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1 Satzung über die Leerung von Grundstücksabwasseranlagen - Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben - des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde vom nachstehend wiedergegeben mit den Änderungen der 1. Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Aufgrund des 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom (GVOBl. SH S. 122) in Verbindung mit 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. SH. S. 57), der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. SH S. 27) und des 31 Landeswassergesetz in der Fassung vom (GVOBl. SH S. 8) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom folgende Satzung erlassen. 1 Allgemeines (1) Der Abwasserzweckverband Ostufer Kieler Förde (AZV) betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen als öffentliche Aufgabe. (2) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen. (3) Der AZV kann Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte beauftragen, Arbeiten durchzuführen. 2 Grundstücksabwasseranlagen (1) Grundstücksabwasseranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) sind anzulegen und zu unterhalten, wenn 1. außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (fehlender Schmutzwasserkanal) nicht möglich ist. 2. eine Befreiung vom Anschlusszwang an die öffentliche Abwasseranlage erteilt wird. (2) Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, 1

2 Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monate die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Stilllegung (Entleerung, Reinigung, Beseitigung oder Verfüllung) einer Grundstücksabwasseranlage ist dem AZV unaufgefordert vorzulegen. (3) In die Grundstücksabwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden: 1. Stoffe, die bei späterer Einleitung in eine Abwasseranlage dort Kanäle usw. verstopfen können, z.b. Schutt, Sand, Asche, Kehrricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, 2. feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe, 3. schädliche oder giftiges Abwasser, insbesondere solches, das schädliche Ausdünstungen verbreitet oder die Reinigung der Abwassers stören oder erschweren können, 4. Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.b. Jauche, Gülle, Silage, 5. Pflanzen- oder bodenschädliches Abwasser. (4) Auf Grundstücken, auf denen z.b. Benzin, Benzol, Öle oder Fette oder ähnliche Stoffe anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art, Einbau und Betrieb dieser Abscheider sind die jeweiligen EN/DIN-Vorschriften maßgebend. Das Abscheidegut ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen und darf insbesondere keiner Abwasseranlage zugeführt werden. Die Entleerung der Abscheider hat der Anschlussverpflichtete dem AZV unaufgefordert nachzuweisen. Der Anschlussverpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht. 3 Berechtigte und Verpflichtete Berechtiger und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend auch für 1. Erbbauberechtigte 2. Sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte und 3. Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, hat sein Grundstück an die Einrichtungen zum Einsammeln und Abfahren des anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang), wenn das Grundstück an keine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es dem AZV zur Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). 2

3 5 Entleerung (1) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden vom AZV oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist dem AZV oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt. (2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit: Für abflusslose Sammelgruben a) Abflusslose Sammelgruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Der Termin wird durch den AZV oder seinen Beauftragten bekannt gegeben. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Für Kleinkläranlagen b) Jährliche Entschlammung/Entleerung (technisch und nicht technische Anlagen): Mehrkammerabsetz- und ausfaulgruben von Kleinkläranlagen, die nicht den Anforderungen der eingeführten DIN 4261 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jährlich in allen Kammern zu entleeren bzw. zu entschlammen. c) Regelentschlammung/-entleerung (nicht technische Anlagen): Die Regelabfuhr der Vorklärung ist nur für nicht technische Nachreinigungssysteme zulässig. Sollte eine Regelentschlammung/-entleerung bei den Anlagen durchgeführt werden, so hat die Entleerung der Absetz- bzw. die Entschlammung der Ausfaulgrube alle zwei Jahre zu erfolgen. d) Bedarfsorientierte Entschlammung von Mehrkammerausfaulgruben (nicht technische Anlagen): Bei einer Schlammmenge von 50 Prozent des Nutzvolumens der ersten Kammer einer Mehrkammerausfaulgrube ist die Anlage unverzüglich zu entschlammen. Es liegt im Ermessen desjenigen, der die Messung durchführt, abzuschätzen, ob bis zur nächsten Messung die Schlammmenge von 50 Prozent erreicht werden wird. Wird die Schlammmenge voraussichtlich bis zur nächsten Messung nicht erreicht, so ist eine Entschlammung der Mehrkammerausfaulgrube nicht erforderlich. e) Bedarfsorientierte Entleerung von Absetzgruben (technische Anlagen): Bei einer Schlammmenge von 70 Prozent des Nutzvolumens der Einkammerabsetzgrube ist die Anlage unverzüglich zu entleeren, sofern bauartzugelassene Regelungen nicht entgegenstehen. Bei einer Schlammmenge von 50 Prozent des Nutzvolumens der ersten Kammer einer Mehrkammerabsetzgrube ist die Anlage unverzüglich zu entleeren. Es liegt im Ermessen desjenigen, der die Messung durchführt, abzuschätzen, ob bis zur nächsten Messung die Schlammmenge von 70 Prozent bzw. 50 Prozent erreicht werden wird. Wird die Schlammmenge voraussichtlich bis zur nächsten Messung nicht erreicht, so ist eine Entleerung der Ein- bzw. Mehrkammerabsetzgrube nicht erforderlich. f) Die Entleerung oder Entschlammung der Kleinkläranlagen hat mindestens einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren zu erfolgen. 3

