (3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit. (4) Die Veranstalter haben die in 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. (5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat. Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates 9 Glücksspielaufsicht (1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere 1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind, 2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen, 3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen, 4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen und 5. Diensteanbietern im Sinne von 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.

9 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember (2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse für die in 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab. (4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. (5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus, dass 1. der Fachbeirat ( 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und 2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet. Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich. (6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist. 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes (1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. (3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des 1. (4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird. (5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden. 11 Suchtforschung Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher. Dritter Abschnitt Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential 12 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis gemäß 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn 1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach 13 entgegenstehen, 2. die in 14, 15 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, 3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und 4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird. (2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung ( 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der 6 und 7 zu erfüllen sind. (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben. 13 Versagungsgründe Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert. (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn

10 252 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. der Spielplan vorsieht, dass a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt, b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot), oder 2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird. 14 Veranstalter (1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter 1. die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und 2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts Bayerisches Rotes Kreuz veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens ( 12 Abs. 1 Satz 2). (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte 1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und 2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat. 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung (1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen. (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden. (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie. 16 Verwendung des Reinertrages (1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden. (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen. (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird. 17 Form und Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen 1. der Veranstalter sowie im Fall des 14 Abs. 2 der Dritte, 2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung, 3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist, 4. der Spielplan und 5. die Vertriebsform. 18 Kleine Lotterien Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen

11 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von Euro nicht übersteigt, 2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und 3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung 19 Gewerbliche Spielvermittlung Neben den 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen: 1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen. 2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offenzulegen. 3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen. Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften 20 Spielbanken Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten. 21 Sportwetten (1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. (2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten. (3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten. 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des 1 in der Erlaubnis zu begrenzen; 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten. Sechster Abschnitt Datenschutz 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung (1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, 2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Anschrift, 6. Lichtbilder, 7. Grund der Sperre, 8. Dauer der Sperre und 9. meldende Stelle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

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http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/znm/page/bsthueprod.p... Quelle: Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG) Vom 18. 1 von 10 29.12012 11:42 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürGlüG Ausfertigungsdatum: 18.12007 Gültig ab: 002008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2007, 243 Gliederungs-Nr:

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