Teilnahmebedingungen. der Thüringer Lotterieverwaltung. Vertriebsweg: Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler

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1 Teilnahmebedingungen der Thüringer Lotterieverwaltung Vertriebsweg: Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler Stand: 8. August 2018

2 Inhalt Präambel... 3 A Allgemeiner Teil... 3 I Allgemeines... 3 II Spielvertrag... 4 III Haftungsbestimmungen... 9 IV Gewinnermittlung VI Verjährung von Ansprüchen VII Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler B Besonderer Teil I LOTTO 6aus II Eurojackpot III GlücksSpirale IV KENO V Sofortlotterien VI TOTO 6aus45 Auswahlwette VII TOTO 13er Ergebniswette VIII Spiel IX SUPER X plus XI Kundenkartenbestimmungen XII Dauerspielbestimmungen XIII Sonderbedingungen Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO 6aus45 Auswahlwette XIV Sonderbedingungen Systemspiel TOTO 13er Ergebniswette XV Systemverzeichnis LOTTO 6aus XVI Systemverzeichnis TOTO 6aus45 Auswahlwette XVII Systemverzeichnis TOTO 13er Ergebniswette C Schlussbestimmungen I Inkrafttreten/Außerkrafttreten Seite 2 von 54

3 Präambel Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, werden die im Abschnitt B aufgeführten öffentlichen Glücksspiele allein oder gemeinsam mit anderen deutschen Unternehmen oder im Fall von Eurojackpot mit weiteren europäischen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet und durchgeführt. Bei der Durchführung von Eurojackpot werden zwei Kontrollzentren eingesetzt, eins in Nordrhein-Westfalen und eins in Dänemark, an die jeweils vor der Ziehung der Gewinnzahlen alle gespielten Zahlenkombinationen übermittelt werden. Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit den anderen Unternehmen findet im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. A Allgemeiner Teil I Allgemeines 1 Organisation (1) Der Freistaat Thüringen veranstaltet entsprechend den Bestimmungen des Thüringer Glücksspielgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung öffentliche Glücksspiele. Diese Aufgabe wird gemäß Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 27. Februar 1991, zuletzt geändert am 3. November 1998, von der Thüringer Lotterieverwaltung (TLV) wahrgenommen. (2) Die technische Durchführung der öffentlichen Glücksspiele ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbh Thüringen, Fröhliche-Mann-Straße 3b, Suhl (LTG) übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der LTG und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. Die LTG wird ausschließlich im Namen und für Rechnung der TLV tätig. (3) Die TLV/LTG ist berechtigt, öffentliche Glücksspiele mit anderen deutschen Lotto- und Totounternehmen bzw. im Fall von Eurojackpot mit anderen ausländischen Unternehmen gemeinsam zu veranstalten bzw. durchzuführen. (4) Die LTG unterhält zum Vertrieb der von der TLV angebotenen öffentlichen Glücksspiele Annahmestellen. Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Thüringen. Seite 3 von 54

4 2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen in der aktuell gültigen Fassung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele, Dauerspielbestimmungen oder Kundenkartenbestimmungen) mit Abgabe des Spielscheines/Loses bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf den Wettscheinen oder anderen Medien, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (3) Die Teilnahmebedingungen und ergänzende Bedingungen sind in den Annahmestellen und im Internet unter einzusehen bzw. erhältlich. Die TLV/LTG behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor. (4) Die Teilnahmebedingungen gehen, bei etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben auf Spielscheinen und sonstigen werblichen Aussagen und den Teilnahmebedingungen, vor. 3 Spielgeheimnis Die TLV/LTG wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt. II Spielvertrag Ein Spielteilnehmer kann an den öffentlichen Glücksspielen teilnehmen, indem er mittels der von der TLV/LTG bereitgehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages/Erwerb eines Loses abgibt. Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielquittung bzw. ein Los. Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt und den Regelungen im Besonderen Teil zwischen dem Spielteilnehmer und der TLV zustande. 4 Voraussetzungen für die Spielteilnahme (1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der TLV/LTG jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, Losscheinen und bei LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO und TOTO 6aus45 Auswahlwette mittels Quicktipp möglich. (2) Die Teilnahme an den Ziehungen der Zusatzlotterien (Spiel 77, SUPER 6, plus5) ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme an den von der TLV/LTG veranstalteten/durchgeführten Hauptglücksspielen unter Verwendung der von der TLV/LTG zugelassenen Spielscheine oder Losscheine bzw. mittels Quicktipp. Zu diesen Hauptglücksspielen zählen derzeit LOTTO 6aus49, GlücksSpirale, KENO, TOTO 6aus45 Auswahlwette und TOTO 13er Ergebniswette. (3) Die Teilnahme an den Sofortlotterien ist nur mit den von der TLV/LTG angebotenen Losen möglich. (4) Die Teilnahme an den Ziehungen und den Sofortlotterien wird von den zugelassenen Annahmestellen der TLV/LTG vermittelt. (5) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. (6) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist bei Spielen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gesetzlich unzulässig. Seite 4 von 54

