Vereinssatzung. der. VR in Science and Industry Network NRW

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1 Vereinssatzung der VR in Science and Industry Network NRW

2 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen VR in Science and Industry Network NRW 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.v. 1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1.5 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 2.1 Zweck des Vereins ist die Interessen von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, welche Komponenten, Dienstleistungen oder Lösungen im Bereich VR/AR entwickeln und/oder anbieten, zu vertreten und das Wissen über sowie die Akzeptanz von wissenschaftlichen und industriellen VR/AR Lösungen mit geeigneten Maßnahmen zu erhöhen und zu fördern. In diesem Rahmen verfolgt der Verein folgende Ziele: Zusammenarbeit der Mitglieder in Forschung, Entwicklung und Anwendung in VR/AR Technologie Die Kompetenz der Region für das Thema bekannt zu machen und zu stärken Initiierung gemeinsamer Projekte Teilnahme an Förderprojekten Marketing für das Thema Virtual Reality Networking für Marktteilnehmer Ansprechpartner für Verbände, Politik, Verwaltung und andere Organisationen 2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten lediglich eine angemessene Aufwandsentschädigung, Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein kann wirtschaftliche Ziele verfolgen, er strebt nicht die Gemeinnützigkeit an.

3 3. Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck durch aktive Tätigkeiten zu erfüllen (Vollmitglieder). Daneben kann der Verein auch Mitglieder aufnehmen, die bereit sind, den Vereinszweck durch Unterstützung mit finanziellen Mitteln, mit Sachmitteln oder mit externen Dienstleistungen zu fördern (Fördermitglieder). die ihre Reputation und Kompetenz in den Verein einbringen (Assoziierte Mitglieder). 3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten mit dem Hinweis, ob Vollmitgliedschaft, assoziierte Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft beabsichtigt ist. Der Antrag muss von zwei Vollmitgliedern des Vereins schriftlich befürwortet werden. 3.3 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 3.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Vollmitglieder sind zur aktiven Unterstützung des Vereinszwecks sowie zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet; Fördermitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet; assoziierte Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet, aber von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 4.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht; Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder haben beratende Stimme und ein allgemeines Auskunftsrecht über die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vereins. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur auf Vollmitglieder möglich und bedarf der Schriftform.

4 5. Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; sie endet weiterhin durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 5.2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. 5.3 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam, Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. 5.4 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens einer jährlichen Beitragszahlung im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. 6. Mitgliedsbeiträge 6.1 Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. 6.2 Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in einer Beitrags- und Entschädigungsordnung festgelegt. 6.3 Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten, 6.4 Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. 6.5 Eine Aufnahmegebühr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. 7. Organe des Vereins 7.1 Organe des Vereins sind: a) der Vorstand

5 b) die Mitgliederversammlung 8. Vorstand und Präsidium 8.1 Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart 8.1 Schriftführer und Kassenwart sind Stellvertreter des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit um bis zu zwei Beigeordnete ergänzt werden. Der Vorstand kann ein Präsidium bilden. 8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 8.3 Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereins eigenverantwortlich zu führen und die Interessen des Vereins nach außen zu vertreten. 8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jedes Mitglied ist wählbar. 8.5 Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Die nächste auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgende Mitgliederversammlung wählt den gesamten Vorstand neu. 8.6 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist; die Mitgliederversammlung kann die Hohe des Verfügungsrahmens anderweit bestimmen. Geschäfte, die nicht durch das Vereinsvermögen gedeckt sind, sind dem Vorstand untersagt. 8.7 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 8.8 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 9. Mitgliederversammlung 9.1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

6 a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden oder eines seiner beiden Stellvertreter aus dem Amt binnen drei Monaten, d) wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 9.2 Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 9.1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. 9.3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Eilanträge), beschließt die Mitgliederversammlung, nachdem sie zuvor die Eilbedürftigkeit des Antrags mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt hat. 9.4 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die Genehmigung der Jahresrechnung, b) die Entlastung des Vorstands, c) die Wahl des Vorstands und der Beigeordneten sowie der Präsidiumsmitglieder, d) die Höhe der Entgelte der Beitrags- und Entschädigungsordnung, e) Satzungsänderungen, f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder, g) die Berufung abgelehnter Bewerber, h) die Auflösung des Vereins. 9.5 Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 9.6 Zur Änderung einer Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7 9.7 Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 9.8 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 9.9 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 10. Auflösung des Vereins 10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Versammlung wählt einen anderen Liquidator Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom errichtet. Gründungsmitglieder sind: Aachen, den Gernot Sümmermann, Cynteract GmbH Robert Pauels, Ecoclean GmbH Jérôme Perret, Haption GmbH Prof. Dr. Christoph Ruschitzka, Institut für Fahrzeugtechnik, TH Köln Dr. Günter Bleimann-Gather, MarDirect Marketing Direct GbR Prof. Dr. Torsten Wolfgang Kuhlen, Visual Computing Institute, RWTH Aachen Dirk Heidermann, TEMA Technologie Marketing AG Nico Jansen

8 Beitrags- und Entschädigungsordnung der VR in Science and Industry Network NRW e.v. Mitgliedsbeiträge 1) Auf der Grundlage des 9 Ziff.4 der Satzung der VR in Science and Industry Network NRW e.v. hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am in Aachen die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Der Beitrag wird am des laufenden Kalenderjahres fällig. 2) Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag: Mitgliedergruppe Mitgliederstatus Jahresbeitrag - Mindestbeitrag Vollmitglieder Natürliche Person, Vollzahler Natürliche Person Studenten 240 EURO 100 EURO Juristische Personen Forschungseinrichtung Unternehmen Bis 5 Mitarbeiter ( Startups ) Unternehmen <100 Mitarbeiter Unternehmen > 100 Mitarbeiter 500 EURO 300 EURO EURO EURO Natürliche Person 240 EURO Fördermitglieder Juristische Personen EURO Assoziierte Mitglieder Natürliche Person 0,00 EURO Juristische Personen 0,00 EURO 3) Neumitglieder, die unterjährig dem Verein beitreten, zahlen von den unter 2. genannten Mitgliedsbeiträgen anteilig für jeden Monat der Mitgliedschaft den entsprechenden Beitrag.

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