der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege

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1 S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: Bekanntgemacht: in Kraft getreten:

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: 1 Allgemeines Beitragspflicht Beitragspflichtige Personen Beitragszeitraum Höhe der Beiträge Einkommen Änderungen des Einkommens Beitragsermäßigungen und Befreiungen Beitragsfestsetzung und Fälligkeiten Datenschutz Inkrafttreten... 7 Seite 1

3 Aufgrund des 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 666), der 6, 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom (GV. NW 1969 S. 712), des 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163), des 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG) vom (GV. NRW S. 102) sowie 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von n (bildungsgesetz KiBiz) vom (GV. NRW 2007 S. 462), jeweils in den bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen, hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für sowie für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und tagespflege vom beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Sankt Augustin erhebt zur Finanzierung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für sowie für die tagespflege öffentlich-rechtliche Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Mit diesen Beiträgen werden die anteiligen Kosten für die Erziehung, Bildung und Betreuung der abgegolten. Die Verpflegungskosten sind nicht eingeschlossen. Diese sind von den Beitragspflichtigen gesondert zu tragen. Pflegemittel sind ebenso nicht im Beitrag enthalten. Je nach Konzept der Kita sind diese gesondert zu tragen oder die Pflegemittel bereitzustellen. 2 Beitragspflicht Die beitragspflichtigen Personen (Eltern und sonstige nach 3 dieser Satzung Beitragspflichtige) haben die Beiträge im Sinne des 1 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich zu entrichten. Seite 2

4 3 Beitragspflichtige Personen (1) Beitragspflichtig sind im Regelfall die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein freibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder geld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. 4 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme einer tageseinrichtung ist grundsätzlich das gartenjahr ( ). Erfolgt die Aufnahme im laufenden gartenjahr beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind die Einrichtung erstmals besucht. (2) Die Beitragspflicht für die Inanspruchnahme der Förderung von n in tagespflege entsteht mit Aufnahme des Kindes in die tagespflege und endet mit seinem Ausscheiden. (3) Die Beitragspflicht wird weder durch Schließungszeiten der Einrichtung noch durch eine vorübergehende Nichtteilnahme des Kindes an den Betreuungsangeboten im Sinne des 1 Absatz 1 dieser Satzung berührt. 5 Höhe der Beiträge (1) Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Beitragstabellen (Anlage 1: Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für und Anlage 2: Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme der tagespflege), die Bestandteile dieser Satzung sind. Die Elternbeiträge erhöhen sich regelmäßig im Abstand von einem Jahr um 3 % p. a., erstmalig zum Zugleich erhöhen sich die Einkommensstufen um 2 % p. a., erstmalig zum Die ermittelten Beträge (Elternbeiträge und Jahreseinkommen) werden - mit Ausnahme auf die Beiträge im Bereich der tagespflege - auf den jeweils nächstliegenden vollen Eurobetrag kaufmännisch auf- oder abgerundet. Für unter drei Jahren, die aber bis zum des laufenden gartenjahres drei Jahre alt und im Wege einer vorzeitigen Aufnahme in einer gartengruppe ab drei Jahren betreut werden, ist der Beitrag 3 Jahre bis Schulalter zu entrichten. Seite 3

5 (2) Die jeweils gültige Beitragstabelle ist vor dem 1.8. eines jeden neuen gartenjahres zu veröffentlichen. (3) Im Fall des 3 Absatz 2 dieser Satzung ist ein Beitrag zu zahlen, der sich nach der Beitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (4) Bei der Aufnahme, d.h. bei jeder Aufnahme für jedes Kind, und danach auf Verlangen, haben die beitragspflichtigen Personen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Schulträger (Fachbereich, Jugend und Schule) schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage zu dieser Satzung zugrunde zu legen ist. (5) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag zu leisten. 6 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. (2) Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Dem Einkommen im Sinne von Absatz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern bzw. sonstigen nach 3 dieser Satzung Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das geld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie Geldleistungen nach 23 Abs. 2 SGB VIII bzw. 33 i. V. m. 39 SGB VIII sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zur Höhe der in 10 BEEG genannten Beträgen unberücksichtigt. (4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach den Absätzen 1-3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Be- Seite 4

