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1 POInterEur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien der Philologisch- Historischen Fakultät der Universität Augsburg vom 26. Juni 2013 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. 2006, S. 245), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 252), erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung I. Allgemeine Bestimmungen Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Zweck des Masterstudiengangs 4 Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 6 Konzeption des Masterstudiengangs 7 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen 8 Formen und Modalitäten von Prüfungen 9 Noten und Leistungspunkte 10 Prüfungsausschuss 11 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen 12 Anrechnung von Kompetenzen 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 14 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Masterprüfung 15 Gliederung des Masterstudiengangs und Verteilung der Leistungspunkte 16 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung 17 Wiederholung von Prüfungen 18 Masterarbeit 19 Bewertung der Masterarbeit 20 Abschluss des Masterstudiengangs; Notenberechnung 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit 23 Nachteilsausgleich 24 Inkrafttreten 1

2 POInterEur I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) 1 Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen; 3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 4. die erforderlichen Module; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 6. die Anzahl der Prüfungen; 7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). (3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das durch den Fakultätsrat der Philologisch-Historischen Fakultät beschlossen und auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamtes der Universität Augsburg bekannt gegeben wird. 2 Akademischer Grad Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen. 3 Zweck des Masterstudiengangs 1 Der Masterabschluss stellt einen weiteren berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss dar; er knüpft an die Kompetenzen in geistes- bzw. kultur- und sozialwissenschaftlichen sowie juristischen Fächern an, die mit einem einschlägigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel dem Bachelorgrad, erworben werden, und vertieft bzw. erweitert diese Kompetenzen interdisziplinär und europabezogen. 2 Durch den Masterabschluss wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin über vertiefte Fachkenntnisse in den am Studiengang beteiligten Fächern verfügt und die Fähigkeit besitzt, nach modernen wissenschaftlichen Methoden selbstständig und kritisch zu arbeiten sowie interdisziplinäre Zusammenhänge zu überblicken. 2

3 POInterEur 4 Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium (1) 1 Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien nach dieser Prüfungsordnung sind: 1. ein überdurchschnittlicher erster in- oder ausländischer berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem geistes-, kultur-, sozialwissenschaftlichen oder juristischen Studiengang oder ein sonstiger diesen Abschlüssen gleich- oder höherwertiger inoder ausländischer Abschluss mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote, sowie 2. das Vorliegen von Sprachkenntnissen in zwei europäischen Fremdsprachen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER); eine der Fremdsprachen kann Latein sein. 2 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, sind die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Immatrikulationssatzung der Universität Augsburg und der Prüfungsordnung DSH in ihrer jeweils gültigen Fassung nachzuweisen. (3) (4) 1 Ein überdurchschnittlicher Abschluss im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin mit der auf der Grundlage der Prüfungsordnung des grundständigen Studiums nach Satz 1 erzielten Gesamtnote zu den besten 50 von Hundert der Absolventen und Absolventinnen des jeweiligen Prüfungsjahrgangs gehört; der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Prüfungsbehörde des Studiums nach Abs. 1 Nr Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Gesamtnote 2,5 oder besser lautet. 3 Das Niveau B1 GER wird in der Regel in drei aufsteigenden, mit Erfolg abgeschlossenen Jahren gymnasialen Fremdsprachenunterrichts erreicht; die erforderlichen Sprachkenntnisse können durch Zeugnisse solcher Institutionen nachgewiesen werden, deren Ausbildung auf dem GER beruht oder ihm entspricht. 4 Als Nachweise von gesicherten Kenntnissen des Latein gelten das Latinum, die Lateinprüfung der Philologisch- Historischen Fakultät der Universität Augsburg oder äquivalente (z.b. in einem ausländischen Bildungssystem erbrachte) Leistungen. 1 Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von 140 Leistungspunkten mit überdurchschnittlichem Erfolg erbracht haben, werden unter der auflösenden Bedingung in den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien vorläufig zugelassen, dass sie den überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiengangs nach Abs. 1 bis zum Ende des auf die erstmalige Immatrikulation in den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien folgenden Semesters nachweisen. 2 Der Nachweis der Erbringung der Prüfungsleistungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Bestätigung der jeweiligen Hochschule bzw. der entsprechenden sonstigen Einrichtung des Bewerbers/der Bewerberin. 1 Über die fachliche Einschlägigkeit der in- und ausländischen Abschlüsse und das Vorliegen einer ausreichenden Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs Interdisziplinäre Europastudien Art. 63 Abs. 1 BayHSchG gilt entsprechend. 2 Die Mitglieder des Ausschusses haben einen fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen. 3 Im Zweifelsfall kann die Kommission die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen konsultieren. 3

