Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/903 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/903 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 2. Oktober 2007 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Der Gesetzentwurf beinhaltet die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag (Artikel 1, 1) sowie Folgeänderungen des Glücksspielgesetzes und des Spielbankgesetzes Sachsen-Anhalt (Artikel 1, 2, Artikel 2). Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Hinweis: Die Anlagen zur Begründung stehen aufgrund des Umfangs nicht im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am )

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3 3 Entwurf Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt 1 Zustimmung zu dem Glücksspielstaatsvertrag (1) Dem in der Zeit vom 30. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage). (3) Nach seinem 29 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. 2 Folgeänderungen des Glücksspielgesetzes und des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt I. Das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 846), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 715), wird wie folgt geändert: 1. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 2 Veranstaltungen des Landes Abschnitt 2 Wettunternehmen in staatlicher Trägerschaft 3 Zulassung für Wettunternehmen 4 Konzessionen und Erlaubnisse für Wettunternehmen 5 Annahmestellen und Wetteinnehmer 6 Wettbestimmungen der Wettunternehmen

4 4 7 Gewinnermittlung und Gewinnauszahlung der Wettunternehmen 8 Rücklagen der Wettunternehmen 9 Konzessionsabgabe und Reinertrag der Wettunternehmen 10 Gewinngemeinschaften der Wettunternehmen 11 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Wettunternehmen Abschnitt 3 Klassenlotterien in staatlicher Trägerschaft 12 Zulassung für Klassenlotterien Abschnitt 4 Vermittlung von Glücksspielen 13 Vermittlung von Glücksspielen 14 Sperrdatei Abschnitt 5 Übergreifendes Sperrsystem Abschnitt 6 Lotterien anderer Veranstalter und Kleine Lotterien 15 Einzelne Erlaubnis 16 Allgemeine Erlaubnis Abschnitt 7 Behörden, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigungen 17 Zuständigkeit 18 Verordnungsermächtigungen 19 Strafbestimmung 20 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften 21 Einschränkung von Grundrechten 22 Übergangsvorschriften 23 Sprachliche Gleichstellung

5 5 2. Nach der Inhaltsübersicht werden folgende Wörter eingefügt: 3. 1 erhält folgende Fassung: Abschnitt 1 Allgemeines 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag für Glücksspiele außerhalb von nach dem Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zugelassenen Spielbanken und dient dem Schutz und der Vorsorge vor den vom Glücksspiel ausgehenden Gefahren erhält folgende Fassung: 2 Veranstaltungen des Landes Das Land Sachsen-Anhalt kann zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe nach 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages selbst oder in Gemeinschaft mit anderen Ländern öffentliche Glücksspiele veranstalten. Die für die Veranstalter im Sinne des 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind entsprechend anzuwenden. 5. Nach 2 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 2 Wettunternehmen in staatlicher Trägerschaft 6. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort von die Wörter nach 4 erlaubten eingefügt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages jederzeit an Sitzungen der Entscheidungsgremien des Wettunternehmens teilnehmen. Das Wettunternehmen ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde auch verpflichtet, Spielerdaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: (6) Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) hat zur Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages die im Unternehmen verantwortlichen Personen nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit entsprechend einzusetzen. Durch innerbetriebliche Anordnungen und sonstige Maßnahmen hat das Wettunternehmen sicherzustellen, dass diese Personen die

6 6 ihnen zur Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages obliegenden Pflichten sachgerecht erfüllen. (7) Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) darf nur mit solchen Annahmestellen ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) und gewerblichen Spielvermittlern ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach 13 besitzen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu 4 werden nach dem Wort Konzessionen die Wörter und Erlaubnisse angefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt: (1a) Nur einem zugelassenen Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) darf auch die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Sinne des 3 Abs. 1 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages nicht erlaubt werden können. Auf die Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine Konzession nach Absatz 1 oder eine Erlaubnis nach Absatz 1a darf nur erteilt werden, wenn 1. 4 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegensteht, 2. für die Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots erlaubter Glücksspiele ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, 3. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages, b) des Verbotes der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages, c) der Werbebeschränkungen nach 5 des Glücksspielstaatsvertrages, d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach 6 des Glücksspielstaatsvertrages, e) der Anforderungen an die Aufklärung nach 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages und f) der Anforderungen an die Hinweise nach 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist, 4. die Voraussetzungen des 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegen, 5. die Teilnahme am Sperrsystem nach 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spieler nach 21 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist, 6. die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt werden kann, 7. nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird, 8. die zur Vertretung des Wettunternehmens ( 3 Abs. 1 Satz 1) Berechtigten Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und 9. das Glücksspiel landesweit angeboten werden soll.