6 schäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind die nach 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach den Absätzen 1-3 ermittelten Einkommen abzuziehen. 7 Änderungen des Einkommens (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Beitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, haben die beitragspflichtigen Personen unverzüglich anzuzeigen. 8 Beitragsermäßigungen und Befreiungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in tageseinrichtungen oder tagespflege durch, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem gartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Ist die Inanspruchnahme von Angeboten in tageseinrichtungen oder tagespflege nach 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei, wird auch für die Geschwisterkinder, die in einer tageseinrichtung oder in der tagespflege betreut werden, kein Elternbeitrag erhoben. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine tageseinrichtung oder nutzen ein Angebot der tagespflege in Sankt Augustin, so ist nur für das Kind ein Beitrag zu zahlen, das das Betreuungsangebot mit dem höchsten Beitrag nach der Tabelle in Anspruch Seite 5

7 nimmt. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das jüngste Kind der Beitrag zu zahlen. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei. (3) Sofern Beitragspflichtige verpflichtet sind, neben dem Elternbeitrag nach 2 dieser Satzung einen Elternbeitrag für weitere aufgrund der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträge für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu entrichten, erhalten diese bis zur Höhe des maßgeblichen OGS-Beitrages einen Rabatt auf den nach 5 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu leistenden Elternbeitrag. (4) Ist die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten, kann der Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden ( 90 Abs. 4 SGB VIII). (5) Ermäßigungen und Befreiungen werden nur auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gewährt. Die Anträge werden frühestens ab Beginn des Eingangsmonats berücksichtigt, in dem sie gestellt werden. Die Ermäßigung bzw. Befreiung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Grund wegfällt, spätestens am Ende des Schul- bzw. gartenjahres und ist ggf. vor Ablauf der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsfrist (31.07.) neu zu beantragen. (6) Die beitragspflichtigen Personen sind verpflichtet, den Wegfall des Grundes der Ermäßigung bzw. Befreiung unverzüglich mitzuteilen. 9 Beitragsfestsetzung und Fälligkeiten (1) Die Beiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich durch Bescheid gegenüber den nach 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Personen festgesetzt und erhoben. (2) Die Beiträge sind zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. 10 Datenschutz Die Stadt Sankt Augustin darf zur Durchführung dieser Satzung mit der Antragsstellung die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - und Ju- Seite 6

8 gendhilfe und des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) in der jeweils geltenden Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für sowie für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und der tagespflege vom außer Kraft. Seite 7

9 Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für und für die tagespflege Monatliche Beiträge Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Elternbeitragstabelle der Stadt Sankt Augustin, gültig ab Einkommensstufe Elternbeiträge *² Anlage 1 zu 5 * EK- Stufe Jahreseinkommen* unter 3 Jahren unter 3 Jahren unter 3 Jahren 3 Jahre bis Schulalter 3 Jahre bis Schulalter 3 Jahre bis Schulalter 25 Std./Wo. 35 Std./Wo. 45 Std./Wo. 25 Std./Wo. 35 Std./Wo. 45 Std./Wo. 1 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab Spalte I II III IV V VI Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetztes. Die Einkommensstufen steigen um 2 % p. a.- erstmalig zum *² Die Beiträge steigen um 3 % p. a. - erstmalig zum Die ermittelten Beträge werden auf den jeweils nächstliegenden vollen Eurobetrag kaufmännisch auf- oder abgerundet. Seite 1