4 Die Termine für die Entleerung/Entschlammung der Absetz- und Ausfaulgruben werden durch den AZV oder seinen Beauftragten bekannt gegeben. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. g) Die Bedarfsorientierte Entleerung/Entschlammung wird, sofern dies möglich ist, mit der jährlichen Regelabfuhr zusammen durchgeführt. (3) Für die unter Abs. 2 Pkt. c aufgeführte Regelentschlammung/-entleerung ist dem AZV entsprechend der eingeführten DIN 4261 eine Kopie des Untersuchungs- und Wartungsvertrages auszuhändigen. Der Bericht der durchgeführten Untersuchung/Wartung ist inkl. der Schlammhöhenbestimmung unmittelbar nach der Ausführung dem AZV vorzulegen. Für die unter Abs. 2 Pkt. d und e genannte bedarfsorientierte Entschlammung/Entleerung ist sicherzustellen, dass jährlich eine Messung der Schlammhöhen in allen Kammern stattfindet. Die Kosten für die jährliche Schlammhöhenbestimmung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Sofern dieser die jährliche Schlammhöhenbestimmung durch eine zugelassene Wartungsfirma vornehmen lässt, wird diese vom AZV anerkannt. Der Bericht der durchgeführten Messung ist dem AZV unmittelbar nach der Ausführung vorzulegen. (4) Ist, abweichend von der unter Abs. 2 aufgeführten Entleerung/Entschlammung, die Abfuhr des Abwassers bzw. des Schlamms erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem AZV oder seinen Beauftragen einen gesonderten Termin für eine Bedarfsabfuhr zu vereinbaren. (5) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang zum Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Die Entleerungsschächte müssen jederzeit freigelegt und zu öffnen sein. (6) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des AZV. 6 Betriebsstörungen Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen sowie in Fällen höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Entleerung in den vorgenannten Fällen unterblieben, so wird sie zu einem geeigneten Zeitpunkt unverzüglich nachgeholt. (1) Der AZV erhebt Gebühren für 7 Gebühren 1. die Abholung und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen 2. die Abholung und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten angefaulten Abwassers. (2) Die Gebühr wird nach der Menge des aus der Grundstücksabwasseranlage abgefahrenen angefaulten Abwassers bzw. Schlamms berechnet. Sie beträgt für die Abwasserbeseitigung als Regelabfuhr Kleinkläranlagen (KKA) und Sequencing Batch Reactor (SBR)-Anlagen 58,86 / m³ Regelabfuhr aus abflusslosen Gruben (ag) 45,33 / m³ 4

5 Bedarfsabfuhr aus KKA und SBR-Anlagen 76,71 / m³ Bedarfsabfuhr aus abflusslosen Gruben 63,18 / m³ Bei Bedarfsabfuhren wird zusätzlich je Abfuhr eine einmalige An/Abfahrtpauschale in Höhe von 107,70 erhoben. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Leerung der Grundstücksabwasseranlage. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird und dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird. (4) Die Gebühr für die Entleerung von Grundstücksabwasseranlagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Veranlagungsbescheides zur Zahlung fällig. 8 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem AZV den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zur Bekanntgabe des neuen Eigentümers. 9 Erstattung der Auslagen Mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegen fällige Gebühren wird gemäß 16 a der Vollstreckungskostenordnung eine Auslage als Vollzugsaufwand durch die jeweilige Vollstreckungsbehörde vom AZV gefordert. Diese Auslage ist vom Grundstückseigentümer zu erstatten. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslage entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages und wird gleichzeitig fällig. Der zu vollstreckende Betrag erhöht sich um diese Auslage. 10 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht Beauftragten des AZV ist zur Prüfung der Grundstücksabwasseranlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt auf dem Grundstück zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlage geforderten Auskünfte zu erteilen. 5

6 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Bestimmungen nach 2 Absatz 2 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt, b) nach 2 Absatz 3 unzulässige Einleitungen vornimmt, c) dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 4 zuwiderhandelt, d) nach 5 nicht für einen verkehrssicheren Zustand des Grundstücks und des Zugangs zur Grundstücksentwässerungsanlage sorgt, e) gemäß 10 dem Zutrittsrecht und der Auskunftspflicht verstößt. (2) Ordnungswidrig nach 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach 4 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß 10 Abs. 4 i.v.m. 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei der Einwohnermeldedatei (Einwohnermeldebehörden), beim Grundbuch (Amtsgerichte), bei Steuerbescheiden (Finanzämter und Gemeinden), bei den Bauakten der Baubehörden, bei den Flurkarten in Verbindung mit den Bestandsblättern der Grundstücke (Katasteramt) und bei den Verbrauchsdaten der Versorgungsunternehmen zulässig. Hierzu gehören: Eigentümer, Erbbauberechtigter, dinglich Berechtigter, Schuldner der Grundschuld, Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner, grundstücksbezogene Daten. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitrags- und Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. (2) Der AZV ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Heikendorf,

7 1. Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am gez. Verbandsvorsteher 7

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