7 7 d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Für das hinreichende öffentliche Bedürfnis im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 bleibt der Zweck der Veranstaltung, namentlich die vorgesehene Verwendung des Ertrages, außer Betracht. e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8 angefügt: (4) In der Konzession nach Absatz 1 oder der Erlaubnis nach Absatz 1a sind unbeschadet der Regelung des 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages insbesondere hinsichtlich inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Glücksspiele festzulegen: 1. die zur Durchführung eingeschalteten Dritten, 2. die Vertriebsform, 3. die Höhe des Entgelts, 4. Art, sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen, 5. der Spielplan und die Gewinn- oder Ausschüttungsquoten, 6. die Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots ( 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages), 7. in Lotterieerlaubnissen jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte für den Reinertrag und die Gewinnsumme, 8. in Lotterieerlaubnissen der Verwendungszweck des Reinertrages, die Verwendung im Land Sachsen-Anhalt, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist, 9. die Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, 10. Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Veranstaltung und zum Spielerschutz. Im Einzelfall kann die Höhe des Reinertrages abweichend von Satz 1 Nr. 7 befristet auch unter 25 v.h. der Entgelte festgesetzt werden. (5) Eine Konzession nach Absatz 1 oder eine Erlaubnis nach Absatz 1a kann zur Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. (6) Eine Konzession nach Absatz 1 oder eine Erlaubnis nach Absatz 1a ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden oder das Glücksspiel abweichend von den Nebenbestimmungen oder von Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen veranstaltet wird. Abweichend von Satz 2 kann im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses nach Absatz 2 Nr. 2 aus besonderen Gründen von einem Widerruf vorübergehend abgesehen werden. (7) Dem Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) kann auch erlaubt werden, Glücksspiele zu veranstalten, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden können. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages und 15 Abs. 1 Satz 1.

8 8 (8) Zu den nach Absatz 1 und Absatz 1a erlaubten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen veranstaltet werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Wettannahmestellen durch das Wort Annahmestellen ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort Wettunternehmen wird die Angabe ( 3 Abs. 1 Satz 1) eingefügt. bb) Das Wort Wettannahmestellen wird durch die Wörter Annahmestellen ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) ersetzt. cc) Nach dem Wort Wettunternehmens wird die Angabe ( 3 Abs. 1 Satz 1) eingefügt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine Annahmestelle nach Absatz 1 betreibt nur, wer aufgrund einer Vereinbarung in schriftlicher Form unmittelbar mit dem Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) die Beteiligung an nach 4 erlaubten Glücksspielen vermittelt. Die Annahmestelle darf diese Glücksspiele nur an einer örtlich bezeichneten Stelle im Land Sachsen-Anhalt an Personen vermitteln, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Land Sachsen-Anhalt aufhalten, und nur mit solchen gewerblichen Spielvermittlern ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach 13 besitzen. d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: (3) Eine Annahmestelle darf unbeschadet des 13 nicht in Räumlichkeiten betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages entgegenstehen. Der Betrieb von Annahmestellen als Vergnügungsstätte, in Vergnügungsstätten oder in Gaststätten steht der Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages regelmäßig entgegen. Die Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotential ( 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages) ist zwischen 22 und 6 Uhr auszuschließen. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Annahmestellen das Teilnahmeverbot befristet und widerruflich verkürzen. Die Verkürzung des Teilnahmeverbots kann mit Auflagen verbunden werden. (4) Der Wetteinnehmer (Absatz 1 Satz 1) darf in der von ihm betriebenen Annahmestelle nicht an Glücksspielen teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an den Glücksspielen teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in der von ihm betriebenen Annahmestelle Beschäftigte dort an Glücksspielen teilnehmen, soweit nicht in der Erlaubnis Ausnahmen zugelassen sind. Der Wetteinnehmer darf zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass in der von ihm betriebenen Annahmestelle Beschäftigte solche Kredite gewähren. Er darf dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe des