4 POInterEur 5 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit und des Ablegens aller Prüfungen vier Semester. Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Masterarbeit wird in der Regel nach dem Ende des dritten Semesters abgefasst. (3) 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. formen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann die Inhalte eines Semesters oder mehrerer Semester umfassen. 4 Die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch können Hinweise zur Abfolge der Module geben. 5 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß 8 abgeschlossen. 6 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (4) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 120, wovon 30 auf die Masterarbeit entfallen. (5) 1 Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 22 Semesterwochenstunden. 2 Für Praktika, forschungsorientierte Projekte und Sprachkurse ist ein entsprechender Arbeitsaufwand jeweils hinzuzurechnen. (6) Das Studium kann jeweils zum Wintersemester oder zum Sommersemester aufgenommen werden. 6 Konzeption des Masterstudiengangs 1 Der Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien ist ein konsekutiver forschungsorientierter Studiengang, der das Themenfeld Europa in seinen historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Dimensionen mit einem interdisziplinären Ansatz erschließt. 2 Er gliedert sich gemäß 15 Abs. 2 wie folgt: Modulgruppe A: Kernbereich: das Thema Europa wird aus verschiedenen, im Turnus wechselnden fachlichen Perspektiven erschlossen; Modulgruppe B: Interdisziplinärer Aufbaubereich I; Modulgruppe C: Interdisziplinärer Aufbaubereich II: in den Modulgruppen B und C ist je eine Wahlpflicht-Option aus epochal definierten, von den historischen und kulturwissenschaftlichen Fächern getragenen Modulgruppen (Europäische Antike, Europäisches Mittelalter, Europäische Frühe Neuzeit, Europa in der Neuesten Zeit) und bzw. oder aus systematisch definierten, epochenübergreifenden, von geistes- bzw. kultur-, sozial- und rechtswissenschaftlichen Fächern getragenen Modulgruppen (Europäische Kulturgeschichte, Europäische Ideengeschichte, Europäische Ethnologie, Europäische Rechtsgeschichte, Vergleichende Politik Europas/Europäische 4

5 POInterEur Integration) zu wählen; es kann jedoch nicht für Modulgruppe B und C zweimal dieselbe Option gewählt werden; Modulgruppe D: Profilierungsbereich: der Profilierungsbereich dient der theoretischen und methodischen Vertiefung zweier am Studiengang beteiligter Fächer und damit einer disziplinären Spezialisierung, die auf die Masterarbeit in einem der beiden Profilierungsfächer vorbereitet; Modulgruppe E: Interdisziplinärer Wahlbereich: der Wahlbereich kann von den Studierenden zum Zwecke der Bildung eines individuellen Ausbildungsprofils aus Modulen mit geistes- bzw. kultur-, sozial-, rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten aus Masterstudiengängen der Universität Augsburg oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter Anleitung der Studienberatung als Studium Generale oder als Praxis- und Projektbereich frei gestaltet werden; Modul F: Masterarbeit: die Masterarbeit ( 18) wird in einem der am Studiengang beteiligten Fächer angefertigt. 3 Eine Modulgruppe ist eine organisatorische Einheit, für deren Bestehen keine gesonderten Leistungspunkte vergeben werden. 7 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Immatrikulation im Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien an der Universität Augsburg. 1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg. 8 Formen und Modalitäten von Prüfungen (1) Prüfungen erfolgen studienbegleitend in schriftlicher Form oder Textform, in mündlicher, in praktischer Form, in einer kombinierten mündlich-schriftlichen Form oder in Form einer Portfolioprüfung. 1 Prüfungen in schriftlicher Form oder Textform sind: Klausuren (Bearbeitungszeit von 15 Minuten bis zu vier Stunden) Seminararbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten). 2 In Prüfungen in schriftlicher Form oder Textform erfolgt die schriftliche Bearbeitung oder die Bearbeitung in Textform einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in schriftlicher Form oder Textform ist die schriftliche Prüfungsleistung oder die Prüfungsleistung in Textform des oder der Studierenden. 4 Für Prüfungen in schriftlicher Form oder Textform bestellt der Prüfungsausschuss einen Prüfer/eine Prüferin. 5 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 6 Die Beurteilung soll spätestens 5