5 (7) Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden Wettrunde der TOTO 6aus45 Auswahlwette und der TOTO 13er Ergebniswette ausgeschlossen. (8) Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags zur Teilnahme an der TOTO 6aus45 Auswahlwette und der TOTO 13er Ergebniswette, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben. (9) Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der Spielteilnahme an den Glücksspielen in der eigenen Annahmestelle ausgeschlossen. 5 Teilnahme mittels Spielschein (1) Jeder Spielschein bzw. jedes Los dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 7-stelligen Losnummer im Zahlenbereich bis versehen. (2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines/Loses und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines/Loses zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen. (4) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. (5) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der TLV zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der TLV in den Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist. 6 Teilnahme mittels Quicktipp an LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO, TOTO 6aus45 Auswahlwette, Spiel 77, SUPER 6 und plus5 (1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (2) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die LTG vergeben oder, mit Ausnahme der GlücksSpirale, manuell durch die Annahmestelle eingegeben. (3) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind. Bei der GlücksSpirale kann je Quicktipp nur eine Losnummer vergeben und gespielt werden. (4) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein oder Los wird durch die LTG eine 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von bis vergeben. Entscheidend für die Gewinnermittlung SU- PER 6 bzw. plus5 sind die 6 bzw. 5 Endziffern der Losnummer. 7 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr (1) Die Höhe der Spieleinsätze für die von der TLV/LTG angebotenen Glücksspiele sind dem Besonderen Teil zu entnehmen. (2) Die TLV/LTG kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen/Tipps/Einzelwetten gespielt werden kann. Seite 5 von 54

6 (3) Für jeden Spielauftrag kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Für KENO, TOTO 6aus45 Auswahlwette sowie TOTO 13er Ergebniswette kann die TLV/LTG außerdem personenbezogene Spieleinsatzlimits festlegen. (4) Für jeden Spielauftrag kann die TLV/LTG eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Annahmestellen bekannt gegeben. Für die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6 und plus5 wird keine gesonderte Bearbeitungsgebühr erhoben. (5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen. 8 Annahmeschluss Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bzw. Wettrunden bestimmt die TLV/LTG. Die TLV/LTG kann den Annahmeschluss für einzelne oder für alle Spielarten festsetzen bzw. ändern. 9 Kundenkarte, Spielersperre (1) Auf Wunsch kann der Spiel-/Wettteilnehmer an den Ziehungen bzw. Wettrunden unter Verwendung einer Kundenkarte teilnehmen. In diesem Fall wird eine Zuordnung der in der LTG gespeicherten Spiel- /Wettauftragsdaten zu den persönlichen Daten des Spiel-/Wettteilnehmers gewährleistet. (2) Bei KENO, plus5, TOTO 6aus45 Auswahlwette und TOTO 13er Ergebniswette sowie ODDSET-Wetten ist eine Spiel-/Wettteilnahme nur in Verbindung mit einer Kundenkarte möglich. (3) Weitergehende Einzelheiten sind im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen geregelt. (4) Die TLV/LTG beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem. Danach sind von der TLV/LTG Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen. (5) Eine Fremdsperre ist von der TLV/LTG vorzunehmen, wenn sie - aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder - aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder - aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass die betreffende Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. (6) Ein Widerruf der Erklärung zur Selbst- bzw. Fremdsperre ist innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese der TLV/LTG zugegangen ist, durch den Erklärenden möglich. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (7) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des gesperrten Spielteilnehmers möglich. Die Aufhebung der Sperre liegt im Ermessen der TLV/LTG. (8) Die TLV/LTG teilt dem betreffenden Kundenkarteninhaber das Inkrafttreten sowie die Aufhebung der Selbst- bzw. Fremdsperre schriftlich mit. 10 Spielquittung Seite 6 von 54