9 9 Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. (5) In einer Annahmestelle dürfen auch nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages erlaubte Lotterien vertrieben werden, sofern die Erlaubnis dies nicht ausschließt. 9. In 6 Abs. 1 wird nach dem Wort Wettunternehmen die Angabe ( 3 Abs. 1 Satz 1) eingefügt. 10. In 7 Abs. 1 wird nach dem Wort Wettunternehmen die Angabe ( 3 Abs. 1 Satz 1) eingefügt. 11. In 8 wird nach dem Wort Wettunternehmen die Angabe ( 3 Abs. 1 Satz 1) eingefügt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Konzessionsabgabe die Wörter und Reinertrag eingefügt. b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) hat für die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen, die nach 4 Abs. 1 erlaubt werden, eine angemessene Konzessionsabgabe an das Land abzuführen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) hat für die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen, die nach 4 Abs. 1a erlaubt werden, Reinerträge abzuführen. Die Reinerträge sind zu 50 v. H. als sonstige Abgabe an das Land abzuführen. Davon ausgenommen sind die Reinerträge einer Lotterie, die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wurde und bei der die Reinerträge aufgrund der Lotterieerlaubnis einer bestimmten Zweckbindung unterlagen. Im Übrigen sind die Reinerträge für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind, zu verwenden. Dazu gehören auch Maßnahmen der Suchtprävention und der Hilfe bei Glücksspielsucht. d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: (4) Von der sonstigen Abgabe an das Land (Absatz 3 Satz 2) werden im Landeshaushalt in jedem Haushaltsjahr Euro für erforderliche Maßnahmen zur Verfügung gestellt für 1. die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht, 2. die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, 3. ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, 4. die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glückspielaufsicht, 5. die Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention,

10 10 6. die Beurteilung der Sozialkonzepte ( 6 des Glücksspielstaatsvertrages) sowie 7. die Beteiligung des Landes am Fachbeirat ( 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages). (5) Das für Lotterien und Glückspiel zuständige Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention zuständigen Ministerium über Maßnahmen nach Absatz wird aufgehoben. 14. Der bisherige 11 wird neuer 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern anderen Wettunternehmen die Wörter im Sinne des 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort Vereinbarung durch das Wort Vereinbarungen und das Wort bedarf durch das Wort bedürfen ersetzt. 15. Der bisherige 12 wird neuer Nach 11 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 3 Klassenlotterien in staatlicher Trägerschaft 17. Nach der Angabe zu Abschnitt 3 wird folgender neuer 12 eingefügt: 12 Zulassung für Klassenlotterien (1) Zur Veranstaltung und Durchführung von Lotterien im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages, die in einzelne, aufeinander folgende und aufeinander aufbauende Zeitabschnitte eines Gesamtspielraums eingeteilt sind und deren Plan die Höhe der Geldgewinne im Voraus unabhängig von der Anzahl der veräußerten Lose bestimmt (Klassenlotterie), können Unternehmen durch die Landesregierung zugelassen werden. Eine Zulassung nach Satz 1 darf nur einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land Sachsen- Anhalt ist oder das Land Sachsen-Anhalt und andere vertragsschließende Länder sind, oder einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, an der das Land Sachsen-Anhalt unmittelbar und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. Auf die Erteilung einer Zulassung nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch. 3 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zur Veranstaltung und Durchführung von Klassenlotterien gilt 4 mit Ausnahme des 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann eine Klassenlotterie, die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages von mehreren anderen vertragsschließenden Ländern oder von Veranstaltern im Sinne des 10 Abs. 2 des Glücksspielstaats-

11 11 vertrags gemeinsam veranstaltet wurde, von der zuständigen Behörde erlaubt werden. 3 Abs. 6 und 7 sowie Absatz 2 finden Anwendung. (4) Für die Erteilung von Erlaubnissen für Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) gelten 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 18. Nach 12 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 4 Vermittlung von Glücksspielen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Wer die Beteiligung an Glücksspielen vermittelt oder vermitteln will, namentlich als Annahmestelle oder Lotterie-Einnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages), als gewerblicher Spielvermittler ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) oder in sonstiger Art und Weise, bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen einer Erlaubnis. Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt: Das Wettunternehmen ist berechtigt, eine Annahmestelle nach 5 vorübergehend bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach Beantragung einer Erlaubnis zu unterhalten, bis über den Erlaubnisantrag entschieden ist. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 vorliegen. bb) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter 14 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch die Wörter 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages und die Wörter 14 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch die Wörter 19 des Glücksspielstaatsvertrages ersetzt. bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. der Antragsteller gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages betreiben will und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er entgegen Absatz 9 selbst oder über Dritte eine Provision oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil von Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) oder Klassenlotterien ( 2, 12 Abs. 1) entgegennimmt, ccc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: 4. der Antragsteller oder eine für die Vermittlung verantwortliche Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist regelmäßig der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers

12 12 oder einer für die Vermittlung verantwortlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. bb) Satz 2 wird aufgehoben. e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 1 besitzt regelmäßig nicht, wer 1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels, einer Lotterie oder Ausspielung, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, einer Insolvenzstraftat oder eines Vergehens nach 27 des Jugendschutzgesetzes, 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder der 5 und 6 des Rennwett- und Lotteriegesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Erlaubnis, der 33c, 33d der Gewerbeordnung oder des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstoßen hat oder 3. wiederholt oder gröblich sofort vollziehbaren Anordnungen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich nachgekommen ist. Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit, informiert die zuständige Behörde die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde. f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Absatz 4 Nr. 1 für gewerbliche Spielvermittler ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) insbesondere eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Absatz 4 Nr. 1 für Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) kann die zuständige Behörde regelmäßig von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgehen, sofern der beantragende Veranstalter ( 25 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) insbesondere auf der Grundlage einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister und nach Klärung der Vermögensverhältnisse erklärt, dass gegen die Annahme der Zuverlässigkeit der für die Vermittlung verantwortlichen Personen keine Bedenken bestehen. g) Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann zur Erreichung der Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur

13 13 Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen oder Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht oder nicht ausreichend beachtet werden. Verweigert ein Betroffener die erforderlichen Auskünfte zu Voraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis gegeben wäre, so kann die zuständige Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen. h) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: (8) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der Inhaber innerhalb von sechs Monaten nach deren Erteilung die Vermittlung nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen des Satzes 1 können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder für die Tätigkeit als Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) nicht mehr durch den Inhaber ausgeübt, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Personen, die den Betrieb einer Annahmestelle oder die Tätigkeit als Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung der erlaubnisbedürftigen Tätigkeit bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf der Betrieb einer Annahmestelle oder die Tätigkeit als Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder Lebenspartner weitergeführt werden. Diese Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie die Tätigkeit weiterführen wollen. (9) Gewerbliche Spielvermittler ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) dürfen nicht selbst oder über Dritte eine Provision oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil von Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) oder Klassenlotterien ( 2, 12 Abs. 1) entgegennehmen oder in anderer Weise von ihnen abhängig sein. Als gewerblicher Spielvermittler ( 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages) gilt auch, wer selbst oder über Dritte Spielinteressierten die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet ( 3 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages) ohne selbst Veranstalter oder Annahmestelle sowie Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) zu sein. 20. Nach 13 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 5 Übergreifendes Sperrsystem

14 Nach der Angabe zu Abschnitt 5 wird folgender neuer 14 eingefügt: 14 Sperrdatei (1) Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) und das Spielbankunternehmen ( 2 Abs. 2 des Spielbankgesetzes) errichten und unterhalten eine Sperrdatei. (2) In der Sperrdatei werden Spielersperren im Sinne des 8 des Glücksspielstaatsvertrages und im Sinne des 2a Abs. 1 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gespeichert. Das gilt auch für Spielersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder übermittelt werden, sowie für Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Sachsen-Anhalt übermittelt werden. (3) In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten aufgenommen werden. Die sperrenden Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die Spielersperren sowie deren Änderungen und Aufhebungen zur Aufnahme in die Sperrdatei nach Absatz 1 unverzüglich zu übermitteln. Das Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) und das Spielbankunternehmen ( 2 Abs. 2 des Spielbankgesetzes) sind befugt, eine zentrale Stelle mit der Verarbeitung von Sperrdaten nach den 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrages zu beauftragen. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, und den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen anderer vertragsschließender Länder die gespeicherten Sperrdaten nach den 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrages auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (4) Betroffene erhalten von dem Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) und dem Spielbankunternehmen ( 2 Abs. 2 des Spielbankgesetzes) auf Antrag Auskunft über 1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten nach 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, 3. die Empfänger der Datenübermittlungen, und 4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind. 22. Nach 14 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 6 Lotterien anderer Veranstalter und Kleine Lotterien