6 POInterEur acht Wochen nach Anfertigung der Prüfung in schriftlicher Form oder Textform vorliegen. (3) 1 Prüfungen in mündlicher Form sind: mündliche Prüfungen mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten. 2 In Prüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung des oder der Studierenden. 4 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers/einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 5 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 6 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. (4) 1 Prüfungen in praktischer Form sind: (Bearbeitungszeit zwischen einem Monat und vier Monaten). 2 In einer Prüfung in praktischer Form erfolgt die praktische Umsetzung einer Aufgabenstellung in einer vorgegebenen Prüfungsdauer bzw. Bearbeitungszeit, wobei die Aufgabenstellung zur Ausarbeitung der praktischen Umsetzung bis zu einem gesetzten Prüfungstermin ausgegeben wird (praktische Prüfung). 3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in praktischer Form ist die praktische Prüfungsleistung des oder der Studierenden. 4 Prüfungen in praktischer Form werden von einem Prüfer/einer Prüferin bewertet. 5 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. (5) 1 Prüfungen in einer kombinierten mündlich-schriftlichen Form sind: Referate mit einer Bearbeitungsdauer von einer Woche bis zu sechs Wochen und einer Vortragsdauer von 10 bis 45 Minuten. 2 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Aufgabenstellung deren schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten Bearbeitungszeit sowie eine mündliche Darstellung zur Aufgabenstellung innerhalb einer vorgegebenen Prüfungsdauer. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ist die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des oder der Studierenden. 4 Der schriftliche Leistungsteil kann auch in Textform gefordert werden. 5 An das Referat kann sich ein Fachgespräch zum Gegenstand der Aufgabenstellung anschließen. 6 Es erfolgt eine einheitliche Bewertung der schriftlichen Bearbeitung sowie der mündlichen Darstellung und ggf. des Fachgesprächs. 7 Kombinierte schriftlichmündliche Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 8 Wird die kombinierte schriftlich-mündliche Prüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, ist für den mündlichen Teil der kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 9 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der 6

7 POInterEur Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 10 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 11 Die Hinzuziehung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht werden. 12 Das Protokoll ist in diesem Fall vom Prüfer oder der Prüferin und vom Kandidaten oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des Prüfungsgeschehens zu Protokoll zu geben. (6) 1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls werden nach Vorgabe des Prüfers oder der Prüfer bzw. der Prüferin oder der Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbständige Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Ausarbeitungen, mündliche Beiträge oder praktische Leistungen sein, deren Umfang einzeln unterhalb der Rahmen nach Abs. 2 bis 5 liegen, und diesen Rahmen zusammen nicht überschreiten. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfung sind alle Teilleistungen des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen Leistungen sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang. 4 Portfolioprüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 5 Wird die Portfolioprüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, sind für mündliche Teile der Portfolioprüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 6 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 7 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 8 Die Hinzuziehung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von Portfolioprüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht werden. 9 Das Protokoll ist in diesem Fall vom Prüfer oder der Prüferin und vom Kandidaten oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des Prüfungsgeschehens zu Protokoll zu geben. (7) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können nach Maßgabe des Prüfers/der Prüferin im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist. (8) 1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in 15 Abs. 2 dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang von Modulprüfungen werden vor Beginn des jeweiligen Semesters im Modulhandbuch bekannt gegeben. 3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang der geforderten Bearbeitung ist so bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Workload aus regelmäßiger Präsenz in den vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfung eingehalten wird. (9) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. (10) 1 Erscheint ein Student/eine Studentin verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des/der 7