10 Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für und für die tagespflege Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme der tagespflege, gültig ab Einkommensstufe * 1 EK 1 bis EK 2 bis EK 3 bis EK 4 bis EK 5 bis EK 6 bis EK 7 bis EK 8 bis EK 9 bis EK 10 bis EK 11 bis EK 12 ab Förderstunden Elternbeiträge* 2 ab 10* 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 ab 15 0,00 16,89 45,73 89,71 158,41 233,40 298,29 316,31 337,94 340,11 344,43 347, ,00 18,95 47,79 91,77 159,44 234,43 299,32 317,34 338,97 341,14 345,46 348, ,00 21,01 49,85 93,83 160,47 235,46 300,35 318,37 340,00 342,17 346,49 349, ,00 23,07 51,91 95,89 161,50 236,49 301,38 319,40 341,03 343,20 347,52 350, ,00 25,13 53,97 97,95 162,53 237,52 302,41 320,43 342,06 344,23 348,55 351, ,00 27,19 56,03 100,01 163,56 238,55 303,44 321,46 343,09 345,26 349,58 352, ,00 29,25 58,09 102,07 164,59 239,58 304,47 322,49 344,12 346,29 350,61 353, ,00 31,31 60,15 104,13 165,62 240,61 305,50 323,52 345,15 347,32 351,64 354, ,00 33,37 62,21 106,19 166,65 241,64 306,53 324,55 346,18 348,35 352,67 355, ,00 35,43 64,27 108,25 167,68 242,67 307,56 325,58 347,21 349,38 353,70 356, ,00 37,49 66,33 110,31 168,71 243,70 308,59 326,61 348,24 350,41 354,73 357, ,00 37,92 67,05 111,54 170,73 246,51 311,98 330,29 351,78 354,30 358,70 361, ,00 38,36 67,77 112,76 172,75 249,32 315,37 333,97 355,31 358,19 362,66 365, ,00 38,79 68,50 113,99 174,77 252,13 318,75 337,64 358,84 362,09 366,63 369, ,00 39,22 69,22 115,22 176,79 254,95 322,14 341,32 362,37 365,98 370,59 373, ,00 39,66 69,94 116,44 178,81 257,76 325,53 345,00 365,91 369,87 374,56 377, ,00 40,09 70,66 117,67 180,83 260,57 328,92 348,68 369,44 373,77 378,53 381, ,00 40,52 71,38 118,89 182,85 263,38 332,31 352,35 372,97 377,66 382,49 385, ,00 40,95 72,10 120,12 184,86 266,19 335,70 356,03 376,51 381,55 386,46 389, ,00 41,39 72,82 121,34 186,88 269,01 339,09 359,71 380,04 385,45 390,42 393, ,00 41,82 73,54 122,57 188,90 271,82 342,48 363,38 383,57 389,34 394,39 397, ,00 43,40 76,57 127,40 196,40 282,56 351,34 372,76 393,23 399,00 404,26 407,94 Seite 2

11 Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für und für die tagespflege Einkommensstufe * 1 EK 1 bis EK 2 bis EK 3 bis EK 4 bis EK 5 bis EK 6 bis EK 7 bis EK 8 bis EK 9 bis EK 10 bis EK 11 bis EK 12 ab Förderstunden Elternbeiträge* ,00 44,99 79,60 132,23 203,90 293,30 360,21 382,13 402,89 408,66 414,14 417, ,00 46,58 82,63 137,06 211,40 304,05 369,08 391,50 412,56 418,32 424,02 427, ,00 48,16 85,65 141,89 218,90 314,79 377,95 400,88 422,22 427,99 433,90 437, ,00 49,75 88,68 146,72 226,39 325,53 386,82 410,25 431,88 437,65 443,78 447, ,00 51,34 91,71 151,55 233,89 336,27 395,68 419,62 441,54 447,31 453,65 457, ,00 52,92 94,74 156,38 241,39 347,02 404,55 429,00 451,20 456,97 463,53 467, ,00 54,51 97,77 161,22 248,89 357,76 413,42 438,37 460,86 466,63 473,41 477, ,00 56,09 100,80 166,05 256,39 368,50 422,29 447,74 470,52 476,29 483,29 487, ,00 57,68 103,82 170,88 263,89 379,25 431,16 457,11 480,19 485,95 493,16 497, ,00 59,27 106,85 175,71 271,38 389,99 440,03 466,49 489,85 495,62 503,04 507, ,00 60,85 109,88 180,54 278,88 400,73 448,89 475,86 499,51 505,28 512,92 517, ,00 62,44 112,91 185,37 286,38 411,47 457,76 485,23 509,17 514,94 522,80 527,34 * nur in Verbindung mit Kita oder OGS * 1 Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Die Einkommensstufen steigen um 2 % p. a. - erstmalig zum Die ermittelten Beträge werden auf den jeweils nächstliegenden vollen Eurobetrag kaufmännisch auf- oder abgerundet. * 2 Die Beiträge steigen um 3 % p. a. erstmalig zum Seite 3

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