15 Der bisherige 14 wird neuer 15 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 5 Abs. 2 durch die Angabe 10 Abs. 2 und die Wörter Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch das Wort Glücksspielstaatsvertrages ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter 13 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch die Wörter 18 des Glücksspielstaatsvertrages und die Wörter 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch die Wörter 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages ersetzt. 24. Der bisherige 15 wird neuer In 16 Abs. 1 werden die Wörter 13 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland durch die Wörter 18 des Glücksspielstaatsvertrages und die Wörter 4 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 3, 7 bis 10, 11 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland und 14 durch die Wörter 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 bis 8, 12 Abs. 1 Satz 3, 13 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages und 15 sowie die Wörter das Ministerium des Innern durch die Wörter die oberste Glücksspielbehörde ersetzt. 26. Der bisherige 16 wird aufgehoben. 27. Nach 16 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 7 Behörden, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigungen erhält folgende Fassung: 17 Zuständigkeiten (1) Oberste Glücksspielbehörde ist das Ministerium des Innern. Obere Glücksspielbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Glücksspielbehörden sind die Landkreise sowie die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören. (2) Unbeschadet des 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages und soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Glücksspielbehörden, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Entscheidungen oder Verfahren nach 20, zu vollziehen und die von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren abzuwehren sowie darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die auf die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestützten Zulassungen, Erlaubnisse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen und die Werbung hierfür unterbleiben. Zur Wahrnehmung dieser Aufga-

16 16 ben treffen sie die nach 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages, diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen sowie die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die oberste und die obere Glücksspielbehörde können anstelle und auf Kosten einer nachgeordneten Glücksspielbehörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist. Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine solche Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die Zuständigkeit. Für die Fachaufsicht über die Glücksspielbehörden gilt 86 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Eine Fachaufsichtsbehörde kann sich auch anstelle einer nachgeordneten Behörde selbst für zuständig erklären, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (4) Zuständige Glücksspielbehörden sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeiten durch Rechtsvorschrift getroffen worden sind. Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien oder Ausspielungen, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden können, sowie für die Entgegennahme von Anzeigen nach 15 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, für die Lotterien und Ausspielungen, die sich auf ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks beschränken, 2. die Landkreise für die Lotterien und Ausspielungen, die sich über den Bezirk einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, hinaus erstrecken, 3. die obere Glücksspielbehörde für die nicht landesweiten Lotterien und Ausspielungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, 4. die oberste Glücksspielbehörde für landesweite Lotterien und Ausspielungen und solche Lotterien und Ausspielungen, die in mehreren Ländern veranstaltet werden sollen. Diese Behörden nehmen für die von ihnen erlaubten oder allgemein erlaubten Lotterien und Ausspielungen auch die Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 und 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages wahr. Zuständige Behörde für die Aufgaben nach 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages und nach diesem Gesetz gegenüber Wettunternehmen ( 3 Abs. 1 Satz 1) und Klassenlotterien ( 2, 12 Abs. 1) ist die oberste Glücksspielbehörde. Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach 13 sowie für die Überwachung der von ihr erteilten Erlaubnisse ist die obere Glücksspielbehörde; die oberste Glücksspielbehörde kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Erlaubnis für Lotterieeinnehmer ( 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages) auch mit Wirkung für das Land Sachsen-Anhalt zu treffen. Die obere Glücksspielbehörde ist unbeschadet des Absatzes 3 auch für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür zuständig, soweit der Veranstalter im Land Sachsen-Anhalt we-