8 POInterEur Aufsichtsführenden zulässig. (11) 1 Bei mündlichen Prüfungen können in der Regel Studierende des gleichen Studienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden. 2 Auf Wunsch des Kandidaten bzw. der Kandidatin werden Zuhörer/ Zuhörerinnen ausgeschlossen. 3 Der Prüfer bzw. die Prüferin kann Zuhörer und Zuhörerinnen ausschließen. 4 Die Zulassung als Zuhörer bzw. Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 9 Noten und Leistungspunkte (1) (3) (4) 1 Benotete Prüfungen werden gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil bestanden oder nicht bestanden bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein. 4 Die Benennung unbenoteter Prüfungsleistungen erfolgt in 15 Abs Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen. 2 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 3 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einem Workload der Studierenden von 25 bis maximal 30 Stunden. 4 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 5 Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 6 Die Modulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in den in 8 Abs. 2 bis 6 aufgeführten Formen. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und -formen des Moduls. 8 Die Modulprüfung kann auch in Ausnahmefällen aus mehreren Teilprüfungen in den in 8 Abs. 2 bis 6 aufgeführten Formen bestehen. 9 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. form. 10 In der Modulübersicht in 15 Abs. 2 wird die Anzahl der Teilprüfungen je Modul dargestellt. 11 Die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und -formen sowie die Gewichtung werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 1 Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit mindestens ausreichend bewertet sind bzw. die unbenotete Prüfungsleistung oder im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit bestanden bewertet worden sind. 2 Nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsleistungen werden im Falle einer benoteten Leistung mit nicht ausreichend und im Fall einer unbenoteten Leistung mit nicht bestanden bewertet. 1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des Prüfers/der Prüferin der jeweiligen Prüfungsleistung. 2 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note der Teilprüfung mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach 15 APrüfO. 6 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen einer nicht be- 8

9 POInterEur noteten Prüfungsleistung lautet das Urteil nicht bestanden, wenn die Mehrzahl der Prüfer/Prüferinnen die Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewerten, ansonsten lautet das Urteil bestanden. 7 Bei mehreren Teilprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Teilprüfungsleistungen des Moduls. (5) 1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studenten/Studentinnen sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. (6) Die nach dieser Prüfungsordnung abgeschlossenen Module dürfen in diesem Masterstudiengang insgesamt nur einmal eingebracht werden. 10 Prüfungsausschuss (1) 1 Der Fakultätsrat der Philologisch-Historischen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren/Professorinnen und einem Vertreter/einer Vertreterin des akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine Schriftführerin. 1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend. (4) (5) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. 1 Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er/Sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen. 4 Zu diesen übertragbaren Aufgaben gehören: die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen, die Genehmigung der Themen von Masterarbeiten, die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Masterarbeiten, die Anerkennung von Leistungen, die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen. 5 Im übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. 9

10 POInterEur (6) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben werden. (7) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen. 11 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. (3) 1 Prüfer/Prüferinnen können alle Personen sein, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. 1 Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nur eine Lehrveranstaltung betreffen und mit Ausnahme der Masterarbeit, ist vorbehaltlich Abs. 2 Satz 1 Prüfer/Prüferin der oder die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin. 2 Bei Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, die mehrere Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterinnen betreffen, bestellt der Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfall einen/eine Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin als Prüfer/Prüferin. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Veranstaltungsleiter/die Veranstaltungsleiterin nicht gemäß Abs. 2 Satz 1 prüfungsberechtigt ist. 12 Anrechnung von Kompetenzen (1) 1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit oder der erfolgreichen Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern nachgewiesenen oder an ausländischen Hochschulen erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 1 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 2 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigen Berufs- oder Schulbildung oder berufspraktischen Tätigkeit erworben werden, können insbesondere auf propädeutische Lehrveranstaltungen und auf in der Prüfungsordnung verlangte berufspraktische Tätigkeiten angerechnet werden; nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen oder Fachakademien werden anerkannt, wobei außer- 10