7 (1) Nach Einlesen des Spielscheines/Losscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur LTG wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der LTG von dieser eine Identifikationsnummer vergeben. Die Identifikationsnummer dient der Zuordnung der Spielquittung zu den in der LTG gespeicherten Daten. (2) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der Spielquittung in der Annahmestelle. Die Spielquittung enthält als wesentliche Bestandteile: - die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer, - die Art der Teilnahme sowie die Anzahl der vom Spielteilnehmer festgelegten Ziehungen (Laufzeit) einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie die Nummer für die Zusatzlotterien, - bei Systemspielen die Art des Systems, - die Laufzeit als Datumsangabe, - die Annahmestellennummer, - den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte, - den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr, - die von der LTG vergebene Identifikationsnummer, - bei Teilnahme mittels Variolos bei der GlücksSpirale den gespielten Losanteil sowie den maximalen Gewinnanteil der erzielten Gewinnklasse, - das Datum und die Zeit des Spielauftrages und - die eindeutige Kennung des Unternehmens durch Namen oder Logo. (3) Gegen Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Spielquittung/der Losschein ausgehändigt. (4) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Spielquittung dahingehend zu prüfen, ob - die abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung eventueller Korrekturen und die Losnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen, - die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind, - die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien vollständig und richtig wiedergegeben sind, - bei Systemspielen die Art des Systems korrekt enthalten ist, - der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, - die Spielquittung eine Identifikationsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und - die Spielquittung bei Teilnahme mittels Kundenkarte den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer enthält. (5) Ist die Spielquittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Spielquittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Identifikationsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, Seite 7 von 54

8 - nur am Tag der Abgabe innerhalb einer Frist von 20 Minuten nach Registrierung des Vertragsangebotes in der LTG oder - bis Geschäftsschluss der Annahmestelle, - längstens bis zum Annahmeschluss der ersten Ziehung des Spielzeitraumes bzw. bei der TOTO 6aus45 Auswahlwette und der TOTO 13er Ergebniswette längstens bis zum Annahmeschluss der auf der Spielquittung angegebenen Wettrunde möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. (6) Im Falle des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Spielquittung seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. (7) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem sicheren Speichermedium vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar aufgezeichneten Daten dieses Spielvertrages maßgebend (siehe 11 Absatz 3). (8) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschluss und Inhalt des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der TLV und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die TLV das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe des Absatzes 2 (gilt für alle Lotterien außer den Sofortlotterien) annimmt. (2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der LTG vergebenen Daten in der LTG aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten dieses Spielvertrages vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar sind und die Daten bei Eurojackpot richtig und vollständig an die Kontrollzentren übermittelt wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. (3) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem sicheren Speichermedium vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar aufgezeichneten Daten dieses Spielvertrages maßgebend. Bei Eurojackpot müssen die Spielvoraussagen zusätzlich fehlerfrei und rechtzeitig an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt werden. (4) Lose, die beim Kauf Herstellungsmängel z. B. Druckfehler, Fehl-, Doppel- und/oder unvollständigen Druck oder grobe Beschädigungen aufweisen, sind ungültig. In diesen Fällen wird gegen Rückgabe der Lose der Lospreis von der Annahmestelle erstattet. (5) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und der Annahmestelle bzw. der TLV/LTG hinsichtlich der Auswahl und des Aufrubbelns/Aufreißens des Loses sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Annahmestelle das Auswählen/Aufrubbeln/Aufreißen überlässt. (6) Die Spielquittung/das Los dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz/Lospreis und die entrichtete Bearbeitungsgebühr. (7) Das Recht der TLV/LTG, bei der Gewinnauszahlung nach 16 Absatz 9 dieser Teilnahmebedingungen zu verfahren, bleibt unberührt. (8) Die TLV/LTG ist berechtigt, ein bei der TLV/LTG eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines der in Absatz 10 genannten Gründe abzulehnen. (9) Darüber hinaus kann aus den in Absatz 10 genannten Gründen der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Seite 8 von 54