17 17 der einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Sie erteilt auch die Ermächtigung nach 9 Abs. 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages. (5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, von Absatz 4 abweichende oder ergänzende Zuständigkeiten durch Verordnung zu regeln. 29. Nach 17 wird folgender 18 eingefügt: 18 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen 1. zum Betreiben der Sperrdatei nach den 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Teilnahme an einer bundesweiten Zentraldatei, insbesondere Anforderungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit, 2. zu den Erlaubnisverfahren nach den 4, 12 und 13, insbesondere zum Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, zu den Anforderungen an die Erstellung, Umsetzung und Überprüfung des Sozialkonzeptes ( 6 des Glücksspielstaatsvertrages), sonstiger Vorkehrungen zur Glücksspielsuchtprävention und über Maßnahmen und Beschränkungen bei der Zusammenarbeit mit Dritten, 3. über Nachweise zu den Maßnahmen, die einen technisch und rechtlich ordnungsgemäßen Spielablauf gewährleisten sollen, 4. über die Nachweise zur Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes nach 13 Abs. 9, 5. über Art und Zuschnitt der nach 4 erlaubnisfähigen Glücksspiele und deren Verfügbarkeit und Vertriebswege; insbesondere zu Anforderungen an die Art und Weise des Spielvorganges, der Spielabfolge und der Ereignisfrequenz, die Art des Entgeltes und des Gewinns, den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, die Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots ( 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages), das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, die Mindest- und Höchstdauer eines Spieles, die Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis, die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung der Erlaubnis, 6. über Anzahl, Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der nach 5 Abs. 3 erlaubnisfähigen Annahmestellen und deren Räumlichkeiten und Personal; insbesondere eine Beschränkung auf eine Kombination mit anderen gewerblichen Tätigkeiten oder sonstigen Veranstaltungen sowie die Zahl und Art der jeweils in einer Annahmestelle erlaubten Glücksspiele, 7. über Anforderungen und Beschränkungen für Wetteinnehmer und für die Personen, deren er sich zur Vermittlung bedienen will; insbesondere Anforderungen an Nachweise zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und den Ausschluss bestimmter Personen. In der Verordnung nach Satz 1 Nr. 4 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des gewerblichen Spielvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksa-

18 18 men Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des gewerblichen Spielvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem gewerblichen Spielvermittler, geregelt werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Verordnung auch bestimmt werden, in welchem Umfang der gewerbliche Spielvermittler über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit besondere Aufzeichnungen zu führen hat. 30. Nach 18 werden folgende Wörter eingefügt: Abschnitt 8 Straf- und Bußgeldvorschriften 31. Der bisherige 18 wird neuer Der bisherige 19 wird neuer 20 und erhält folgende Fassung: 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages öffentlich veranstaltet, 2. entgegen 4 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein öffentliches Glücksspiel den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderlaufend veranstaltet oder vermittelt, 3. entgegen 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages als Veranstalter oder Vermittler eines öffentlichen Glücksspiels nicht sicherstellt, dass Minderjährige von der Teilnahme an diesem ausgeschlossen sind, 4. entgegen 5 Abs. 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Bestimmungen über die Werbung zuwiderhandelt, 5. entgegen 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages als Veranstalter oder Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Lose, Spielscheine oder Spielquittungen verwendet, die keine Hinweise auf die vom jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr oder Hilfsmöglichkeiten enthalten, 6. entgegen 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages als Veranstalter im Sinne des 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages seine Pflicht zur Teilnahme an einem übergreifenden Sperrsystem nicht nachkommt, 7. entgegen 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages einer vollziehbaren Anordnung im Sinne des 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht oder nicht ausreichend nachkommt, 8. der Anzeigepflicht nach 15 Abs. 1 Satz 5 oder 16 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt, 9. entgegen 16 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis oder den nach 10 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages neu festgelegten Zweck oder nicht sofort verwendet,

19 entgegen 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterleitet, 11. entgegen 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinweist 12. entgegen 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages den Spielern nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitteilt, 13. entgegen 19 Satz 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages nicht bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen legt, 14. entgegen 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht dafür Sorge trägt, dass ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen beauftragt wird, 15. entgegen 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht dafür Sorge trägt, dass ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Geltendmachung von Gewinnansprüchen gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird, 16. entgegen 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages dem Spielteilnehmer nicht bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt werden, einräumt, 17. entgegen 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht einen Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer, der nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht wird, an den Veranstalter abführt, 18. entgegen 21 Abs. 3 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler teilnehmen lässt oder 19. entgegen 21 Abs. 3 Satz 2, 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages als Veranstalter von Sportwetten oder Lotterien Identitätskontrollen oder Sperrdateiabgleiche nicht gewährleistet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 ohne Konzession oder unter Verstoß gegen eine mit einer Konzession verbundenen Nebenbestimmung im Sinne des 9 Abs. 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, 2. entgegen 4 Abs. 1a ohne Erlaubnis oder unter Verstoß gegen eine mit einer Erlaubnis verbundene Nebenbestimmung im Sinne des 9 Abs. 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, 3. entgegen 13 Abs. 1 ohne Erlaubnis oder unter Verstoß gegen eine mit einer Erlaubnis verbundene Nebenbestimmung im Sinne des 9 Abs. 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages die Beteiligung an Glücksspielen vermittelt, 4. entgegen 14 Abs. 1 eine Sperrdatei nicht einrichtet oder 5. entgegen 16 Abs. 2 Nr. 2 der in der Erlaubnis enthaltenen Anordnung der Anzeige nicht oder nicht ausreichend nachkommt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung nach 18 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 zuwiderhandelt,