11 POInterEur halb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen dürfen. (4) 1 Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss. 2 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist. 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er/sie sich angemeldet hat, nicht erscheint oder nach Ablauf eines vom Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt. (3) (4) (5) 1 Die Gründe für das Versäumnis (gemäß Abs. 1) müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Falle der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. 4 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht ein. 1 Versucht der Studierende oder die Studierende das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung (insbesondere Plagiat) oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der Prüfling ist auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn er oder sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat. 4 Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder von den aufsichtführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 5 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. 6 In wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann die gesamte Masterprüfung mit nicht bestanden gewertet werden. 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung eines Master-Zeugnisses, einer Master- Urkunde oder eines Diploma Supplements, eines Transcripts of Records oder eines sonstigen Zeugnisses, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären. 2 Die unrichtigen Zeugnisse, Urkunden, Diploma Supplement und/oder Transcript of Records sind einzuziehen und, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, korrekt zu erteilen. 3 Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4 Belastende Entscheidungen sind dem oder der Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11

12 POInterEur 14 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) 1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich vom Kandidaten/von der Kandidatin, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden. Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung gewährt. (3) 1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung beim Prüfer bzw. bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 15 Gliederung des Masterstudiengangs und Verteilung der Leistungspunkte (1) Die Prüfungen im Masterstudiengang sollen eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten/der Kandidatin und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 1 Der Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien besteht aus den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Modulen in den jeweiligen Modulgruppen. 2 Soweit darin nicht anders angegeben, werden die Module mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen. 3 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 4 Das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule. 12

13 POInterEur Legende: SWS = Semesterwochenstunden, LP = Leistungspunkte, Doz.= Dozent Modulgruppe Signatur Module Mögliche Prüfungsformen SWS LP Mögliche Teil- Prüfungen Gewichtung für Gesamtnote A: Kernbereich B: Interdisziplinärer Aufbaubereich I (Wahlpflicht) A1 A2 B1- AG B2- AG B3- AG B1- B2- B3- Aktuelle Tendenzen der Europa-Forschung Theorien und Methoden der Europa-Forschung interdisziplinär (Doz. aus mind. zwei Fächern) Seminararbeit oder mündliche Prüfung Unbenotet Epochal definierter, interdisziplinärer Bereich Europäische Antike Europäische Antike Vertiefungsmodul I Europäische Antike Erweiterungsmodul I Europäische Antike Portfolio oder Europäisches Mittelalter Europäisches Mittelalter Vertiefungsmodul I Europäisches Mittelalter Erweiterungsmodul I Europäisches Mittelalter 13

14 POInterEur B1- FNZ B2- FNZ B3- FNZ B1- NNG B2- NNG B3- NNG Europäische Frühe Neuzeit Europäische Frühe Neuzeit Vertiefungsmodul I Europäische Frühe Neuzeit Erweiterungsmodul I Europäische Frühe Neuzeit Portfolio oder Europa in der Neuesten Zeit Europa in der Neuesten Zeit Vertiefungsmodul I Europa in der Neuesten Zeit Erweiterungsmodul I Europa in der Neuesten Zeit Systematisch definierter, epochenübergreifender, interdisziplinärer Bereich B1- EKG B2- EKG B3- EKG Europäische Kulturgeschichte Europäische Kulturgeschichte Vertiefungsmodul I Europäische Kulturgeschichte Erweiterungsmodul I Europäische Kulturgeschichte Portfolio oder 14

15 POInterEur B1-IG B2-IG B3-IG B1-EE B2-EE B3-EE B1- RG B2- RG B3- RG Europäische Ideengeschichte Exemplarisches Studium Seminararbeit Europäische Ideengeschichte Vertiefungsmodul I Europäische Ideengeschichte Erweiterungsmodul I Europäische Ideengeschichte Europäische Ethnologie Europäische Ethnologie Vertiefungsmodul I Europäische Ethnologie Erweiterungsmodul I Europäische Ethnologie Europäische Rechtsgeschichte Europäische Rechtsgeschichte Vertiefungsmodul I Europäische Rechtsgeschichte Erweiterungsmodul I Europäische Rechtsgeschichte 15