9 (10) Ein Grund, der zur Ablehnung eines Angebots nach Absatz 8 oder zum Rücktritt vom Spielvertrag nach Absatz 9 berechtigt liegt vor, wenn - tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen, - gegen einen Teilnahmeausschluss (siehe 4 Absatz 5, 6, 7 und/oder 9) verstoßen würde bzw. wurde oder - die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgt bzw. erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die TLV/LTG erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die TLV/LTG weitergeleitet werden, der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die TLV/LTG weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wurde, der TLV/LTG die Vermittlung nicht offengelegt wurde, ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. (11) Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die TLV/LTG den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten. (12) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV/LTG ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat. (13) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen. (14) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des 12. III Haftungsbestimmungen 12 Umfang und Ausschluss der Haftung (1) Bei spieltypischen Risiken ist die Haftung der TLV/LTG für Schäden ausgeschlossen, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur LTG beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht worden sind ( 309 Nr. 7 Teilsatz 4 BGB). Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die TLV/LTG und/oder für die Spielteilnehmer besteht. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die TLV/LTG dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfül- Seite 9 von 54

10 lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die TLV/LTG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (3) Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der TLV/LTG gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die TLV/LTG zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet die TLV/LTG nicht. (5) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen oder im Falle der Sofortlotterien durch Transportunternehmen entstanden sind. (6) Die TLV/LTG haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. (7) In den Fällen, in denen eine Haftung der TLV/LTG und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Absatz 4 bis 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses erstattet. (8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Gebietsstellen der TLV/LTG im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. (9) Vereinbarungen Dritter sind für die TLV/LTG nicht verbindlich. (10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. (12) Die Haftung der TLV/LTG ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. IV Gewinnermittlung 13 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für den Ablauf der Ziehung/Auslosung bestimmt das die Ziehung/Auslosung durchführende Unternehmen einen verantwortlichen Ziehungsleiter. Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen Entscheidungen. Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung/Auslosung und die Feststellung der gezogenen Gewinnzahlen/Zahlen und des diesen Zahlen zugeordneten Spielausgangs ( 1 oder 0 oder 2 ). Diese Feststellung (Ersatzwertung bei TOTO 6aus45 Auswahlwette und TOTO 13er Ergebniswette) ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach 14 Absatz 2. Besondere Vorkommnisse im Ziehungs-/Auslosungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit Begründungen protokolliert. (2) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen und Auslosungen bestimmt die TLV/LTG und veröffentlicht die Angaben im Internet unter sowie in der Kundenzeitschrift. Die Ziehungen und Auslosungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit Protokollierung statt. 14 Auswertung Seite 10 von 54

11 (1) Grundlage für die Spieleinsatz- und Gewinnermittlung sind die auf dem sicheren Speichermedium (siehe 11 Absatz 2) vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar abgespeicherten Daten, wenn diese zusätzlich bei Eurojackpot rechtzeitig und fehlerfrei vor der Ziehung an die Kontrollzentren übermittelt wurden. (2) Die Auswertung erfolgt auf Basis der Gewinnzahlen und der Superzahl, der Gewinnpläne und/oder der Gewinnspiele bzw. der Gewinntippreihe und der ergänzenden Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO 6aus45 Auswahlwette, TOTO 13er Ergebniswette und Kundenkartenbestimmungen) sowie auf Basis der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse. Seite 11 von 54