20 20 soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen beschafften Gegenständen eingezogen werden. 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. 33. Nach 20 werden folgende Wörter eingefügt: 34. Der bisherige 20 wird neuer 21. Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften 35. Der bisherige 21 wird neuer 22 und erhält folgende Fassung: 22 Übergangsvorschriften (1) Die der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt erteilte Zulassung gilt als Zulassung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1. (2) Abweichend von 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages kann bei Lotterien die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in 25 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze von nicht mehr als 1000 pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde von dieser dem Antragsteller keine Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen. 36. Die bisherigen 22 und 24 werden aufgehoben. II. Das Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 544) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA).

21 erhält folgende Fassung: 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag für Spielbanken im Sinne des 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages. Unbeschadet des 1 des Glücksspielstaatsvertrages ist Ziel dieses Gesetzes, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential in bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Spielbanken besonders zu überwachen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind auf Zweigstellen von Spielbanken entsprechend anzuwenden erhält folgende Fassung: 2 Zulassung (1) Im Land Sachsen-Anhalt können öffentliche Spielbanken und für das Automatenspiel (Kleines Spiel) unselbständige Zweigstellen dieser Spielbanken an bis zu vier Spielstätten für je eine Spielbank oder Zweigstelle zugelassen werden. Die Zulassung für eine Zweigstelle kann nur dem erteilt werden, der eine Zulassung für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese Spielbank betreibt. Auf eine Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Spielbankunternehmer dürfen nur Gesellschaften in einer Rechtsform des Privatrechts sein, deren sämtliche Anteile unmittelbar dem Land gehören. Das Land kann seine Anteile unter Fortgeltung der erteilten Konzessionen ganz oder zum Teil veräußern. (3) Über die Zulassung nach Absatz 1 entscheidet das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium; es kann die Zulassung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen. Die Zulassung nach Absatz 1 darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn 1. die Ziele des 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des 1 Satz 2 nicht entgegenstehen, 2. hierfür ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und 3. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden. (4) In einer Spielbank sind Glücksspiele verboten, die durch die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubt werden können. Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe dürfen Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.

22 22 (5) Die Zulassung nach Absatz 1 wird befristet für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt. Sie muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen. (6) In Nebenbestimmungen zur Zulassung nach Absatz 1 sollen zur Gewährleistung der in Absatz 3 Nr. 1 und 3 genannten Voraussetzungen insbesondere festgelegt werden: 1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind, 2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen, 3. Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch, 4. die Auswahl des Personals, 5. die anzubietenden Glücksspiele sowie Art und Umfang des Angebotes, 6. die technische Beschaffenheit der Geräte sowie deren Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung, 7. die Beobachtung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher, 8. Pflichten gegenüber den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern der Finanzverwaltung, 9. Art und Weise der Werbung, 10. organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes illegaler Geldmittel, 11. Pflichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art, die Aufnahme von Darlehen oder den Wechsel einer verantwortlichen Person, 12. die Art und Weise, in der Personendaten geschützt werden, 13. die Höchsteinsätze sowie Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, 14. die Informationen für den Spieler in Bezug auf das Spiel, die Art des Spiels, den Spielverlauf und die möglichen Spielergebnisse, 15. Pflichten zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, 16. Pflichten zur Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen, 17. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten, 18. ob und wieweit die Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken und Zweigstellen untereinander zulässig ist und 19. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Spielangebot, für das kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird, außerhalb der Räumlichkeiten der Spielbank zulässig ist. Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

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