16 POInterEur B1- POL B2- POL B3- POL Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration Vertiefungsmodul I Vergleichende Politik Euro- pas/europäische Integration Erweiterungsmodul I Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration Portfolio oder C: Interdisziplinärer Aufbaubereich II (Wahlpflicht) Epochal definierter, interdisziplinärer Bereich C1- AG C2- AG C3- AG C1- C2- C3- Europäische Antike Europäische Antike Vertiefungsmodul II Europäische Antike Erweiterungsmodul II Europäische Antike Europäisches Mittelalter Europäisches Mittelalter Vertiefungsmodul II Europäisches Mittelalter Erweiterungsmodul II Europäisches Mittelalter Portfolio oder 16

17 POInterEur C1- FNZ C2- FNZ C3- FNZ C1- NNG C2- NNG C3- NNG Europäische Frühe Neuzeit Europäische Frühe Neuzeit Vertiefungsmodul II Europäische Frühe Neuzeit Erweiterungsmodul II Europäische Frühe Neuzeit Europa in der Neuesten Zeit Europa in der Neuesten Zeit Vertiefungsmodul II Europa in der Neuesten Zeit Erweiterungsmodul II Europa in der Neuesten Zeit Klausur Systematisch definierter, epochenübergreifender, interdisziplinärer Bereich C1- EKG C2- EKG C3- EKG Europäische Kulturgeschichte Europäische Kulturgeschichte Vertiefungsmodul II Europäische Kulturgeschichte Erweiterungsmodul II Europäische Kulturgeschichte 17

18 POInterEur C1-IG C2-IG C3-IG C1- EE C2- EE C3- EE C1- RG C2- RG C2- RG C1- POL Europäische Ideengeschichte Europäische Ideengeschichte Vertiefungsmodul II Europäische Ideengeschichte Erweiterungsmodul II Europäische Ideengeschichte Europäische Ethnologie Europäische Ethnologie Vertiefungsmodul II Europäische Ethnologie Erweiterungsmodul II Europäische Ethnologie Europäische Rechtsgeschichte Europäische Rechtsgeschichte Vertiefungsmodul II Europäische Rechtsgeschichte Erweiterungsmodul II Europäische Rechtsgeschichte Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration 18

19 POInterEur C2- POL C3- POL Vertiefungsmodul II Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration Erweiterungsmodul II Vergleichende Politik Europas/Europäische Integration D: Profilierungsbereich D1 D2 D3 Schwerpunktbildung im Fach der Masterarbeit Schwerpunktbildung (anderes Fach) Vertiefung methodischer Fertigkeiten im Fach der Masterarbeit Seminararbeit /86 Seminararbeit / Unbenotet E: Interdisziplinärer Wahlbereich 10 Unbenotet F: Masterarbeit F Masterarbeit Masterarbeit /86 (3) 1 Insgesamt sind für den Masterstudiengang 120 Leistungspunkte zu erbringen. 2 Hiervon sind 14 Leistungspunkte in der Modulgruppe A Kernbereich 22 Leistungspunkte in der Modulgruppe B Interdisziplinärer Aufbaubereich I 22 Leistungspunkte in der Modulgruppe C Interdisziplinärer Aufbaubereich II 22 Leistungspunkte in der Modulgruppe D Profilierungsbereich 10 Leistungspunkte in der Modulgruppe E Interdisziplinärer Wahlbereich und 30 Leistungspunkte im Modul F Masterarbeit zu erbringen. 3 Die 22 Leistungspunkte in der Modulgruppe B Interdisziplinärer Aufbaubereich I und Modulgruppe C Interdisziplinärer Aufbaubereich II sind jeweils in einer Option zu erbringen; in der Modulgruppe B Interdisziplinärer Aufbaubereich I und Modulgruppe C Interdisziplinärer Aufbaubereich II dürfen aber nicht Module der jeweils gleichen Option erbracht werden. 4 In der Modulgruppe E Interdisziplinärer Wahlbereich sind 10 Leistungspunkte aus Modulen mit geistes- bzw. kultur-, sozial-, rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten aus Masterstudiengängen der Universität Augsburg oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule einzubringen. 5 Dies kann auch ein Praktikum und/oder Sprachkurse in den modernen Fremdsprachen umfassen. 6 Modulgruppe E Interdisziplinärer Wahlbereich ist von der Notenbildung nach 20 Abs. 2 ausgenommen. 19