12 V Gewinnauszahlung 15 Fälligkeit des Gewinnanspruchs (1) Gewinne bei LOTTO 6aus49 und Eurojackpot der 1. und 2. Gewinnklasse sowie bei Spiel 77 der 1. Gewinnklasse von jeweils mehr als ,00 werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. Bei der GlücksSpirale werden Gewinne der 7. Gewinnklasse (20-Jahres-Rentengewinn oder Sofortbetrag) nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und nach Maßgabe des 37 Absatz 3 zur Auszahlung gebracht. Bei der TOTO 6aus45 Auswahlwette und der TOTO 13er Ergebniswette werden Gewinne der 1. Gewinnklasse mit einer Gewinnquote von mehr als ,00 nach Ablauf einer Woche seit dem in der Wettrunde liegenden Samstag (Sonnabend) am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. (2) Alle anderen und alle KENO-Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt. 16 Abwicklung der Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielquittung bzw. des gültigen Loses geltend zu machen. (2) Ist die Identifikationsnummer der Spielquittung, bei der Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die 4-stellige PIN des Loses, bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der LTG gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. (3) War die Unvollständigkeit der Identifikationsnummer, bei der Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die 4-stellige PIN des Loses, für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der LTG gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen. (4) Ein Gewinnanspruch bei Rubbellosen besteht nicht, wenn das Feld mit dem Aufdruck Hier nicht rubbeln, sonst kein Gewinn beschädigt bzw. geöffnet ist. (5) Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses ausgezahlt. Gegebenenfalls erhält der Spielteilnehmer für die restliche Laufzeit gleichzeitig eine Ersatzquittung. (6) Ein Gewinnbetrag bis einschließlich 1.000,00 wird durch jede Annahmestelle ausgezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages ist die Spielquittung/das Los vom Spielteilnehmer zu unterschreiben und abzugeben. Der Spielteilnehmer erhält eine Gewinnauszahlungsquittung. (7) Ein Zentralgewinn, d. h. ein Gewinnbetrag von mehr als 1.000,00, ist unter Vorlage der Spielquittung/des Loses in einer Annahmestelle oder bei der LTG geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der Annahmestelle hat der Spielteilnehmer das Zentralgewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Zentralgewinnanforderungsformular und das Original der Spielquittung/des Loses sind der Annahmestelle zu übergeben oder an die LTG zu übersenden oder persönlich abzugeben. Die Gewinnauszahlung erfolgt entsprechend den Fristen des 15. Grundsätzlich wird der Gewinnbetrag an den Spielteilnehmer überwiesen. (8) Bei Gewinnauszahlungen von mehr als 1.000,00 ist der TLV/LTG die Identität des Zahlungsempfängers offenzulegen. (9) Die TLV/LTG kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der Spielquittung/des Loses leisten, es sei denn, der TLV/LTG ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielquittung/des Seite 12 von 54

13 Loses bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der Spielquittung/des Loses zu prüfen. 17 Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte mit hinterlegter Bankverbindung (1) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. oder 2. Gewinnklasse im LOTTO 6aus49 oder in der Lotterie Eurojackpot von mehr als ,00 erzielt haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist des 15 Absatz 1 überwiesen. Ebenfalls eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist des 15 Absatz 1 erhalten Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der Gewinnklasse 6 und 7 in der GlücksSpirale erzielt haben sowie Spielteilnehmer mit einem Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse im Spiel 77, in der TOTO 6aus45 Auswahlwette und/oder der TOTO 13er Ergebniswette von mehr als ,00. (2) Spielteilnehmer, die einen anderen als in Absatz 1 genannten Einzelgewinn erzielt haben und/oder ihren Gewinn nicht gemäß 16 geltend gemacht haben, erhalten ihren Gewinn nach Ablauf einer bestimmten Frist überwiesen; 16 Absatz 2 findet keine Anwendung. (3) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung. (4) Weitergehende Einzelheiten zur Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte regeln die Bestimmungen im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen. VI Verjährung von Ansprüchen 18 Umfang und Zeitpunkt Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. VII Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler 19 Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler (1) Ein Spielteilnehmer kann am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen, indem er unter Einschaltung eines gewerblichen Spielvermittlers ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. Der vom Spielteilnehmer beauftragte Spielvermittler wird mit Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Spielvertrages Empfangsvertreter des Spielteilnehmers. (2) Die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erfolgt ausschließlich über den gewerblichen Spielvermittler. (3) Über die Abgabe seines Angebots erhält der vom Spielteilnehmer eingeschaltete Spielvermittler oder der im Auftrag des Spielvermittlers benannte Treuhänder eine (elektronische) Benachrichtigung mit einem der Spielquittung vergleichbaren Inhalt, die jedoch nicht den Vertragsschluss dokumentiert. (4) Schriftliche Erklärungen der TLV/LTG erfolgen gegenüber dem vom Spielteilnehmer beauftragten gewerblichen Spielvermittler und gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als diesem zugegangen. (5) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV erfolgt durch eine Mitteilung gegenüber dem Spielvermittler. (6) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen, ist die TLV wirksam vom Spielvertrag zurückgetreten oder ist die Haftung der TLV/LTG und ihrer Erfüllungsgehilfen in den Teilnahmebedingungen wegen unverschul- Seite 13 von 54

14 deter Fehlfunktionen, strafbarer Handlungen Dritter oder höherer Gewalt usw. ausgeschlossen, so werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag des vom gewerblichen Spielvermittler benannten Treuhänders an diesen erstattet. (7) Alle Gewinne werden mit befreiender Wirkung auf das Bankkonto des Treuhänders überwiesen. B Besonderer Teil I LOTTO 6aus49 20 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des LOTTO 6aus49 (1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Mittwochsbzw. Samstagsziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand (Spielformel) von LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 und zusätzlich die Voraussage einer 1-stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9; die Gewinnermittlung richtet sich nach 13, 14, 23, 24 und Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der gewählten Ziehung/-en, der gewählten Laufzeit, der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie zur Wahl des Systems. 22 Spieleinsatz Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1, Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für das LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann, und es wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9 ermittelt. (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 49 bzw. insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. Seite 14 von 54

15 (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 49 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden sind. 24 Gewinnplan, Gewinnklassen Es gewinnen im LOTTO 6aus49 in der Klasse 1 in der Klasse 2 in der Klasse 3 in der Klasse 4 in der Klasse 5 in der Klasse 6 in der Klasse 7 in der Klasse 8 in der Klasse 9 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig vorausgesagt haben und deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen 1-stelligen Superzahl übereinstimmt die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die Superzahl die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die Superzahl die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die Superzahl die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen und die Superzahl in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. 25 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten, Veröffentlichung der Gewinnund Quotenfeststellung (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Verteilung der Gesamtgewinnausschüttung erfolgt wie folgt: Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl) 12,80 % und Gewinnbetrag der Klasse 9 (Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der Klasse 9 von 5,00 ) (4) Die verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie folgt: Klasse 2 (6 Gewinnzahlen) 10 % Seite 15 von 54

16 Klasse 3 (5 Gewinnzahlen und Superzahl) 5 % Klasse 4 (5 Gewinnzahlen) 15 % Klasse 5 (4 Gewinnzahlen und Superzahl) 5 % Klasse 6 (4 Gewinnzahlen) 10 % Klasse 7 (3 Gewinnzahlen und Superzahl) 10 % Klasse 8 (3 Gewinnzahlen) 45 %. (5) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 1 : Klasse 2 1 : Die Gewinnwahrscheinlichkeit für Gewinnklasse 2 berücksichtigt, dass theoretisch von 10 Spielscheinen mit unterschiedlicher Superzahl alle 6 Richtige aufweisen, jedoch nur einer eine richtige Superzahl und somit die Gewinnklasse 1 erzielt hat. Ohne Berücksichtigung der Superzahl beträgt die Gewinnwahrscheinlichkeit 1: Klasse 3 1 : Klasse 4 1 : Klasse 5 1 : Klasse 6 1 : Klasse 7 1 : 567 Klasse 8 1 : 63 Klasse 9 1 : 76 (6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. (8) Werden in einer Gewinnklasse nach 12 aufeinanderfolgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen. (9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz 7 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Ziehung zugeschlagen. (10) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. (11) Absatz 10 findet wegen des festen Gewinnbetrags von 5,00 in der Gewinnklasse 9 keine Anwendung. Seite 16 von 54