20 POInterEur 16 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung (1) Jeder im Studiengang immatrikulierte Student/jede immatrikulierte Studentin hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen der einschlägigen Module seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg anzumelden. (3) 1 Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind alle 120 geforderten Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen studienbegleitenden Leistungskontrollen erfolgreich zu erbringen. 2 Der Masterstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt sechs Fachsemestern die geforderten 120 Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen Modulprüfungen nicht erfolgreich erbracht wurden. 3 Die jeweiligen Studenten/Studentinnen erhalten nach Abschluss des sechsten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Masterstudiengangs. 1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Abs. 2 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden, wenn für die Fristüberschreitung Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Bei einer Erkrankung kann er im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und voraussichtliches Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. (4) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich schriftlich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. (5) 1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend. 2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 17 Wiederholung von Prüfungen (1) 1 Als nicht bestanden bewertete Prüfungen sind in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu wiederholen. 2 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach 9 Abs Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des 16 alle Prüfungen zu jedem Termin abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 4 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. 5 Die verantwortliche Lehrperson kann innerhalb des Semesters einen Nachholtermin bekannt geben. 6 Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen soll in der Regel zum nächstmöglichen Termin erfolgen. Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen sowie der bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 20

21 POInterEur 18 Masterarbeit (1) (3) (4) 1 Das Modul F besteht aus der Masterarbeit und ist Bestandteil der Masterprüfung. 2 Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist nach Abs. 2 eine Fragestellung aus dem Masterstudiengang Interdisziplinäre Europastudien selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden und nach wissenschaftlichen Regeln zu bearbeiten. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit werden dem Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf sechs Monate nicht übersteigen. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 3 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 1 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten/von der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 2 Aus sonstigen Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Masterarbeit auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin angemessen verlängern. 1 Die Masterarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. 2 Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Masterarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4 Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Masterarbeit zusätzlich in elektronischer Form abgegeben wird und hierfür technische Anforderungen festlegen. (5) Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist. (6) Für die Masterarbeit werden 30 Leistungspunkte vergeben. 19 Bewertung der Masterarbeit (1) 1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die die Arbeit betreuende Prüferin sowie durch einen weiteren Prüfer/eine weitere Prüferin. 2 Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 1 Die Masterarbeit ist bestanden, wenn beide Prüfer/Prüferinnen die Arbeit mindestens mit dem Urteil ausreichend bewerten. 2 Die Note der Masterarbeit wird mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Masterarbeit nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. (3) Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 21

22 POInterEur 20 Abschluss des Masterstudiengangs; Notenberechnung (1) Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß 15 Abs. 2 bestanden sind, sowie die Masterarbeit bestanden ist und somit alle geforderten 120 Leistungspunkte erreicht sind. (3) 1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Masterstudiengangs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der nach den Angaben in 15 Abs. 2 gewichteten Modulnoten. 2 Dieses wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt. 3 Die in 15 Abs. 2 als unbenotet gekennzeichneten Module bzw. Modulgruppen sind von der Notenbildung ausgenommen. 1 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende Modul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs ist ein vom Dekan/von der Dekanin der Philologisch-Historischen Fakultät und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Darin sind gesondert aufzuführen: der Studiengang, die Module und die Modulnoten, für Modulgruppe B Interdisziplinärer Aufbaubereich I und Modulgruppe C Interdisziplinärer Aufbaubereich II gemäß 15 Abs. 2 der Titel der gewählten Wahlpflicht- Option die Fachzuordnung der im Profilierungsbereich absolvierten Module das Thema, die Fachzuordnung und Benotung der Masterarbeit die Gesamtnote. 3 Die Fachzuordnung der Masterarbeit wird als Spezialisierungsbereich gesondert angegeben. Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (3) 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Masterurkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts (M.A.) beurkundet. 3 Zusätzlich erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Diploma Supplement in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für den Masterstudiengang. 5 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen oder Absolventinnen des Masterstudiengangs im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semester betragen. 22

23 POInterEur III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 23 Nachteilsausgleich 1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 23

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