17 (12) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (13) Absatz 12 findet keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9. (14) In Abhängigkeit von der Anzahl der Gewinne in den anderen Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den anderen Gewinnklassen überschreiten. (15) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 teilbare Beträge abgerundet. (16) Die durch die TLV/LTG nach der Ziehung öffentlich bekannt gegebenen Gewinnquoten sind endgültig und verbindlich (veröffentlichte Gewinn- und Quotenfeststellung). (17) Abweichend von Absatz 16 können sich die Gewinnquoten der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als ,00 ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß 15 Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche in diesen Gewinnklassen festgestellt werden. (18) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (19) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 15 oder verfallenen Gewinnen gemäß 18). II Eurojackpot 26 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Eurojackpot (1) Im Rahmen von Eurojackpot wird wöchentlich eine Ziehung in der Regel am Freitag durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG und zu den Kontrollzentren fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG und den Kontrollzentren fehlerfrei übertragen wurden, an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Ziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand von Eurojackpot (Spielformel) ist die Voraussage von 5 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe 1 bis 50 (5aus50) ausgelost werden, und die gleichzeitige Voraussage von 2 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe von 1 bis 10 (2aus10) ausgelost werden (Gewinnzahlen). Die Gewinnermittlung richtet sich nach 13, 14, 30, 31 und Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der gewählten Ziehung/-en und der gewählten Laufzeit. Seite 17 von 54

18 28 Teilnahme mittels Quicktipp (1) Die Teilnahme mittels Quicktipp ist ohne Spielschein und mit Spielschein (Spielscheinergänzung) möglich. (2) Bei der Spielscheinergänzung werden die Voraussagen des Spielteilnehmers durch einen Zufallszahlengenerator ergänzt. 29 Spieleinsatz Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 2, Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für Eurojackpot findet wöchentlich eine Ziehung in der Regel am Freitag statt. Bei jeder Ziehung werden jeweils 5 Gewinnzahlen aus einer Zahlenreihe von 1 bis 50 und zusätzlich jeweils 2 Gewinnzahlen (Eurozahlen) aus einer Zahlenreihe von 1 bis 10 gezogen. Innerhalb einer jeden Zahlenreihe wird jede Zahl nur einmal gezogen. (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 50 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 50 bzw. insgesamt die Zahlen 1 bis 10 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 50 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden sind. 31 Gewinnplan, Gewinnklassen Es gewinnen bei Eurojackpot in der Klasse 1 in der Klasse 2 in der Klasse 3 in der Klasse 4 in der Klasse 5 in der Klasse 6 in der Klasse 7 in der Klasse 8 in der Klasse 9 in der Klasse 10 in der Klasse 11 in der Klasse 12 Spielteilnehmer, die die 5 Gewinnzahlen bei 5aus50 und gleichzeitig die 2 Eurozahlen bei 2aus10 (5 + 2 Gewinnzahlen) die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen die Spielteilnehmer, die Gewinnzahlen Seite 18 von 54

19 in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. 32 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. Von der Gewinnausschüttung werden 12 % einem sogenannten Boosterfonds zugeführt, dessen Funktion in den folgenden Absätzen erläutert wird. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt: Gewinnklasse Treffer , , , , , , , , , , , ,10 Boosterfonds 12,00 Insgesamt: 100,00 Gewinnausschüttung in % (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf volle Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 1 : Klasse 2 1 : Klasse 3 1 : Klasse 4 1 : Klasse 5 1 : Klasse 6 1 : Klasse 7 1 : Klasse 8 1 : 672 Klasse 9 1 : 602 Klasse 10 1 : 344 Klasse 11 1 : 128 Klasse 12 1 : 42 (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Die Gewinnausschüttung wird entsprechend dem festgelegten Prozentsatz auf die Gewinnklassen aufgeteilt. (7) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. In jeder Gewinnklasse wird die entsprechende Gewinnausschüttung durch die Anzahl der Gewinner in der Ziehung geteilt. (8) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 teilbare Beträge abgerundet (Quotenabrundungen). Die Beträge, die sich durch die Abrundung ergeben, werden dem Boosterfonds zugeschlagen. (9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. Seite 19 von 54

20 (10) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (11) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 die Grenze von 90 Mio., wird der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 zugeschlagen. (12) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 die Grenze von 90 Mio., wird der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen. (13) In Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10 Mio. unabhängig von den geleisteten Spieleinsätzen (Mindestausschüttung). Um diese Mindestausschüttung zu erreichen, wird ein sogenannter Boosterfonds gebildet, in den jeweils 12,00 % der Gewinnausschüttung jeder Ziehung fließen. In den Boosterfonds fließen ebenfalls die durch Abrundung erhaltenen Beträge (siehe Absatz 8) und die nicht abgeholten Gewinne der Gewinnklasse 1 nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns. (14) Sofern der sich aus den Spieleinsätzen der aktuellen Ziehung ergebende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 betragsmäßig unterhalb der Höhe der Mindestausschüttung von 10 Mio. liegt, wird die Ausschüttung der Gewinnklasse 1 bis zur Höhe der Mindestausschüttung mit den im Boosterfonds liegenden Beträgen gefüllt. Gibt es keinen Gewinner in Gewinnklasse 1, wird die Mindestausschüttung von 10 Mio. der nächsten Ziehung/Veranstaltung zugeführt. (15) Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen mit dem Boosterfonds nicht 10 Mio., so wird die Gewinnausschüttung durch die an der Poolung beteiligten Unternehmen auf 10 Mio. aufgestockt. Zuführungen zum Boosterfonds durch Quotenabrundungen, nicht abgeholte Gewinne und nach dem Gewinnplan erhöhen den Boosterfonds solange nicht, bis Aufstockungen der an der Poolung beteiligten Unternehmen aus einer oder mehreren vergangenen Ziehungen wieder ausgeglichen und an die Unternehmen zurückgeflossen sind. (16) Sofern das Guthaben des Boosterfonds den Betrag von 20 Mio. übersteigt, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil in der nächsten Ziehung, die der Überschreitung des 20-Mio.- -Betrages folgt, ausgeschüttet. Dieser übersteigende Betrag wird der Gewinnklasse 1 zugeführt. (17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Zusatz- und Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden. Für Zusatz- und Sonderauslosungen gelten gesonderte Bestimmungen. III GlücksSpirale 33 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der GlücksSpirale (1) Im Rahmen der GlücksSpirale wird wöchentlich eine Ziehung, und zwar am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer oder mehreren Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. Seite 20 von 54

21 (4) Bei Teilnahme mittels Variolos und Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Samstagsziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung mit Variostart). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand (Spielformel) der GlücksSpirale ist die Voraussage einer 7-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich bis ; die Gewinnermittlung richtet sich nach 13, 14, 36, Teilnahme mittels Losschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Losschein die Laufzeit der Spielteilnahme (Spielzeitraum), und bei Spielteilnahme mittels Variolos die Höhe des Spieleinsatzes, durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien. 35 Spieleinsatz (1) Der Spieleinsatz beträgt 5,00, 2,50 oder 1,00 je Ziehung. (2) Jeder Losschein kann wahlweise als Einzel-Los oder als Mehrwochen-Los gespielt werden. 36 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für die GlücksSpirale findet jeden Samstag eine Ziehung statt, bei der die jeweiligen Gewinnzahlen gemäß Gewinnplan ermittelt werden. (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (3) Die Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. 37 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten, Veröffentlichung der Gewinn- und Quotenfeststellung (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 40 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben. (3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan: Gewinnklasse 1 Es wird eine 1-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen je 10,00 bei einem Spieleinsatz von 5,00 je 5,00 bei einem Spieleinsatz von 2,50 je 2,00 bei einem Spieleinsatz von 1,00 Seite 21 von 54

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